Protokoll der Sitzung vom 30.09.2015

(Beifall bei den Grünen und der SPD – Zuruf des Abg. Dieter Hillebrand CDU)

Wir freuen uns, dass wir dem großen Bestreben aus der Pra xis nach mehr Mitbestimmung, die wir im Übrigen auch im Koalitionsvertrag vereinbart haben, nachkommen konnten. Ich darf mich nochmals herzlich für die fraktionsübergreifen de Zustimmung im Landtag bedanken.

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD)

Meine Damen und Her ren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine Wortmeldun gen mehr vor.

Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/7135. Ab

stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Stän digen Ausschusses, Drucksache 15/7419. Der Ausschuss emp fiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Artikel 1 bis 4 ge meinsam zur Abstimmung stelle? –

(Abg. Thomas Marwein GRÜNE: Ja!)

Dies ist der Fall.

Ich rufe auf

Artikel 1 bis Artikel 4

Wer den Artikeln 1 bis 4 zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Artikeln 1 bis 4 ist einstimmig zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 30. September 2015 das folgen de Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staats anwaltsgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Ge setz ist einstimmig zugestimmt.

Damit ist Punkt 6 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Reform des Wappenrechts – Drucksache 15/7196

Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Minister Gall.

Frau Präsidentin, geschätzte Kolleginnen, geschätzte Kollegen! Bei dem Gesetzentwurf zur Reform des Wappenrechts beschäftigen wir uns mit einer Materie, die fast so alt ist wie unser Bundesland. Nachdem 1952 die Gründung des Landes Baden-Württemberg, wie wir alle wissen, nicht ohne Kontroversen erfolgt ist, fiel damals allen Beteiligten eine Einigung auf die Landessymbole ziem lich schwer. Deshalb hat man seinerzeit in der Verfassung nur festgelegt, welches die Landesfarben Baden-Württembergs sein sollen, nämlich Schwarz und Gold. Zwei Jahre später hat man in einem zweiten Schritt die Einzelheiten zum Wappen im Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg und in der Verordnung der Landesregierung über die Führung des Landeswappens geregelt.

Das heißt, seit 1954 und damit seit mehr als 60 Jahren gilt das baden-württembergische Wappenrecht nahezu unverändert. Ich denke, vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass infolge dieses langen Zeitraums und diverser Modernisie

rungs-, Entbürokratisierungs- und Klarstellungsbedarfe jetzt tatsächlich eine Änderung angebracht ist.

(Zuruf des Abg. Karl Zimmermann CDU)

Meine Damen und Herren, zu jedermanns und „jederfraus“ Beruhigung möchte ich sagen: Das Landeswappen, das gro ße und das kleine, als Symbol und Hoheitszeichen unseres Landes ist selbstverständlich über jede Änderung erhaben. Das heißt, daran wird selbstverständlich nichts geändert.

Ziele der Novellierung sind vielmehr, die Gesetzeslage im Ho heitszeichenrecht den heutigen Gegebenheiten und Begeben heiten anzupassen und die im Verwaltungsvollzug gesammel ten Erfahrungen – in 60 Jahren macht man nicht nur gute Er fahrungen – in Gesetzesform zu gießen.

Zu den Inhalten in aller Kürze – sollte es unterschiedliche Auf fassungen geben, haben wir im Ausschuss ausreichend Zeit, diese zu diskutieren –: Die wesentlichen Neuerungen betref fen beispielsweise die Regelungen – ich habe bereits ange deutet, wo sie geregelt sind; das betrifft das Landeswappen und die Hoheitszeichen – im Wappengesetz des Landes, aber auch in der Verordnung der Landesregierung über die Füh rung des Landeswappens. Wir führen jetzt alle Regelungen in diesem neuen Landeshoheitszeichengesetz zusammen.

Meine Damen und Herren, bisher – nur damit Sie sehen, wa rum wir an der einen oder anderen Stelle gesetzliche Klarheit schaffen – war es gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die Legislative, dass der Landtag als oberstes Verfassungs- und Legislativorgan, die Abgeordneten beispielsweise für die Wahr nehmung ihrer Funktion sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Landeswappen führen durften. Von dieser Befugnis wurde bisher gewohnheitsrechtlich Gebrauch ge macht. Jetzt wird das gesetzlich normiert.

Darüber hinaus sollen auch die Fraktionen sowie alle von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftrag ten Personen das Recht haben, das Landeswappen zu führen.

Ich habe bereits angesprochen, dass sich in der jahrzehntelan gen Praxis auch Konstellationen ergeben haben, bei denen das Landeswappen und entsprechende Hoheitszeichen verfas sungswidrig und missbräuchlich verwendet worden sind. Es wurde also beispielsweise fälschlicherweise der Eindruck er weckt, dass man hoheitlich handelt, obwohl man es in der Tat nicht tat. Ferner sind kommerzielle Absichten mit der Verwen dung einhergegangen, und manchmal ist es auch zur Schädi gung von Ansehen und Würde des Hoheitszeichens gekom men.

Deshalb verfolgen wir mit den gesetzlichen Regelungen ei nerseits eine Abschreckungswirkung und andererseits eine Verbesserung des Hoheitszeichenschutzes. Wir stellen klar, dass in solchen Konstellationen eine Wappenverwendung von vornherein ausgeschlossen sein wird und es dadurch gar nicht zu fragwürdigen Anwendungen kommen kann.

