ditierung noch fehlenden Prüfungsleistungen einen für den Zugang zum höheren Dienst in der Verwaltung anerkannten Masterabschluss nachzuholen.
Der im Jahr 2006 akkreditierte Masterstudiengang Umwelt schutz eröffnet den Zugang zum höheren Dienst. Die Hoch schule N. wird dem Petenten die Möglichkeit einräumen, die Prüfungsleistungen neu hinzugekommener Lehrveranstal tungen bzw. Module nachzuholen, um einen akkreditierten Abschluss zu erhalten.
Entgegen ursprünglich gemachter Zusagen ihres Dienstherrn seien ihre durch den beruflich bedingten Dienststellenwechsel entstandenen Umzugskosten nicht übernommen worden. Zur Begründung sei angegeben worden, an ihrem Einsatz bestehe kein „besonderes dienstliches Interesse, da sie kein Spezialist für ein bestimmtes Arbeitsgebiet“ sei. Gerade dieses besondere dienstliche Interesse werde ihr vom Finanzpräsidenten aber bescheinigt.
Nach Einschaltung des Petitionsausschusses und nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Oberfinanzdi rektion K. der Petentin die Zusage der Umzugskosten erteilt.
Die Petentin bedankte sich herzlich für das Engagement des Petitionsausschusses. Ihrem Anliegen wurde damit vollum fänglich Rechnung getragen.
Der Petent erstrebt die Niederschlagung einer Forderung des Landes über 1 950,94 € durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV). Durch gerichtlich bestätigten Rück forderungsbescheid vom 15. Dezember 2004 hat das LBV Anwärterbezüge in Höhe von 1 950,94 € zurückgefordert, weil der Petent unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben war. Der Betrag war bis 31. Dezember 2008 gestundet.
In der vom Vertreter des Petenten verfassten Petitionsschrift wird nunmehr geltend gemacht, dass der Petent unter dem Einfluss seiner damals noch unerkannten psychischen Er krankung dem Dienst ferngeblieben sei. Dass eine solche Erkrankung vorlag (und noch immer vorliegt), wird durch der Petition beigefügte medizinische Unterlagen glaubhaft gemacht. Zudem werden diverse Unterlagen vorgelegt, denen sich eine angespannte wirtschaftliche Situation des Petenten entnehmen lässt.
Nach Prüfung der Unterlagen hat das LBV entschieden, die Rückforderung nicht weiter zu betreiben und den Betrag nie derzuschlagen.
Der Petent begehrt mit seiner Petition die erneute Strafaus setzung zur Bewährung im Hinblick auf eine Verurteilung
durch das Amtsgericht B. vom 24. Juli 2008, mit der er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Betrugs in vier Fällen verurteilt worden war.
Das Amtsgericht hatte die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh rung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, und der Petent erhielt als Auflage, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
In der Folge hat der Petent die Arbeitsstunden nicht erbracht. Das Amtsgericht B. widerrief aus diesem Grund mit Beschluss vom 1. September 2009 die Bewährung. Die Rechtsmittel des Petenten hiergegen wurden durch Beschluss des Landge richts S. vom 10. März 2010 als unzulässig verworfen. Auch eine Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss blieb erfolglos.
Der Petent wandte sich daraufhin hilfesuchend an den Peti tionsausschuss. Wenn er ins Gefängnis müsse, könne er sich nicht mehr um seinen an MS erkrankten Neffen kümmern. Durch den Umbau in eine behindertengerechte Wohnung für ihn und die zusätzliche Pflege seiner an Krebs und Demenz erkrankten Mutter sowie seine finanziellen Probleme sei er körperlich und geistig so überlastet gewesen, dass er versäumt habe, die verhängte Sozialarbeit anzutreten. Er bereue seine Straftat und bitte darum, ihm noch eine letzte Chance zu geben.
nisterium dem Petitum entsprochen und eine Gnadenentschlie ßung getroffen, nach der die Strafe erneut zur Bewährung aus gesetzt wurde und dem Petenten zur Auflage gemacht wurde, 120 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Der 62-jährige Petent befindet sich seit dem 4. März 2006 in Haft. In der Justizvollzugsanstalt F. verbüßt er eine Freiheits strafe von neun Jahren wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Petent leidet an einer schweren Krebserkrankung und muss sich deswegen einer Chemotherapie unterziehen.
Mit seiner Petition begehrt er eine Haftunterbrechung, da sei ne aufwendige medizinische Betreuung nur in einem zivilen Krankenhaus, nicht jedoch im Rahmen des Justizvollzugs möglich ist.
Am 15. Dezember 2009 hat die Staatsanwaltschaft W. als zu ständige Vollstreckungsbehörde auf den Antrag des Petenten die Unterbrechung der Haft aufgrund Haftunfähigkeit verfügt.
Der 39-jährige Petent befindet sich seit dem 14. Juli 2009 in der Justizvollzugsanstalt O., wo er eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körper verletzung verbüßt.
Der Petent beanstandet, die Justizvollzugsanstalt O. habe ihm nicht bewilligt, eine medizinisch notwendige neue Brille von seinem Überbrückungsgeld zu bezahlen. Jedoch habe er kei ne Bezugspersonen, die ihm zu diesem Zweck Sondergeld einzahlen könnten. Er selbst sei im Übrigen mittellos. Da er derweil seine alte Brille tragen müsse, leide der Petent ständig an starken Kopfschmerzen und Übelkeit. Zuletzt seien auch Depressionen hinzugekommen.
