Meine sehr geehrten Damen und Herren, gerade aus den von mir angesprochenen Gründen bitte ich Sie nach der Beratung um Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen. Es wäre schön, wenn wir im Innenausschuss und in der Zweiten Be ratung hier im Plenum dieses Gesetz in großer Einmütigkeit verabschieden könnten.
Meine Damen und Her ren, für die Aussprache über den Gesetzentwurf hat das Prä sidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die CDU-Landtagsfraktion begrüßt den vorliegen den Gesetzentwurf. Wir hätten seine Beratung und Verabschie dung eigentlich schon etwas früher im Plenum erwartet.
Dieser Gesetzentwurf lag nämlich eigentlich schon fast fertig auf dem Tisch des Innenministeriums. Denn der damalige In nenminister Heribert Rech hatte einen solchen Gesetzentwurf bereits vorbereitet. Dieser stand kurz vor dem Gesetzgebungs verfahren.
Wir begrüßen den Gesetzentwurf, da er die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit erweitert, da er vereinfacht und die kommunale Zusammenarbeit verbessert und da er entge gen Ihrer bisherigen Absicht § 102 der Gemeindeordnung un verändert bzw. unangetastet lässt. Das bedeutet, dass es für
die Kommunen, deren Eigenbetriebe, deren Zweckverbände und für die neue Form der Kommunalanstalt bei der Aufga benstellung nur zur öffentlichen Daseinsvorsorge, beim Ört lichkeitsprinzip für zu erledigende kommunale Aufgaben und beim Prinzip der Subsidiarität – gewerblich geht vor kommu nal – bleibt.
Ich habe bereits in der Aktuellen Debatte am 4. Juni 2014 da rauf hingewiesen, dass die von den Regierungsfraktionen vor gesehene Änderung von § 102 der Gemeindeordnung von der CDU-Landtagsfraktion nicht mitgetragen werden kann. Die se Haltung und sicherlich auch der damalige Protest von Wirt schaftsverbänden und Handwerkskammern hat Sie wohl auch jetzt, kurz vor der Landtagswahl, davon abgehalten, diesen Paragrafen entsprechend zu ändern.
Denn in der Tat hätten Sie damit Möglichkeiten der Konkur renz zum regionalen Mittelstand und zu regionalen Hand werksbetrieben eröffnet und deren finanzielles Fundament un tergraben. Dies ist nun Gott sei Dank alles vom Tisch.
Der Gesetzentwurf, Herr Innenminister, beschränkt sich auf die eigentlichen Kernaufgaben der Kommunen. Die Aufga benerfüllung kann nun nicht nur durch Eigenbetriebe und Zweckverbände, sondern neu auch durch eine öffentlich-recht liche Kommunalanstalt erbracht werden. Dies gilt sowohl für hoheitliche als auch für allgemeine oder privatwirtschaftliche Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.
Die neue Form der Kommunalanstalt ermöglicht den Kom munen, wie bereits gesagt, eine erweiterte, verbesserte und in tensive Zusammenarbeit in allen Bereichen. Die Schaffung von größeren Einheiten ermöglicht die Qualitätssicherung und die Optimierung von Personal- und Sachkosten. Als Beispie le seien hier nur genannt: das Personenstandsrecht, das Bau recht, das Verkehrs- und das Gesundheitsrecht, die Bereiche der Kämmereien und Rechnungsprüfungsämter sowie die Be reiche der kommunalen Eigenbetriebe und der Zweckverbän de – meist in der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallbeseitigung, der Energieversorgung und zukünftig vermehrt wohl auch im Bereich der Breitbandversorgung.
Durch die Möglichkeit, Personalhoheit, Satzungs-, Gebühren- und Beitragsrecht zu übertragen, wird mehr Selbstständigkeit erreicht, und dies alles wie bisher unter der ausschließlichen Entscheidungshoheit gewählter Gemeinderäte, der gewählten Oberbürgermeister und Bürgermeister. Gleichzeitig wird da mit auch – das ist ein sehr wesentlicher Aspekt – den kleine ren Gemeinden die Möglichkeit gegeben, ihre Selbstständig keit zu wahren. Nicht die ganze Palette der Verwaltungsleis tungen muss selbst erbracht werden, sondern einiges kann im kommunalen Verbund erledigt werden.
Dies war schon immer die Kommunalpolitik und das Bestre ben der CDU-Landtagsfraktion. Deshalb können wir den Ge setzentwurf in der vorliegenden Form auch mittragen. Die mit diesem Gesetzespaket vorgesehenen Änderungen anderer Ge setze können wir ebenso mittragen. Dies gilt auch für die Än derung des Landtagswahlgesetzes.
Herr Präsident, liebe Kol leginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetz zur Än derung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommuna le Zusammenarbeit und anderer Gesetze verbessern wir die Handlungsmöglichkeiten in den Kommunen. Die interkom munale und regionale Zusammenarbeit verschiedener Städte und Gemeinden wird dadurch weiterentwickelt, sie wird er leichtert und verbessert.
Wenn sich Kommunen zusammenschließen und ihre Aufga ben gemeinsam in öffentlich-rechtlichen Kooperationen durchführen, ist das in vielen Fällen für die Bürgerinnen und Bürger wirtschaftlicher, effizienter, und dies kommt somit ins gesamt der Stadtgemeinschaft zugute.
