Doch ich bin überzeugt, dass auch in solchen Fallkonstellati onen, in denen etwa Anhaltspunkte für einen Anschlag vor liegen, eine Ingewahrsamnahme der betroffenen Person für die Dauer von maximal vier Wochen ausreichend sein dürfte.
Auch wenn die Entscheidung letztlich einem Richter vorbe halten bleibt, bin ich zwischenzeitlich zu der Auffassung ge langt, dass man hier insgesamt differenzieren muss. Wir sind verpflichtet, stets das mildeste Mittel zu wählen – das ist nicht mehr als sachgerecht – und die Höchstfristen nach den einzel nen Gewahrsamsgründen zu differenzieren. Auch hier bleibt der Gesetzentwurf hinter unseren Ansprüchen an ein verhält nismäßiges, aber auch verfassungskonformes Gesetz zurück.
Ich muss Ihnen sagen: Wir müssen unserer Polizei Instrumen te an die Hand geben, damit sie sie im Fall, dass sie sie braucht, auch entsprechend anwenden kann.
Das Zitat des Kollegen Blenke lautet: Wenn man so wie Sie argumentiert, könnte man gleich alle unsere Feuerwehren ab schaffen.
(Beifall bei der CDU – Vereinzelt Beifall bei den Grünen – Lachen des Abg. Sascha Binder SPD – Abg. Reinhold Gall SPD: Das geht ja schon mal gar nicht! – Abg. Karl Zimmermann CDU: Für einmal im Jahr eine Drehleiter anschaffen lohnt sich ja nicht, oder? – Unruhe – Glocke der Präsidentin)
(Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Nein! Der Wor te sind genug gesagt! – Abg. Thomas Blenke CDU: Wem würde sie denn zuteil?)
Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf Drucksache 16/7150 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres, Digita lisierung und Migration zu überweisen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegeset zes für Baden-Württemberg – Drucksache 16/7470
Hierzu hat das Präsidium festgelegt, in der Ersten Beratung auf die Aussprache zu verzichten. Auch die Regierung ver zichtet auf eine mündliche Begründung ihres Gesetzentwurfs.
Deswegen schlage ich Ihnen vor, dass wir den Gesetzentwurf Drucksache 16/7470 zur weiteren Beratung direkt an den Aus schuss für Soziales und Integration überweisen. – Dagegen gibt es keinen Widerspruch, wie ich sehe. Dann ist es so be schlossen, und wir haben Punkt 6 der Tagesordnung erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Würt temberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Würt temberg – Drucksache 16/7603
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vor liegenden Gesetzentwurf wird das Schulgesetz in einigen Punkten geändert und das Landesbesoldungsgesetz ebenfalls geändert. In diesem Gesetzentwurf sind einige Regelungsge genstände enthalten, auf die ich in der Einbringung zur Ers ten Beratung gern eingehen will.
Als Regelungsgegenstand gehört dazu, dass wir den Einschu lungsstichtag von Grundschulkindern verändern. Diese Ver änderung ist von einem breiten Konsens im Landtag getragen. Damit wird die Schulpflicht nicht mehr in den Fällen ausge löst, in denen Kinder nach dem beginnenden Schuljahr bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, sondern der Ein schulungsstichtag wird vorverlegt. Eine entsprechende Be schlussfassung im Schulausschuss und im Landtag ist auf An trag von Grünen, CDU, SPD und FDP/DVP ohne Gegenstim men verabschiedet worden.
Ich freue mich, dass es in recht kurzer Zeit gelungen ist, die sen politischen Willen auch in eine Gesetzesform zu gießen und damit die Umsetzung voranzubringen. Wir werden auf der Grundlage dieses Gesetzentwurfs, wenn der Landtag dem zustimmt, eine stufenweise Einführung haben, mit der bis zum Schuljahr 2022/2023 monatsweise an den 30. Juni herange rückt wird. Zum kommenden Schuljahr, dem Schuljahr 2020/2021, würde sich dann der Einschulungsstichtag vom 30. September auf den 31. August verändern.
