(Abg. Ursula Haußmann SPD: Aber die Leute dürfen doch nicht auf der Strecke bleiben! Was soll das denn?)
Lassen Sie mich noch einmal die Ziele verdeutlichen. Ich will das jetzt nicht in epischer Breite machen; Kollege Oelmayer hat ja einen Abstimmungsmarathon angekündigt.
Wir haben über die einzelnen Dinge auch schon ausführlich diskutiert. Die Ziele sind, erstens die Attraktivität des öffent lichen Dienstes zu sichern und auszubauen, zweitens das Leis tungsprinzip zu stärken, drittens die Durchlässigkeit zwischen öffentlichem Dienst und der Wirtschaft zu verbessern und viertens die Eigenverantwortlichkeit des Dienstherrn zu stär ken. Das sind die Ziele, und diese Ziele erfüllt der vorliegen de Gesetzentwurf in vollem Umfang. Er hat sowohl im Schul ausschuss als auch im Finanzausschuss, als auch im Innen ausschuss viel Lob erfahren, auch von Oppositionsseite – Herr Stickelberger hat dies dankenswerterweise noch einmal er wähnt –, zwar nicht in allen Punkten, aber immerhin in we sentlichen Teilen, und er stellt naturgemäß einen Kompromiss dar, aber einen sehr ausgewogenen.
Ich will nur auf drei Punkte eingehen, die hier schon genannt wurden. Ich will es noch einmal verdeutlichen.
Erster Punkt: Anhebung der Pensionsaltersgrenzen. Die An hebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre ist unstrittig. Diesen Konsens sehe ich positiv. Dann kommen wir zu den Sonderaltersgrenzen bei Polizei, Feuerwehr und Justizvoll zug. Der Vorschlag von der SPD und Grünen, völlig oder je denfalls weitgehend auf eine Anhebung zu verzichten, wäre, denke ich, ungerecht, weil ein solches Vorgehen diese Beam tengruppen privilegieren würde – ich würde sogar sagen: noch einmal privilegieren würde.
Auch nach den Diskussionen in den Ausschüssen ist die im Dienstrechtsreformgesetz gewählte Lösung eindeutig vorzu ziehen. Zum einen erfolgt eine Gleichbehandlung der Beam tinnen und Beamten mit Sonderaltersgrenzen; nur so wird ver hindert, dass ein Spaltpilz in die Beamtenschaft getrieben wird. Zum anderen federn wir die Anhebung der Pensionsal tersgrenze auf 62 Jahre durch ein umfangreiches Maßnahmen paket ab. Ich möchte hier nur beispielhaft auf die Ausdehnung des Zusatzurlaubs für den Schicht- und Wechselschichtdienst um zwei Tage verweisen.
Ich will auch daran erinnern, dass wir immerhin 6 Millionen € für die Gesundheitsprävention ausgeben. Wir tun also auch etwas dafür, dass die Pensionsaltersgrenze gesund erreicht werden kann. Da hilft es in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, wenn seitens der Opposition gefordert wird, die Ge sundheitsprävention gesetzlich im Dienstrechtsreformgesetz zu verankern.
Wir sind uns doch sonst immer einig, dass wir eine Flexibi lität für die Dienstherren haben müssen, und diese Flexibili tät des Dienstherrn und der Ressorts würde eingeschränkt.
Wir brauchen passgenaue Lösungen im Bereich der Gesund heitsprävention. Außerdem ist wichtig – gerade wenn wir ein so umfangreiches Gesetzeswerk auf den Weg bringen –, dass wir, wenn möglich, auch dem Gesichtspunkt der Deregulie rung Rechnung tragen.
Jetzt zu weiteren Punkten, die angesprochen wurden. Bei der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes geht es um die rechtliche Umsetzung des Verfassungsgerichtsbe schlusses von 1995, nicht mehr und nicht weniger. Wir reden hier nicht über essenzielle Fragen der Mitbestimmung. Es geht vielmehr um die Frage, wie im Detail unserem Demokratie gebot entsprochen wird. Wir sind auch nach den Ausschuss beratungen der Überzeugung, dass es richtig ist, das Personal vertretungsrecht möglichst nahe an den vom Bundesverfas sungsgericht aufgezeigten Lösungswegen zu orientieren.
Deshalb überweisen wir die drei Gruppen von Beteiligungs angelegenheiten, die deutlich stärker den Amtsauftrag betref fen als die Binnenverhältnisse der Beschäftigten und die vom Verfassungsgericht ausdrücklich als solche identifiziert wur den, in die eingeschränkte Mitbestimmung. Ferner sehen wir das Evokationsrecht auch bei Dienstvereinbarungen als letz te Steuerungsmöglichkeit der Exekutive vor, um der parla mentarischen Verantwortung der Regierung Rechnung zu tra gen.
Dafür gibt es zwei gute Gründe: Den rechtsstaatlichen Erfor dernissen ist hundertprozentig und zweifelsfrei entsprochen. Die Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes sind dann nicht angreifbar. Zum anderen bleibt festzustellen, dass die praktische Relevanz, meine Damen und Herren, doch nur
sehr eingeschränkt ist; sie ist eigentlich gering. Wie selten ge langen Streitfragen der Art, über die wir hier reden, überhaupt vor die Einigungsstellen, und wann ist hier vorstellbar, dass die Regierungsverantwortung so wesentlich berührt wird, dass das Evokationsrecht eingesetzt werden kann? Wir bewegen uns hier – lassen Sie mich das hier so offen sagen – eher im Bereich theoretischer Rechtsfragen, aber nicht im Tagesge schäft der Personalräte.
Deshalb sollte sich die Opposition umgekehrt am Ende von diesen doch eher marginalen Fragen nicht davon abhalten las sen, unserem Gesetz insgesamt zuzustimmen.
Zu den eingetragenen Lebenspartnerschaften: Die Landesre gierung ist dem Prüfauftrag aus der ersten Lesung nachge kommen. Wir haben die Rechtslage sowohl europarechtlich als auch verfassungsrechtlich umfassend begutachtet. Dieses Gutachten lag für die Ausschussberatungen vor und wurde diskutiert. Eine zwingende rechtliche Notwendigkeit der Gleichstellung gibt es nicht.
(Abg. Reinhold Gall SPD: Warum habt ihr es im Ab geordnetengesetz gemacht? – Abg. Thomas Oelmay er GRÜNE: Im Abgeordnetengesetz habt ihr es ge macht! – Gegenruf des Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Da ist der Bedarf größer!)
Es fehlt eine eindeutige, die offenen Rechtsfragen klärende höchstrichterliche Entscheidung – Kollege Kluck hat zutref fend darauf hingewiesen –, und deswegen können wir es heu te dabei belassen.
Zum Versorgungsrecht: Zwei Änderungsanträge der Regie rungsfraktionen liegen auf dem Tisch. Die Kürzung der An rechenbarkeit von Hochschulausbildungszeiten und die damit verbundenen Einsparungen waren eine Bedingung für den Verzicht auf eine schnellere Umsetzung der Pension mit 67 Jahren. Das ist weitgehend aus dem Blick verloren worden. Der Änderungsantrag Drucksache 14/7100-9 stellt sicher, dass unvermeidliche finanzielle Einbußen im Zusammenhang mit der Versorgungswirksamkeit von Hochschulausbildungszei ten für alle Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungs gruppe annähernd gleich hoch ausfallen.
Altfälle, das heißt Fälle, in denen das Beamtenverhältnis be reits 1991 bestanden hat, werden insoweit behandelt wie die ab 1992 berufenen Beamtinnen und Beamten. Ich glaube, Herr Kollege Kluck hat auch darauf hingewiesen; deswegen kann ich mir Weiteres ersparen. Eine Benachteiligung der teilzeit beschäftigten Beamtinnen, die häufig in besonderem Maß von der Altfallregelung profitieren können, wird dadurch jeden falls vermieden.
Ein weiterer Änderungsantrag hat eine Problematik der Bür germeisterversorgung zum Gegenstand. Bürgermeister, die vor 1991 ins Amt gewählt worden sind und nach wie vor Bür
germeister sind, konnten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht den Höchstversorgungssatz bereits mit 24 Amtsjahren erreichen. Für solche Altfälle soll aus Be standsschutzgründen bei der Berechnung des Ruhegehalts weiterhin das bis 1991 geltende Recht Anwendung finden. Dieser Personenkreis erreicht damit den Höchstruhegehalts satz weiterhin bereits nach 24 statt nach 28 Amtsjahren.
Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Wir wer den ein Beamtenrecht bekommen, das uns für lange Zeit das Werkzeug in die Hand gibt, um auf Veränderungen flexibel und situationsgerecht reagieren zu können. Wir werden we sentlich mehr Freiräume schaffen, als man das bisher vom Be amtenrecht kennt. Ich bin der festen Überzeugung, dass das neue Dienstrecht uns fit macht, um die Hausforderungen der Zukunft bewältigen zu können. Das Gesetz verdient, glaube ich, Ihre Zustimmung, meine Damen und Herren.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weite ren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/6694.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des In nenausschusses, Drucksache 14/7054. Dazu liegen mehrere Änderungsanträge vor, die ich an den entsprechenden Stellen zur Abstimmung stellen werde.
Der Gesetzentwurf ist mit insgesamt 63 Artikeln und 364 Sei ten Gesetzestext – ohne Begründung – sehr umfangreich. Ich schlage Ihnen deshalb vor, das Abstimmungsverfahren zu straffen und, soweit mir keine Wünsche auf getrennte Abstim mung signalisiert werden, innerhalb von Artikel 1 – Landes beamtengesetz –, Artikel 2 – Landesbesoldungsgesetz – und Artikel 3 – Landesbeamtenversorgungsgesetz – große Teile sowie mehrere danach folgende Artikel zusammenzufassen. – Sie sind damit einverstanden.
Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen in Teil A Abschnitt I sei ner Beschlussempfehlung verschiedene Änderungen des Lan desbeamtengesetzes.
Zu Abschnitt I der Beschlussempfehlung – das Landesbeam tengesetz betreffend – liegen vier Änderungsanträge vor, die ich an den entsprechenden Stellen zur Abstimmung stellen werde.