Neu in diesem Gesetz ist die Einführung der selbstständigen Kommunalanstalt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts auf kommunaler Ebene ist sie eine neue Organisationsform für die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben. Dadurch haben die Kommunen mehr Handlungsmöglichkeiten, wie sie ihre Auf gaben durchführen können, ob sie einen Eigenbetrieb wählen, ob sie einen Zweckverband oder jetzt eben die Kommunalan stalt angehen. Wir vergrößern also die Handlungsoptionen der Kommunen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Die Kommunalanstalt hat den Vorteil, dass sich die Kommu nen damit im öffentlichen Rechtsrahmen befinden. Sie müs sen also ihre Aufgaben nicht auf eine private GmbH ausla gern, sondern sie können mit der Kommunalanstalt hoheitli che Tätigkeiten, die Dienstherrenfunktion und die Möglich keit der Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwangs beispielsweise für die Wasser- und Abwasserversorgung, die Abfallwirtschaft, die Fernwärmeversorgung oder die Straßen reinigung wahrnehmen. Die Kommunen haben dadurch mehr Steuerungsmöglichkeiten, und das ist gut so.
Für viele Kommunen wird es attraktiver, sich in der Raum schaft mit Nachbargemeinden, mit Nachbarstädten zusam menzutun. Die Wasserversorgung, die Energieversorgung, der gemeinsame Betrieb eines Bauhofs, eines Schwimmbads oder eines Krankenhauses oder die Gründung gemeinsamer Unter nehmen im Bereich der Abfallwirtschaft: Das sind gute Bei spiele, wie man die neue Kommunalanstalt nutzen kann.
Wir sehen das auch in Verbindung mit den folgenden Schlag wörtern: Gemeinsam ist kostengünstiger, gemeinsam ist effi zienter; gemeinsames Handeln kommt den Bürgerinnen und Bürgern in den Kommunen zugute.
Kollege Klein hat § 102 der Gemeindeordnung angesprochen. Dieser Paragraf steht gar nicht zur Änderung an.
Es ist in unseren Augen nicht notwendig, ihn zu ändern. Denn nach § 102 Absatz 1 ist der Vorrang von privaten Unterneh
men nur dann gegeben, wenn man sich außerhalb der Daseins vorsorge befindet. Das heißt, bei Themen wie Wasserversor gung, Trinkwasser, Abwasser, Abfallwirtschaft, öffentlicher Nahverkehr, Bauhofdienstleistungen, Kliniken etc. befinden wir uns im großen Bereich der Daseinsvorsorge. Das darf die Kommune, darf auch ein Zusammenschluss von Kommunen immer tun. Da darf sich die Kommune kommunaler Unter nehmen bedienen. Ich bin mir sicher: Wir hier in diesem Haus werden den Begriff „Daseinsvorsorge“ immer zeitgemäß de finieren.
Unter dem Begriff „Daseinsvorsorge“ würde ich heute auch das große Thema Wohnen subsumieren, ein Thema, das uns hier im Landtag immer wieder beschäftigt. Insofern sehe ich für das Themenfeld Wohnen die Kommunen und ihre Unter nehmen sehr wohl als wichtige Akteure, die wir einbeziehen müssen.
Das Gesetz ist in unseren Augen ein gutes Gesetz. Es verbes sert die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen. Wir tragen es mit. Wir setzen auf eine hohe Zustimmung hier in diesem Haus.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Kollege Karl Klein, so viel Lob tut si cherlich gut. Es war ein Lob an den Herrn Innenminister, ein Lob an die Regierungsfraktionen. Das ist auch gut so. Das ist völlig berechtigt.
Interessant war für mich, dass Sie den Kollegen Heribert Rech angesprochen haben. Sie müssten nur noch aufklären, was er damals mit dem Gesetzentwurf, den er angeblich schon in der Schublade hatte, getan hat. Vielleicht können Sie das in der zweiten Lesung nachholen. Das wäre interessant.
Nun aber zur Sache selbst. Die beiden Regierungsfraktionen und die Regierung sind 2011 angetreten, um u. a. mehr Frei heit für die Kommunen zu schaffen.
Kommunale Selbstverwaltung und Unterstützung der Kom munen sind für uns nicht nur hohle Begriffe. Vielmehr sind sie für uns Leitbild unserer Arbeit. Bürgernähe, Bürgerservice, kundenorientierte Dienstleister, dafür stehen unsere Kommu nen zwischenzeitlich. Dafür stehen sie auch deshalb, weil wir als Gesetzgeber ihnen die entsprechenden Möglichkeiten ge geben haben und auch weiterhin geben werden. Unter dieser Prämisse ist auch die nunmehr beabsichtigte Einführung der selbstständigen Kommunalanstalt bzw. der gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt zu sehen. Damit soll den Kommunen für ihre Aufgabenwahrnehmung eine neue Orga nisationsform zur Verfügung gestellt werden.
Es gibt einen interessanten Artikel des „Staatsanzeigers“ vom 13. September 2013. Es ist heute in der Tat so, dass viel Kom munales gar nicht mehr in einem Gemeinderat oder Kreistag entschieden wird. Ich zitiere aus dem „Staatsanzeiger“:
Weil der Wettbewerb inzwischen viele Bereiche der öffent lichen Verwaltung erfasst hat, ist es zu einer Vielzahl von Unternehmensgründungen gekommen. Die Gesellschaf ten mit beschränkter Haftung unterstehen zwar meistens zu 100 % der Kommune oder dem Landkreis, sind aber verpflichtet, nach Unternehmensrecht zu agieren – mit al len Konsequenzen.
Das stimmt. In der Praxis ist es in der Tat so, dass sich Ge meinde- und Kreisräte nicht selten darüber beschweren, sie hätten zu wenig Einblick in die jeweiligen Unternehmen und zu wenig Mitspracherecht.
Auf der anderen Seite gibt es dann Eigenbetriebe – das haben wir schon gehört –, bei denen es sich eigentlich umgekehrt verhält.
Zum Thema Eigenbetrieb will ich nur noch einmal zur Wie derholung für alle, die es vergessen haben, auf § 10 des Ei genbetriebsgesetzes hinweisen:
Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung eines Eigen betriebs Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren,