Wilfried Klenk
Sitzungen
Letzte Beiträge
Frau Präsidentin, sehr ge ehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben an dieser Stelle im Landtag von Baden-Württemberg in den vergangenen Ta gen und auch heute intensiv über die Coronapandemie, deren Folgen und die notwendigen Maßnahmen debattiert. Ja, es stimmt: Wir befinden uns mitten in einer der schwersten Kri sen seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs, und die Corona pandemie verlangt uns allen sehr viel ab. Wir können deshalb froh sein, dass es so viele – ich bezeichne sie immer so – Hel dinnen und Helden des Alltags gibt, die den Staat am Laufen halten: die Polizistin, der Polizist, Krankenpfleger, Ärztinnen und Ärzte, Feuerwehrleute, Notfallsanitäter, selbst die Ver käuferin und der Verkäufer im Laden um die Ecke oder auch
die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung. Sie alle tragen das Gemeinwesen in diesen schweren Zeiten.
Was häufig nicht bekannt ist: Im Bereich der nicht polizeili chen Gefahrenabwehr handelt es sich ganz überwiegend um ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte, die ihre Freizeit für die Si cherheit der Allgemeinheit opfern. Für uns in Baden-Würt temberg ist es selbstverständlich, dass wir uns ehrenamtlich engagieren. Das macht unser Land ja auch so lebens- und lie benswert. Bei uns bringen sich die Menschen aktiv ein und packen dort, wo es etwas zu tun gibt, auch beherzt an.
Das Ehrenamt im Bevölkerungsschutz ist jedoch ein ganz be sonderes: Verschüttete orten und befreien, Verletzte versor gen, Menschen aus Autowracks befreien, Brände löschen, sich bewusst für andere in Gefahr, ja sogar in Lebensgefahr brin gen – solches Engagement ist alles andere als selbstverständ lich.
Der Stärkung genau dieses Ehrenamts im Bevölkerungsschutz dient das Gesetz, über das wir heute in erster Lesung beraten.
Wie man die nötige Hilfe leistet, wissen die Einsatzkräfte selbst am besten. Unsere Aufgabe ist es aber, die dafür not wendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Deshalb freue ich mich, Ihnen heute den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Bevöl kerungsschutz Baden-Württemberg vorlegen zu können. Die ses Gesetz hat die ehrenamtlich tätigen Menschen im Blick, die das Bevölkerungsschutzsystem tragen. Es bietet für eh renamtlich tätige Einsatzkräfte eine solide Rechtsgrundlage, sofern diese nicht bereits z. B. durch das Feuerwehrgesetz, das THW-Gesetz oder das Rettungsdienstgesetz abgesichert sind. Es sichert eine Freistellung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer am Arbeitsplatz für Einsatzlagen auch unterhalb der Katastrophenschwelle bei sogenannten – wir bezeichnen es im Gesetzentwurf so – außergewöhnlichen Einsatzlagen.
Sie erinnern sich vielleicht: Zu Beginn der Pandemiekrise kam aus der einen oder anderen Ecke durchaus die Forderung, wir mögen doch bitte den Katastrophenfall ausrufen. Dafür gab es jedoch keinen Grund, keine Berechtigung. Aber es fehlt auch eine Grundlage für Einsätze zwischen dem Alltagsein satz und dem Katastrophenfall an sich.
Der durch einen entsprechenden Einsatz verursachte Ver dienstausfall wird nach unserem Entwurf ebenso vom Land übernommen wie auch mögliche Sachschäden oder Aufwen dungen der ehrenamtlich tätigen Hilfskräfte in ihrem Einsatz.
Zudem verursacht das Engagement für den Bevölkerungs schutz natürlich auch Kosten bei den beteiligten Organisatio nen. Denken Sie an die Ausrüstung und die Schutzausstattung für die Helferinnen und Helfer selbst, genauso aber auch an digitale Meldeempfänger und vieles mehr oder die erforder liche Ausbildung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte. Hieran wird sich das Land nach dem nun eingebrachten Gesetzent wurf erstmals mit einem Beitrag von 130 € pro Einsatzkraft und Jahr beteiligen.
