Protokoll der Sitzung vom 18.07.2013

Frau Ministerin, diese Wertschätzung gegenüber den Beamten bringen Sie schon sehr versteckt rüber, insbesondere was die jungen Beamten betrifft, die erhebliche Einbußen hinzunehmen haben.

Jetzt hat das Land Nordrhein-Westfalen mit der SPD-Minis terpräsidentin Kraft für zwei Jahre Nullrunden im Besoldungs gesetz verabschiedet. Dagegen haben die Beamten eine Mus terklage erhoben. Das Land unterstützt diese Musterklage. Wie stellen Sie sich dazu, und wie würden Sie sich bei einer Musterklage von Beamten in Baden-Württemberg verhalten?

Bitte, Frau Ministerin.

Ich möchte zuerst auf den ersten Teil eingehen. Die Aussage, dass wir die Wertschätzung den Beamtinnen und Beamten gegenüber nicht genug zum Ausdruck brächten, kann ich nicht nachvollziehen. Wir sind täglich in engem Kontakt mit Beamtinnen und Be amten, und ich glaube, dass die Wertschätzung der Arbeit ih nen gegenüber sehr wohl ankommt. Ich glaube, Beamtinnen und Beamte sind ausgesprochen gut in der Lage, zu differen zieren zwischen der Haltung gegenüber ihrer Arbeit und not wendigen Konsolidierungsmaßnahmen im Haushalt. Dass das nicht jeder Einzelne kann, ist allzu verständlich; die persön liche Betroffenheit ist auch nachvollziehbar. Man muss nicht erwarten, dass jemand, der Sparmaßnahmen am eigenen Leib zu spüren bekommt, sich darüber freut oder Beifall zum Aus druck bringt, aber Akzeptanz und das Verständnis dafür, dass es notwendig ist, kann man manchmal erwarten, und das wird ja auch zurückgespiegelt.

Dann haben Sie die jüngeren Beamtinnen und Beamten ange sprochen. Deren Interessen sind ja der Grund, warum es die Schuldenbremse gibt; denn man will die öffentlichen Haus halte so konsolidieren, dass die öffentliche Hand auch in Zu kunft noch handlungsfähig ist. Gerade die jüngeren Beamtin nen und Beamten haben ein großes Interesse daran, dass das Land Baden-Württemberg auch in zehn, 20, 30 und in allen darauffolgenden Jahren die Mittel hat, um eine gut ausgestat tete Beamtenschaft zu finanzieren. Uns allen geht es doch da rum, den Haushalt nachhaltig aufzustellen, damit auch die künftigen Generationen Politik machen können, die Verwal tung vernünftig bezahlen können und dem Land dienen kön nen. Deswegen haben gerade die jüngeren Beamtinnen und Beamten großes Interesse an der Haushaltskonsolidierung.

Ich verstehe nicht ganz, worauf Ihre Frage bezüglich der Kla ge der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen zielt. Denn wir haben keine Nullrunde gemacht. Insofern ist die Si tuation dort mit unserer nicht vergleichbar. Selbstverständlich werden wir die Klage dennoch mit Interesse verfolgen.

Keine weiteren Zusatz fragen. – Vielen Dank, Frau Ministerin Krebs.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 2 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G e o r g W a c k e r C D U – G e n e h m i g u n g d e r G e m e i n s c h a f t s s c h u l e L a u d a - K ö n i g s h o f e n

Bitte, Herr Abgeordneter.

Vielen Dank. – Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung:

a) In welcher Reihenfolge müssen die einzelnen Verfahrens

schritte zur Genehmigung der Gemeinschaftsschule Lau da-Königshofen ablaufen?

b) Welche Folge hat es für die Genehmigung der Gemein

schaftsschule Lauda-Königshofen, wenn die Schulkonfe renz der von der Umwandlung betroffenen Schule zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses noch gar keine Entscheidung getroffen hat?

Vielen Dank. – Für die Landesregierung darf ich Herrn Minister Stoch ans Redner pult bitten.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, meine Da men und Herren! Ich beantworte im Namen der Landesregie rung die Fragen des Kollegen Wacker wie folgt:

Zur Frage a: Die Genehmigung einer Gemeinschaftsschule kann gemäß § 8 a Absatz 5 des Schulgesetzes nur auf Antrag des Schulträgers und nur mit Zustimmung der Schulkonferenz erfolgen. Maßgebliches Entscheidungsgremium einer Kom mune ist der Gemeinderat, der den entsprechenden Beschluss fassen muss. Schulgesetzlich ist keine zwingende Reihenfol ge vorgegeben.

