Meine Damen und Herren, ich darf Sie bitten, die Unterhaltungen nach außerhalb des Plenarsaals zu verlegen.
… – vielen Dank – zur Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils zur Frage der Verfassungswidrigkeit des absoluten Verbots der Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkanstalten.
Worum geht es? Ich will kurz die Schwerpunkte der Gesetzes initiative ansprechen: Das sind zum einen die Überarbeitung des Verbots von Beteiligungen politischer Parteien an Rundfunkveranstaltern, dann die Einführung einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit für UKW-Frequenzzuweisungen für kommerzielle private lokale und regionale Hörfunkanbieter sowie eine redaktionelle Überarbeitung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge. Ich will kurz auf die Änderungen im Einzelnen eingehen.
Mit der Neuregelung der Beteiligung von politischen Parteien und Wählervereinigungen an Rundfunkveranstaltern wird das Landesmediengesetz zeitnah an die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 angepasst. Damit sind zukünftige Parteienbeteiligungen an Rundfunkveranstaltern nicht mehr absolut, sondern immer dann verboten, wenn eine Partei durch ihre Beteiligung bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte ausüben kann.
Gleichzeitig führen wir eine Bagatellgrenze in Höhe von 2,5 % ein, unterhalb derer eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung als zulässig vermutet wird. Das ist also eine widerlegbare Vermutung, dass damit eine Beteiligung unterhalb von 2,5 % möglich ist. Auf dieser Basis lässt die Neuregelung in der Bandbreite zwischen einer zulässigen Bagatellbeteiligung und einer unzulässigen Beteiligung, bei der etwa das Rundfunkunternehmen von einer Partei im Sinne des Aktienrechts beherrscht wird, einzelfallbezogene Entscheidungen der Aufsichtsbehörde zu.
Die zweite wesentliche Änderung ist nämlich die Einführung einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit für die analogen UKW-Hörfunkfrequenzen der privaten lokalen und regionalen Hörfunkanbieter für die Zeit von 2011 bis 2015. Was ist der Hintergrund? Der Hintergrund dafür ist, dass die Entwicklung des Hörfunks derzeit zum einen kaum absehbar ist und damit
Für die weitere Entwicklung des Hörfunks sind im Wesentlichen zwei Parameter von Bedeutung: zum einen der endgültige Abschalttermin für den analogen Hörfunk und zum anderen die Entwicklung des Digitalradios. Diese Parameter werden die Hörfunklandschaft – davon bin ich überzeugt – in den kommenden Jahren wesentlich prägen.
Nach dem Telekommunikationsgesetz sollen bis spätestens 2015 die UKW-Frequenzzuweisungen durch die Bundesnetzagentur widerrufen und soll damit die UKW-Hörfunklandschaft bundesweit abgeschaltet werden. Derzeit ist aber noch völlig unklar, ob an diesem Termin festgehalten wird oder ob sich die Abschaltung um einige Jahre nach hinten verschiebt. Die Entscheidung in dieser Frage dürfte auch davon abhängen, wie sich gerade der digitale Hörfunk bis in das Jahr 2015 weiterentwickelt.
Die Länder haben einen Neustart des Digitalradios in einem neuen Frequenzband und mit der fortentwickelten Übertragungstechnik „DAB plus“ ins Auge gefasst. Dazu wurde jetzt in einem ersten Schritt eine Bedarfsanmeldung für eine bundesweite Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme gegenüber der Bundesnetzagentur vorgenommen, wobei weitere Bedarfsanmeldungen in den einzelnen Bundesländern folgen sollen. Das bedeutet aber auch, dass frühestens im Jahr 2010 mit der Aufnahme eines Sendebetriebs gerechnet werden kann.
In welchem Umfang sich bundes- und landesweite private und öffentlich-rechtliche Hörfunkveranstalter am Digitalradio beteiligen werden und vor allem welche Resonanz diese Angebote beim Nutzer finden, können wir zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich noch nicht vorhersagen und auch nicht vorhersehen.
