II. sowie gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 RiGBln zu nichtständigen Mitgliedern des Richterwahlausschusses gewählt:
1. eine Person aus der Staatsanwaltschaft und ihre Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
2. eine Richterin oder einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit
3. eine Richterin oder einen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit
4. eine Richterin oder einen Richter der Finanzgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der Finanzgerichtsbarkeit
5. eine Richterin oder einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
6. eine Richterin oder einen Richter der Sozialgerichtsbarkeit sowie deren Stellvertretung aus der Vorschlagsliste der auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit