Protokoll der Sitzung vom 01.02.2001

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP/ DVP)

Meine Damen und Herren, Wortmeldungen liegen mir in der Allgemeinen Aussprache nicht mehr vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur E i n z e l a b s t i m m u n g.

Der Ausschuss für Schule, Jugend und Sport schlägt Ihnen auf Drucksache 12/5910 vor, dem Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert zuzustimmen.

Ich rufe auf

§ 1

Wer § 1 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig angenommen.

Ich rufe auf

§ 2

Errichtung und Rechtsstellung

und entnehme dem Protokoll, dass es hier im Ausschuss eine Enthaltung gegeben hat. Wer § 2 zustimmen möchte,

den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich die restlichen Paragraphen, die §§ 3 bis 16, insgesamt aufrufe? – Das ist der Fall. Dann stelle ich die §§ 3 bis 16 gemeinsam zur Abstimmung.

Ich rufe auf

§ 3 bis § 16

Wer diesen Paragraphen zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Die §§ 3 bis 16 sind einstimmig so beschlossen.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 1. Februar 2001 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz über die Medienzentren (Medienzentrenge- setz)“. – Das Haus stimmt der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Ist das eine Gegenstimme? –

(Abg. Rech CDU: Nein!)

Enthaltungen? – Das Gesetz ist einstimmig angenommen.

Damit ist Tagesordnungspunkt 9 erledigt.

Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für Baden-Württemberg – Drucksache 12/5733

Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses – Drucksache 12/5914

Berichterstatterin: Abg. Rosely Schweizer

Die Berichterstatterin wünscht das Wort nicht.

Ich rufe zusätzlich die eingegangenen Anträge, die Anträge Drucksachen 12/5956, 12/5968, 12/5971 und 12/5976, auf.

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion, gestaffelt, festgelegt.

Das Wort erhält Herr Abg. Fleischer.

Herr Präsident, sehr verehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen! Bei der Novellierung der Bestimmungen zur Fehlbelegungsabgabe ist im Lichte dessen, was in der ersten Lesung schon gesagt wurde, Folgendes zu beachten:

Erstens: Eine Diskussion, ob die Fehlbelegungsabgabe abgeschafft werden soll oder nicht, ist so lange völlig obsolet, als das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen auf Bundesebene besteht. Eine zeitliche Begrenzung dieser Abgabe, wie in einem SPD-Antrag gefordert, ist daher bereits rechtlich überhaupt nicht möglich.

Zweitens: Es ist dem Landesgesetzgeber nicht einmal gestattet, die ihm vom Bundesgesetzgeber übertragenen Regelbefugnisse an die Gemeinden weiterzugeben. Eine kommunale Rechtsetzungsbefugnis hat wegen einer damit verbundenen erhöhten Treffsicherheit gerade auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit – das möchte ich ausdrücklich sagen – vieles für sich. Dies geht aber nicht, weil es nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Artikel 3 des Grundgesetzes von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, die Gemeinden ohne landesgesetzliche Vorgaben zu ermächtigen, durch Ortssatzung zu bestimmen, ob, wann, von wem und in welchem Umfang im Gemeindegebiet eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird. Auch eine Öffnungsklausel zugunsten der Kommunen ist daher – ich sage: leider – nur sehr begrenzt möglich, wie ein Gutachten des Justizministeriums ausdrücklich feststellt und bestätigt.

Drittens: Das richtige Motiv der Einführung der Fehlbelegungsabgabe liegt darin begründet, dass aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit nur die wirklich Bedürftigen in den Genuss dieser verbilligten Wohnungen kommen sollen. Diesem streng durchgeführten Ziel steht entgegen – das zeigen die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und das Verhalten der Mieter –, dass die Soziostrukturen, insbesondere in Großstädten, nicht mehr die notwendige Durchmischung aufweisen.

