Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Meine Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen insbesondere das Landesbeamtengesetz, daneben aber auch einige andere Gesetze geändert werden. Durch verschiedene Reformgesetze des Bundes sind Änderungen im Landesbeamtengesetz und im Landesrichtergesetz notwendig geworden.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, durch Delegation von Zuständigkeiten im Ernennungsgesetz einen weiteren Schritt auf dem Weg der Verwaltungsreform zu gehen. Mit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg sollen die Möglichkeiten zur Vermögensanlage erweitert werden. Dazu im Einzelnen:
Erstens: Schwerpunkt des vorgelegten Gesetzentwurfs ist die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit in das Landesbeamtengesetz und das Landesrichtergesetz. Danach soll ein Beamter oder Richter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr voll dienstfähig ist, nicht mehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann und eine anderweitige volle Verwendung nicht möglich ist. Damit sollen die Zahl der vorzeitigen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit und die dadurch entstehenden Versorgungskosten reduziert werden.
Der nur noch begrenzt dienstfähige Beamte oder Richter erhält Bezüge entsprechend dem Anteil seiner Dienstfähigkeit, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehalts, welches er bei einer Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Er wird besoldungsmäßig also nicht schlechter gestellt, als wenn er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt würde. Die Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit ist vom Bund verbindlich vorgegeben worden, das heißt, wir als Landesgesetzgeber haben hierbei gar keinen eigenen Entscheidungsspielraum.
Zweitens: Der Beginn des Ruhestandes bei Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag soll vorverlegt werden. Gegenwärtig beginnt der Ruhestand von Beamten, die auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, grundsätzlich erst drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.
Für diese Dreimonatsfrist besteht aus Fürsorgegründen kein Bedürfnis. Der Beamte stellt den Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung beispielsweise nach längerer krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit. Er hat daher ausreichend Gelegenheit, sich finanziell auf die Folgen der Zurruhesetzung einzustellen.
Die Frist wird deshalb nach dem Vorbild der Regelung im Bundesbeamtengesetz verkürzt. Der Ruhestand soll künftig
mit Ablauf des Monats beginnen, in dem die Zurruhesetzungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. Diese kürzere Frist galt bisher schon für diejenigen Beamten, deren Zurruhesetzung vom Dienstherrn betrieben wurde. Eine Gleichbehandlung beider Fälle ist nach unserer Auffassung sachgerecht.
Drittens: Der Zeitraum, für den eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden darf, soll flexibler gestaltet werden. Dabei geht es um Folgendes: Regelmäßig gilt für Beamte der Grundsatz „Dienstbefreiung vor Mehrarbeitsvergütung“. Nur in bestimmten Bereichen ist die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung erlaubt, zum Beispiel beim Schichtdienst der Polizei.
Wenn in diesen Fällen eine Dienstbefreiung zum Ausgleich dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit aus dringenden dienstlichen Gründen unmöglich ist, so kann gegenwärtig, aber auch nur bis zu 40 Stunden im Monat, eine Vergütung gezahlt werden. Was darüber hinausgeht, verfällt. Diese monatliche Höchstgrenze wird nun durch eine Jahresgrenze von 480 Stunden ersetzt.
Damit werden zwar insgesamt nicht mehr Überstunden abgegolten, jedoch kann künftig, wie leicht auszurechnen ist, auf besondere Belastungsspitzen flexibler reagiert werden. Dies wird insbesondere der Polizei zugute kommen.
Viertens: Für schwerbehinderte Beamte und Richter, die auf Antrag zwischen Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, soll die Hinzuverdienstgrenze abgeschafft werden. Warum? Angesichts des Versorgungsabschlags, der auch für diese Beamtengruppe gilt, besteht kein Grund mehr für eine solche Hinzuverdienstgrenze. Deshalb wollen wir sie abschaffen. Wir sind dazu übrigens auch bundesrechtlich und rahmenrechtlich verpflichtet.
Ich komme fünftens zur Änderung des Ernennungsgesetzes. Hier geht es um zwei Punkte. Zum einen werden die jeweiligen obersten Dienstbehörden durch die beabsichtigte Delegation von Ernennungszuständigkeiten auf das Zentrum für Kommunikationstechnik und Datenverarbeitung, abgekürzt „ZKD“ genannt,
und ferner, Herr Kollege Rech, die Landesfeuerwehrschule, die in der Nähe Ihres Wahlkreises oder sogar in Ihrem Wahlkreis angesiedelt ist
das war ein ausschlaggebendes Motiv –, und die Oberschulämter, Frau Kollegin Vossschulte, von der Einzelfallbearbeitung entlastet. Das entspricht den Vorgaben der Verwaltungsreform.
Zum anderen werden im Rahmen der Umsetzung der Reorganisation der Polizei Ernennungszuständigkeiten von den Regierungspräsidien auf nachgeordnete Polizeidienststellen übertragen. Der Grund liegt darin, dass die nachgeordneten Polizeidienststellen aufgrund der stärkeren Basisnähe auch in stärkerem Maße direkten Kontakt zu den von den Personalentscheidungen betroffenen Beamten haben und daher auch besondere Gegebenheiten, Herr Kollege Hackl – so nehme ich an, und so hoffen wir gemeinsam –, besser berücksichtigen können.