Selbstverständlich wurde der Gesetzentwurf trotz der Heraus forderungen der Coronapandemie mit den betroffenen Hilfs organisationen eng und partnerschaftlich abgestimmt, sodass deren weitgehende Zustimmung im Anhörungsverfahren nicht weiter verwundert.
Insgesamt führt das Gesetzesvorhaben zu einem entsprechen den finanziellen Mehrbedarf, wobei die einsatzbezogenen Kosten natürlich nur schwer im Voraus zu beziffern sind. Das ist gut und richtig angelegtes Geld, liebe Kolleginnen und Kollegen. Es ist eine Investition in die Sicherheit, es ist eine Investition in das Ehrenamt an sich.
Lassen Sie mich Ihnen, Frau Finanzministerin, und Ihnen, lie be Kolleginnen und Kollegen von den Regierungsfraktionen, an dieser Stelle herzlich danken, dass Sie das Vorhaben unter stützen und im Rahmen des Nachtragshaushalts die nötigen Vorkehrungen getroffen haben, damit auch die Finanzmittel zur Verfügung stehen.
Vielen Dank. Ich bin sehr froh, hier im Landtag – da schlie ße ich jetzt das gesamte Parlament gern mit ein – stets auf of fene Ohren zu stoßen, wenn es um die innere Sicherheit und das Ehrenamt an sich geht.
Deshalb lade ich Sie herzlich ein, diesen Weg in Richtung ei ner weiteren Verbesserung des Bevölkerungsschutzes mitzu gehen und den vorgelegten Gesetzentwurf im Rahmen des weiteren parlamentarischen Verfahrens zu unterstützen.
Ganz herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Kollege Weinmann, Sie haben einen konkreten Anlass angesprochen, zu dem Sie unser Haus kon sultiert haben. Wir haben bezüglich dieses konkreten Falls ei ne Antwort gegeben.
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Demo kratie. Ich glaube, da sind wir uns alle einig. Es ist Aufgabe der Polizei, auf der einen Seite Versammlungen zu ermögli chen und zu schützen, auf der anderen Seite bei Störungen und Straftaten konsequent einzuschreiten. Heutzutage ist es allerdings nicht unüblich, dass bei Versammlungen auch Bild aufnahmen von den Versammlungsteilnehmern – Pressefoto grafen haben das schon immer gemacht – getätigt werden.
Damit haben nicht nur die Teilnehmer einer Demonstration möglicherweise ein Problem – das muss ich Ihnen nicht er zählen –, sondern auch wir mit Blick auf die Polizei, die Ret tungskräfte usw. Auch diese werden gefilmt, fotografiert, müs sen das manchmal als Selbstverständlichkeit hinnehmen, und hinterher werden davon dann einzelne Passagen der Aufnah men verwendet.
Wir müssen allerdings festhalten: Das stellt nicht grundsätz lich eine Gefährdung der aufgenommenen Personen dar. Das bloße Anfertigen von Aufnahmen einer Person, die sich, wie bei einer Versammlung üblich, nicht im persönlichen Rück zugsbereich aufhält, ist grundsätzlich nicht unter Strafe ge stellt; das wissen Sie auch. Daher ergibt sich grundsätzlich in solchen Fällen keine Pflicht für ein polizeiliches Einschreiten.
Nach dem Legalitätsprinzip kann ein unbefugtes Anfertigen von Bildaufnahmen im Einzelfall einen unzulässigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Auf genommenen – Stichwort: Recht am eigenen Bild – darstel len. Die Feststellung eines solchen unzulässigen Eingriffs in die privaten Rechte des Aufgenommenen erfordert nach höchst richterlicher Rechtsprechung jeweils eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und eine entsprechende Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechts positionen der Beteiligten.
