Protokoll der Sitzung vom 23.05.2007

ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist § 2 Abs. 3 mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu § 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfs. Wer § 2 Abs. 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Es wurde mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

§ 3

Auswahlkriterien für die Förderung

Wer § 3 Abs. 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Es wurde mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu § 3 Abs. 2. Hierzu liegt Ziffer 3 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/1300-1, vor. Wer Ziffer 3 dieses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Diese Ziffer ist mehrheitlich abgelehnt.

Wir stimmen über Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion der SPD, Drucksache 14/1300-2, ab. Wer Ziffer 2 dieses Antrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Diese Ziffer ist mehrheitlich abgelehnt.

Wir stimmen jetzt über § 3 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs ab. Wer § 3 Abs. 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

§ 4

Förderung

Wer § 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

§ 5

Verwaltungsvorschrift über die Förderung und Aner

kennung

Wer § 5 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

§ 6

Inkrafttreten

Wer § 6 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 23. Mai 2007 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (AGSchKG)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist das Gesetz einstimmig so beschlossen.

Wir kommen jetzt noch

(Abg. Dieter Hillebrand CDU: Zum Mittag!)

zum Entschließungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 14/1300-3. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmen will, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dieser Entschließungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.

Tagesordnungspunkt 3 ist damit beendet.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich unterbreche die Sitzung bis 13:45 Uhr.

(Unterbrechung der Sitzung: 12:40 Uhr)

(Wiederaufnahme der Sitzung: 13:45 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die unterbrochene Sitzung wird fortgesetzt.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg und des Landesbeamtengesetzes – Drucksache 14/1222

Das Präsidium hat für die Aussprache über den Gesetzentwurf nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Ich erteile Herrn Innenminister Rech das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Im Interesse unserer Kommunen wie auch im Interesse der Beamten und Richter wäre ich Ihnen dankbar, wenn wir das Gesetz, das ich jetzt einbringen möchte, noch vor der Sommerpause verabschieden könnten.

(Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE: So schnell?)

Damit dies auch tatsächlich so eintreffen kann, werde ich mich jetzt

(Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE: Kurz fassen!)

kurz fassen.

Die Landesregierung hat diesen Gesetzentwurf Anfang dieses Monats vorgelegt. Es geht dabei darum, dass beide Gesetze

an neuere Entwicklungen angepasst werden sollen. Mit der Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg wird das Geschäftsfeld des Kommunalen Versorgungsverbands um die Bezügeabrechnung erweitert. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, dass er für seine Mitglieder auf Antrag als freiwillige Leistung die Berechnung und Festsetzung von Besoldung und Vergütung anbieten kann. Das ist ein Wunsch vieler kleiner und mittlerer Kommunen, dem wir hiermit nachkommen. Der Kommunale Versorgungsverband hält als landesweiter Dienstleister im Bereich Versorgung und Zusatzversorgung und auch bei der Beihilfegewährung bereits bisher ein umfangreiches Fachwissen in Besoldungs- und Tarifangelegenheiten vor. Die schon vorhandenen Ressourcen können durch die Übernahme der neuen Aufgaben nun noch wirtschaftlicher und effizienter genutzt werden.

Damit einher gehen auch – ich will das nur stichwortartig nennen – eine Entlastung von personalintensiven Aufgaben, eine Kosteneinsparung bei der Fortbildung und Schulung des eigenen Personals und die Schaffung von Freiräumen in der Personalwirtschaft.

Ein weiterer Punkt dieser Gesetzesänderung, auf den ich auch noch hinweisen will, ist die Änderung des Kreises der Pflichtmitglieder. Die Innungskrankenkasse Baden-Württemberg hat sich zum Januar 2006 mit der Innungskrankenkasse Hessen zur Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen zusammengeschlossen. Mit dieser neu gebildeten Innungskrankenkasse Baden-Württemberg und Hessen soll die Pflichtmitgliedschaft beim Kommunalen Versorgungsverband fortgeführt werden. Insoweit handelt sich dies, wenn Sie so wollen, weitgehend um eine Änderung redaktioneller Art.

Darüber hinaus gibt es noch eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. Dezember 2004. Es soll verdeutlicht werden, dass die Versicherungsaufsicht auch nach der erfolgten Änderung im Versicherungsaufsichtsgesetz wie bisher für die Zusatzversorgung keine Anwendung findet.