Kernstück dieser Novelle – das will ich ausdrücklich sagen – ist neben den von mir soeben dargestellten Änderungen die Erweiterung des Kreises der wappenführenden Stellen. Mit der Ausdehnung der genehmigungsfreien Verwendung des Wappens geht ein Stück weit Entbürokratisierung einher. Der

Grundsatz, dass jede Verwendung des Landeswappens einer vorhergehenden Genehmigung bedarf, bleibt zwar bestehen, aber wir regeln, wo es verwendet werden kann, ohne dass dies vorher beantragt werden müsste.

Das heißt: Über die bereits bislang gesetzlich verankerten Ge nehmigungsfreiheiten hinaus bedarf die Verwendung des Lan deswappens zukünftig beispielsweise beim Unterricht, bei der staatsbürgerlichen Bildung, bei kulturellen Projekten – selbst verständlich nur dann, wenn das Land beteiligt ist, aber auch im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vor haben – keiner vorherigen Genehmigung, sodass die Wappen und Hoheitszeichen in diesen Fällen ohne Genehmigung ver wendet werden können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Verzicht auf ei ne vorherige Genehmigung in den Fällen, in denen das Land ein Vorhaben finanziell fördert und mit einem Landeswappen darauf hingewiesen wird, wird einen massiven Rückgang der Zahl der Genehmigungen mit sich bringen. Ich nenne das Stichwort Entbürokratisierung noch einmal.

Erstmals soll aber auch eine gesetzliche Ermächtigungsgrund lage für das Innenministerium zum Einschreiten zumindest bei schwerwiegendem Missbrauch geschaffen werden. Eine solche Möglichkeit hatten wir bislang nicht. Es geht beispiels weise um Fälle, in denen hoheitliches Handeln vorgespiegelt wird oder kommerziell Missbrauch betrieben wird. Für sol che Fälle gab es bisher keine Rechtsgrundlage für unser Haus, dagegen vorzugehen. Wir konnten auf Basis des Wappenrechts lediglich formlos auf Unterlassen hinwirken, ohne dass dies eine große Wirkung auf diejenigen, die das Wappen miss bräuchlich verwendet haben, gehabt hätte.

Ferner führen wir – ich habe es angedeutet – die unterschied lichen Zuständigkeiten zusammen. Sie lagen bisher teilweise beim Staatsministerium und teilweise bei uns; künftig liegen sie in unserer Verantwortung.

In der Gesamtschau, meine Damen und Herren, zielen alle an gestrebten Änderungen darauf ab, dass das Hoheitszeichen recht den heutigen Gegebenheiten und Anforderungen ange passt wird und die Rechtslage so weit wie möglich und ver tretbar entbürokratisiert wird. Das dritte Argument – auch das hatte ich angesprochen – lautet, dass wir die Erfahrungen aus der jahrelangen Verwaltungspraxis jetzt gesetzlich verankern.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, das sind nachvollziehbare Gründe, die ich genannt habe. Ich freue mich auf die Diskussion. Wenn wir das Gesetz in zweiter Lesung verabschiedet haben, werden wir das modernste Wappenrecht und die modernsten Regelungen zum Führen von Hoheitszei chen in der Bundesrepublik haben.

Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD – Abg. Dieter Hillebrand CDU: Respekt!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Für die Aussprache hat das Präsidium eine Rede zeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Für die CDU-Fraktion erteile ich das Wort Herrn Abg. Hille brand.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen, liebe Kollegen! Sie werden sich erinnern: Vor knapp anderthalb Jahren verwendeten mehrere Interessengruppen in Zeitungsanzeigen das große Landeswappen in leicht abgeän derter Form und verletzten dabei – jedenfalls nach unserer Auffassung, Herr Minister Gall – bestehende Schutzvorschrif ten. Die grün-rote Landesregierung schritt damals nicht ein, obwohl auf kommunaler Ebene bereits darauf geachtet wird, dass die jeweiligen Wappen in der korrekten Form verwendet werden oder dass Dritte, die nicht dazu befugt sind, Wappen nicht verwenden dürfen.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, es ist gut zu wissen, dass diese ungeregelten Zeiten auch auf Landesebene bald der Ver gangenheit angehören werden und die Landesregierung jetzt kurz vor Ende der Legislaturperiode endlich aktiv wird. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Reform des Wappenrechts zielt darauf ab – Herr Minister Gall, Sie haben es gesagt –, das seit 1954 geltende Wappenrecht zeitgemäß auszugestalten und gleichzeitig auch zu vereinfachen. Was bisher im Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg sowie in ver schiedenen Verordnungen der Landesregierung geregelt war, wird künftig im neuen Landeshoheitszeichengesetz zusam mengeführt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dabei wird der Katalog der wappenführenden Stellen um den Landtag, die Landtagsfrak tionen und ihre Abgeordneten sowie von der Landesregierung beauftragte Personen und die Gerichte erweitert. Es ist rich tig und wichtig, dass der Staat seine Hoheitszeichen nach au ßen trägt und seine Repräsentanten sich zukünftig durchaus als solche outen und das Land auch auf diese Weise nach au ßen hin repräsentieren, Stichwort „Standarten an Dienstwa gen“.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, mit dem vorliegenden Ge setzentwurf werden endlich bestehende Gesetzeslücken ge schlossen, wird Bürokratie abgebaut und werden die Nut zungsrichtlinien klarer definiert.