Aufgrund dieser erheblichen Unsicherheiten gibt es für eine Neuausschreibung der UKW-Frequenzen und für die Gestaltung eines zukunftsfähigen Frequenzkonzepts zum jetzigen Zeitpunkt – ich betone: zum jetzigen Zeitpunkt – noch keine tragfähige Grundlage. Wir gehen aber davon aus, dass bis zum Ende des Jahres 2015 die vorgenannten Parameter für den Hörfunk festgelegt sein werden. Mit der Umsetzung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ist gewährleistet, dass im Jahr 2015 auf der Basis der tatsächlichen Entwicklungen, die dann zwischenzeitlich stattgefunden haben werden, ein nachhaltiges Hörfunkkonzept samt einer tragfähigen Frequenzplanung in Angriff genommen werden kann.
Um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden, möchte ich vorab zwei Dinge klarstellen. Zum einen: Der Gesetzentwurf trifft keine Aussage über eine Abschaltung des UKWHörfunks in Baden-Württemberg. Das wird vielmehr von Entscheidungen auch im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes abhängen. Zum anderen: Es ist nicht daran gedacht, der einmaligen Verlängerung der UKW-Frequenzen weitere Verlängerungen folgen zu lassen. Vielmehr wird es im Jahr 2015 – und dann auf gesicherter Grundlage – eine Neuausschreibung und auch eine Neustrukturierung der Hörfunkfrequenzen geben.
Nein, im Gegenteil, Herr Kollege Walter. Wir werden dann klar sehen. Deshalb ist das ja auch eine kürzere Frist, was die Verlängerung angeht. Früher hatten wir ja mit einer Frist von acht Jahren gearbeitet.
Abschließend möchte ich noch ein paar Sätze zu den Ergebnissen der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf sagen. Die betroffenen Verbände und Institutionen haben sich im Rahmen der von der Landesregierung durchgeführten schriftlichen Anhörung überwiegend positiv zur geplanten Änderung geäußert. So gab es z. B. zur Neuregelung der Parteienbeteiligung an Rundfunkveranstaltern ausschließlich Zustimmung.
Der weitaus überwiegende Teil der Stellungnahmen betraf die Regelung zur Verlängerung der UKW-Frequenzzuteilungen. Hier gab es einige Anregungen – natürlich gerade vonseiten von Betroffenen, die nicht berücksichtigt wurden. Weitere Gespräche mit den Beteiligten haben dann auch ergeben, dass die Position der Landesregierung von den Betroffenen akzeptiert wird.
Im Übrigen hat die Anhörung nur einen geringeren Änderungsbedarf ergeben. Allerdings wurde der Gesetzentwurf um eine Bestimmung ergänzt, nämlich um die, dass die bisher zwischen Innenministerium und LfK geteilte Zuständigkeit für die Aufsicht über Telemedienanbieter und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich der Landesmedienanstalt übertragen und damit dort konzentriert wird. Ich halte diesen Schritt aufgrund der größeren Sachnähe der Landesanstalt für richtig. Damit sind in Zukunft eine effektive – ich will hinzufügen: auch eine effiziente – Kontrolle und vor allem auch die zeitnahe Ergreifung von Maßnahmen bei Verstößen von Telemedienanbietern am besten gewährleistet.
Damit einen abschließenden Satz zum Antrag der Fraktion der SPD: Ich möchte darauf hinweisen, dass sich der unter Punkt 11 b der Tagesordnung aufgeführte Antrag nach meiner Auffassung mit Einbringung des Gesetzentwurfs erledigt hat.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zur Ergänzung rundfunkrechtlicher Staatsverträge haben wir eine Bündelung von verschiedenen Anpassungen im Rund
funkrecht vorzunehmen. Herr Minister Professor Dr. Reinhart hat bereits gewohnt erschöpfend die einzelnen Aspekte angesprochen. Ich kann für die CDU-Fraktion hinzufügen: Wir begrüßen, dass diese einmalige Verlängerung der UKW-Frequenzen ermöglicht wird.
