An dieser Stelle kann ich unsere Forderung nach einem eigen ständigen Ministerium für Digitalisierung nur wiederholen und unterstreichen, das sich auch den Bürokratieabbau in sei ne DNA schreibt.
(Beifall bei der FDP/DVP – Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Die FDP/DVP fordert ein neues Ministeri um! – Gegenruf des Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Wenn es wichtig ist!)
Herr Abg. Karrais, dass es so lange gedauert hat, bis Sie die Erklärung für alles Übel dieser Welt gegeben und dies mit diesem Vorschlag gelöst haben, hat mich erstaunt.
Ich will nur sagen: Kritik, wie sie von Ihnen kam, kann eine Opposition selbstverständlich üben. Aber wenn die Oppositi on sagt: „Das, was die Regierung macht, ist zu langsam und geht nicht weit genug“, dann ist das eigentlich ein großes Kompliment. Denn das heißt nichts anderes, als dass wir ge nau das Richtige zum richtigen Zeitpunkt machen.
(Abg. Daniel Andreas Lede Abal GRÜNE: Es soll so gar Vorschriften geben, die noch aus der Regierungs zeit der FDP stammen! – Zuruf des Abg. Jonas We ber SPD)
Herr Abg. Stickelberger, den Dank an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Sie für deren Fleißarbeit – so ähnlich ha ben Sie es formuliert – geäußert haben, geben wir gern wei ter.
Da auch Sie kritisiert haben, es gehe zu langsam etc., möch te ich die Gelegenheit nutzen und gerade an die sozialdemo kratische Fraktion gerichtet sagen: Bei alldem, was wir von der öffentlichen Verwaltung an Schnelligkeit einfordern – ich will diese Forderungen gar nicht als unberechtigt abtun oder stigmatisieren –, gebe ich zu bedenken: Das sagt sich von so einem Redepult häufig relativ einfach. Aber die Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter, die dies in der Verwaltung umsetzen müssen und für die das zum Teil mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden ist, sollten wir bei unseren Forderun gen nach mehr Geschwindigkeit nicht ganz vergessen. Das will ich an die Adresse der SPD einfach noch sagen.
Ansonsten, verehrte Kolleginnen und Kollegen: Mit dem vor liegenden Gesetzentwurf wird der Zielsetzung der Landesre gierung entsprochen, Bürokratie abzubauen und Folgekosten von Regelungen zu minimieren. Soweit möglich, wurden ver zichtbare Formvorschriften gestrichen oder die Schriftform durch die Möglichkeit einer elektronischen Form ergänzt.
Ja, möglicherweise ist das nun nicht gleich der große Wurf. Aber, Herr Abg. Stickelberger, ich finde, es ist ein schöner An fang, der damit auf jeden Fall gemacht wurde.
Der Gesetzentwurf und der damit verbundene Abbau von ver zichtbaren Formerfordernissen in 106 Rechtsvorschriften des Landes erleichtern die Digitalisierung von Verwaltungsleis tungen und entlasten sowohl die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft als auch die Verwaltung von unnötigen Kosten und von unnötigem Arbeitsaufwand. Wir tun es jedenfalls end lich einmal. Es gilt Erich Kästners Wort:
Ein Großteil der Formvorschriften ist auf bundes- und euro parechtliche Rechtsvorschriften zurückzuführen. Aber auch im Landesrecht finden sich viele Formanforderungen, deren Funktion und Notwendigkeit vor dem Hintergrund der anste henden Digitalisierung kritisch überprüft werden müssen.
Unser Ziel war es, verzichtbare Formerfordernisse ausfindig zu machen und die Regelungen entsprechend zu überarbeiten. Mit dem Projekt „Normenscreening BW“ wurde im Zeitraum von 2017 bis 2018 der Grundstein für einen Abbau von ver zichtbaren Formerfordernissen im Landesrecht gelegt. Insge samt wurden 1 405 Regelungen des Landesrechts daraufhin überprüft, ob sie verzichtbare Formerfordernisse enthalten. Die Ergebnisse sind im Bericht der Landesregierung zur Ver zichtbarkeit von Formerfordernissen im Landesrecht BadenWürttemberg zusammengefasst.
Der Ministerrat hat das Ministerium für Inneres, Digitalisie rung und Migration beauftragt, ein Artikelgesetz zur Umset zung des Berichts der Landesregierung vorzubereiten. Ziel dieses Gesetzes sollte es sein, verzichtbare Formerfordernis se in Gesetzen und Verordnungen zu streichen und einfache elektronische Verfahren, die ohne zusätzliche Vorgaben aus kommen, einzuführen.
Mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf zum Abbau ver zichtbarer Formerfordernisse liegt das Ergebnis dieses Auf trags vor. Der Gesetzentwurf treibt den Abbau bürokratischer Hürden in Baden-Württemberg voran und erleichtert die Di gitalisierung von Verwaltungsverfahren.