Deshalb ist die neue Regelung, wonach die Fehlbelegungsabgabe erst erhoben wird, wenn die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus um 40 % überschritten wird, ein völlig richtiger Schritt in die richtige Richtung. Damit allein werden wir aber unser Ziel einer durchmischten Soziostruktur schwer erreichen. Wir haben deshalb einen Antrag vorgelegt, der zum Ziel hat, dass durch Förderanreize des Landes die sozial verträgliche Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen erreicht wird. Diese Förderung soll sich bevorzugt an die bisherigen Mieter richten. Dritte kommen subsidiär nur in den Genuss solcher Förderanreize, wenn es sich um Personen handelt, deren Einkommen die Grenze des sozialen Wohnungsbaus plus 40 % nicht übersteigt, wenn es sich also um einen Wohnungsberechtigten im Rahmen der jetzt zu verabschiedenden gesetzlichen Bestimmungen handelt.

Sonstige Dritte können bereits nach geltendem Recht unter Wahrung des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“ Mietwohnungen jederzeit sowieso erwerben, allerdings ohne finanziellen Anreiz des Landes. Wir erwarten für den nächsten Doppelhaushalt bereits ein Förderprogramm, welches außerdem den charmanten Nebeneffekt hat, dass teure Sanierungsmaßnahmen, über das ELSP gefördert, dann nicht mehr so und in diesem Umfang stattfinden müssen.

Abschließend zum zweiten Antrag der SPD, den wir auch ablehnen werden: Wir sind der Auffassung, dass es gerade unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit, aber

auch im Hinblick auf eine gute Soziodurchmischung wichtig ist, dass unserem Antrag Rechnung getragen wird. Den Antrag der SPD werden wir ablehnen.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erhält Herr Abg. Schmiedel.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die größte Herausforderung für die Wohnungspolitik in den nächsten Jahren ist die Sanierung und Stabilisierung der Sozialwohnungsquartiere aus den Sechzigerund Siebzigerjahren. Dem trägt auch die Neuorientierung der Wohnbauförderung des Bundes Rechnung, indem sie Neubau und die Unterstützung des Bestandes gleich gewichtet.

Jeder weiß, dass es sich dabei nicht nur um bauliche Maßnahmen handelt. Das Projekt „Soziale Stadt“, von der Bundesregierung initiiert und jetzt noch einmal deutlich aufgestockt, hat ja einen integrativen Ansatz, der bauliche Maßnahmen mit anderen Maßnahmen verbindet. Eine wichtige Voraussetzung für die soziale Stabilisierung dieser Quartiere ist eine ausgewogene soziale Bewohnerstruktur.

Diesem Ziel wirkt nun die Fehlbelegungsabgabe eindeutig entgegen, weil man damit ausgerechnet diejenigen, die man unter diesem Aspekt in den Quartieren halten will, vertreibt. Deshalb überwiegen heute die negativen Auswirkungen der Fehlbelegungsabgabe.

Die Versuche, jetzt mit diesem Gesetz diese Fehlsteuerung zu reduzieren, sind eigentlich in Ordnung. Sie lösen aber am Ende nicht das Problem.

(Zuruf des Abg. Fleischer CDU)

Sie haben vor allem auch negative Nebenwirkungen. Eine dieser negativen Nebenwirkungen ist, dass ich ja begründen muss, weshalb ich jetzt einzelne Gebäude oder einzelne Wohnungen ausnehme. Dazu muss ich das Umfeld stigmatisieren. Ich muss Kategorien besserer und schlechterer Qualität von Sozialwohnungen schaffen.

Das Zweite: Das Gesetz ermöglicht natürlich jedem Bewohner oder jeder Mieterinitiative, einen Antrag zu stellen. Dieser kann nicht einfach angenommen oder abgelehnt werden. Das heißt, es wird ganz zwangsläufig zu einem Anwachsen der Bürokratie bei gleichzeitigem Rückgang der Einnahmen kommen. Die Regierung selber rechnet nur noch mit 15 Millionen DM Einnahmen gegenüber 29 Millionen DM. Wenn man diesen den wachsenden bürokratischen Aufwand gegenüberstellt und gleichzeitig diese Negativwirkung der Stigmatisierung berücksichtigt, wobei der Begriff der Fehlabgabe immer noch unterstellt, dass jemand fehl am Platz ist, dann muss man wie wir zu der Überzeugung kommen, dass nach einer angemessenen Übergangsfrist das Gesetz in Baden-Württemberg auslaufen sollte.