Nach Mitteilung des Innenministeriums bestehen auch aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, dass eine Kommune als Schulträger den Beschluss, einen Antrag auf Einrichtung einer Gemeinschaftsschule gemäß § 8 a Ab satz 5 des Schulgesetzes zu stellen, fasst, bevor die Schulkon ferenz über ihre Zustimmung gemäß § 8 a Absatz 5 Nummer 2 des Schulgesetzes entschieden hat.

Zur Frage b: Da es, wie gesagt, keine vorgeschriebene Rei henfolge für die genannten Beschlüsse gibt, ist dieser zeitli che Aspekt für die Frage der Genehmigung unerheblich. Die Entscheidung über einen Gemeinschaftsschulantrag trifft die Schulverwaltung. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag durch die Schulverwaltung sowohl der Gemeinderatsbeschluss als auch der Schulkonferenzbeschluss vorliegen. In welcher Reihen folge diese Beschlüsse gefasst werden bzw. wurden, ist für die Genehmigung selbst aus schulrechtlicher Sicht unerheblich.

Sofern der Gemeinderat seinen Beschluss vor der Schulkon ferenz fasst und die Schulkonferenz diese Maßnahme an schließend ablehnt, wäre ein entsprechender Gemeinschafts schulantrag der Gemeinde bei der Schulverwaltung nicht ge nehmigungsfähig, und der Gemeinderatsbeschluss würde da mit ins Leere laufen.

Gemeinderat und Schulkonferenz sind grundsätzlich eigen ständige und voneinander unabhängige Gremien. Sachlogisch wäre es zwar, wenn der Gemeinderat in Kenntnis des Votums der Schulkonferenz erst nach Vorlage des Schulkonferenzbe schlusses seinen eigenen Beschluss fassen würde, aber recht lich ist dies, wie bereits ausgeführt, nicht vorgeschrieben. Da her bleibt es dem Gemeinderat überlassen, zu welchem Zeit punkt und auf welcher Erkenntnisgrundlage er seine Beschlüs se fasst.

Eine Beeinflussung von Schulkonferenzmitgliedern durch ei nen vorgezogenen Gemeinderatsbeschluss wiegt sicherlich nicht schwerer als eine mögliche Beeinflussung auf andere Weise im Vorfeld der Beschlussfassung. Diese müssen demo kratische Entscheidungsgremien aushalten.

Eine Zusatzfrage des Herrn Abg. Wacker.

Herr Minister, vielen Dank für die Klarstellung. Es ist nachvollziehbar, dass die Reihenfolge in einem solchen Antragsverfahren nicht entscheidend ist.

Ich habe noch eine ergänzende Frage. Die Rolle des Landes wird dann relevant, wenn die Schulverwaltung Vorbereitun gen trifft und entsprechende Gespräche mit den Akteuren führt. Deswegen die konkrete Frage – auch solche Diskussi onen erleben wir vor Ort –: Wenn beispielsweise eine Kom mune einen solchen Antrag forcieren möchte und versucht, gegenüber der Schule Überzeugungsarbeit zu leisten, weil die Kommunen bekanntermaßen ein Interesse daran haben, ihren eigenen Schulstandort zu retten, und die Gemeinschaftsschu le für viele Kommunen einen Rettungsanker darstellt, und der Fall eintritt, dass die Schule keinen Beschluss fasst und ledig lich der Beschluss des Gemeinderats, des Schulträgers, im Raum steht, wie reagiert dann nach Ihrer Auffassung die Schul verwaltung? Ist dann das Antragsverfahren zunächst einmal erledigt, oder wird die Schulverwaltung darüber hinaus wei ter aktiv wirken?

Zu nächst, Herr Kollege Wacker, darf ich darauf hinweisen: Es ist nicht so, dass es da einen Interessenunterschied zwischen dem Schulträger und der Schule selbst bzw. der Schulkonfe renz gibt. Der Schulträger kann durchaus ein legitimes Inter esse an dem Fortbestand eines Schulstandorts haben. Aller dings gehe ich davon aus, dass auch die schulischen Gremi en – die Schulkonferenz, die Schulleitung und das Kollegium – ein eigenes Interesse daran haben, dass Schulstandorte er halten bleiben bzw. so weiterentwickelt werden, dass sie eine Chance haben, Bestand zu haben. Deswegen würde ich diese Unterscheidung nicht treffen wollen.

