Ich glaube, man sollte nicht im Nachhinein wieder neue Konfusionen auslösen, sondern das so hinnehmen und auf dieser Basis agieren.
Die grüne Fraktion wird dem Staatsvertrag so, wie er jetzt vorgelegt ist, zustimmen. Wir halten ihn für einen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist der Schritt nach unserem Geschmack durchaus etwas zaghaft. Wir wollen, dass das ein Anfang einer Entwicklung und nicht ein Endpunkt ist. Deswegen möchten wir, dass nach der abgeschlossenen Gründungsphase weitere Schritte gegangen werden.
Erstens: Der Anteil der geborenen Mitglieder in der Verbandsversammlung ist zu hoch. Wir wollen mehr direkt gewählte Repräsentanten.
Man muss auch festhalten: In der jetzigen Zusammensetzung der Regionalversammlung kommt es zu einer politischen Schieflage, die für die Region nicht gut ist.
Die jetzige Verfassung führt ja dazu, dass die Vertreter der CDU 54 % der Repräsentanten stellen. Das entspricht beileibe nicht ihrem politischen Gewicht.
(Abg. Hofer FDP/DVP: So habe ich es jetzt nicht gerechnet! – Zuruf der Abg. Dr. Carmina Brenner CDU)
Ich weiß nicht, ob Sie wissen, Kolleginnen und Kollegen, wie viele Vertreter die FDP noch in diese Versammlung entsendet:
eine Person. Das sind 1 % der Repräsentanten, die von der FDP gestellt werden. Das kann so nicht in Ordnung sein. Ich meine, dass die kleinen Parteien – auch die FDP – in Zukunft angemessen repräsentiert sein müssen.
Zweiter Punkt: Wir wollen ein Regionalparlament. Wir wollen die Perspektive nicht aufgeben, die Regionalversammlung direkt zu wählen. Ich weiß nicht, warum man da so bescheiden herangehen sollte. Ich finde, Politik muss sich Ziele setzen. Bei der nächsten Kommunalwahl 2009 wollen wir auch in der Region ein direkt gewähltes Parlament.
Dazu brauchen wir – das ist klar – eine überparteiliche und länderübergreifende Verständigung. Ich setze aber darauf: Die Dynamik in der Region wird auch dazu führen, dass es einen fraktions- und länderübergreifenden Aufbruch der Parteien gibt.
Es wird die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts – Drucksache 13/4767
Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die kommunalwirtschaftlichen Regelungen der Gemeindeordnung in einer Reihe wichtiger Punkte novelliert werden. Dazu zählen vor allem die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden. Was den Inhalt des zu beratenden Gesetzentwurfs im Einzelnen anbelangt, möchte ich mich auf wenige grundsätzliche Dinge beschränken und will den Ausschussberatungen nicht vorgreifen.
Im Vordergrund des Entwurfs steht die Verschärfung der Subsidiaritätsklausel. Dazu will ich gleich sagen, dass die kommunalen Landesverbände diese Regelung einhellig ab
gelehnt haben. Die Verbände der Wirtschaft haben sie ebenso einhellig begrüßt, ja teilweise sogar noch weiter gehende Beschränkungen der kommunalen Wirtschaftstätigkeit gefordert. Deswegen werde ich Ihnen für die Ausschussberatungen des Innenausschusses gern noch die Stellungnahmen der kommunalen Landesverbände und das zusammenfassende Ergebnis der Anhörung übermitteln, damit wir dann detailliert darüber beraten können. Aber die völlig gegensätzlichen Bewertungen der qualifizierten Subsidiaritätsklausel sind für uns mit ein Grund dafür, an der vorgeschlagenen Fassung festzuhalten.
Meine Damen und Herren, diese Subsidiaritätsklausel und deren Verschärfung gehen ja zurück auf die Festlegung in der Koalitionsvereinbarung von 2001, wonach die Wirksamkeit der damals neu eingeführten Subsidiaritätsklausel nach fünf Jahren überprüft werden sollte. Diese Überprüfung hat gezeigt, dass sich die einfache Subsidiaritätsklausel als nur begrenzt geeignet erwiesen hat, um die gegensätzlichen Interessen von Kommunal- und Privatwirtschaft angemessen auszugleichen. Einerseits betätigen sich die Kommunen tendenziell wirtschaftlich immer stärker unter Nutzung privatrechtlicher Rechtsformen, und andererseits sieht sich die Privatwirtschaft aus ihrer Sicht wegen fehlender Waffengleichheit einem unzulässigen Wettbewerb ausgesetzt.
Insgesamt – das will ich an dieser Stelle allerdings auch sagen – sind es, wenn man die Zahl der Kommunen und deren wirtschaftliche Tätigkeit betrachtet, nur wenige problematische Fälle, denen die Rechtsaufsicht dann letztlich nachzugehen hatte. Aber gleichwohl hat die Evaluation aufgezeigt, dass die Grenzen kommunalpolitischer Betätigung tendenziell häufiger überschritten werden dürften, als dies früher der Fall war.
