Herr Kollege Wacker, um mit Ihrer zweiten Frage zu begin nen: Eine Privatschule ist im Sinne des Landesdatenschutz gesetzes keine öffentliche Stelle. Deswegen kommt diese Vor schrift dort nicht zur Anwendung. Die Privatschule kann aus ihrer eigenen Entscheidungshoheit diese Voraussetzung for mulieren, und wenn sich die Eltern dieser Forderung unter werfen, dann tun sie es aus freien Stücken. Eine öffentliche Stelle dürfte dies nicht tun.
Zu Ihrer ersten Frage: Natürlich ist in den Fällen, in denen be stimmte Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, die vor her definiert sind – z. B. das Erfüllen einer bestimmten No tenhürde, um an einer bestimmten Schule aufgenommen zu werden –, die Notwendigkeit vorhanden, zu überprüfen, ob die Zugangsvoraussetzungen auch erfüllt sind, diese Nach weise zu führen. Im Rahmen dieses Nachweises ist dann auch die Vorlage notwendig.
Doch ich habe es vorhin gesagt: Ausgangspunkt ist hier der Wegfall der Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung und die Freiheit der Eltern zu entscheiden, auf welche Schule das Kind gehen darf. In diesem Zusammenhang – das habe ich auch ausgeführt – ist es allein für die rechtliche Frage der Auf nahme an einer weiterführenden Schule nicht von Relevanz, ob diese Daten vorgelegt werden oder nicht.
Die zweite Frage war die pädagogische Frage der Erforder lichkeit zur besseren Aufnahme, aber die erste Frage, die bloße
technische Aufnahme an einer Schule, kann und muss sogar unabhängig von der Kenntnis der Grundschulempfehlung er folgen.
Herr Minister, es geht zum einen um die datenschutzrechtlichen Probleme, die Sie aus Ihrer Sicht beschreiben, zum anderen aber auch um die pädagogisch wichtigen Informationen für die aufnehmende Schule. Sind Sie nicht rein persönlich dafür, dass der aufnehmenden Schu le die Informationen vorgelegt werden, damit die notwendi gen pädagogischen Informationen tatsächlich der Schule zur Verfügung stehen? Dazu gehören nun einmal auch die Befun de der Grundschulempfehlung.
Das heißt, ich frage jetzt ganz persönlich den Kultusminister Andreas Stoch und nicht den Juristen, der jetzt datenschutz rechtlich seine Haltung begründet – um auch das Argument der Vorurteile, der Stigmatisierung zu entkräften –: Wäre nicht eine solche saubere Regelung im Interesse aller? Denn Ihre Vorgängerin und Sie haben dies damit begründet, man wolle die Eltern nicht stigmatisieren, indem man ihnen abverlangt, die Befunde der Grundschulempfehlung vorzulegen.
Herr Kollege Wacker, wenn Sie mich persönlich fragen, dann halte ich es für die wichtigste Gelingensvoraussetzung, ins besondere für die Frage der Entwicklung der Kinder, sei es in der Grundschule oder sei es in der weiterführenden Schule, dass die Eltern und die Lehrkräfte ein vertrauensvolles Ver hältnis haben. Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der Be ratungssystematik, die wir in der Grundschule im Zusammen hang mit der Abschaffung der Verbindlichkeit der Grundschul empfehlung ausgebaut haben, die Eltern sehr gute Beratung von den Lehrerinnen und Lehrern erfahren und sich ein rea listisches Bild über die Leistungsfähigkeit ihrer Kinder ma chen können.
Wir gehen auch davon aus, dass durch die Aufnahme der Kin der an der weiterführenden Schule die dort entstehenden Kon takte zwischen den Eltern und den Lehrkräften eine gute Mög lichkeit für die Lehrkräfte sind, sehr schnell die konkreten Be dürfnisse der Schülerinnen und Schüler ermitteln zu können. Ich persönlich – da unterscheiden wir uns wahrscheinlich – halte die Aussagekraft dieses einen Kreuzes auf der Grund schulempfehlung für nicht so weitgehend, dass ich sage: Es ist im Sinne des Datenschutzrechts erforderlich, um an der weiterführenden Schule die Arbeit gut machen zu können. Ich sage, es wäre möglicherweise in manchen Fällen gut, dies zu wissen, aber ich glaube, insgesamt ist es keine notwendige Voraussetzung, um die Arbeit an der weiterführenden Schule gut machen zu können.
