Protokoll der Sitzung vom 21.07.2011

Zu b: Es sind nach unserem Kenntnisstand keine weiteren Dienstfahrzeuge ehemaliger Regierungsmitglieder zurzeit oh ne Verwendung.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. T a n j a G ö n n e r C D U – V e r ä n d e r t e r Z u s c h n i t t d e r G r u n d b u c h ä m t e r

a) Nach welchen sachlichen Kriterien ist die Veränderung der

Zuschnitte bei der Erhöhung von bislang vorgesehenen elf um nunmehr zwei zusätzliche Standorte für Grundbuchäm ter erfolgt?

b) Ist sich die Landesregierung bewusst, dass die ehemalige

Landesregierung die Standortentscheidungen für die zu künftigen Grundbuchämter als Teil eines landesweit aus gewogenen Gebiets- und Standortkonzepts, das im beson deren Maß der Stärkung des ländlichen Raumes dienen sollte, angesehen und in die Standortentscheidungen auch die Standortentscheidungen für 21 staatliche Schulämter und 18 gemeinsame Dienststellen der Landkreise im Be reich der Flurneuordnung einbezogen hat?

Schriftliche Antwort des Justizministeriums

Zu a: Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Festlegung auf die elf Grundbuchstandorte noch einmal auf den Prüfstand zu stel len und Fehlentwicklungen zu korrigieren. Dabei sollte ins besondere darauf geachtet werden, dass die sozialen Belange der von der Reform Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.

Die Fehlentwicklungen lagen – wenn man die Interessen der Beschäftigten in den Blick genommen hat – offen auf der Hand.

Im badischen Rechtsgebiet bestehen derzeit elf staatliche Grundbuchämter, deren Personal nach Möglichkeit an den neuen Standorten eingesetzt werden soll. Drei dieser Ämter befinden sich in Mannheim, Heidelberg und Weinheim. Dass sich deren Beschäftigte nicht für einen Wechsel nach Tauber bischofsheim begeistern konnten, verwunderte nicht. Mit öf fentlichen Verkehrsmitteln dauert beispielsweise die Fahrt von Mannheim nach Tauberbischofsheim mit zweimaligem Um steigen mindestens zweieinhalb Stunden. Mit dem Pkw benö tigt man für die 150 km einfache Fahrtstrecke noch immer mindestens eineinhalb Stunden. Ein tägliches Pendeln ist da mit schlicht nicht möglich.

Versetzungen gegen den Willen der Betroffenen wären unse res Erachtens sozial nicht vertretbar. Eine Beschäftigung bei anderen Justizbehörden in der Rhein-Neckar-Region wäre – auch unter Berücksichtigung der üblichen Fluktuation – nur in wenigen Einzelfällen in Betracht gekommen. In Nordba den führt der Wegfall der staatlichen Grundbuchämter in Mannheim, Heidelberg und Weinheim deshalb zu einem per

sonalwirtschaftlich kaum zu bewältigenden Personalüberhang. Umgekehrt gestaltet sich der Personalaufbau beim neu einzu richtenden Standort in Tauberbischofsheim äußerst schwierig.

Wenn man weiter bedenkt, dass das staatliche Grundbuchamt Mannheim in einem landeseigenen Gebäude untergebracht ist, welches auch in Zukunft weiter genutzt werden kann, wäh rend in Tauberbischofsheim ein Erweiterungsbau für etwa 2,3 Millionen € erforderlich würde, entspricht es einem Akt der Vernunft, einen weiteren Standort in Mannheim einzurichten. Dies steht im Übrigen in völligem Einklang mit den Forde rungen der Justizpraxis.

Die Landesregierung hat sich bewusst dafür entschieden, da neben aber auch den Standort Tauberbischofsheim beizube halten. Dabei wurde – insoweit wird die Beantwortung der zweiten Frage vorweggenommen – selbstverständlich auch berücksichtigt, dass die Festlegung der früheren Regierung auf elf Standorte Teil eines landesweiten Gebiets- und Stand ortkonzepts war, das der Stärkung des ländlichen Raumes die nen sollte und auch Standortentscheidungen für 21 staatliche Schulämter und 18 gemeinsame Dienststellen der Landkrei se im Bereich der Flurneuordnung umfasste.

Im württembergischen Rechtsgebiet hat die Landesregierung ebenfalls eine dringende Forderung der Justizpraxis aufgegrif fen und sich für die Einrichtung eines weiteren Standorts in Ravensburg ausgesprochen. Hierfür sprechen ebenfalls per sonalwirtschaftliche Gründe, da der südwürttembergische Raum zu wenig alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bie tet.

Die Einrichtung des neuen Standorts in Ravensburg wird durch eine Änderung der Zuständigkeitsbereiche der Stand orte Sigmaringen und Böblingen flankiert. Nach bisheriger Konzeption wäre das Amtsgericht Sigmaringen für die Land gerichtsbezirke Tübingen, Hechingen und Rottweil und damit flächenmäßig für einen sehr weit ausgedehnten Bereich zu ständig, der nordwestlich mit Bad Herrenalb bis auf 30 km an Karlsruhe heranreicht. Indem der Landgerichtsbezirk Tübin gen dem Standort Böblingen zugeschlagen wird, wird der Zu ständigkeitsbereich von Sigmaringen im Interesse der Bürger nähe und Servicefreundlichkeit angepasst, was auch die Per sonalgewinnung für diesen Standort erleichtert. Gleichzeitig wurde aber auch hier – ganz im Sinne der Stärkung des länd lichen Raums – der Standort Sigmaringen beibehalten.

Insgesamt hat die Landesregierung bei ihrer maßvollen Kor rektur des Standortkonzepts selbstverständlich auch berück sichtigt, dass der Gesamtzeitplan der Reform nicht gefährdet wird. Auch wurde im Interesse der Wirtschaftlichkeit auf be reits unter der früheren Landesregierung getätigte Investitio nen, insbesondere in Gebäude, Rücksicht genommen

Zu b: Ja. Die von der Landesregierung vorgenommene maß volle Korrektur des Standortkonzepts, welche zur Einrichtung zweier zusätzlicher Standorte in Mannheim und Ravensburg führt, stellt das landesweite Gebiets- und Standortkonzept nicht infrage. Die Landesregierung hat sich bewusst dafür ent schieden, auch an den in ländlichen Regionen gelegenen Standorten, insbesondere Tauberbischofsheim und Sigmarin gen, festzuhalten. Im Interesse der sozialen Belange der Be schäftigten war hier jedoch eine gewisse „Abfederung“ gebo ten, die auch in der Praxis durchweg gutgeheißen wird.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J ü r g e n F i l i u s G R Ü N E – E i n s a t z d e r e l e k t r o n i s c h e n F u ß f e s s e l i n B a d e n - W ü r t t e m b e r g

Beabsichtigt die Landesregierung den Einsatz elektronischer Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) in anderen Fällen als vom Bundesgesetzgeber in § 68 b StGB vorgesehen?

Schriftliche Antwort des Justizministeriums

Die Landesregierung schafft aktuell die technischen und or ganisatorischen Voraussetzungen dafür, dass die vom Bundes gesetzgeber in § 68 b des Strafgesetzbuchs neu eingeführte elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts von rückfall gefährdeten Straftätern im Rahmen der Führungsaufsicht von den Gerichten im Land angewandt werden kann. Dazu ist ei ne Kooperation mit Hessen vorgesehen, an der sich alle Bun desländer beteiligen werden. Das Land muss zunächst einen Staatsvertrag und eine Verwaltungsvereinbarung abschließen. Wir haben den Landtag soeben hierüber unterrichtet.

Es ist nicht beabsichtigt, die elektronische Aufenthaltsüber wachung auf dieser rechtlichen Grundlage in anderen Fällen als zur Umsetzung von Weisungen im Rahmen der Führungs aufsicht einzusetzen.

