Zum Schluss: Die Begriffsbestimmung in der Störfall-Verordnung zu den Begriffen „Unfall“ oder „Störfall“ ist sachlich nicht geklärt, sie ist schwammig.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf bringt keine Verbesserung. Es wird zusätzlichen Papierverbrauch, Verwaltungsaufwand und zusätzliche Verwaltungskosten geben. Und was passiert, wenn sich jemand nicht an die neue Gesetzeslage hält?
Vor kurzem wurde Dioxin in der Milch festgestellt, weil Dioxin im Tierfutter war. Das ist eine ernste Gefahr mit schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen entsprechend § 2 der Störfall-Verordnung. Aber niemand hat die Öffentlichkeit informiert, wie dies nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Wenn bestehende Gesetze, meine Damen und Herren, nicht umgesetzt werden, dann ist ein neues Gesetz mit gleichen Formulierungen völlig überflüssig. Aus all diesen Gründen müssen wir das Gesetz ablehnen.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Mappus, aber er wird, Herr Krisch, zu Ihrer Beruhigung, ohne Nasenring reden.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem ich feststellen durfte, Bezug nehmend auf die Anzahl der Fraktionen, die in diesem hohen Hause vertreten sind, dass sich 80 % intensiv mit diesem Gesetz auseinander gesetzt haben
und die restlichen 20 % noch etwas Erklärungsbedarf haben, darf ich in aller Kürze auf das eine oder andere inhaltlich noch eingehen.
Zunächst einmal: Es handelt sich um die Umsetzung einer EG-Richtlinie hinsichtlich Vorschriften für nicht gewerbliche oder nicht wirtschaftliche Zwecke.
Dementsprechend zunächst einmal zu der Frage: Welchen Gestaltungsspielraum hat das Land hinsichtlich dieser Gesetzesvorlage? Die Antwort ist relativ einfach: Es hat keinen Gestaltungsspielraum. Es handelt sich um geltendes EU-Recht. Dieses ist verpflichtend, und dementsprechend haben wir wenig, um nicht zu sagen keinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich dieses Gesetzes.
Worum geht es? Herr Abg. Krisch, ich stelle fest, dass Sie gewisse Probleme mit der Differenzierung haben, was gewerblich und was nicht gewerblich ist. Die Seveso-IIRichtlinie wurde hinsichtlich des gewerblichen Bereiches durch die Störfall-Verordnung des Bundes vom April dieses Jahres umgesetzt. Das heißt, die Störfall-Verordnung ist für den gewerblichen Bereich.
Ein zweiter Bereich betrifft den Katastrophenschutz. Dieser Bereich ist durch die Änderung des Landes-Katastrophenschutzgesetzes umgesetzt.
Deshalb kommen wir heute zum dritten Teil der Umsetzung. Hierbei handelt es sich um den nicht gewerblichen Bereich und eben nur um den nicht gewerblichen Bereich.
Wo liegen die Anwendungsbereiche? Eben im Bereich gefährlicher Stoffe, die ausschlaggebende Mengen erreichen oder gar überschreiten können. Hiervon sind – ich betone es nochmals – nicht gewerbliche Bereiche wie zum Beispiel Hochschulbereiche, Institutsbereiche, Landesanstalten betroffen. Ausschlaggebend ist die Menge der kanzerogenen Stoffe in den entsprechenden Betriebsbereichen. Weil diese Frage wiederholt aufgetreten ist: Krankenhäuser sind nach der Prüfung durch das Sozialministerium mit großer Wahrscheinlichkeit hiervon nicht betroffen.
Bei der Anwendung dieses Gesetzes geht es im Wesentlichen um zwei Arten von Betreiberpflichten. Das eine sind die so genannten Grundpflichten. Darunter versteht man, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um Störfälle zu verhindern, dass vorbeugende Maßnahmen zu treffen und darzustellen sind, um im Falle von Störfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, und es ist ein schriftliches Konzept zur Verhinderung solcher Störfälle zu erarbeiten.
