Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Da mit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.
Wir haben noch abzustimmen über Teil B der Beschlussemp fehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Drucksache 15/4898. Sie sind damit einverstanden, dass ich Teil B mit den Abschnitten I und II insgesamt zur Ab stimmung stelle. Wer Teil B dieser Beschlussempfehlung zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Teil B der Beschlussempfehlung einstimmig zugestimmt.
Es liegen noch zwei Entschließungsanträge der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD, Drucksachen 15/4978-1 und 15/4978-2, sowie der Entschließungsantrag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/4978-16, vor.
Ich stelle zunächst den Entschließungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zur Dualen Hochschule
Baden-Württemberg, Drucksache 15/4978-1, zur Abstim mung. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit mehrheitlich zugestimmt.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Entschließungs antrag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/4978-16, bezüglich der Erarbeitung eines Modells nachlaufender Stu diengebühren.
Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist dieser Entschließungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Wir haben noch abzustimmen über den Entschließungsantrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD, Drucksache 15/4978-2, der eine Berichtspflicht bezüglich der Entwick lung der Gebühren und Entgelte verankern soll. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist diesem Entschließungsantrag mehrheitlich zugestimmt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. K l a u s H e r r m a n n C D U – G e n e h m i g u n g ö r t l i c h e r L e i s t u n g s s c h a u e n a n S o n n - u n d F e i e r t a g e n
tungs- und Gewerbeschauen für die örtliche und regionale Wirtschaft, und will sie die Genehmigungspraxis zur Durchführung solcher Leistungsschauen weiter unterstüt zen, auch wenn diese wie bisher an Sonn- und Feiertagen stattfinden?
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Kollegen Herrmann wie folgt:
Für die Zulassung örtlicher Leistungsschauen gelten unver ändert die Erlasse des Wirtschaftsministeriums vom 15. Juni 1987 und vom 27. Juni 1990, die seinerzeit mit dem Sozial ministerium und dem Innenministerium abgestimmt waren. Diese Erlasse enthalten u. a. Ausführungen dazu, unter wel chen Voraussetzungen Leistungsschauen als Ausstellungen nach § 65 der Gewerbeordnung genehmigt werden können, ferner Hinweise zu den einschlägigen Regelungen des Laden schlussrechts.
Vor allem aber beschreiben die Erlasse Kriterien, die im Zu sammenhang mit dem Feiertagsgesetz und dem dort in § 6 Ab satz 1 verankerten Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten, die, wie es im Gesetz heißt, „geeignet sind, die Ruhe des Ta ges zu beeinträchtigen“, zu beachten sind.
Das Verbot in § 6 Absatz 1 des Feiertagsgesetzes gilt bei sonn täglichen Leistungsschauen den genannten Erlassen zufolge aber nur dann, wenn auch verkauft wird oder wenn Bestellun gen entgegengenommen werden. In diesen Fällen ist eine sol che Veranstaltung nur zulässig, wenn zuvor eine Befreiung von dem Verbot nach § 6 Absatz 1 FTG erteilt wurde. Für die hier zu treffenden Ermessensentscheidungen enthalten die Er lasse Kriterien, die hierbei von den zuständigen Kreispolizei behörden zu beachten sind.
Eine solche Befreiung kommt z. B. dann in Betracht, wenn die Leistungsschau mit einem wichtigen örtlichen Ereignis wie z. B. einem Gemeindefest verknüpft ist oder als ein aus dem Alltag herausgehobenes, besonderes kommunales Ereig nis gestaltet wird. Dabei soll aber nicht nur die Leistungskraft des örtlichen Gewerbes, sondern, beispielsweise durch Ein beziehung nicht gewerblicher Aktivitäten, die Lebensqualität der Gemeinde für ihre Bürgerinnen und Bürger sichtbar ge macht werden.
Genau so wird es bislang schon gehandhabt. Was Ihre Frage unter Buchstabe a betrifft, hat sich seit Mai 2011 nichts geän dert.
Zu Buchstabe b: Aus Sicht der Landesregierung besteht kein Anlass, an dieser Erlasslage etwas zu ändern; diese gilt un verändert. Sie ermöglicht eine hinreichende Handhabe, um sowohl den Belangen des in der Landesverfassung veranker ten Schutzes der Sonn- und Feiertage als auch den Interessen der örtlichen Wirtschaft und dem Informationsbedarf der Bür gerinnen und Bürger gerecht zu werden.
