und Berichten bei allen aufgeführten Kapiteln und Titeln die Ansätze des abgelaufenen, des laufenden und – soweit möglich – des kommenden Haushaltsjahres sowie das Ist-Ergebnis des abgelaufenen Rechnungsjahres, die Verfügungsbeschränkungen und die aktuelle Ausschöpfung in einer tabellarischen Übersicht vorangestellt werden.
falls auszubringenden pauschalen Minderausgabe in den vorgenannten Fällen 50 000 Euro. Gleiches gilt für schwerwiegende Verstöße eines Bezirks gegen Auflagen und Beschlüsse des Abgeordnetenhauses, des Hauptausschusses oder gegen geltendes Haushaltsrecht.
ne für Zuschussempfänger einschließlich der Betriebe nach § 26 LHO, der Eigenbetriebe und der BIM GmbH künftig im Haushaltsplan wie folgt darzustellen: Gegenüberstellung der letzten zwei Jahre als Soll-Ist-Vergleich; Grundlage bilden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
pläne der Zuschussempfänger ab einer Höhe des Zuschusses von 100 000 Euro (ggf. als Entwurf) rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen des Abgeordnetenhauses vorzulegen. Die Wirtschaftspläne der Betriebe nach § 26 LHO sind über den Hauptausschuss spätestens bis zur 2. Lesung des jeweiligen Einzelplans im Fachausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan des ITDZ ist rechtzeitig zu den Haushaltsberatungen dem Hauptausschuss vertraulich vorzulegen. Die Bereitstellung der Wirtschaftspläne an das Abgeordnetenhaus kann digital erfolgen.
Einrichtungen, die Zuschüsse ab einer Höhe von 100 000 Euro aus dem Landeshaushalt erhalten, ihre beschlossenen und ausgeglichenen Haushalts-
oder Wirtschaftspläne so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie dem Hauptausschuss spätestens zu seiner letzten Sitzung vor der Weihnachtspause und damit vor Beginn des nächsten Haushaltsjahres vorliegen. Ebenso hat das ITDZ dem Hauptausschuss den Wirtschaftsplan (vertraulich) vorzulegen.
des Anlagevermögens mit der Summe der Sach- und Finanzanlagen, des Umlaufvermögens mit der Darstellung der kurzfristigen Forderungen, der langfristigen Forderungen und der liquiden Mittel, des Eigenkapitals, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten unterteilt in kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten und der Kapitalzuführungen
lung der Erlöse, des Personalaufwands, des Sachaufwands, der Abschreibungen, der Entnahme aus Rücklagen und der gewährten Zuschüsse unterteilt nach Zuschüssen aus dem Landeshaushalt und Zuschüssen Dritter. Die Zuschüsse aus dem Haushalt sind zu gliedern in institutionelle Förderung und Projektförderung.
Land Berlin institutionell geförderten Zuwendungsempfängern folgende Regel verbindlich vorzugeben: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Gehälter der Geschäftsführer bzw. bezahlter Vorstände (inklusive Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften) beim Empfänger der Zuwendung ist verbindlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
trag darzulegen, inwiefern sie tarifgebunden sind oder mindestens in Anlehnung an einen Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst vergüten.
Der Senat wird aufgefordert, jährlich zum 30. September einen Bericht über die Tarifentwicklung bei freien Trägern vorzulegen. Dieser soll insbesondere enthalten: – Eine Analyse sowie eine Bewertung der Entwick
lung der Tarife bei freien Trägern im Land Berlin und in den Bezirken im Vergleich zur Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin
gleich von Tarifänderungen (inklusive IGP, ISP und Bezirke) und den dafür nötigen finanziellen Aufwand.
Weiterhin wird der Senat aufgefordert, bis zum 30. September 2020 einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die Zuwendungsempfänger und Leistungserbringer insbesondere im Rahmen von Zuwendungs- und Leistungsverträgen verpflichtet werden können, die für die Tarifangleichung bereitgestellten öffentlichen Mittel vollständig an ihre Beschäftigten weiterzureichen. Die Erfahrungen der Bezirke sind dabei zu berücksichtigen. Der Bericht soll ebenso den Umsetzungstand bezüglich des Grundsatzes „Gute Arbeit“ be-inhalten. Die im Kapitel 2910, Titel 68406 eingestellten Mittel dienen der Unterstützung der Tarifbindung freier Träger. Der Senat wird aufgefordert, dem Hauptausschuss bis zum 30. September 2020 hierfür ein Konzept vorzulegen.
AV § 31 LHO vorgeschriebenen Angaben zu den Folgekosten von Investitionsmaßnahmen – wo immer möglich auf Basis einer Lebenszyklusbetrachtung – künftig in den Erläuterungen zu den einzelnen Maßnahmen im Haushaltsplan abzudrucken. Sollten die Bauplanungsunterlagen (BPU) und die Folgekostenabschätzung zum Termin der Drucklegung im Ausnahmefall noch nicht vorliegen, so sind die entsprechenden Angaben dem Hauptausschuss in geeigneter Form in einer gesonderten Vorlage vorzulegen.
Hauptausschuss bei allen Vorlagen zu Investitionsmaßnahmen mitzuteilen, ob die vorhandenen Richtwerte für Hochbau, Tiefbau oder Grünbaumaßnahmen eingehalten werden und, falls dies nicht der Fall sein sollte, eventuelle Überschreitungen zu begründen.
10.* Bei der energetischen Sanierung von Gebäuden der öffentlichen Infrastruktur des Landes Berlin ist nachzuweisen, dass entsprechende Maßnahmen hinsichtlich technischer Machbarkeit und Amortisationszeiträumen geprüft worden sind.
a) Die Senatsverwaltungen und die Bezirke haben im Rahmen der Haushaltsaufstellung darzustellen, wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen, Männern und Berliner*innen mit dem Personenstand „divers“ sowie die Förderung von Frauen gegen Benachteiligungen und Diskriminierungen bei der Haushaltsplanaufstellung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verfassung von Berlin gesichert wird. Dies ist entsprechend der bisherigen Praxis fortzusetzen.
Bezirken eine konzeptionelle Weiterentwicklung der Erfassung von gendersensiblen Daten, die eine Vergleichbarkeit und ein Controlling ermöglichen,
sowohl für den Landes-, als auch die Bezirkshaushalte vorzunehmen. Das weiterentwickelte Gender-Budgeting-Konzept soll bereits bei der Aufstellung des nächsten regulären Haushalts (sowohl auf Landes- als auch auf Bezirksebene) verbindlich angewendet werden. Dieses Konzept ist dem Hauptausschuss bis zum 30. September 2020 vorzulegen.
Bei der Konzepterstellung müssen folgende Punkte Eingang finden: – eine Prüfung aller Haushaltstitel und Produkte
auf ihre Darstellbarkeit gendersensibler Daten und die verbindliche Ausweitung der Darstellung von Genderdaten
schäftigungstabelle und der Tabelle der Durchschnittsgehälter nach VZÄ (inkl. Bereinigung der Gehaltsangaben) zur Herstellung von Vergleichbarkeit
ist eine Begründung dieses Umstands anzuführen. Liegt die Beschäftigungsquote von Frauen unter 30 Prozent, ist zusätzlich ein Konzept zur Erhöhung des Frauenanteils bei den Beschäftigten darzustellen.
der Darstellung von Nutzenanalysen und Umsteuerungsmaßnahmen, die einen Vergleich der Senatsverwaltungen ermöglicht