Nachdem die Anstaltsleitung die Angaben des Petenten geprüft hat, hat sie ihm am 26. Mai 2010 bewilligt, die neue Brille mithilfe des Überbrückungsgeldes anzuschaffen.
Der Petent wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Polizeidirektion H. sowie die damit in Zusammenhang ste hende Zwangsvollstreckung.
Der Petent ist in der Vergangenheit mehrfach bei der Poli zeidirektion H. als Anzeigenerstatter, insbesondere wegen ruhestörenden Lärms, in Erscheinung getreten. Daraus resul tierten zahlreiche Anzeigen des Petenten sowie Beschwerden darüber, dass er sich von allen Seiten – auch von den Beamten der Polizeidirektion – nicht verstanden, benachteiligt und ausgegrenzt fühle. Im Zuge dessen wurde bekannt, dass der Petent seit Längerem ein angespanntes Verhältnis zu seiner unmittelbaren Nachbarschaft hat.
Bei mehreren Vorfällen bestätigten sich die von ihm ge schilderten Sachverhalte beim Eintreffen der Polizeibeamten vor Ort nicht.
Am 31. März 2009 rief der Petent die Polizei erneut wegen ruhestörenden Lärms durch laute Musik aus der Nachbarschaft. Vor Ort konnten die eingesetzten Polizeibeamten keine Ruhe störungen feststellen; befragte Zeugen aus der Nachbarschaft bestätigten, dass es auch vor dem Eintreffen der Polizei keinen ruhestörenden Lärm gegeben habe.
Daraufhin erließ die Polizeidirektion H. am 2. April 2009 we gen missbräuchlicher Veranlassung von Polizeieinsätzen, ins besondere missbräuchlicher Alarmierung oder Vortäuschung einer Gefahrenlage, einen Gebührenbescheid in Höhe von 144 €. Der Rechtsanwalt des Petenten erhob mit Schreiben vom 14. April 2009 Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 reduzierte die Polizeidirektion die Gebühren auf 96 €. Bei der Reduzierung wurde berück sichtigt, dass der Einsatz einer Streifenwagenbesatzung (mit zwei Beamten) als angemessen zu betrachten und entsprechend zu berechnen ist.
Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2009 zurückgenommen. Der Rechtsanwalt teilte gleichzeitig mit, dass der Petent den Betrag nunmehr begleichen wolle.
Nachdem die Zahlung durch den Petenten jedoch nicht er folgte, beantragte die Polizeidirektion H. die Zwangsvoll streckung. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat dem Petenten die Zwangsvollstreckung für den 18. September 2009 angekündigt, falls die offene Forderung nicht beglichen wür de. Mit Schreiben vom 17. September 2009 hat der Oberge richtsvollzieher der Landesoberkasse K. mitgeteilt, dass er die Vollstreckung im Hinblick auf das laufende Petitionsverfahren einstweilen eingestellt habe. Darüber hinaus äußerte er im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Petenten Bedenken, die Zwangsvollstreckung durchzuführen.
Der Petent ist als schwerbehindert eingestuft. Mittlerweile liegt der Polizeidirektion eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Petenten vor, die der Polizeidirektion Anlass gab, den Gebührenbescheid aufzuheben.
Der Gebührenbescheid der Polizeidirektion H. war bestands kräftig und vollstreckbar. Im Hinblick auf den Gesundheits
Der Petitionsverfasser begehrt, dass seine Ehefrau und deren minderjährige Tochter (Petentinnen) Visa zur Einreise und Familienzusammenführung in Deutschland erhalten.
Da die Petentinnen sich in der Ukraine aufhalten, war der Auf enthaltstitel – wie geschehen – in Form eines Visums bei der zuständigen deutschen Botschaft in Kiew zu beantragen. Die deutsche Auslandsvertretung, eine Bundesbehörde, entscheidet über den Antrag in eigener Zuständigkeit; die Ausländerbe hörde des Landes wird nur verwaltungsintern beteiligt. Die Auslandsvertretung kann den Visumsantrag auch ohne Mit wirkung der inländischen Ausländerbehörde oder trotz deren Zustimmung ablehnen.
Die Zustimmung der inländischen Ausländerbehörde zur Er teilung der Visa wurde Mitte Februar 2010 erteilt, nachdem die deutsche Botschaft den Verdacht der Scheinehe nicht mehr aufrechterhalten hat. Die deutsche Auslandsvertretung hat zwischenzeitlich die erforderlichen Visa erteilt.
Die Petentinnen sind Mütter von im kommenden Schuljahr ein zuschulenden Kindern aus G. in der Gemeinde W. Sie wenden sich gegen eine Entscheidung des Staatlichen Schulamts K., mit dem dieses den Antrag der Petentinnen, ihre Kinder an einer Grundschule außerhalb des Schulbezirks einzuschulen, abgelehnt hatte.
Hiergegen legten die Petentinnen jeweils Widerspruch beim Regierungspräsidium S. ein, den sie damit begründeten, dass die Grundschule des Schulbezirks, die Grundschule W., von ihrem Wohnort 17 km entfernt liege, die Grundschule U. hin gegen nur 4 km. Nachdem die Schulverwaltung für dieses Schuljahr einzuschulenden Schülerinnen und Schülern aus G. den Schulbesuch an der Grundschule U. gestattet habe, sei nicht einzusehen, warum entsprechende Anträge für das nächste Schuljahr abgelehnt würden.
Mit Entscheidung vom 8. Juni 2009 hat das Staatliche Schul amt K. den Widersprüchen abgeholfen und nach § 76 Abs. 2 SchG gestattet, dass die Kinder der Petentinnen an der Grund schule U. eingeschult werden.