Wahl dreier Personen des öffentlichen Lebens durch das Abgeordnetenhaus als Mitglieder des Beirates der Einstein-Stiftung Berlin
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Einstein Stiftung Berlin für die Dauer der 18. Wahlperiode drei weitere Personen des öffentlichen Lebens als Mitglied des Beirats der Einstein-Stiftung Berlin gewählt.
Wahl von drei Abgeordneten zu Mitgliedern der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung)
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Gesetz) vom 7. Juni 1974 (GVBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604), für die Dauer der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses drei Abgeordnete zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB-Stiftung) gewählt.
Wahl eines Mitglieds für die verbleibende elfte Amtsperiode des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas beim Europarat (KGRE)
Das Abgeordnetenhaus hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Stiftung Preußische Seehandlung in der Fassung vom 31. Januar 2014 zwei Abgeordnete zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Preußische Seehandlung gewählt.
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung vom 8. März 2017 Drucksache 18/0202
zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 18/0091
1. Es wird ein parlamentarischer Ehrenrat des Abgeordnetenhauses eingesetzt, der das Verfahren zur Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der Deutschen Demokratischen Republik durchführt. Die Überprüfung wird für alle Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, die am 12.01.1990 mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hatten, durchgeführt.
2. Der Ehrenrat besteht aus dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses als Vorsitzendem, seinen Vizepräsidentinnen und je einer/m Vorsitzenden jeder Fraktion. Für die Fraktionsvorsitzenden können Stellvertreter benannt werden.
Die Überprüfung der Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist nichtöffentlich durchzuführen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind über den Abschluss des Verfahrens hinaus und auch nach dem Ausscheiden aus dem Abgeordnetenhaus oder aus dem Ehrenrat zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten der überprüften Mitglieder des Abgeordnetenhauses verpflichtet. Auf Antrag der/des betroffenen Abgeordneten findet das Verfahren in öffentlicher Sitzung statt, wenn nicht Rechte Dritter verletzt werden. Die Protokolle über die Sitzungen und die sonstigen Unterlagen des Ehrenrates dürfen nur seinen Mitgliedern und den von der Präsidentin/vom Präsidenten besonders bezeichneten Bediensteten zugänglich gemacht werden.
3. Die Überprüfung erfolgt, wenn ein Mitglied des Abgeordnetenhauses sie schriftlich für sich beantragt oder schriftlich in sie einwilligt. Nach Eingang des Antrages oder der Einwilligung bittet der Präsident des Abgeordnetenhauses die/den Bundesbeauftragte/n für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragte/r) um die Beantwortung folgender Frage:
„Liegen Ihrer Behörde Erkenntnisse über eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung der betreffenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit vor?“