Die Polizei wird zum Schutz solcher privaten Rechte nur aus nahmsweise auf Antrag des Berechtigten tätig und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Ver wirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Ein Antrag kann auch konkludent gestellt werden durch die Aufforderung gegenüber der Polizei, in der vorliegenden Si tuation tätig zu werden. Sofern möglich, werden in diesen Fäl len bereits vor Ort sichernde Maßnahmen wie beispielsweise die Feststellung der Personalien der fotografierenden oder fil menden Person durchgeführt.
Lediglich in einzelnen Fällen fertigen Versammlungsteilneh mer gegnerischer Lager wechselseitig Bildaufnahmen an, wel che im Rahmen sogenannter Outing-Aktionen veröffentlicht werden sollen. In diesen Fällen stehen den Einsatzkräften je nach den konkreten Umständen im Einzelfall weiter gehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder aber auch zur Straf verfolgung zur Verfügung.
Zu Ihrer weiteren Frage: Eine missbräuchliche Verwendung gefertigter Bildaufnahmen kann einen Straftatbestand erfül len. Selbstverständlich trifft die Polizei bei Hinweisen auf der artige Straftaten lageorientiert die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Liegen der Polizei im Zusammenhang mit Versammlungen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern gezielt angefertigt werden, klärt sie durch Befragung, ob und zu welchem Zweck diese ange fertigt wurden, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen missbräuchlichen Verwendung einzuleiten. Sofern möglich, werden bereits vor Ort sichern de Maßnahmen wie beispielsweise die Feststellung der Per sonalien der fotografierenden oder filmenden Person durch geführt.
Entsprechende Maßnahmen müssen dabei stets an den Um ständen des Einzelfalls und den Gegebenheiten des Einsatz geschehens ausgerichtet werden. Ich darf mich hier, lieber Kollege, wiederholen: Sofern im Zusammenhang damit oder im Nachgang dazu, beispielsweise infolge einer Bildveröf fentlichung, Hinweise auf eine Straftat bekannt werden, trifft die Polizei alle erforderlichen Maßnahmen der Strafverfol gung und Gefahrenabwehr.
Ich glaube, wir sind uns beide einig, dass Ihre Fragen in der Mündlichen Anfrage hypothetisch sind und deshalb auch nur eine abstrakte Beantwortung erfahren können.
Sie haben in dem konkreten Fall, den Sie uns damals geschil dert hatten, gesehen, dass wir dann konkret auf den Fall ein
gehen und Sie die entsprechende Antwort erhalten bzw. auch entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.
Nein, liegen mir akut keine vor. Ich lasse es aber im Haus durchaus prüfen. Es mag schwie rig sein, und mir ist nicht bekannt, ob das so explizit erfasst wird. Aber wenn es dazu Zahlen gibt, bekommen Sie diese selbstverständlich.
Verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Eigentlich wollte ich zu Be ginn sagen: Beim Gesetzentwurf zur Änderung wahlrechtli cher Vorschriften besteht erfreulicherweise weitgehende Ei nigkeit.
Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte: die dauerhafte Streichung des Wahlrechtsauschlussgrunds der Vollbetreuung, die Aufnahme von zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs in den Landeswahlausschuss und den Wählbarkeitsausschluss für Bürgermeisterwahlen bei Geschäftsunfähigkeit.
Ausgangspunkt für die Abschaffung des Wahlrechtsaus schlussgrunds ist die entsprechende Entscheidung des Bun desverfassungsgerichts, mit der dieser Wahlausschlussgrund in dieser Form für verfassungswidrig erklärt wurde. Die be reits bisher bestehende befristete Regelung – deswegen ist in der Zwischenzeit überhaupt nichts passiert; selbst wenn wir das Gesetz jetzt nicht beschließen würden, würde nicht ein
mal bei der Landtagswahl, liebe Kolleginnen und Kollegen, etwas passieren –,
die den vormals von diesem Ausschlussgrund betroffenen Per sonen das Wahlrecht bis Herbst nächsten Jahres verschafft hat – Herbst nächsten Jahres –, wird jetzt durch eine dauerhafte Regelung abgelöst. Damit wird für alle Betroffenen Rechtssi cherheit hergestellt und die Verfassungskonformität unseres Wahlrechts für die Zukunft gewährleistet. Zugleich werden nach dem Vorbild des Bundeswahlrechts detaillierte Regelun gen für die Wahlassistenz, also die Unterstützung von Men schen mit Behinderungen und Menschen, die nicht lesen kön nen, bei der Wahl geschaffen.
