Denn wenn das Konzept nach der Wahl gegen das Gesetz verstößt, dann verstößt es, weil sich das Gesetz nicht verändert hat,
Ich neige kaum dazu, den Ministerien einen direkten Verstoß gegen diesen Grundsatz der Gesetzesbindung zu unterstellen.
Ich glaube, das würden die Beamten nicht machen. Ich glaube vielmehr, dass hier ein gehöriges Maß an Schludrigkeit eingezogen ist
(Widerspruch bei der FDP/DVP – Abg. Michael Theurer FDP/DVP: Unerhört! – Abg. Dr. Dietrich Birk CDU: Hören Sie einmal! Doch nicht bei uns in Baden-Württemberg!)
und dass man in der Landesregierung mehr und mehr die parteipolitischen Positionen mit den gesetzlichen Regelungen verwechselt.
(Beifall bei der SPD und den Grünen – Zurufe von der SPD – Abg. Dr. Dietrich Birk CDU: Vorhin ka- men Sie mit Bismarck, und jetzt trauen Sie uns nicht einmal die Verwaltung zu!)
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung der Anträge.
Tagesordnungspunkt 5 a ist ein Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 14/2296. Abschnitt I ist ein Berichtsteil und mit der Aussprache erledigt.
Abschnitt II dieses Antrags beinhaltet Handlungsersuchen. Darüber muss abgestimmt werden. Wer für Abschnitt II des Antrags Drucksache 14/2296 ist, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dieser Abschnitt mehrheitlich abgelehnt.
Wir kommen jetzt zum Antrag Drucksache 14/2607 unter Tagesordnungspunkt 5 b. Abschnitt I ist ein Berichtsteil und mit der Aussprache erledigt.
Abschnitt II beinhaltet ein Handlungsersuchen. Darüber muss abgestimmt werden. Wer dafür ist, der möge die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Abschnitt II des Antrags Drucksache 14/2607 abgelehnt.
Wir kommen nun zum Antrag Drucksache 14/2819 unter Buchstabe c. Abschnitt I ist ein Berichtsteil und damit erledigt.
Abschnitt II des Antrags beinhaltet Handlungsersuchen. Wer Abschnitt II zustimmt, der möge bitte die Hand erheben.
Dann stimmen wir über Abschnitt II Buchst. a und b des Antrags Drucksache 14/2819 ab. Wer diesen Buchstaben zustimmt, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit sind diese Buchstaben abgelehnt.
Wir kommen nun zum Antrag der Fraktion der SPD, Drucksache 14/3065. Dabei handelt es sich um einen reinen Berichtsantrag, der für erledigt erklärt werden kann.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, Drucksache 14/4395. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt in Abschnitt I der Beschlussempfehlung, von der Mitteilung Drucksache 14/3961 Kenntnis zu nehmen. – Sie stimmen der Kenntnisnahme zu.
Abschnitt II der Beschlussempfehlung beinhaltet Handlungsersuchen. Über diesen Abschnitt lasse ich jetzt abstimmen. Wer Abschnitt II zustimmt, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit sind die Handlungsersuchen unter Abschnitt II der Beschlussempfehlung mehrheitlich angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/4464. Danach soll die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, Drucksache 14/4395, um einen Abschnitt III ergänzt werden. Wer dem Änderungsantrag Drucksache 14/4464 zustimmt, der möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dieser Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – Drucksache 14/4250
Das Präsidium hat für die Aussprache über den Gesetzentwurf nach der Begründung durch die Landesregierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Der Bundesgesetzgeber hat im Jahr 2001 mit dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften einen rechtlichen Rahmen geschaffen. Aber die Regelungen, was das Verfahren anbelangt, hat der Bund den Ländern überlassen. Baden-Württemberg hat deshalb mit dem Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2002 Bestimmungen zum Verfahren getroffen, u. a. dazu, wer zuständige Behörde ist. In Baden-Württemberg sind, wie Sie wissen, für die Beurkundung der Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den Landkreisen die Landrats ämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
im Rahmen des Personenstandsrechtsreformgesetzes geändert. Der Bund hat Regelungen zur Anmeldung von Lebenspartnerschaften, zur Registerführung und zu den Mitteilungspflichten getroffen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat die Zuständigkeit für die Begründung und die Beurkundung von eingetragenen Lebens partnerschaften dem Standesamt als Regelzuständigkeit übertragen. Gleichzeitig hat es die Möglichkeit eröffnet, dass durch Landesgesetz eine andere Zuweisung oder eine Beibehaltung der Zuständigkeit nach Landesgesetz erfolgt. Nach dieser Klausel bleiben unsere landesrechtlichen Vorschriften, die am 1. Januar 2009 bestanden, unberührt.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es darum, den eröffneten Gestaltungsspielraum zu nutzen. Entsprechend der bisherigen Regelung werden die Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft und zur Führung von Lebenspartnerschaftsnamen weiterhin bei den Landratsämtern und den Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden abgegeben.
Die Zuweisung der Aufgabe an die unteren Verwaltungsbehörden lässt die Organisationsgewalt – darauf darf ich hinweisen – der Landräte und der Oberbürgermeister unberührt. Die Oberbürgermeister können die Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Begründung von Lebenspartnerschaften anfallen, also auch dem Standesamt übertragen.
Die Zuständigkeit für die Festlegung der Gebühren für die Begründung einer solchen Partnerschaft liegt ebenfalls bei den
Stadt- und Landkreisen. Deswegen sind eben auch unterschiedliche Gebühren möglich. Das Innenministerium hat darauf keinen Einfluss.
Jetzt hatten wir die Anhörung zu dem Gesetzentwurf. Da wurde von verschiedenen Seiten erwartungsgemäß der Wunsch vorgetragen, die Zuständigkeit auf die Standesämter zu verlagern. Die Landesregierung sieht eigentlich keine Notwendigkeit, eine andere Zuständigkeit zu bestimmen. Uns sind überhaupt keine Probleme bekannt, die sich aus der gegenwärtigen Zuständigkeitsregelung ergeben hätten.
Deswegen halten wir an der Linie fest, die wir schon im Jahr 2002 formuliert haben. Der Bundesgesetzgeber schreibt in § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes jedoch vor, dass durch landesrechtliche Regelungen sicherzustellen ist, dass erstens die Beurkundung fortlaufend dokumentiert wird und dass dann zweitens auch die Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden.
Dies geschieht durch den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebens partnerschaftsgesetzes. Jetzt wollte ich es einmal im vollen Wortlaut nennen und bin prompt gestolpert. Jedenfalls handelt es sich um Ergänzungen, die nach dem Bundesrecht erforderlich sind. Darum geht es heute.