Ich halte die anderen Instrumente, die ein Lehrer oder eine Lehrerin in der Hand haben, für durchaus weiter gehend in der Erkenntnistiefe, z. B. wenn es um die Frage geht, welche speziellen Fähigkeiten ein Schüler oder eine Schülerin in ver schiedenen Fächern hat. Auch über die Qualität eines Schü lers in den verschiedenen Aufgabenbereichen der Mathema tik, in Deutsch – in Lesen und in Schreiben –, in allen ande ren Fächern sagt Ihnen dieses eine Kreuz auf der Grundschul empfehlung nichts. Deswegen sollten wir auch nicht so tun,
als ob die Kenntnis dieses einen Kreuzes entscheidend oder auch nur relevant wäre für die Frage der Förderung der Schü ler an der weiterführenden Schule.
Deswegen unterscheiden wir uns an dieser Stelle nicht nur ju ristisch gesehen, sondern auch persönlich.
Herr Minister, wir haben jetzt mit dem Frage- und Antwortspiel die Dinge etwas eingegrenzt, nämlich dass es sich um eine politische Entscheidung handelt und Sie in der Abwägung sagen, dass es nicht so wichtig ist. Das heißt, die ganze datenschutzrechtliche Argumentation ist eine Folgeentscheidung der politischen Entscheidung.
Ich darf Ihnen einmal vorlesen, was mir der Landesdaten schutzbeauftragte zum Datenschutzrecht geschrieben hat.
Herr Abg. Müller, ich bit te Sie, eine Frage zu stellen. Es ist eine Fragestunde, keine Bewertung. Bitte stellen Sie eine Frage.
Inwieweit heute die Weitergabe der Grundschulempfeh lung an eine weiterführende Schule zur Aufgabenerfül lung im o. g. Sinn erforderlich ist, stellt zunächst eine pä dagogische Frage dar, die der datenschutzrechtlichen Be wertung vorgreiflich ist und außerhalb meines
Sehe ich es recht, dass Sie mit Datenschutz argumentieren, aber tatsächlich die These „pädagogisch nicht erforderlich“ politisch begründet haben und es deswegen genauso gut auch anders machen könnten, wenn Sie es politisch anders woll ten?
Herr Kollege Müller, ich werde es jetzt zum dritten Mal sa gen und hoffe, dass es sich dann auch für Sie klarer darstellt.
(Abg. Ulrich Müller CDU: Ich bin kein Idiot, Herr Minister! – Abg. Thomas Blenke CDU: Was soll die se Arroganz? – Abg. Georg Wacker CDU: Er zitiert ein Schreiben des Datenschutzbeauftragten! – Glo cke der Präsidentin)
Ich weiß nicht, was Ihr Grundproblem ist. Doch ich habe diese Frage bereits zweimal beantwortet und tue es jetzt ein drittes Mal. Die Frage der Erforderlichkeit leitet sich aus der Erfor dernis des Datenschutzgesetzes, § 16, ab. Ich habe es begrün
det. Zur inhaltlichen Bewertung, ob die Schwelle der Erfor derlichkeit überschritten ist oder nicht, muss eine Bewertung – genau so habe ich es vorhin schon zweimal gesagt – im je weiligen Fachressort vorgenommen werden. Sie wird auch nicht politisch, sondern fachlich vorgenommen zwischen den Fragen: „Ist es notwendig, dass...?“ und: „Ist es nicht notwen dig, dass...?“
Wenn Sie so wollen, mögen dort politische Erwägungen hin einspielen. Die fachliche Entscheidung – genauso habe ich es schon im Schulausschuss ausgedrückt, habe ich es bei der ers ten Fragerunde beim Vorlesen des Textes ausgeführt und ha be es bei der Beantwortung Ihrer ersten Frage genauso ausge führt, und ich tue es gern noch ein weiteres Mal – – Die Fra ge der Erforderlichkeit ist eine juristisch definierte Schwelle aus dem Landesdatenschutzgesetz. Die Bewertung, ob diese Schwelle überschritten ist oder nicht, hat das jeweilige Fach ressort zu treffen. Exakt das Gleiche hat Ihnen der Landesda tenschutzbeauftragte so mitgeteilt.
(Abg. Georg Wacker CDU: Doch politisch motiviert! – Abg. Ulrich Müller CDU: Es ist politisch motiviert! Der Datenschutz ist ein Vorwand!)