Der Ministerpräsident hat deshalb in seiner Regierungserklärung im April dieses Jahres angekündigt, dass künftig die Gemeinden außerhalb der öffentlichen Daseinsvorsorge nur noch dann wirtschaftlich tätig werden dürfen, wenn sie nachweisbar besser sind als private Anbieter. Grundsätzlich gilt hier in Zukunft: Die Privatwirtschaft, das heißt vor allem der örtliche Mittelstand, hat Vorrang. Der Gemeinderat hat die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern vor Ort vor der Entscheidung über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung zwingend anzuhören.
Im Interesse der kommunalen Selbstverwaltung und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie haben wir an dieser Stelle bewusst auf ein formalisiertes Markterkundungsverfahren – auch das stand ja in Rede – oder auf ähnliche Konstruktionen verzichtet. Im Rahmen der kommunalen Meinungsbildung steht es dem Gemeinderat aber selbstverständlich frei, auch eine externe Marktanalyse zu den Chancen und den Risiken und zu den wettbewerblichen Auswirkungen einer kommunalen Wirtschaftsbetätigung einzuholen oder sich auch sonst zusätzliche Kenntnisse über die Auswirkungen seiner Entscheidungen zu verschaffen. Und – das haben wir
jetzt ausdrücklich in die Gesetzesbegründung geschrieben – der vor Ort tätige Unternehmer kann sich, wenn er die kommunale Wirtschaftstätigkeit für unzulässig hält und sich in seinen Rechten verletzt fühlt, beim Verwaltungsgericht gegen die kommunale Konkurrenz wehren. Die kommunalwirtschaftliche Begrenzung schützt also auch den privaten Dritten. Dieser Drittschutz war bisher nicht gegeben.
Natürlich gilt die Verschärfung nur für zukünftige Wirtschaftstätigkeiten der Kommunen. Für gegenwärtig ausgeübte Tätigkeiten besteht Bestandsschutz. Auch dies haben wir in der Begründung des Gesetzes klargestellt. Konkret heißt das, dass ein kommunales Unternehmen eine bestimmte Tätigkeit, die es schon bisher in zuverlässiger Weise ausgeübt hat, auch weiterhin ausüben kann. Ich füge hinzu: Dieser Bestandsschutz gilt auch für wirtschaftliche Betätigungen, die heute noch der Daseinsvorsorge zugerechnet werden, die wegen der Dynamik des Begriffs oder aufgrund von Gesetzesänderungen künftig jedoch zur wirtschaftlichen Betätigung außerhalb der Daseinsvorsorge zu rechnen sind. Auch dafür gilt der Bestandsschutz. Dies ist vor allem in der Abfallwirtschaft und im Krankenhauswesen wichtig. Da bin ich mir mit der Kollegin Gönner vollkommen einig.
Neben der Weiterentwicklung der Subsidiaritätsklausel, die sicherlich im Fokus Ihres Interesses steht, sind jedoch weitere Neuerungen vorgesehen. Nur wenige möchte ich jetzt nennen. Zunächst ist dies die behutsame Lockerung des Örtlichkeitsprinzips: Kommunen dürfen künftig über ihre Gemeindegrenzen hinaus auch im Gebiet anderer Gemeinden wirtschaftlich aktiv werden,
sofern die jeweils berührte Gemeinde dem zugestimmt hat. In liberalisierten Märkten, also in den Bereichen Strom und Gas, ist diese Zustimmung nur eingeschränkt erforderlich.
Gerade in der Energieversorgung, meine Damen und Herren, werden immer mehr innovative und auch ökologisch hochwertige Verfahren verlangt, die nur in komplexen Systemen technisch realisierbar sind. Dies macht – oftmals jedenfalls – einen größeren Einsatzbereich erforderlich, der häufig über die engen Grenzen einer Kommune hinausgeht.
Meine Damen und Herren, auch in anderen Bereichen wie Wirtschaftsförderung, Gesundheitswesen, Bildung, Kultur reichen die Einzugsgebiete häufig über die kommunalen Grenzen hinaus. Aber die traditionellen Formen interkommunaler Kooperation – ich bin ein Anhänger interkommunaler Kooperationen – geben nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht – jedenfalls nicht immer – die notwendige Flexibilität, oder sie passen aus anderen Gründen nicht. Deshalb soll unter engen Voraussetzungen die einseitige Ausdehnung der wirtschaftlichen Aktivität über Gemeindegrenzen hinaus ausdrücklich zugelassen werden. Damit erhalten kommunale Unternehmen Chancengleichheit im Wettbewerb mit den privaten.
Wir werden des Weiteren die Anforderungen an den Abschluss von Energieverträgen, nämlich das Einholen eines Sachverständigengutachtens und die Vorlagepflicht, auch auf Konzessionsverträge für die Wasserversorgung erstre
Und schließlich gibt es bei der Prüfung von Datenverarbeitungsprogrammen künftig eine einheitliche Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt. Die Prüfpflicht wird auf Programme mit erheblicher finanzwirtschaftlicher Bedeutung konzentriert. Inhaltlich wird sie auf die zentralen Finanzvorgänge innerhalb der Verfahren beschränkt.