Im Unterschied zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der FDP/DVP beinhaltet der Gesetzentwurf der Landesregierung auch Regelungen zur Wahlassistenz für die Volksabstimmung, die Aufnahme von zwei Richtern in den Landeswahlausschuss, wie es bereits bei Bundestags- und Europawahlen gesetzlich geregelt ist, und den Ausschluss von der Wählbarkeit zum Bürgermeister für geschäftsunfähige Personen.
Durch die zuletzt genannte Regelung wird die besondere Stel lung des Bürgermeisters in der baden-württembergischen Kommunalverfassung berücksichtigt. Oberbürgermeisterin nen und Oberbürgermeister sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben eine besonders verantwortungsvolle Po sition, die es einfach erfordert, dass sie jederzeit und ohne Ein schränkung rechtlich handlungsfähig sind. Deshalb soll aus drücklich klargestellt werden, dass Personen, die nach bürger lichem Recht geschäftsunfähig sind, nicht zum Bürgermeis ter gewählt werden können. Damit wird letztlich eine eindeu tige Rechtsgrundlage für die Zurückweisung solcher Bewer berinnen und Bewerber durch den Gemeindewahlausschuss geschaffen. Für den zwar wenig wahrscheinlichen, nach un serem Wahlrecht aber auch nicht ganz auszuschließenden Fall, dass tatsächlich eine geschäftsunfähige Person zum Bürger meister gewählt wird, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl dann für ungültig erklären.
Somit trägt der Gesetzentwurf der Landesregierung der Ent scheidung des Bundesverfassungsgerichts und den Belangen der Betroffenen umfassend Rechnung. Ich bitte Sie deshalb – vielleicht können sich da alle einen Ruck geben; Sie haben es zumindest signalisiert –, dem Gesetzentwurf der Landesregie rung zuzustimmen.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Landesregie rung betrifft Änderungen des E-Government-Gesetzes und des Errichtungsgesetzes BITBW. Es geht dabei erstens um die Veränderung des zeitlichen Ablaufs der Einführung der elek
tronischen Aktenführung in den Behörden des Landes. Und weil das Projekt, lieber Kollege Stickelberger, nicht scheitern soll, machen wir genau dies.
Lieber Kollege Karrais, einen Punkt habe ich aufmerksam re gistriert, nämlich als Sie gesagt haben – das kann ich nur un terstreichen –: Sorgfalt vor Eile.
Zweitens wird die Pflicht zur Nutzung der BITBW bei der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fachver fahren angepasst.
Drittens wird die Regelung zum Geltungsbereich des E-Govern ment-Gesetzes geringfügig angepasst.
Zum ersten Punkt: Die Änderung von § 6 des E-GovernmentGesetzes zeichnet die Umstellung der Vorgehensweise zur Einführung der E-Akte Baden-Württemberg nach. Die gesetz liche Pflicht zur elektronischen Aktenführung soll für die Be hörden des Landes nicht, wie bisher gesetzlich vorgesehen, einheitlich – das ist auch wichtig – zum 1. Januar 2022 ein treten, sondern individuell jeweils ein Jahr, nachdem den ein zelnen Behörden die E-Akte Baden-Württemberg zum Roll out bereitgestellt wurde.
Die gesetzlichen Fristen sollen daher entsprechend flexibili siert und angepasst werden. Das Inkrafttreten der Regelung zur Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ziehen wir dabei um ein Jahr vor auf den 1. Januar 2021.