Der Gesetzentwurf entspricht dem Ziel der Landesregierung, Bürokratie abzubauen und Folgekosten von Regelungen zu minimieren. In diesem Zusammenhang ist das Gesetzesvor haben auch als ein Projekt des Arbeitsprogramms Bürokratie abbau 2019/2020 der Landesregierung Baden-Württembergs benannt worden.
In 17 Rechtsvorschriften des Landes konnte das Schriftform erfordernis ersatzlos gestrichen werden. Die jeweilige Verfah rensabwicklung kann in Zukunft auch mündlich oder fern mündlich erfolgen.
In weiteren 89 Vorschriften ist durch das Einfügen der For mulierung „schriftlich oder elektronisch“ künftig anstelle ei ner vormals ausschließlich schriftlichen nun auch eine elekt ronische Verfahrensabwicklung zulässig. Dies schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen elektronischen Verfah ren als auch künftige, derzeit unbekannte elektronische Ver fahren mit ein.
Durch die Formulierung „elektronisch“ wird zudem der Ein satz bestimmter elektronischer Verfahren – anders als bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform, wie sie u. a. in § 3 a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes normiert wird – gesetzlich nicht gefordert. In diesen Fällen reicht da her bereits eine einfache E-Mail aus.
Der Gesetzentwurf wird bei Bürgerinnen und Bürgern, bei der Wirtschaft und in der Verwaltung Kosten und Arbeitsaufwand reduzieren. Darauf hat Herr Abg. Hockenberger dankenswer terweise hingewiesen.
Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden wir den Abbau von verzichtbaren Formerfordernissen in Verwaltungs vorschriften in Angriff nehmen. Auch dafür können wir auf die Ergebnisse des Normenscreenings zurückgreifen.
Digitalisierung und Entbürokratisierung, verehrte Kollegin nen und Kollegen, sind natürlich Daueraufgaben. Deswegen wird die Überprüfung von Formvorschriften eine immer wie derkehrende Aufgabe sein. Daher werden wir das Projekt in einigen Jahren neu starten.
Abschließend möchte ich noch etwas zum Antrag der FDP/ DVP sagen. Die FDP/DVP möchte die Vollzugsbehörden ja gern verpflichten, elektronische Kommunikation – wo dies möglich ist – zu nutzen und anzubieten. Für eine Verpflich tung der Vollzugsbehörden, elektronische Kommunikation zu nutzen und anzubieten, besteht aus unserer Sicht kein Bedarf.
Für die Behörden in Baden-Württemberg ist die elektronische Kommunikation über E-Mail seit vielen Jahren gängige Pra xis. Das war zum großen Teil schon so, bevor das E-Govern ment-Gesetz alle Behörden verpflichtete, einen elektronischen Zugang für die elektronische Kommunikation zu eröffnen. Unsere Behörden nutzen die elektronische Kommunikation per E-Mail für ihren internen Kommunikationsverkehr und – soweit dies rechtlich möglich ist – auch für die Kommunika tion mit dem Bürger.
Allerdings müssen die Bürgerinnen und Bürger oder die Un ternehmen dafür gegenüber den Behörden den elektronischen Zugang eröffnet haben und ihn auch wollen. Daran wollen wir nichts ändern. Der Bürger soll entscheiden, ob er mit den Be hörden elektronisch kommunizieren will. Noch wollen nicht alle Bürger auf elektronischem Weg mit der Verwaltung in Kontakt treten oder verfügen über die dafür notwendigen tech nischen Möglichkeiten.
Deshalb soll die Möglichkeit, schriftliche Erklärungen auch da abzugeben, wo eine einfache elektronische Kommunikati on rechtlich zulässig ist, weiterhin bestehen bleiben. Diese Freiheit wollen wir den Bürgerinnen und Bürgern nach wie vor lassen. Deswegen ist der FDP/DVP-Antrag abzulehnen.
Wir befinden uns in der Zweiten Beratung des Gesetzentwurfs Drucksache 16/7352 und kommen jetzt zur A b s t i m m u n g. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfeh lung des Ausschusses für Inneres, Digitalisierung und Migra tion, Drucksache 16/7600. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, allerdings mit einer Ände rung in Artikel 4.
Ich bitte Sie, damit einverstanden zu sein, dass ich die Arti kel 1 bis 3 gemeinsam zur Abstimmung stelle. – Das ist der Fall.
Wer den Artikeln 1 bis 3 zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist den Artikeln 1 bis 3 einstimmig zugestimmt.
mit den Nummern 1 und 2 in der Fassung der Beschlussemp fehlung. Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Danke. Damit ist Artikel 4 einstimmig zugestimmt.
Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Artikel 5 bis 57 ebenfalls gemeinsam zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.
Nun bitte ich Sie um das Handzeichen, wenn Sie den Arti keln 5 bis 57 zustimmen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthal tungen? – Damit ist den Artikeln 5 bis 57 einstimmig zuge stimmt.