Aber – ich habe es rechtlich ausgeführt – für die Schulverwal tung spielt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zu stimmung der Schulkonferenz ebenso eine sehr zentrale Rol le – weil das im Schulgesetz verankert ist – wie der Antrag des Schulträgers. Deswegen kann nur beides gemeinsam zu einer Genehmigung führen.

Das heißt, wenn eine Schulkonferenz einen entsprechenden Antrag für sich abgelehnt hat, ist aus Sicht der Schulverwal tung das Thema erledigt. Wenn natürlich z. B. vonseiten des Schulträgers noch weiterer Informationsbedarf besteht und in Richtung der Schulverwaltung formuliert wird, dann wird sich die Schulverwaltung diesem Informationsbedürfnis nicht ver weigern. Ich kann also nicht ausschließen, dass noch Infor mationsgespräche geführt werden.

Aber ich sage einmal: Die Frage zielt ja darauf ab, ob auf die Schulkonferenz in irgendeiner Weise Druck ausgeübt oder Einfluss genommen wird. Das kann ich für die Schulverwal tung ausschließen.

Weitere Zusatzfrage, Herr Abg. Wacker.

Herr Minister, wenn beispiels weise eine Kommune die Einrichtung einer Gemeinschafts schule beantragen möchte und die Realschule in dieser Kom mune eben nicht Gemeinschaftsschule werden will, kann na türlich ein Interessenunterschied entstehen. Was tut die Schul verwaltung konkret – ein solcher Fall existiert nachweislich auch in Baden-Württemberg –, wenn die betroffene Schule, die von der Kommune umworben wird, sagt: „Nein, wir wol len zum jetzigen Zeitpunkt keine Gemeinschaftsschule wer den“? Was soll nach Ihrer Auffassung die Schulverwaltung im Auftrag des Dienstherrn dann unternehmen?

Herr Wacker, möglicherweise war meine Antwort zu lang. Aber ich glaube, sie war klar genug.

(Abg. Georg Wacker CDU: Nein, sie war nicht klar!)

Ich sagte, dass die Schulverwaltung keinen Anlass hat, in ei nem solchen Fall in irgendeiner Weise Einfluss auf die Schu le, auf die Schulkonferenz zu nehmen. Sie hat diese Entschei dung zu respektieren. Ich sagte aber auch, wenn z. B. vonsei ten des Schulträgers weitere Informationen gewünscht wer den oder er in diesen Prozess der Diskussion eingebunden werden will, dann ist das durchaus legitim.

(Abg. Georg Wacker CDU: Gut, danke!)

Keine weiteren Fragen. – Vielen Dank, Herr Minister.

Wir kommen zur Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. K l a u s H e r r m a n n C D U – L e s e k l a s s e n f a l l e n d e m R o t s t i f t z u m O p f e r

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

a) Welche Bedeutung haben die Leseklassen für den Schuler

folg der Schülerinnen und Schüler?

b) Trifft die Aussage der Schulverwaltung zu, dass man sich

solche Extraförderungen nicht mehr leisten könne, da die Absicherung des Pflichtunterrichts Vorrang habe?

Für die Landesregie rung antwortet Herr Kultusminister Stoch.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren!

(Zuruf des Abg. Volker Schebesta CDU)

Diesen Zwischenruf ignoriere ich. – Für die Landesregie rung beantworte ich die Anfrage des Kollegen Klaus Herr mann wie folgt:

Bei den Leseklassen handelt es sich um gezielte Fördermaß nahmen bei Lese-Rechtschreib-Schwächen an zentralen Stütz punktschulen. Kinder erhalten dort über einen festgelegten Zeitraum eine besondere Förderung durch zusätzlich qualifi zierte Lehrkräfte, kehren dann in ihre Stammschulen zurück und werden in enger Kooperation mit der Stützpunktschule weiter gefördert. Es gibt aber mehr Deutschstunden und klei nere Lerngruppen als in den Regelschulen.

Das Kultusministerium hat keine Vorgaben zur Auflösung oder Abschaffung von Leseklassen gemacht. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist Aufgabe aller Schulen. Es ist im Grund schulbereich eine Selbstverständlichkeit, dass nicht nur über das Instrument der Leseklassen, sondern überall, wo dieses Problem auftritt, entsprechende Hilfeleistungen angeboten werden.

Der rechtliche Rahmen hierfür ist in der Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 „Kinder und Jugendliche mit besonde rem Förderbedarf und Behinderungen“ verankert. Diese be inhaltet drei Stufen der Fördermaßnahmen, die eng miteinan der verknüpft werden müssen, um nachhaltig wirksam zu sein.