Herzlichen Dank, Herr Minister. – Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 1 be endet.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. T o b i a s W a l d C D U – K o s t e n t r e i b e r f ü r d e n W o h n u n g s b a u
meinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. in Auftrag gegebe ne Untersuchung und Betrachtung der wichtigsten Einfluss faktoren auf die Gestehungskosten und auf die aktuelle Kostenentwicklung von Wohnraum in Deutschland, insbe sondere hinsichtlich der dort dargestellten aktuellen Ent wicklungen in Bezug auf die Kostentreiber für den Woh nungsbau?
maßgeblichen Kostentreiber zu begrenzen und die Rah menbedingungen für das Bauen so zu gestalten, dass der wünschenswerte Ausbau von Wohnungen – insbesondere in Wachstumsregionen – weiter vorangebracht werden kann?
Vielen Dank, Herr Ab geordneter. – Ich darf für die Landesregierung Herrn Minis terialdirektor Rolf Schumacher in Vertretung des dienstlich verhinderten Ministers Dr. Nils Schmid und des aufgrund ei nes Trauerfalls verhinderten Staatssekretärs Peter Hofelich ans Redepult bitten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter! Namens der Landesregierung beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Insgesamt sind die Ergebnisse der Untersuchung zutreffend. Die Anforderungen speziell an Neubauvorhaben sind gestie gen. Diese Anforderungen, die in einer hohen Zahl von Vor schriften und Vorgaben zum Ausdruck kommen, sorgen für einen steigenden Mehraufwand. Es muss deshalb unser Ziel sein, Regulierungen und Vorgaben auf das Erforderliche zu beschränken. Außerdem müssen diese Bestimmungen, vor al lem diejenigen technischer Natur, miteinander verzahnt und von etwaigen Widersprüchen befreit werden.
Die Untersuchung konstatiert aber auch, dass nicht eine Be hörde für alle kostenintensiven Vorschriften verantwortlich ist. Vielmehr wirken unterschiedliche Entscheidungsträger auf den Lebenssachverhalt ein. Das beginnt bei der EU, reicht über den Bund und die Länder bis hin zu den Gemeinden. An gesichts dieser Mehrzahl an Normgebern treffen hier auch ver schiedene Interessenlagen aufeinander.
Im Hinblick auf kommunale Auflagen an Bauvorhaben, die im Wege der Bauleitplanung und damit der kommunalen Pla nungshoheit mit einem Neubau verbunden werden, steht uns nicht zu, hieran Kritik zu üben. Sie stellen zwar einen Kos tenanteil mit starken Entwicklungstendenzen dar; auf dieser Gestaltungsfreiheit bestehen die Kommunen jedoch zu Recht.
Ähnlich verhält es sich bei den Baugenehmigungsgebühren, die sich nur unbedeutend auf die Baukosten auswirken. Hier entscheidet der Träger der Baugenehmigungsbehörde inner halb einer wohl definierten Bandbreite über die Höhe der Ge bühren. Das Land hat auf die konkrete Gebührenhöhe keinen Einfluss.
Des Weiteren können wir auf die Normsetzung der EU kei nen unmittelbaren und auf die des Bundes nur einen begrenz ten Einfluss nehmen. Der Bund wiederum ist gegenüber der EU zur Umsetzung der Richtlinien verpflichtet. So verhält es sich bei der Energieeinsparverordnung, die im Rahmen der Untersuchung als ein erheblicher Kostentreiber für die Neu bauvorhaben identifiziert wird. Mit ihr wird die EU-Gebäu deeffizienzrichtlinie umgesetzt, die verlangt, dass im Privat sektor bis Ende 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergie gebäude sind. Das Bundesgesetz beruht auf einem politischen Konsens, der nicht infrage gestellt werden sollte.
Jenseits aller Kritik ist zu berücksichtigen, dass das Handwerk durchaus von den Regelungen profitiert. Laut einer Untersu chung des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk an der Universität Göttingen betrug 2011 deutsch landweit der durch die Energiewende bedingte Umsatz der Sa nitär-, Heizung- und Klimahandwerke mit rund 5,5 Milliar den € ca. 15 % des Gesamtumsatzes. Für das Elektrohand werk wurde hier ein Umsatz von 2,6 Milliarden € errechnet; das sind 4,5 % des Gesamtumsatzes.
Auch der Lärmschutz, der in der Untersuchung ebenfalls ei nen breiten Raum einnimmt, obliegt dem Bundesgesetzgeber und entzieht sich damit dem unmittelbaren Einfluss des Lan des.
Wir sollten uns daher auf die Vorgaben beschränken, die durch das Land gesetzt wurden oder auf deren Erlass das Land zu mindest einen unmittelbaren Einfluss hat.