Die vorgesehene Zeitspanne zwischen der Bereitstellung der E-Akte Baden-Württemberg und dem Eintritt der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist mit einem Jahr zudem so be messen, dass einerseits eine rasche landesweite Verbreitung der elektronischen Aktenführung bewirkt wird und anderer seits diese Zeitspanne einen sicheren Rollout in den einzelnen Behörden ermöglicht. Sie ist auch für große Behörden ausrei chend, um die Umstellung auf die elektronische Aktenführung vorzubereiten und umzusetzen. Dies haben wir bei der Pilo tierung der E-Akte Baden-Württemberg u. a. im Innenminis terium zeigen können.
Die Bereitstellung erfolgt durch ein Schreiben des Innenmi nisteriums, in dem mitgeteilt wird, dass die E-Akte BadenWürttemberg zur Implementierung in der Behörde bereitsteht. Dieses Schreiben wird im Benehmen mit der betreffenden obersten Landesbehörde nach einem vom Ministerrat verab schiedeten Zeitplan übermittelt. Diesen hat der Ministerrat am 7. Juli 2020 beschlossen und somit die vorgesehenen gesetz lichen Bestimmungen bereits erfüllt. Bei allen Behörden des Landes werden wir bis Ende 2024 und bei der Polizei im Jahr 2025 die elektronische Aktenführung eingeführt haben.
Die geplante Änderung des Eintritts der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist eine Konsequenz der erst bei der Vorbereitung der Ausschreibung getroffenen Entschei dung, auch die Polizei in die Ausschreibung für ein landesein heitliches E-Aktensystem einzubeziehen und die Einführung behördenweise vorzunehmen.
Das E-Government-Gesetz enthält für die Polizei keine Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Die Entscheidung ist aber
dennoch konsequent; denn so gelingt es in Baden-Württem berg, nur ein landeseinheitliches Softwareprogramm betreu en zu müssen. Das bedeutet aber auch, dass statt ursprünglich 25 000 Arbeitsplätzen nun gut 57 000 Arbeitsplätze mit der Software für eine E-Akte auszustatten und auch viel mehr Be schäftigte vorzubereiten, zu schulen und zu unterstützen sind. Dass der Rollout der E-Akte bei einer mehr als verdoppelten Anzahl von Beschäftigten länger dauert, erklärt sich, denke ich, von selbst. Aber der Rollout ist angelaufen. Die Pilotpha se wurde erfolgreich abgeschlossen, und der Zeitplan steht.
Zum zweiten Punkt: Im Errichtungsgesetz BITBW, das 2015 im Landtag einstimmig verabschiedet wurde, ist der Eintritt der Pflicht der Landesverwaltung zur Nutzung der BITBW zur Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fach verfahren auf den 1. Juli 2021 festgelegt. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass aus technischen und organisatorischen Gründen die Umsetzung dieser Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein wird. Aus heutiger Sicht wären am 1. Juli 2021 weder die BITBW noch die verpflichteten Landesbehörden in der Lage, die Entwicklung und Pflege al ler Fachverfahren zu übernehmen bzw. an die BITBW zu übergeben.
Die Verschiebung des Termins zum Eintritt der Nutzungs pflicht auf den 1. Juli 2025 ist daher notwendig. Wir reparie ren damit auch ein Stück weit Startfehler der BITBW, die nun verbessert werden.
Das ist bei einem solchen Großprojekt, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie der IT-Konsolidierung des Landes durchaus er wartbar gewesen.
Wir haben mit den gesetzlichen Änderungen jetzt ausreichend Zeit, die gesetzliche Verpflichtung der Landesbehörden zur Nutzung der BITBW sowie weitere grundlegende Regelun gen des BITBW-Gesetzes wie die Rechtsform oder die Finan zierung zu prüfen und gegebenenfalls auch anzupassen.
Dies werden wir im Rahmen der begonnenen und bereits fort geschrittenen Evaluierung der BITBW in enger Abstimmung mit den Ministerien und unter Einbeziehung externer Exper tise angehen. Bis dahin werden die im Zuge der Evaluierung vereinbarten Ertüchtigungsmaßnahmen bei der BITBW um gesetzt.
