Zu dieser Frage kann ich weder persönlich noch in meiner Funktion als Staatssekretär im Kultusministerium eine Stellungnahme abgeben.
Ich nehme Bezug auf die örtlichen Begebenheiten. Dort kann eine Einschätzung dieses Sachverhalts vorgenommen werden.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. M a r t i n R i v o i r S P D – T e m p o l i m i t a u f d e r B 1 0 a u s G r ü n d e n d e r V e r k e h r s s i c h e r h e i t u n d d e s A n w o h n e r s c h u t z e s
Herr Präsident, es handelt sich um die B 30, nicht um die B 10. Die B 10 verläuft ja durch Esslingen. Die B 30 geht durch Ulm.
a) Welche Erfahrungen wurden mit der Einführung eines Tempolimits auf der B 30 im Landkreis Biberach gemacht?
b) Hält die Landesregierung es für sinnvoll, diese Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Schutzes der Anwohner vor Lärm auf den gesamten Straßenbereich zwischen der Ausfahrt Ulm-Wiblingen und der Kreisgrenze Biberach auszuweiten?
Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Ihre Mündliche Anfrage, lieber Kollege Rivoir, beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Im Landkreis Biberach wurde auf einem ca. 6 km langen Teilabschnitt der B 30 zwischen Äpfingen und Baltringen die Geschwindigkeit aus Verkehrssicherheitsgründen – nämlich: erhöhtes Unfallaufkommen, Streckenverlauf, geringe Sichtweite, hohe Geschwindigkeitsdifferenzen – bereits im Jahr 2005 auf 120 km/h begrenzt. Ein Vergleich der Unfallzahlen der Jahre 2004 und 2006 hat ergeben, dass auf diesem Streckenabschnitt ein Rückgang der Unfallzahlen um ca. 50 % verzeichnet werden konnte.
Aufgrund dieser positiven Erfahrungen auf diesem Teilabschnitt wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung am 17. Januar 2007 auf die gesamte vierspurige B 30 im Landkreis Biberach ausgedehnt, da nahezu die gesamte Strecke unfallbelastet ist.
Aufgrund des sehr kurzen Zeitraums seit der Ausweitung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist eine aussagekräftige Mitteilung über die Erfahrungen mit dem Tempolimit, soweit
dieses sich nun auf den gesamten vierspurigen Abschnitt der B 30 im Landkreis Biberach bezieht, nicht möglich.
Jetzt zu Ihrer Frage b, mit der Sie sich erkundigen, ob man aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der Anwohner vor Lärm die Geschwindigkeitsbeschränkung von Ulm-Wib lingen bis Biberach ausdehnen sollte: Beschränkungen und Verbote bezüglich des fließenden Verkehrs durch Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung genannten Rechtsgüter, nämlich insbesondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, Schutz vor Lärm und Abgasen, erheblich übersteigt – ich betone: erheblich.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Sicherheitsgründen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung können dann angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt. Die Bewertung der Gefahrenlage obliegt der örtlichen Verkehrsschaukommission unter Leitung der Verkehrsbehörde. Eine besondere Gefahrenlage kann bestehen bei hohem Verkehrsaufkommen oder hoher Lkw-Belastung in Verbindung mit regelmäßigen Stauereignissen oder dichter Abfolge von Anschlussstellen, bei engen Kurven bzw. unübersichtlichem Fahrbahnverlauf oder bei starkem Gefälle sowie bei ungenügender Fahrbahngriffigkeit oder bei Aquaplaninggefahr. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien und unter Abwägung, ob auch andere Maßnahmen wie beispielsweise die Warnung der Verkehrsteilnehmer durch Gefahrzeichen in Frage kommen, können Geschwindigkeitsbeschränkungen für den Schwerverkehr oder auch für alle Kraftfahrzeuge ganztägig, zeitlich befristet oder für besondere Witterungssituationen angeordnet werden.
Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden beim Bürgermeis teramt Ulm und beim Landratsamt des Alb-Donau-Kreises sowie die Polizeidirektion Ulm sehen derzeit eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 30 aus Verkehrssicherheitsgründen nicht als begründet an. Weder das Unfallgeschehen noch sonstige Umstände rechtfertigen nach dortiger Ansicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung. Vielmehr ist der gesamte Streckenabschnitt übersichtlich und im Hinblick auf die Streckenführung unproblematisch.
Verkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung könnten dann angeordnet werden, wenn aufgrund der Verkehrsbelastung der vorhandene Lärmpegel die Normgrenzwerte der anzuwendenden Normschutzrichtlinie des Bundes überschreitet und die vorgesehene Maßnahme eine Minderung des Lärmpegels um mindestens 3 dB bewirkt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h würde jedoch nicht den gewünschten Erfolg einer Lärmminderung um mindestens 3 dB erzielen, da für den Schwerverkehr, der maßgeblich Anteil an der Lärmemission hat, ohnehin eine Geschwindigkeitsbeschränkung von nur 80 km/h gilt. Die Belange des Lärmschutzes rechtfertigen somit keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J ü r g e n W a l t e r G R Ü N E – K o n f l i k t z w i s c h e n F i l m a k a d e m i e u n d S t a a t s m i n i s t e r i u m ?
a) Trifft es zu, dass der kaufmännische Direktor der Filmakademie in einer schriftlichen Vorlage dem Staatsministerium gegenüber den Vorwurf erhoben hat, sowohl in Sach entscheidungen der Akademie hineinzuregieren als auch Unregelmäßigkeiten zu dulden?
b) Welche Vorgänge liegen gegebenenfalls der schriftlich geäußerten Kritik des kaufmännischen Direktors zugrunde und wie bewertet sie die Landesregierung?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter, ich beantworte im Auftrag der Landesregierung diese Anfrage in Teil a wie folgt:
Im Grunde könnte ich sagen: Ja, es trifft zu. Das wäre aber etwas wenig. In der Tat sind Vorwürfe formuliert; sie sind im Februar eingegangen; sie sind dem Aufsichtsrat zugegangen. Wir haben unsererseits gegenüber dem Aufsichtsrat eine Stellungnahme abgegeben. Wir weisen diese Vorwürfe als unhaltbar zurück. Der Aufsichtsratsvorsitzende, unser Kollege Dr. Palmer, hat einen Unterausschuss eingerichtet, der sich jetzt mit den Vorwürfen auseinandersetzt.
Die Vorwürfe waren etwas überraschend, weil uns bis dato oder bis zum Zeitpunkt dieser Vorwürfe immer wieder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein gutes Einvernehmen innerhalb der Geschäftsführung, aber auch im Verhältnis zum Staatsministerium bestätigt wurden. Jetzt machen wir das, was man macht, wenn jemand Vorwürfe erhebt: Man prüft sie. Die Stellungnahme ist eingegangen. In den nächsten Wochen wird dies alles geprüft. Das ist jetzt ein interner Vorgang des Aufsichtsrats; dieser liegt aber bei Dr. Palmer, dem Aufsichtsratsvorsitzenden, wie wir wissen, in guten Händen.
Herr Minister, können Sie heute zusagen, dass der Landtag dann, wenn die Vorgänge aufgearbeitet sind, einen schriftlichen Bericht bekommt? Das wäre die erste Zusatzfrage.
Die zweite Zusatzfrage stelle ich auch gleich: Welchen Vorwürfen gehen Sie bisher nach? Welche Vorwürfe sind nach Ihrer Meinung berechtigterweise erhoben worden?
Ich will mit der Antwort auf die letzte Frage beginnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Ergebnisse dieser internen Prüfung – es handelt sich ja um interne Vorgänge in einem Aufsichtsrat – jetzt nicht öffentlich vortragen und bewerten kann.
Aber ich sichere Ihnen zu, dass ich Ihnen das, was einer öffentlichen Äußerung und einer öffentlichen Diskussion zugänglich ist, zukommen lassen würde.
Man muss ja genau zwischen dem nichtöffentlichen und dem öffentlichen Bereich unterscheiden. Die Zuständigkeit liegt eben beim Aufsichtsrat. Aber im Abschluss, Kollege Walter, würde ich Ihnen das vortragen. Ich bin gern bereit, Ihnen Weiteres im internen Bereich zu übermitteln und Ihnen einmal Einblick in die Vorwürfe und auch in die Gegenargumente zu geben bzw. Ihnen mitzuteilen, wie diese Vorwürfe ausgeräumt wurden.
Herr Minister, können Sie mir bitte die Frage beantworten, warum der Bewerber des Staatsministeriums seine Bewerbung zurückgezogen hat.