Protokoll der Sitzung vom 20.06.2013

Darauf antworte ich wie folgt: Auch diese Frage kann nur ein zelfallbezogen beantwortet werden. In rechtlicher Hinsicht steht es im allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermes sen des Dienstherrn, ob er eine freie Stelle im Wege der Be förderung, der Versetzung oder der Umsetzung besetzt. So fern eine Versetzung oder Umsetzung möglich ist und sich der Dienstherr für diesen Weg entscheidet, besteht keine Pflicht zur Ausschreibung.

In der Praxis führen Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Regierungspräsidien, wie dargestellt, Gespräche mit den betroffenen Funktionsträgern. In vielen Fällen kann dann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Besetzung der Schulleiterstelle erfolgt im Wege der Versetzung.

Eine Zusatzfrage. Bitte, Herr Kollege Wacker.

(Abg. Claus Schmiedel SPD: Das müsste er doch ei gentlich alles wissen!)

Frau Staatssekretärin, offensicht lich befinden wir uns auf einem beamtenrechtlich komplizier ten Feld. Ich möchte deshalb konkret folgende Frage stellen. Sie haben in Ihrer Antwort immer wieder auf die Einzelfall bezogenheit hingewiesen und damit auch gesagt, wenn ich es richtig verstanden habe, dass einzelfallbezogen entschieden wird, ob eine entsprechende Ausschreibung erfolgt. Ich möch te Sie fragen, nach welchen beamtenrechtlichen Kriterien Ihr Haus darüber entscheidet, ob im Einzelfall eine Ausschrei bung erfolgt oder nicht.

Die zweite Frage, die ich gleich anfügen darf: Gilt dann, wenn eine nach Ihren Worten einzelfallbezogene Ausschreibung er folgt, das gleiche Verfahren wie bei Neubewerbungen auf Schulleiterstellen generell, das heißt, wird dann der Besuch eines Unterrichts durch die Schulverwaltung mit einbezogen? Muss eine dienstliche Beurteilung des Bewerbers oder der Be werberin vorgelegt werden? Erfolgt dabei auch eine Unter richtsanalyse, die der Bewerber selbst vorzunehmen hat? Und muss auch ein umfassendes Bewerbungsgespräch absolviert werden? Also konkret: Muss ein komplettes Bewerbungsver fahren absolviert werden, um diese Einzelfallbezogenheit her zustellen?

Herr Abg. Wa cker, ich möchte es kurz zusammengefasst darstellen. Sie ha ben vorhin angesprochen, dass es sich um ein umfassendes besoldungsrechtliches Feld handelt. Das betrifft auch die Fra gen, die Sie jetzt aufgeworfen haben.

Zu den Schulverbünden mit Gemeinschaftsschulen, die zum damaligen Zeitpunkt in dieser Art noch nicht vorgesehen wa ren, bedarf es natürlich gesetzlicher Regelungen; das haben Sie angesprochen. Das Landesbesoldungsgesetz in seiner der zeitigen Fassung lässt es nicht zu, die Funktionsstellen eines Schulverbunds, der z. B. eine Gemeinschaftsschule umfasst, besoldungsrechtlich jetzt so zu bewerten.

Die Bestellung eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters bzw. einer stellvertreten den Schulleiterin ist dennoch möglich.

Die notwendige gesetzliche Regelung, das heißt die Änderung von § 93 des Landesbesoldungsgesetzes, wird voraussichtlich im Herbst 2013 vorliegen. Da haben wir es dann ganz klar strukturiert.

Die darüber hinausgehenden Fragen, die Sie jetzt aufgewor fen haben, wird Ihnen unser Haus schriftlich beantworten.

Ich danke Ihnen.

Gut. Herzlichen Dank. – Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Zif fer 4 beendet.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 5 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. T h o m a s B l e n k e C D U – M ä ß i g u n g s g e b o t g e m ä ß § 3 3 A b s a t z 2 d e s B e a m t e n s t a t u s g e s e t z e s

Bitte, Herr Abg. Blenke.

Frau Präsidentin, werte Kolle ginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung:

a) Was bedeutet das politische Mäßigungsgebot konkret für

die Tätigkeit von Beamten als Funktionsträger in politi schen Parteien?

b) Dürfen sich Beamte in ihrer Eigenschaft als Funktionsträ

ger einer politischen Partei in ihrer Dienstuniform in Par teipublikationen bildlich darstellen lassen?

Vielen Dank. – Ich darf Herrn Minister Gall für die Landesregierung ans Rednerpult bitten.

Frau Präsidentin, werte Kol leginnen, werte Kollegen! Ich beantworte die Anfrage des Kollegen Blenke im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu a: Das Beamtenrecht hindert Beamtinnen und Beamte grundsätzlich nicht an einer politischen Betätigung und an der Übernahme von Funktionen in politischen Parteien. Sie dür fen wie jeder andere Staatsbürger und jede andere Staatsbür gerin auch von ihren Grundrechten nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes Gebrauch machen. Sie dürfen sich dabei auch für eine politische Meinung ein setzen, als Mitglied einer politischen Partei beitreten, für sie auch in der Öffentlichkeit tätig werden und auch Parteiämter übernehmen.