Deshalb bedanke ich mich für die bisherigen Beratungen und bitte um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.
Herzlichen Dank.
Herr Kollege Stickelberger, es wird nicht schwer. – Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Lieber Professor Dr. Goll, ich halte mich jetzt an Ihre Aussage, heute keine Vergangenheitsbewältigung zu machen.
Meine Damen und Herren, die Landesregierung legt heute den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vor schriften vor. Die wesentlichen Punkte dieses Entwurfs sind die dauerhafte Streichung des Wahlrechtsausschlussgrunds der Vollbetreuung, der Wählbarkeitsausschluss für Bürger meisterwahlen bei Geschäftsunfähigkeit und die Aufnahme von zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs in den Lan deswahlausschuss.
Durch die Abschaffung des Wahlrechtsausschlussgrunds der Vollbetreuung sorgen wir dafür, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das den Wahlausschlussgrund in dieser Form für verfassungswidrig erklärt hat, dauerhaft Rech nung getragen wird. Freilich besteht aufgrund einer befriste ten Regelung das Wahlrecht für Personen, für die für alle An gelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, bereits jetzt. Auch oh ne den heute in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf – deswegen verstehe ich die Aufregung nicht – würde das Wahl recht für die kommende Landtagswahl gelten. Aber es ist rich tig, bereits jetzt eine dauerhafte Regelung zu schaffen, die den Betroffenen Gewissheit bietet und ein verfassungskonformes Wahlrecht für die Zukunft sichert.
Zugleich werden nach dem Vorbild des Bundeswahlrechts de taillierte Regelungen für die Wahlassistenz, also die Unter stützung von Menschen mit Behinderungen und Menschen, die nicht lesen können, bei der Wahl geschaffen.
Auch die Fraktionen von SPD und FDP/DVP haben einen Ent wurf vorgelegt, der im Kern die gleichen Regelungen bein haltet und sich an das Bundeswahlrecht anlehnt. Insofern stim men beide Gesetzentwürfe – da gebe ich Ihnen recht – über ein.
Ich denke aber, es besteht auch Einigkeit darüber, dass die Re gelungen zur Assistenz auch für die Volksabstimmung gelten sollen, wie es der Regierungsentwurf, nicht aber der Gesetz entwurf der SPD und der FDP/DVP vorsieht.
Zwei weitere Regelungen, die über den Entwurf von SPD und FDP/DVP hinausgehen, sieht der Regierungsentwurf vor, näm lich die Aufnahme von zwei Richtern in den Landeswahlaus schuss, wie es bereits bei Bundestags- und Europawahlen be währte Praxis ist, und den Ausschluss von der Wählbarkeit bei Bürgermeisterwahlen für geschäftsunfähige Personen.
Die Abschaffung des Wahlrechtsausschlusses für Menschen, die unter Vollbetreuung stehen, bringt nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht mit sich. Der Bürgermeis ter aber hat in Baden-Württemberg – ich glaube, darüber sind wir uns alle einig; das wissen wir – eine so herausgehobene und verantwortungsvolle Position, dass die Wahl einer ge schäftsunfähigen Person ausgeschlossen werden sollte.
Wenn ich hier noch einmal einfließen lassen darf: Der Gedan ke kommt gar nicht aus unserem Haus. Der wird ständig von der kommunalen Praxis an uns herangetragen, meine Damen und Herren. Oberbürgermeister und Bürgermeister sind u. a. gesetzliche Vertreter der Gemeinde und Leiter der Gemeinde verwaltung mit zahlreichen Verwaltungszuständigkeiten. Es ist deshalb schlichtweg unmöglich, dass jemand, der aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in eigenen Angelegen heiten dauerhaft nicht geschäftsfähig ist, als gesetzlicher Ver treter der Gemeinde agiert.