Was von der Regelung vielleicht als Kleinigkeit daherkommt, hat erhebliche Auswirkungen, die man auch an der Diskussi on über die Schulpflicht aus Anlass einer Petition und an den Emotionen gespürt hat, die damit verbunden gewesen sind.
In vielen Fällen werden Eltern, die eine spätere Einschulung wollen, nicht mehr auf das Verfahren der Zurückstellung und auf eine entsprechende Entscheidung in diesem Verfahren an gewiesen sein. Die Schulen werden künftig in einem nicht un erheblichen Umfang von der Durchführung von Zurückstel lungsverfahren entlastet werden. Die Eltern, die dennoch ei ne Einschulung wollen, auch wenn ihr Kind zwischen dem 30. Juni und dem 30. September sechs Jahre alt wird, haben weiterhin die Möglichkeit, ihr Kind in der Schule anzumel den, damit die Schulpflicht auszulösen und es in die Grund schule einzuschulen.
Ich glaube, dass das dem Anliegen Rechnung trägt und die stufenweise Einführung ermöglicht, dass die Träger von Kin dertageseinrichtungen und von Grundschulen sich auf diese Entwicklung einstellen können und vorausschauend planen können.
Ein zweiter wichtiger Regelungsinhalt ist der Umgang mit der regionalen Schulentwicklung. Auch dazu ist im Schulgesetz eine Veränderung vorgesehen. Wir haben ein Interesse daran, ein umfassendes Bildungsangebot in unserem Land zu erhal ten, um mit regionaler Ausgewogenheit alle Abschlüsse in zu mutbarer Erreichbarkeit dauerhaft zu sichern.
Um dies zu erreichen, steht bisher – das soll verändert wer den – zunächst nur die Zahl der Unterschreitung der Schüler zahl in den Eingangsklassen im Raum. Es wird dann ein Ver fahren ausgelöst, in dem Hinweise gegeben werden, und am Ende des Verfahrens wird geprüft, ob eine öffentliche Schule in zumutbarer Erreichbarkeit vorhanden ist, die einen be stimmten Bildungsabschluss anbietet. In dieser Zeit besteht natürlich die Unsicherheit, ob diese Feststellung am Ende des Verfahrens erfolgt ist oder nicht.
Deshalb wollen wir mit der Umstellung, die in dem Gesetz entwurf vorgeschlagen wird, die Prüfung der zumutbaren Er reichbarkeit eines Abschlusses an den Beginn des Verfahrens stellen und diese Prüfung durch die oberste Schulaufsichtsbe hörde vornehmen lassen.
Das wird auch deshalb immer wichtiger, weil die Zahl der Standorte von Haupt- und Werkrealschulen mit einer Ein gangsklasse 5 von 829 im Schuljahr 2011/2012 auf aktuell 235 gesunken ist. Wenn wir die Haupt- und Werkrealschulen als Angebot in der Fläche für die entsprechende Schülerkli entel aufrechterhalten wollen, dann geht es gerade dabei um die Feststellung der zumutbaren Erreichbarkeit einer Schule, die einen entsprechenden Abschluss – eben nicht nur den Hauptschulabschluss, sondern auch den Werkrealschulab schluss – anbietet.
Wir, das Kultusministerium, stehen voll und ganz hinter un seren Haupt- und Werkrealschulen. Unser Ziel ist es deshalb, den Werkrealschulabschluss landesweit dauerhaft zu sichern. Deshalb schlagen wir Ihnen mit der vorliegenden Novelle des Schulgesetzes diese Änderung vor.
Eine weitere Änderung im Rahmen der Anpassung des Schul gesetzes bezieht sich auf bisher als Schulversuch erprobte Maßnahmen. Wie Sie wissen, können zur Weiterentwicklung des Schulwesens probeweise Schulversuche eingerichtet wer den. In diesem Rahmen kann während des Erprobungszeit raums vom Schulgesetz abgewichen werden.
Nach der Erprobung sollte der Schulversuch entweder einge stellt oder, wenn er sich bewährt hat, in eine gesetzliche Re gelphase überführt werden. Deshalb wollen wir mit dieser Schulgesetzänderung eine ganze Reihe von Schulversuchen in die Regelphase überführen und im Schulgesetz verankern. Dazu gehört etwa das AbiBac, bei dem neben der allgemei nen deutschen Hochschulreife auch das französische Bacca lauréat erworben werden kann.
Ein weiterer Regelungsgegenstand in dem vorliegenden Ge setzentwurf ist der verpflichtende Einsatz von ASV-BW an öf fentlichen Schulen. Auch dazu hat es bereits Beratungen im Landtag gegeben. Das ist die schulgesetzliche Umsetzung. Ab dem Schuljahr 2022/2023 soll der Einsatz von ASV-BW ver pflichtend eingeführt werden. Das ist auch eine grundlegen de Voraussetzung dafür, Schülerindividualdaten zu erheben.
Wir haben im Zuge der Umstrukturierung im Qualitätskon zept Anpassungen in der Besoldung für Seminarleitungen durch Veränderungen im Landesbesoldungsgesetz vorgese hen. Für diejenigen, die als Seminarleitungen vor Ort im Amt sind, gilt vor beamtenrechtlichem Hintergrund eine Besitz standswahrung. Im Landesbesoldungsgesetz werden aber jetzt Anpassungen vorgenommen, die mittel- bis langfristig durch die Fluktuation auch die entsprechende Wirkung entfalten werden.
Wir hatten im Anhörungsentwurf eine Änderung vorgesehen, die jetzt nicht mehr im Gesetzentwurf enthalten ist – für die Abteilungen Sonderpädagogik an den Gymnasialseminaren. Dort würde es auf der Grundlage des jetzigen Gesetzentwurfs bei der bisherigen Besoldungsstruktur bleiben.
Wir bitten zu den von mir angesprochenen, aber auch den an deren Regelungsgegenständen um die Zustimmung des Land tags.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Gesetzent wurf zur Änderung des Schulgesetzes sieht mehrere Änderun gen vor, die wir an den Schulen in Zukunft vornehmen wer den.
Ein Punkt ist die Verschiebung des Einschulungsstichtags. Viele von uns haben im vergangenen Jahr mit den Initiatoren der Petition zur Verschiebung des Einschulungsstichtags Ge spräche geführt, haben auch die Einzelfälle betrachtet, war um manche Verschiebungen, Zurückstellungen nicht funktio niert haben. Wir – Grüne, SPD, CDU und FDP/DVP – haben dann im Ausschuss gemeinsam beschlossen, den Einschu lungsstichtag sukzessive vorzuverlegen. Ich halte das auch insgesamt für eine Regelung, die den Kindern in unserem Land absolut entgegenkommt. Es braucht aber natürlich auch weiterhin die Offenheit, dass auch die Schulpflicht ausgelöst werden kann.
Im Nachgang zur Umsetzung der Verschiebung gab es auch E-Mails, die an uns herangetragen wurden, die klar gesagt ha ben: Wir haben uns eigentlich auf den Beginn der Schule zum
nächsten Schuljahr gefreut; unsere Tochter wollte unbedingt in die Schule, jetzt müsste sie eigentlich ein Jahr warten.
Deshalb ist es eigentlich wichtig, dass man – wie bei jedem Stichtag – vor Ort auch Lösungen im Sinne der Kinder findet, die vielleicht auch einmal anders ausfallen, als es die gesetz liche Regelung vorsieht, egal, ob es dann um eine weitere Rückstellung geht – es wird auch Kinder geben, für die der Einschulungsstichtag 30. Juni zu früh sein wird; insofern gilt es, Regelungen zu finden, die diesen Kindern entgegenkom men – oder um eine Lösung für Kinder, die zwar eigentlich erst zum 30. September sechs Jahre alt werden, aber bereits im kommenden Schuljahr die Schule besuchen möchten.
Da braucht es vor Ort gute Beratungssysteme vonseiten des Kindergartens und des Schulamts für die Eltern, damit im Sin ne der Kinder entschieden werden kann.