Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich möchte auch noch auf die Punkte eingehen, die jetzt vielleicht noch offen sind und auch als offen angesprochen wurden.
Der Gesetzentwurf sieht keine Bagatellgrenze vor. Das ist wahrscheinlich auch kein Fehler. Denn andernfalls würde wieder eine Stückelung stattfinden. Das wollen wir ja nicht.
Nach meiner festen, aus der Praxis gewonnenen rechtlichen Überzeugung ist selbstverständlich die Möglichkeit gegeben, die Ausführung über die Hauptsatzung näher zu regeln. Es steht übrigens auch in der Begründung, dass die Ausführung vom Bürgermeister auch auf andere übertragen werden kann.
Die Zuordnung zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin halte ich für wichtig. Das haben wir übrigens bei vielen anderen Dingen auch. Auch ein Rechnungsprüfungsamt ist dem Bürgermeister direkt zugeordnet. Ich halte es für wichtig, diese Ausführung in den Verwaltungs- und Verordnungsvorschriften noch weiter zu regeln. Diese Regelungen berühren aber nicht das Gesetz.
Ich möchte nur noch auf einen Punkt hinweisen, auch wenn wir hier jetzt keine Öffentlichkeit mehr haben. Sie hat sich begreiflicherweise nur noch für das Thema „Rauchen an Schulen“ interessiert; das ist richtig. Solche Themen stehen immer auf der ersten Seite.
Über eines sollte in der Öffentlichkeit kein falscher Eindruck entstehen: Die Spendenpraxis und die eingehenden Spenden sind immer eine öffentliche Angelegenheit, wenn sie im Gemeinderat behandelt werden. Es wurde ja gesagt, es könne auch nichtöffentlich behandelt werden. Wir wissen nur aus der Praxis – ich denke, das wissen viele –, dass die Politik manchmal zwar Gutes tut, aber sofort darüber sprechen möchte. In der Praxis treten sehr viele, gerade die edlen Spender, an und wollen aus sehr edlen Motiven nicht – zum Teil deshalb, weil sie aus Bescheidenheit gar nicht in der Öffentlichkeit stehen wollen, zum Teil, weil sie Bettelbriefe befürchten –, dass, gerade in kleineren Gemeinden, der Nachbar weiß: Der und der war es. Das sind oft edlere Spender als die, die gleich mit einem großen Bild herumlaufen und sagen: „Ich habe wieder 5 000 € gespendet.“ Wenn wir diese edlen Spender verprellen, schütten wir das Kind mit dem Bade aus.
Das heißt, in der Praxis wird es so laufen: In einer öffentlichen Sitzung werden Höhe, Grund und Beziehung einer öffentlichen Spende immer genannt. Wenn der Bürgermeister aber sagt: „Der Spender möchte aus dem und dem Grund nicht genannt werden. Ich sage es Ihnen allen fünf Minuten später in der nichtöffentlichen Sitzung“, dann weiß das jeder Gemeinderat. Dann wird es auch noch an die Rechtsaufsichtsbehörden gebracht. Das ist ein Weg, der das Vertrauen in die Verwaltung, das Vertrauen darauf, dass nichts käuflich ist, in gar keiner Weise beeinträchtigt. Aber er verhindert, dass man ohne Not Leute vergrellt.
Ich kann Ihnen aus früheren Erfahrungen sagen: Wenn Sie einem Spender, der großherzig angetreten ist, sagen: „Nimm dein Geld wieder zurück“, dann muss er das verstehen können. Wenn er es nicht versteht, spendet er nie mehr.
Das ist der Punkt, um den es geht. Die Öffentlichkeit, die Transparenz bleibt der oberste Grundsatz. Da sind wir uns einig.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Kollege Heinz, wären Sie der Debatte zum Gemeindewirtschaftsrecht aufmerksam gefolgt und hätten Sie auch die Abstimmungen verfolgt, hätten Sie gewusst, welche Position wir zu dem Gesetzesvorhaben einnehmen.
Wir haben nämlich dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion zugestimmt. Insofern können wir den vorliegenden Gesetzentwurf nicht grundsätzlich ablehnen.
Sie dagegen haben die begehrten Änderungen nur deshalb grundsätzlich abgelehnt, weil die Initiative von dieser Seite des Hauses kam.
So kleinkariert wollen wir nicht agieren. Vielmehr sagen wir: Die gesetzliche Regelung, die hier vorgesehen ist, ist einfach sinnvoll, weil sie den Versuch unternimmt,
Kollege Heinz, in einem Bereich Rechtsklarheit und Sicherheit für Handelnde zu schaffen. Insofern gibt es da prinzipiell überhaupt keine Einwände.
