Protokoll der Sitzung vom 24.05.2012

Jetzt wollen Sie eine Klagemöglichkeit einführen. Ich frage mich: Wollen Sie gegen sich selbst klagen? Wie wollen Sie denn 2,5 Milliarden € von einem auf das andere Jahr einspa ren? Wo sind die konkreten Vorschläge?

(Abg. Tanja Gönner CDU: Bei dreieinhalb Milliar den Mehreinnahmen!)

Bisher höre ich von Ihnen nur Vorschläge für Mehrausgaben. Bei den letzten Haushaltsberatungen wollten Sie mehrere Hundert Lehrerstellen zusätzlich schaffen und damit das struk turelle Defizit des Landeshaushalts erhöhen, statt es abzumil dern.

(Abg. Günther-Martin Pauli CDU: Sie haben doch die Steuern erhöht!)

Insofern will ich erst einmal sehen, wie Sie den Haushalt strukturell in Ordnung bringen wollen.

(Beifall bei der SPD und Abgeordneten der Grünen – Abg. Peter Hauk CDU: Das ist doch Arbeitsverwei gerung, was Sie bringen!)

Wenn die Klagemöglichkeit so wichtig ist, frage ich mich: Warum haben Sie sie nicht gleich eingeführt, als Sie noch die Mehrheit im Landtag hatten und § 18 LHO neu formuliert ha ben? Warum haben Sie es nicht gleich gemacht?

(Abg. Andreas Deuschle CDU: Sie zeigen mit vier Fingern auf sich selbst!)

Ich sage Ihnen eines: Sie wollen davon ablenken, dass Sie kein Konzept haben, wie Sie den Haushalt strukturell in Ordnung bringen wollen.

(Abg. Werner Raab CDU: Wir hatten Nullverschul dung lange vorher! – Zuruf der Abg. Friedlinde Gurr- Hirsch CDU)

Wir werden das so, wie wir es im Koalitionsvertrag festgelegt haben, machen. Wir werden bis zum Jahr 2020 einen ausge glichenen Haushalt vorlegen.

(Abg. Peter Hauk CDU: Der Koalitionsvertrag bricht Landesrecht! – Zuruf von der CDU: Da regieren Sie doch schon lange nicht mehr!)

Wir werden in den Jahren bis 2020 auch definieren, wie wir diesen Abbaupfad hinbekommen. Das ist jetzt in Arbeit. Da zu gehört auch, dass wir überlegen, wie wir die Vorgabe des Grundgesetzes, die höher steht als jedes Landeshaushaltsrecht, in Landesrecht transformieren können.

(Abg. Peter Hauk CDU: Sie kündigen an, Landes recht zu brechen!)

Deshalb haben wir ein Gutachten in Auftrag gegeben. Denn wenn wir uns wirklich einmal ernsthaft und nicht mit Gebrüll, Herr Hauk, mit der Sachlage auseinandersetzen, erkennen wir doch folgende Situation: Wir haben § 18 LHO – einfaches Landesrecht –, der vor der Föderalismusreform II, also vor der Einführung der grundgesetzlichen Schuldenbremse, und vor den Erfahrungen der Finanz- und Wirtschaftskrise einge führt wurde. Daneben haben wir die grundgesetzliche Schul denbremse und als Letztes eine Diskussion über den Fiskal pakt, die in den letzten Monaten angelaufen ist.

Da liegt es doch auf der Hand, dass wir uns jetzt einmal in Ru he sortieren und analysieren, wie wir als Landesgesetzgeber und als Landesverfassungsgeber mit diesen drei Eckpfeilern – juristischen Eckpfeilern, die aber auch finanzwirtschaftliche Auswirkungen haben – umgehen wollen.

Denn eines ist klar: § 18 LHO wirft in der Realisierung eini ge Probleme auf. Gerade in Ihrer Regierungszeit sind Sie die sem Problem begegnet. Sie haben immer die Zuflucht zu der Ausnahmeklausel nehmen müssen, weil § 18 LHO mit einer so tiefgehenden Finanz- und Wirtschaftskrise offensichtlich nur schwer umgehen kann.

(Abg. Peter Hauk CDU: Ein Minus von 5 % war doch eindeutig!)

Nein. Das Problem ist, Herr Hauk – –

(Zuruf des Abg. Peter Hauk CDU)

Herr Hauk, wissen Sie: Ich will eigentlich ungern mit Ihnen in einen Dialog eintreten, sondern ich will einmal über die Sa che reden.

(Abg. Peter Hauk CDU: Sie reden auch sonst nicht mit uns! Sie lehnen jedes Gesprächsangebot ab! – Ge genruf von der SPD: Na, na! – Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Bitte, Herr Minister.

Ich gehe davon aus, dass ich noch immer das Wort habe, Herr Prä sident.

Ich würde gern Herrn Hauk erklären, wie die Lage ist. Sie ha ben zweimal mit Verweis auf den Einbruch der Steuereinnah men die Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen. Da das aber nur auf zwei Jahre begrenzt war, mussten Sie dann im dritten Jahr die Karte der allgemeinen Notlage ziehen, um überhaupt noch Ihren eigenen gesetzlichen Anforderungen ge recht zu werden.

(Abg. Ingo Rust SPD: So ist es!)

Das zeigt an, dass man zumindest einmal darüber nachden ken sollte, ob § 18 der Landeshaushaltsordnung ein volkswirt schaftlich und finanzwirtschaftlich sinnvolles Instrument ist.

(Abg. Ingo Rust SPD: Wer im Glashaus sitzt!)