Darüber hinaus, meine Damen und Herren, gibt es so genannte erweiterte Pflichten bei besonders hohem Gefahrenpotenzial, nämlich die Erstellung eines Sicherheitsberichtes mit vorgegebenen Mindestangaben, die Aufstellung betriebsinterner Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und vor allem – dies fand ich besonders bemerkenswert in Ihrem Beitrag, Herr Abg. Krisch – wiederkehrende Informationsverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit.
weshalb ausgerechnet die Republikaner, die ja immer die großen Vertreter des Volkes sind und eigentlich immer das Problem haben, dass das Volk viel zu wenig eingebunden und viel zu wenig informiert wird, hiergegen etwas einzuwenden haben; denn ich denke schon, dass im Zuge einer solchen Verordnung, wenn es um eventuelle Störfälle geht, die Öffentlichkeit auch eine Möglichkeit haben sollte, dies zu erfahren und die Informationen im Übrigen auch über entsprechende Sicherheits-Managementsysteme dargestellt zu bekommen.
Herr Staatssekretär, das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom Mai 1990 gilt sowohl für gewerbliche als auch für nicht gewerbliche Betriebseinrichtungen.
Da steht das drin. – Erst durch die Änderung vom Oktober 1998 wurden die nicht gewerblichen Einrichtungen herausgenommen. Könnten Sie mir zustimmen, dass es einfacher wäre, zur Fassung von 1990 zurückzukehren, die dann sowohl für gewerbliche als auch für nicht gewerbliche Zwecke gälte, und diese ganze Prozedur zu ersparen?
Das Zweite, Ihr letzter Hinweis: Wir verlangen die Einhaltung dieser Informationspflicht, und wir haben Fälle festgestellt, in denen die Information nicht erfolgte.
und zwar exakt deshalb – eigentlich haben Sie mir mit Ihrer Frage schon die Antwort als Steilvorlage gegeben –: Auf einen Erkenntnisstand aus dem Jahre 1990 zurückzukehren, wenn ich den Erkenntnisstand aus dem Jahre 1996 nutzen kann, entspricht meines Erachtens nicht unbedingt den Vorgaben moderner Politik. Die EU-Richtlinie bezieht sich explizit auf Gesetzgebungsverfahren aus dem Jahre 1996 und auf die neuesten Erkenntnisse daraus. Deshalb erfolgt die Umsetzung zu diesem Zeitpunkt in den drei Segmenten, wie ich das eben geschildert habe.
Dieses Gesetz hat noch eine Besonderheit, meine Damen und Herren, nämlich dass es erstmals im deutschen Störfallrecht auch so genannte Behördenpflichten festlegt, die auch den Behörden ganz bestimmte Pflichten auferlegen, zum Beispiel die Einrichtung eines angemessenen Überwachungssystems, Berichtspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderes mehr.
Nun zur abschließenden Frage, die Sie indirekt auch angesprochen haben: Was kostet dieses Gesetz in der Umsetzung?
Nun, meine Damen und Herren, Sie werden positiv überrascht sein. Zunächst einmal sind im Einzelfall – ich betone: nur im Einzelfall – einzelne organisatorische, bauliche oder sonstige sicherheitstechnische Maßnahmen notwendig. Wir haben beispielsweise anhand einer Universität, also einer nicht gerade kleinen Einrichtung, untersucht, welche kostentechnischen Folgewirkungen das haben wird. Dies hat ergeben, dass im Schnitt bei einer Universität einmalige Kosten in Höhe von etwa 50 000 DM und dann jährlich wiederkehrende Kosten von etwa 20 000 DM anfallen. Ich möchte behaupten, bei den Globalbudgets, die die Universitäten in diesem Lande haben, ist dieser für die Sicherheit der Bevölkerung in diesem Land erforderliche Aufwand durchaus im Rahmen dessen, was kostentechnisch tragbar ist.
Deshalb glaube ich, dass es im Sinne der Bevölkerung dieses Landes eine durchaus gute und preisgünstige Maßnahme ist. Deshalb bittet die Landesregierung Sie sehr herzlich um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, mir liegen in der Allgemeinen Aussprache keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen damit zur E i n z e l a b s t i m m u n g.
Der Landtag wolle beschließen, dem Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 12/5603, unverändert zuzustimmen.