Ich kann mich da an sich überhaupt nicht beklagen, Herr Kollege Hackl, kleine Ausreißer dürfen auch bei Ihnen drin sein.
Ich komme abschließend noch zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband. Wir wollen mit dieser Gesetzesänderung dem Verband, dem ja auch Kollege List sehr verbunden ist, die sich auf den Kapitalmärkten heute bietenden weiteren Möglichkeiten der Vermögensanlage begrenzt öffnen. Die Gelder, die einen Teil der künftigen Pensionslasten für Beamte auch bei den Kommunen absichern sollen, sind nach den bisherigen Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit anzulegen. Kursschwankungen unterliegende Anlageformen wie Aktien und Aktienfonds dürfen daher bisher nicht gewählt werden. Künftig soll dem Kommunalen Versorgungsverband die Möglichkeit eröffnet werden, in begrenztem Umfang auch Anlagen in Aktien und Wertpapierspezialfonds zu tätigen.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesformulierung wird an die Anlageformen angeknüpft, die privaten Versicherungsunternehmen zur Anlage von eingezahlten Lebensversicherungsbeiträgen offen stehen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthalten einen Katalog zulässiger Anlageformen, der unter dem Grundsatz steht, eine optimale Sicherheit, Rentabilität, Liquidität sowie Mischung und Streuung zu erreichen.
Wegen der gebotenen Streuung des Vermögens in verschiedenen Anlageformen ist das Risiko von Verlusten aufgrund von Kursschwankungen bei mittel- bis langfristiger Betrachtung begrenzt. Dies belegen jedenfalls die Entwicklungen der letzten Jahrzehnte.
Die Absicherung künftiger Versorgungslasten durch die wirtschaftliche Anlage der zufließenden Rücklagemittel ist eine der wesentlichen Aufgaben des Kommunalen Versorgungsverbandes. Mit der Gesetzesänderung sollen die Rahmenbedingungen hierfür verbessert werden.
Ich darf abschließend einfach darum bitten, dass das hohe Haus in dieser Beratung, in der Beratung demnächst im Innenausschuss und in der zweiten Lesung diesem sicherlich doch leicht epochalen Gesetzesvorhaben zustimmen möge.
(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP sowie des Abg. Hackl Bündnis 90/Die Grü- nen – Lachen des Abg. Rech CDU – Abg. Rech CDU: Unbedingt!)
Herr Präsident, meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Jetzt könnte ich es mir ja einfach machen und Ihre Sympathie gewinnen, indem ich nur sage: Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu.
(Beifall bei der CDU sowie Abgeordneten der SPD, des Bündnisses 90/Die Grünen und der FDP/ DVP – Abg. Hauk CDU: Vielen Dank! – Lachen des Abg. Hackl Bündnis 90/Die Grünen)
Ich wusste, dass ich an dieser Stelle Applaus bekomme. Aber drei Sätze mindestens, und ich halte die fünf Minuten bei weitem ein, ich unterschreite sie sogar.
Ich will nichts mehr zu dem sagen, was der Minister ausführlich dargestellt hat. Ihnen ist ja auch bekannt, worum es geht. Ich will nur sagen: Bei der begrenzten Dienstfähigkeit hat der Arbeitgeber auf der einen Seite die Möglichkeit, Leute über 50, die noch arbeiten können, eine Weile weiter einzusetzen.
Auf der anderen Seite gilt dies nur bis zum Jahr 2004, und ich halte den Hinweis des Beamtenbundes für richtig und sinnvoll, dass die Umsetzung dieser Regelung über die begrenzte Dienstfähigkeit von einer Personalkonzeption begleitet werden muss, um gerade im Vollzugsbereich – bei Polizei, Feuerwehr und im Justizvollzugsdienst – Schwierigkeiten zu vermeiden. Da muss man schauen, dass die operative Einsatzkraft dieser drei Institutionen erhalten bleibt.
Zu den anderen Dingen wie den drei Monaten, einem Monat und der Flexibilisierung bei den Mehrarbeitsstunden möchte ich gar nichts mehr sagen.
Wir als CDU-Fraktion begrüßen die Ergänzung des Gesetzes zum Kommunalen Versorgungsverband hinsichtlich der Anlagemöglichkeiten. Die Gleichstellung mit den Versicherungen halten wir für sinnvoll und zweckmäßig. Andere Bundesländer machen das genauso, und die Möglichkeit für den Kommunalen Versorgungsverband, mehr Geld zu erwirtschaften, ist eigentlich eine sinnvolle Ergänzung.
Ich möchte für die Beratung im Innenausschuss noch ankündigen, dass wir bereit sind, bei den Beamten auf Zeit bei den Angestelltenzeiten der kommunalen Landesverbände die ruhestandsbegründenden Dienstzeiten für den Ein
tritt in den Ruhestand zu berücksichtigen. Für diese Tätigkeit bei den kommunalen Landesverbänden werden volle Umlagen an den Kommunalen Versorgungsverband entrichtet, und wir werden in Abstimmung mit unserem Koalitionspartner im Innenausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag einbringen.