Die zweite Frage, die sich stellt, ist die Frage des Verhältnis ses zwischen § 18 der Landeshaushaltsordnung als einfach gesetzlicher Regelung und der Verfassungsregelung der grund gesetzlichen Schuldenbremse. Denn Grundgesetz bricht Lan desrecht.

(Zuruf des Abg. Peter Hauk CDU)

Deshalb müssen wir genau überlegen: Wie können wir die grundgesetzlichen Regelungen in das Landesrecht, gegebe nenfalls in die Landeshaushaltsordnung, oder in das Landes verfassungsrecht übernehmen? Das ist die Frage.

Die letzte Frage, die sich stellt, ist: Wird das alles durch den EU-Fiskalpakt überholt? Wir stehen nämlich in den nächsten Monaten vor der Situation, dass Bundestag und Bundesrat den EU-Fiskalpakt ratifizieren sollen, und zwar unter Beachtung des Grundgesetzes. Denn eines geht nicht: dass es ein verfas sungswidriges Ratifizierungsgesetz zum Fiskalpakt gibt. Das heißt, bei der Umsetzung des Fiskalpakts in nationales Recht gilt es zu beachten: Was sagt das Grundgesetz? Wie ist das Spiel zwischen der Fiskalpaktregelung auf der einen Seite und der grundgesetzlich festgelegten Schuldenbremse auf der an deren Seite mit Übergangszeiträumen und allem Pipapo, das dazugehört?

Das sind Fragen, bei denen es sich, glaube ich, lohnt, einmal einen Gutachter einzuschalten, damit wir das alles erörtern können. Dieses Gutachten ist auf dem Weg. Es verzögert sich etwas,

(Abg. Peter Hauk CDU: Wie alles bei Ihnen! – Ge genrufe von der SPD, u. a.: Um Gottes willen!)

weil wir die aktuellen Fragen des Fiskalpakts berücksichtigen wollen. Wir werden – so, wie wir es versprochen haben – in allernächster Zeit mit dem Gutachten auf den Landtag zuge hen und es Ihnen vorlegen. Da lade ich Sie herzlich ein, von diesen Polemiken und diesem Geschrei Abstand zu nehmen,

(Abg. Tanja Gönner CDU: Das sagt der Richtige!)

sondern sich einfach einmal die Sachlage in volkswirtschaft licher und finanzwirtschaftlicher Hinsicht und die Sachlage in verfassungsrechtlicher Hinsicht anzuschauen. Denn eines ist doch klar: Was wir damals, im Jahr 2007, diskutiert haben, wobei es eine große Einigkeit über die Idee des § 18 der Lan deshaushaltsordnung gab, erfolgte unter einer anderen Verfas sungslage Deutschlands. Damals war das Grundgesetz noch nicht im Sinne der Schuldenbremse angepasst.

(Abg. Peter Hauk CDU: Das wussten Sie doch 2010 auch!)

Damals, im Jahr 2007, habe ich gesagt – ich zitiere, und zwar diesmal das ganze Zitat, weil ich schon Wert darauf lege, lie be Frau Gönner, dass man es einordnet –:

(Zuruf der Abg. Tanja Gönner CDU)

Der Weg zur Nullnettoneuverschuldung soll jetzt durch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung beschritten werden. Wir tragen diese Änderung mit, weisen aber da rauf hin, dass das vor allem eine deklaratorische Wirkung hat.

Ich ergänze jetzt mein Zitat, denn da ist die Begründung mit dem alten Verfassungsrecht:

Wir haben schon jetzt das Gebot, dass öffentliche Haus halte regelmäßig ohne Kreditaufnahme auskommen müs sen. Das ergibt sich zum einen aus Artikel 109 des Grund gesetzes

ich füge hinzu: damals geltende Fassung –

und zum anderen aus den entsprechenden Bestimmungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat dazu im 79. Band ent sprechende Ausführungen gemacht,

ich betone noch einmal: Ausführungen zu Artikel 109 in al ter Fassung –

wonach der Staat regelmäßig ohne Kreditaufnahme aus zukommen habe. Beide von mir zitierten Gesetze sind ranghöher als die Landeshaushaltsordnung. Insofern ist diese Änderung rein deklaratorisch; aber wir bekräftigen unseren Willen zur Nullnettoneuverschuldung, indem wir sie mittragen.

Dann kommt die Ausführung zum Investitionsbegriff. Ich spa re mir jetzt, diese erneut vorzutragen, weil sie durch die Neu formulierung der Schuldenbremse im Grundgesetz überholt ist. Denn ein gemeinsamer Erfolg von uns allen bei der Ein führung der grundgesetzlichen Schuldenbremse war, dass wir uns vom Investitionsbegriff gelöst haben, dass die Höhe der staatlichen Investitionen nicht maßgeblich ist für die Frage, wie viel Kredit ein Land oder der Bund aufnehmen darf. Das ist ein großer Erfolg.

Wenn man das alles zusammennimmt, dann sieht man, dass § 18 der Landeshaushaltsordnung in einem anderen verfas sungsrechtlichen wie auch finanzwirtschaftlichen Kontext ent standen ist und man jetzt einfach überprüfen muss,

(Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Wie kann man ihn aushebeln? – Zuruf der Abg. Tanja Gönner CDU)

wie er im Lichte der grundgesetzlichen Schuldenbremse wirkt. Da kann man zu unterschiedlichen Auffassungen kommen. Darüber werden wir diskutieren. Das Parlament ist schon auch ein Ort des Austauschs von Konzepten und von Gedanken und ein Ort, an dem man auch Gedanken entwickeln kann.