Das Justizministerium weist darauf hin, dass das von der Vor gängerregierung initiierte Landesprojekt nach dem Gesetz über elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe vom 30. Juli 2009, das den Einsatz einer elektronischen Fußfessel zu Vollzugszwecken vorsieht, nicht mit dem angesprochenen Vorhaben im Zusammenhang steht. Hierzu läuft der Pilotver such seit dem 1. Oktober 2010.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G e o r g W a c k e r C D U – A b s c h a f f u n g d e r S o n d e r k i n d e r g ä r t e n

Kultusministerin Warminski-Leitheußer kündigte im Gespräch mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE) die Abschaf fung der Sonderkindergärten an. Welche Unterstützung sollen Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen künftig im Kin dergarten erhalten?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

Die Frau Ministerin kündigte an, dass es keine Kindergärten mehr geben soll, die ausschließlich von Kindern mit Behin derung besucht werden. Auch an Schulkindergärten soll In klusion gelebt werden. Unabhängig vom Kindergartentypus haben alle Kinder mit sonderpädagogischem Bedarf den An spruch auf eine qualifizierte sonderpädagogische Förderung. An die Abschaffung bestimmter Kindergartenstrukturen oder Kindergartenstandorte ist nicht gedacht.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P – U n t e r r i c h t s a u s f a l l d u r c h B a b y p a u s e j u n g e r P ä d a g o g e n , i n s b e s o n d e r e i n n a t u r w i s s e n s c h a f t l i c h e n u n d m a t h e m a t i s c h e n F ä c h e r n

a) Trifft es zu, dass aufgrund verstärkter Inanspruchnahme

der Babypause durch junge Pädagogen zu befürchten ist, dass im kommenden Schuljahr mit zusätzlichem Unter richtsausfall, insbesondere in naturwissenschaftlichen und mathematischen Fächern, im Land zu rechnen ist?

b) Wie haben sich die Unterrichtsausfälle in den letzten drei

Jahren in den Landkreisen Schwäbisch Hall, Hohenlohe kreis und Main-Tauber-Kreis unter dem oben genannten Aspekt entwickelt, und welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung in diesem Zusammenhang zu ergreifen?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

Zu a: Eine Aussage über möglichen Unterrichtsausfall durch Elternzeit im Schuljahr 2011/2012 ist zum jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich, da die Antragsfrist für Elternzeit bei sieben Wochen liegt. Alle zum jetzigen Zeitpunkt schon be kannten Fälle werden von der Schulverwaltung bereits bei der Lehrerzuweisung berücksichtigt. Für Elternzeitfälle während des Schuljahrs gelten die unter der Antwort auf Buchstabe b ge nannten Maßnahmen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall.

Zu b: Eine elektronische Auswertung der Elternzeitfälle auf Landkreisebene ist nicht möglich. Eine Stichprobe zu den Fallzahlen für die Gymnasien im Regierungsbezirk Stuttgart hat ergeben, dass im Kalenderjahr 2011 sieben zweimonatige Elternzeiten angetreten wurden. Bei einem Personalbestand von rund 10 000 Lehrkräften an den öffentlichen Gymnasien entspricht dies weniger als einem Promille. Nach Einschät zung des Regierungspräsidiums Stuttgart bleiben die Zahlen auf einem niedrigen Niveau.

Die Vertretung von Unterricht erfolgt grundsätzlich nach ei nem gestuften Verfahren. Jede Schule versucht zunächst mit eigenen Mitteln – wie z. B. organisatorischen Maßnahmen, Mehrarbeit von Lehrkräften, selbst organisiertem Lernen, Ein satz von Stunden des Ergänzungsbereichs, der zeitlichen Ver legung von Unterricht sowie fachfremdem Unterricht –, den Ausfall aufzufangen.

Zusätzlich steht die fest installierte Lehrerreserve zur Verfü gung. Diese soll in den nächsten Jahren stufenweise um bis zu 400 Stellen vergrößert werden.

Wenn diese Maßnahmen ausgeschöpft sind, kann bei den El ternzeitfällen auf die Nebenlehrermittel und die Schöpfmittel (z. B. aus Elternzeitfällen) zurückgegriffen werden, um Ver tretungslehrkräfte zu beschäftigen.

Der Abschluss eines befristeten Vertrags erfolgt bei nachge wiesener Notwendigkeit und der Verfügbarkeit geeigneter Be werber oder Bewerberinnen.