(Abg. Katrin Altpeter SPD: Wie wahr! Erschöpfend! – Abg. Jürgen Walter GRÜNE: Wir sind sehr wohl erschöpft nach dieser Rede!)
Wir begrüßen nicht nur, dass mit dieser einmaligen Verlängerung eine Regelung für eine unbürokratische Handhabung beschlossen werden soll, sondern auch, dass wir damit eben auch das digitale Zeitalter pragmatisch anpacken, dass wir uns hier auch zweigleisig fortbewegen, dass wir innerhalb von Europa nicht isoliert werden wollen, dass wir die Digitalisierung ernst nehmen.
Aber, meine Damen und Herren, wir wollen auch in Zukunft ein duales Rundfunksystem, auch ein duales digitales Rundfunksystem in unserem Land.
Dieser Schritt ist insofern bemerkenswert, als wir bisher in der Medienpolitik als Gesetzgeber in der Regel den technischen Möglichkeiten oftmals hinterherhinkten. Jetzt möchte der Gesetzgeber für die Zukunft auch sagen, bis wann beispielsweise die Digitalisierung eingeführt und die UKW-Frequenzen abgeschaltet werden sollen. Ich bin dankbar, dass auch der Herr Minister hierzu bereits Fragezeichen angebracht hat, weil wir alle keine Hellseher sind. Trotzdem ist es vernünftig und richtig, dass wir so verfahren, um uns auch nichts zu verbauen.
Man kann auch die Frage aufwerfen, warum im Gesetzentwurf nicht die nicht kommerziellen Sender angesprochen werden. Da, Herr Kollege Walter – das haben Sie ja im Ständigen Ausschuss bereits thematisiert –, müssen wir sicherlich auch beachten, dass wir als Landtag nicht in die Haushaltsrechte des Medienrats eingreifen können, weil die nicht kommerziellen Sender natürlich am Fördertopf der LfK hängen. Dies muss sicherlich beachtet werden. Aber wir können uns im Ständigen Ausschuss gern noch vertieft damit auseinandersetzen.
Was die Beteiligung von Parteien und Wählervereinigungen an Rundfunkveranstaltern anbelangt, so sehen wir die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzentwurf angemessen berücksichtigt und umgesetzt. Auch die redaktio nellen Überarbeitungen muss ich jetzt nicht weiter vertiefen.
Der Minister hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Aufsicht und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Telemedienanbietern im Anwendungsbereich der Rundfunkstaatsverträge künftig bei der LfK angesiedelt und gebündelt werden sollen. Auch das ist sicherlich ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Aber es ist auch pragmatisch, vernünftig und zukunftsorientiert.
In diesem Sinne können wir den Gesetzentwurf zunächst einmal begrüßen und freuen uns auf die Auseinandersetzungen im Ständigen Ausschuss.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Ein bisschen Genugtuung kann ich nicht verbergen. Das absolute Verbot der Beteiligung von politischen Parteien an Rundfunkveranstaltern, die sich um eine Zulassung bewerben, ist verfassungswidrig. Das wussten wir schon 2003, als Sie, meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, das noch vehement verteidigt haben.
Ähnliche Formulierungen gab es auch im niedersächsischen Landesmediengesetz, das vom dortigen Staatsgerichtshof im Jahr 2005 für verfassungswidrig erklärt worden war. Damals hat die Landesregierung das noch völlig ignoriert. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht das hessische Landesmediengesetz in diesem Punkt für verfassungswidrig erklärt. Also muss es bei uns endlich auch geändert werden.
Dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil, Herr Minister, ist schon über ein Jahr alt. Als sehr zeitnah kann ich Ihre Umsetzung nicht empfinden. Aber was lange währt, wird ja manchmal auch ein bisschen besser.
(Abg. Jürgen Walter GRÜNE: Für die Landesregie- rung ist das zeitnah! – Abg. Günther-Martin Pauli CDU: Das reicht aber aus!)