Im Übrigen teilt die Landesregierung Ihre Einschätzung, dass Leistungs- und Gewerbeschauen für das jeweilige örtliche Ge werbe eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zukommt.
Herr Staatssekretär, ich gehe davon aus, dass Ihnen das Schreiben des Landratsamts Lud wigsburg vom 17. Februar 2014 an die Städte und Gemein den des Landkreises – ohne die Großen Kreisstädte – bekannt ist. Dies ist dem Ministerium ja zugeschickt worden. In die sem Schreiben heißt es, dass eine Ausnahmeregelung vom Feiertagsgesetz nur zulässig sei, wenn bei solchen Leistungs schauen die Veranstaltung entweder historisch gewachsen ist, das heißt, seit mindestens einer Generation, also seit 30 Jah ren, stattfindet, oder zumindest regionalbedeutsam ist. Das sei nur dann der Fall, wenn mindestens 60 Aussteller teilnehmen und mindestens 5 000 Besucher zu erwarten sind.
In kleineren Gemeinden ist eine solche Zahl zumeist nicht er reichbar – sie ist tatsächlich fast nie erreichbar –, und es gibt nur wenige Leistungsschauen in Gemeinden, die bereits seit 30 Jahren stattfinden; zumeist haben sich solche Veranstaltun gen erst später entwickelt.
Kann ich Ihrer Antwort zu meiner Frage unter Buchstabe a entnehmen, dass die Kriterien, die Sie genannt haben, ausrei chen, um die Genehmigung für eine Ausnahme von dem im Feiertagsgesetz verankerten Verbot zu erteilen, und dass die in dem zitierten Schreiben genannten Ausnahmen nicht zu treffen?
Die von Ihnen genannten Kriteri en sind Teil der Erlasse, die ich bereits zitiert habe. Aber ich denke, wenn man die Erlasse im Gesamtzusammenhang liest, dann stellt man fest, dass es bisher schon möglich war, auch in kleineren Gemeinden Gewerbeschauen an Sonn- und Fei ertagen durchzuführen. Dies wird auch zukünftig möglich sein.
Ich kenne den von Ihnen angesprochenen Fall in Ludwigsburg nicht aus eigener Anschauung, habe mir aber berichten las sen, dass es dort offenbar eine Missinterpretation dieser Er lasse gab. Ich denke, es lässt sich mit dem Ermessensspiel raum einer Kreispolizeibehörde durchaus gewährleisten, dass man auf der einen Seite die Erlasse erfüllt, auf der anderen Seite aber auch den Nachfragen gerecht wird. Ich bin mir ziemlich sicher, dass es auch im Landkreis Ludwigsburg wei terhin wie bisher Gewerbeschauen geben wird.
Herr Staatssekre tär, nachdem Sie zur weiteren Unterstützung der Leistungs schauen – Buchstabe b der Mündlichen Anfrage – nichts ge sagt haben, habe ich zwei Fragen. Diese Leistungsschauen sind für den Mittelstand ein wichtiges Instrument; der Mittel standsbeauftragte der Regierung, Kollege Hofelich, lässt ja auch im Sinne der politischen Unterstützung bei jeder Veran staltungseröffnung ein entsprechendes Loblied erklingen.
Meine erste Frage lautet daher: Wie beurteilen Sie die Bedeu tung von Leistungsschauen, und wie beurteilen Sie vor die sem Hintergrund die Tatsache, dass die Landesregierung die se nicht mehr länger finanziell, sondern allenfalls noch verbal fördert?
Meine zweite Frage: Trifft es zu, dass sich die Zahl der Leis tungsschauen hierdurch erheblich vermindert hat? Sind Sie bereit, vonseiten der Regierung dem Landtag im Rahmen der Beratungen zum nächsten Doppelhaushalt einen Vorschlag zu unterbreiten, der darauf abzielt, zur Unterstützung dieses für die Werbung und Selbstdarstellung des örtlichen Gewerbes wichtigen Instruments einen Betrag von jährlich ca. 200 000 € im Haushalt bereitzustellen?