Wir bewegen uns ja bei der Frage der Annahme von Geldleistungen – egal ob durch Bürgermeister oder durch sonstige Bedienstete, wenn das dahin delegiert wird – natürlich in einem Grenzbereich. Ich glaube, Herr Kollege Hofer und Herr Kollege Junginger, aber auch Sie, Herr Kollege Heinz, haben ja gesagt, dass es dort natürlich vielleicht immer noch Fälle geben wird, bei denen der Eindruck von Einflussnahme trotz aller Transparenz, trotz Beteiligung des Gemeinderats und trotz Rechtsaufsichtsbehörde bleiben wird.
Wir haben hier ja auch schon Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln für Hochschullehrer, im Hochschulbereich gesammelt. Dort hat die Regelung, jedenfalls nach meiner Kenntnis, ja ordentlich gegriffen.
Das heißt, die Rechtssicherheit konnte in diesem Bereich hergestellt werden. Insofern dient diese Regelung, die Sie jetzt in den Gesetzentwurf gegossen haben, ja auch dem Schutz der Handelnden – sowohl der Spenderin und des Spenders als auch des Einwerbenden –, die ja mit gutem Gewissen handeln. Das ist ja zunächst einmal die grundsätzliche Voraussetzung. Ich kann ja nicht immer von der Annahme ausgehen, sie verfolgten immer eine schlechte Absicht mit der Spende. Die ganz große Masse der Spender wird gerade positive Absichten und keine schlechten Absichten verfolgen. Wenn wir dort Rechtsklarheit schaffen, dann ist es, glaube ich, ein sinnvolles Gesetzesvorhaben,
das wir dann mit den Ergänzungen des Kollegen Junginger – Bagatellgrenzen usw.; das will ich jetzt nicht noch einmal ausdehnen – natürlich auch positiv begleiten werden.
(Abg. Fischer SPD: Herr Minister, wir schonen Ih- re Stimme! – Abg. Seimetz CDU: Er kann es ganz kurz machen!)
Verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Als Kommunalminister begrüße ich es ausdrücklich, dass die Regierungsfraktionen das so wichtige Thema „Umgang mit Spenden“ aufgegriffen und einen Gesetzentwurf dazu vorgelegt haben. Dass sie diesen Weg gewählt haben, liegt nicht daran, dass die Landesregierung keinen eigenen Gesetzentwurf hätte einbringen wollen. Der Grund ist vielmehr
schlicht und einfach, dass wir, die Fraktionen und ich selbst – das Innenministerium –, dieses Thema für äußerst wichtig und dringlich halten und dass der von den Regierungsfraktionen eingebrachte Entwurf der schnellste Weg
für unsere Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte ist. Sie brauchen Orientierung und Rechtssicherheit für den Umgang mit Spenden und ähnlichen Zuwendungen.
Warum hat die Landesregierung bisher nicht gehandelt? Diese Frage wurde nicht aufgeworfen, schon gar nicht vorwurfsvoll aufgeworfen. Aber ich will sie dennoch – –
(Abg. Oelmayer GRÜNE: So kurz vor Weihnach- ten machen wir das nicht! Wenn der Herr Innen- minister schon die Stimme verliert, können wir das nicht tun!)
Vielen Dank. Das ist der Weihnachtsfrieden. Das ist aber nicht der einzige Grund, nein. In dieser Frage, Herr Kollege Oelmayer, verkämpfe ich mich für meine Kommunen und für die Bürgermeister dieses Landes mit letzter Kraft.
Dies tue ich deswegen, weil die Landesregierung dieses schwierige Thema bislang sehr sensibel abgewogen hat, weil es den bundesrechtlich geregelten Straftatbestand der Vorteilsnahme gibt und weil es rechtlich höchst problematisch schien, diesen bundesrechtlich geregelten Straftatbestand durch Landesrecht zu ergänzen.
Die bisherige Auffassung war, dass es nur durch eine Änderung des § 331 des Strafgesetzbuchs gelingen würde, den kommunalen Wahlbeamten Rechtssicherheit zu verschaffen. Aber da eine bundesrechtliche Lösung nicht in Sicht ist, das Problem jedoch dringend einer Lösung bedarf, war es natürlich nahe liegend und richtig, heute den Versuch einer landesrechtlichen Regelung zu wagen. Baden-Württemberg betritt damit Neuland. Bisher gibt es eine vergleichbare Regelung nur für die Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung im Hochschulbereich.