Protokoll der Sitzung vom 25.07.2007

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen zur A b s t i m m u n g.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Drucksache 14/1497. Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des Film- und Popakademiegesetzes

Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dem ist einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Änderung des Zweiten Hochschulrechtsänderungs

gesetzes

Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 3

Neubekanntmachung

Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 4

Inkrafttreten

Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig so beschlossen.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 25. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Film- und Popakademiegesetzes und des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist das Gesetz einstimmig verabschiedet.

Wir haben noch abzustimmen über den hierzu vorliegenden Entschließungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 14/1582-1. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dieser Entschließungsantrag einstimmig beschlossen.

Punkt 7 der Tagesordnung ist erledigt.

Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Erstes Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich (EHFRUG) – Drucksache 14/1513

Das Präsidium hat Folgendes festgelegt: zunächst Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung, danach Aussprache mit einer Redezeit von zehn Minuten je Fraktion, gestaffelt.

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Muss nicht ausgeschöpft werden!)

Die Redezeiten müssen natürlich nicht ausgeschöpft werden.

(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Man hilft halt, wo man helfen kann!)

Ich darf jetzt Herrn Minister Dr. Frankenberg das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Gesetz soll den Hochschulen eine große Bandbreite von Optionen in ihren Personalkategorien für Forschung und Lehre geben. Bei den Professuren wird stärker zwischen den Aufgaben in der Forschung und in der Lehre differenziert. Ich glaube auch, dass nicht jeder Universitätsprofessor genau zu 50 % für Lehre und zu 50 % für Forschung befähigt ist.

Das Gesetz stärkt die Wettbewerbsfähigkeit unserer Hochschulen für die Berufung ausländischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder von Deutschen aus dem Ausland und stärkt auch die Position unserer Universitäten im Wettbewerb mit außeruniversitären Einrichtungen. Wir gehen allerdings davon aus, dass Forschung und Lehre gleichgewichtige Aufgaben sind.

Die Föderalismusreform ermöglicht uns dieses Gesetz. Wir können nun Regelungen treffen, die ein Land früher nicht treffen konnte, sondern die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterlagen.

Im Bereich des Professorendienstrechts schaffen wir neben dem Karriereweg der Juniorprofessur, dem W-2-Professor und einer Professur mit Schwerpunktaufgaben in der Forschung, einen zweiten Karriereweg mit dem Juniordozenten, dem Dozenten hin zu einer Professur mit Schwerpunkt in der Lehre. Beide Professuren heißen nicht unterschiedlich, sondern sind Professuren. Bei der Professur mit Schwerpunkt Lehre beträgt die Lehrverpflichtung im Endeffekt zehn bis zwölf Stunden, bei der anderen, die mehr der Forschung gewidmet ist, zwei bis acht Stunden. Das ist wichtig, weil nur zu solchen Konditionen Konkurrenzfähigkeit zu außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder zum Ausland gegeben ist. Es sind natürlich auch Querverbindungen zwischen diesen beiden Karrierewegen möglich. Man kann sich auch von einer Dozentur auf eine Professur mit Schwerpunkt Forschung bewerben und umgekehrt.

Diese Gesetzesinitiative ist auch die Voraussetzung für die Anträge unserer drei Universitäten in der dritten Förderlinie der Exzellenzinitiative, nämlich von Freiburg, Heidelberg und Konstanz, die in der dritten Linie jeweils Einrichtungen mit Schwerpunkten in der Forschung haben, das heißt für Professuren mit Schwerpunkt in der Forschung, also mit geringerer Lehrbelastung.

Unser Gesetzentwurf entspricht in den Personalkategorien auch weitgehend den Empfehlungen des Wissenschaftsrats. Neben den professoralen Personalkategorien haben wir auch die Personalkategorie des wissenschaftlichen Mitarbeiters und die der Lehrkraft für besondere Aufgaben zur Personalkategorie des akademischen Mitarbeiters zusammengefasst. Damit geben wir den Hochschulen in dieser Personalkategorie, die die der bisherigen Lehrkraft für besondere Aufgaben und die des wissenschaftlichen Mitarbeiters umfasst, die volle Freiheit der Einsatzmöglichkeiten – mit Schwerpunkt Lehre, mit Schwerpunkt Forschung oder auch mit einer gleichgewichtigen Aufteilung der Aufgaben in Forschung und Lehre.

Es sind Optionen. Wir schreiben nicht vor, welche Stelle wie gewidmet werden muss. Vielmehr sind dies Optionen für die Hochschulen, die die Fakultäten wahrnehmen können. Damit geben wir auch nicht das humboldtsche Ideal der Einheit von Forschung und Lehre auf. Denn dieses bezieht sich nicht auf jedes Individuum, sondern auf die Institution als Ganzes.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Möglichkeit, in einer Experimentierklausel Fakultätsdeputate festzulegen. Das heißt, dass eine Fakultät ein Lehrdeputat erbringt und dass innerhalb der Fakultät die Aufteilung der Lehrdeputate auf die Individuen Aufgabe der Strategie einer Fakultät ist. Es wird übrigens die Fakultät für Physik an der Universität Heidelberg

sein, die im Rahmen der Exzellenzinitiative von dieser Option Gebrauch machen wird.

Für die internationale Wettbewerbsfähigkeit gerade hinsichtlich der jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist es wichtig, dass sowohl für die Juniorprofessur als auch für Juniordozenten in Zukunft die Tenure-Track-Möglichkeit besteht. Das heißt, dass der junge Wissenschaftler zwar einmal an einer anderen Hochschule gewesen sein muss, dann aber an der eigenen Hochschule mit entsprechenden Begutachtungen auch die Möglichkeit des Karrierewegs zur Professur ohne Ausschreibung hat. Diese Karriereperspektiven sind oft ausschlaggebend dafür, dass unsere jungen Menschen in die USA oder nach Großbritannien gehen. Denn dort haben sie als junge Wissenschaftler Karriereperspektiven für eine Professur an der eigenen Hochschule, die sie bei uns nicht haben.

In diese Richtung zielt auch die Möglichkeit der Berufung ohne Ausschreibung für exzellente Kandidaten. Man kann z. B. einem Nobelpreisträger, den man gezielt für eine Professur anspricht, nicht zumuten, wenn er zusagt, an eine Hochschule zu kommen, die Stelle, auf die er kommen sollte, noch einmal auszuschreiben; sonst würde er uns sehr schnell abhanden kommen.

Wir gewähren auch den Hochschulen mehr Autonomie in der Frage der Befristung der Erstberufung. So wie wir die Zuständigkeit für die Berufung an die Hochschulen gegeben haben, geben wir nun auch die Zuständigkeit für die Befristung bei einer Erstberufung als Kannbestimmung an die Hochschulen und runden damit die Hochschulautonomie bei den Berufungen ab.

Um dem Ziel zu genügen, mehr Frauen auf Professorenstellen zu gewinnen, sozusagen einem female brain drain zu folgen

(Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP: Female brain drain?)

female brain gain; it may be both –

(Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP: Gut, dass ich nach- gefragt habe!)