Trotz der dargestellten Möglichkeiten zur Vertretung von Ab wesenheiten von Lehrkräften ist es zum aktuellen Zeitpunkt vor allem an den Gymnasien mit dem dort gegebenen breiten Fä cherkanon schwierig, für jeden Vertretungsfall eine geeignete Lehrkraft mit den gewünschten Fächerkombinationen zu ge winnen. In den kommenden Jahren werden die Neubewerber zahlen bei allen Schularten jedoch deutlich über dem voraus sichtlichen Einstellungsbedarf liegen. Dann wird auch die Re krutierung von Vertretungslehrkräften wieder leichter fallen.

Ich rufe Punkt 5 der Ta gesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver trag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften – Drucksache 15/197

Das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs erteile ich Frau Ministerin Krebs.

Sehr geehr te Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeord nete! Zuallererst darf ich sagen, dass ich mich freue, zu Ihnen zu einem – zumindest nach derzeitigem Stand – nicht kontro versen Thema reden zu können. Im Mittelpunkt des Fünfzehn ten Rundfunkänderungsstaatsvertrags steht die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es handelt sich um eine sehr tief greifende Reform von großer Bedeutung für die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rund funks. Genauso tief greifend ist auch die Ursache für die Re form, nämlich der rasante Wandel in der Mediengesellschaft infolge von Digitalisierung und Konvergenz.

Die Rundfunkgebühr unterscheidet bisher zwischen einzel nen Empfangsgeräten. Sie verharrt damit in einer analogen Welt, in der sich die Nutzung von Hörfunk und Fernsehen an hand des Geräts deutlich unterscheiden ließ. Das ist Vergan genheit, wie wir alle wissen. Heute sind die Geräte mobil und multifunktional. Sie können mit Ihrem Handy fernsehen und mit Ihrem PC Radio hören. Gleichzeitig lässt sich kaum noch feststellen, wer welches Gerät zu welchem Zweck bereithält. Wie soll man das dann auch noch kontrollieren?

Der hohe Kontrollbedarf hat die Akzeptanz des Finanzierungs systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schon bisher sinken lassen. Die Gebühreneinnahmen sind auch aus diesem Grund rückläufig, sodass uns mit dem alten Modell in abseh barer Zeit eine deutliche Gebührenerhöhung oder eine deutli che Unterfinanzierung des Rundfunks gedroht hätte.

Vor diesem Hintergrund haben die Länder über mehrere Jah re hinweg an dieser Neuordnung gefeilt, die schließlich im Dezember 2010 staatsvertraglich vereinbart werden konnte. Sie haben sich als zentrale Ziele dieses Reformvorhabens vor genommen, zum einen die Rundfunkfinanzierung auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen, das Gebührensys tem verständlicher zu gestalten und vor allem auch die Privat sphäre der Bürgerinnen und Bürger stärker vor den Nachfor schungen durch die GEZ zu schützen.

Im Laufe der Verhandlungen hat sich gezeigt, dass diese Zie le am besten zu erreichen sind, wenn man einen Rundfunk beitrag hat, der nicht mehr von einzelnen Geräten abhängig ist, sondern stattdessen im Kern an die Wohnung oder an die Betriebsstätte geknüpft ist. Für den größten Teil der Privat haushalte wird sich mit dem neuen Modell finanziell nichts ändern. Heute verfügt fast jeder Haushalt über Geräte, mit de nen Radio- oder Fernsehprogramme empfangen werden kön nen. Die Rundfunkgebühr eines Haushalts beträgt demnach regelmäßig monatlich 17,98 €. Aller Voraussicht nach wird dies auch nach Inkrafttreten der Reform im Jahr 2013 so sein.

Der größte Vorteil des neuen Modells ist aber, dass es dann völlig unerheblich ist, wie viele Geräte in einem Haushalt vor

handen sind und was sie können. Ob Radio, Fernseher, Com puter, Smartphone, I-Pad oder Handy mit UKW-Empfang: Es gilt der Grundsatz „Eine Wohnung, ein Betrag“. Dieser Grund satz ist nicht nur transparent, er ist auch einleuchtend. Er be deutet, dass die GEZ nicht mehr in die Wohnungen hinein muss. Die Kontrolle durch die GEZ endet künftig vor der Wohnungstür.