Gemäß § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes haben Be amtinnen und Beamte allerdings bei der politischen Betäti gung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus Rücksicht auf die Pflichten ihres Amts ergibt. Daneben stellt § 33 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes klar, dass Be amtinnen und Beamte dem ganzen Volk dienen und nicht ei ner Partei. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusge setzes haben Beamtinnen und Beamte ihr Amt insbesondere unparteiisch zu führen.

Die Verpflichtung aus § 33 des Beamtenstatusgesetzes findet ihrerseits ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Treue pflicht des Beamten nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundge setzes als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Die politische Neutralität der Amtsführung und das Vertrau en der Öffentlichkeit hierauf dürfen nicht gefährdet und auch nicht in Zweifel gezogen werden.

In der Praxis allerdings, meine Damen und Herren, kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Pauschale Bewertungen sind deshalb nicht möglich, da in je dem Fall die Grundrechtsausübung von Beamtinnen und Be amten tangiert ist und eine Feinsteuerung im Einzelfall über die Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig ist.

Zu b: Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Pflicht zu der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung ei nem Beamten gebietet, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf ein zuhalten. Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Beamtin oder Beamte das Amt ausdrücklich in Anspruch nimmt und ein setzt, um einer von der Beamtin oder dem Beamten geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeu gungskraft zu verschaffen.

Eine Nachfrage, bitte schön, Herr Kollege Blenke.

Vielen Dank, Herr Minister, für die Beantwortung. – Ich darf ein bisschen nachfragen. Ich ge höre seit einiger Zeit durchaus auch zu den Lesern von SPDPublikationen – in kleiner Dosierung.

(Abg. Claus Schmiedel SPD: Da würde sich auch ei ne größere Dosierung lohnen!)

Der SPD-Landesverband Baden-Württemberg gibt die Publi kation „Blaulicht“ des Beirats der Polizei in der SPD heraus. Deren Vorsitzender – das ist der Anlass meiner Frage – wird in seinem Leitartikel regelmäßig in Uniform abgelichtet. Bei spielsweise setzt man sich in der Ausgabe 1/2013 mit der Um setzung des Koalitionsvertrags und der Aufarbeitung von The men, die von der Vorgängerregierung angeblich liegen gelas sen wurden, auseinander.

(Abg. Martin Rivoir SPD: Nicht „angeblich“!)

In der Ausgabe 3/2012 ist der Polizeibeiratsvorsitzende auf dem Bild zum Leitartikel in nettem weihnachtlichem Ambi ente zu sehen. Vielleicht ist das Bild sogar in seinem Dienst zimmer aufgenommen worden. Das weiß ich nicht, aber es sieht schön aus mit den Kerzen.

(Minister Rainer Stickelberger: Nur kein Neid!)

In diesem Leitartikel heißt es:

Meine positiven Eindrücke zur Umsetzung der Reform nehme ich aus der Rückspiegelung der Arbeiten aus den Quer- und Teilprojektarbeitsgruppen.... sind die Signale eindeutig, dass die vonseiten der CDU und FDP... ver kündeten... Millionenzahlen nicht

was die Kosten der Polizeireform betrifft –

eintreten werden.

Das ist eine politische Auseinandersetzung. Das kann man schon relativ lange beobachten. So steht in Ausgabe 1/2011 – das war kurz vor der Landtagswahl – zu lesen:

Deshalb Mut zur Veränderung im Land!... SPD wählen!

Dazu ein Bild des Polizeibeiratsvorsitzenden in Polizeiuni form. Frage: Geht das?

(Abg. Karl Zimmermann CDU: Geht nicht!)

Herr Kollege Blenke, über die Anfrage habe ich mich grundsätzlich gewundert, weil ich dies in der Vergangenheit auch in anderen Publikationen – jeden falls in ähnlicher Art und Weise – wahrgenommen habe. Viel leicht erinnern Sie sich: Es gab auch einmal einen Vorsitzen den des CDU-Beirats der Polizei, dem dann im Wahlkampf für einen Oberbürgermeisterposten untersagt werden musste, dafür in Uniform zu werben.

(Zuruf von der SPD: Hört, hört! – Abg. Claus Schmie del SPD: Aha!)

Das ist abgeschlossen. Es gibt auch Publikationen des Arbeits kreises der CDU.

(Abg. Martin Rivoir SPD: Oh! Wir lesen das darüber nach! Wohl dosiert!)

Da ist explizit auch ein Bild in Polizeiuniform zu sehen mit der ausdrücklichen Bemerkung, dass es sich, wie ich heute weiß, um den damaligen oder nicht mehr amtierenden stell vertretenden Vorsitzenden des CDU-Arbeitskreises drehte.

Aber um Ihre Frage einfach objektiv zu beantworten – Sie ha ben sie ja nicht objektiv, sondern subjektiv gestellt –: In den zurückliegenden Jahren haben wir – mit „wir“ meine ich jetzt

ausdrücklich die Innenminister; da schließe ich meinen Vor gänger, Herrn Rech, ausdrücklich ein – diesbezüglich eine to lerante Betrachtungsweise – ich will es wirklich einmal so nennen – an den Tag gelegt.

(Zuruf von der SPD: Genau!)