Deshalb soll in der Gemeindeordnung klargestellt werden, dass Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig sind, nicht zum Bürgermeister wählbar sind. Das ist im Hin blick auf die Rechtsstellung des Bürgermeisters in BadenWürttemberg sachgerecht und dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Somit trägt der Gesetzentwurf der Regierung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und den Be langen der Betroffenen umfassend Rechnung.
Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.
Ja. – Bitte, Herr Kollege Goll.
Herr Kollege Epple hat die Antwort für mich schon gegeben: Wahl ist Wahl.
Lieber Herr Dr. Goll, Sie haben vorhin gemeinsam mit Frau Wölfle angedeutet, dass sich die Fraktionen möglicherweise für einen gemeinsamen Entwurf zusammentun. Ich habe nicht umsonst gesagt, dass das Thema Bürgermeisterwahl ständig an uns herangetragen wird. Deswegen müssen wir uns viel leicht alle gemeinsam einmal damit auseinandersetzen und uns fragen, ob wir hier eine Regelung schaffen wollen oder ob man es einfach so laufen lässt und es in der Folge gegebe nenfalls im Einzelfall heilen muss. Das ergeben jetzt die wei teren Beratungen.
Vielen Dank.
Sehr verehrte Frau Präsiden tin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Auf der Tagesordnung steht heute die Zweite und damit auch abschließende Bera tung des Gesetzes zur Änderung des ADV-Zusammenarbeits gesetzes und anderer Vorschriften, und dazu – und zu nichts anderem – rede ich jetzt auch.
Ziel und Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, der ITEOS Anstalt des öffentlichen Rechts eine neue gesetzliche Bezeichnung zu geben. Die Anstalt soll künftig Komm.ONE heißen.
Die Anstalt ITEOS beschafft, entwickelt und betreibt Verfah ren der automatisierten Datenverarbeitung für kommunale Körperschaften, deren Zusammenschlüsse und deren Unter nehmen im Land. Die Anstalt wird überwiegend vom Zweck verband 4IT sowie mit einem geringen Anteil von 12 % am Stammkapital vom Land getragen.
Ich gebe den Kolleginnen und Kollegen recht: Der Gesetzent wurf ist in der Tat nicht spektakulär. Der Gesetzentwurf mit der Namensänderung ist aber eine notwendige Konsequenz einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das der ITEOS aus markenrechtlichen Gründen untersagt hat, diesen Namen im Geschäftsverkehr weiter zu führen. In einem im Herbst 2019 geschlossenen Vergleich wurde der ITEOS von der erfolgrei chen Antragstellerin – vorhin wurde es schon einmal zitiert, ich sage es noch einmal; sie heißt nicht ITEOS, sie heißt I.T.E.N.O.S. International Telecom Network Operation Ser vices – zugestanden – das kann man im Vorfeld nicht unbe dingt ahnen, will ich anfügen, weil das angesprochen wurde –, den bisherigen Namen bis längstens zum 30. Juni 2020 zu
verwenden. Die Zwischenzeit sollte genutzt werden, um ei nen neuen Namen zu finden und die erforderlichen weiteren Schritte umzusetzen.
Für die jetzt anstehende Änderung des Namens ITEOS in Komm.ONE ist sowohl eine Gesetzesänderung als auch die Änderung der Anstaltssatzung erforderlich.
Die Suche der ITEOS nach einem neuen Namen, die durch ein Rechtsanwaltsbüro eng begleitet wurde, hat gezeigt, dass es sehr schwierig ist, im Sektor der IT-Unternehmen einen ein gängigen Namen zu finden, an dem zweifelsfrei keine Mar kenrechte Dritter bestehen. Wir haben deshalb vorsorglich ei ne Regelung in den Gesetzentwurf aufgenommen, die etwai ge zukünftige Namensänderungen durch eine Änderung der Anstaltssatzung erlaubt, ohne dass zugleich auch das ADVZusammenarbeitsgesetz geändert werden muss.
Die Anstaltsträger, der Zweckverband 4IT und die Landesre gierung, haben angesichts des engen Zeitrahmens die Sat zungsänderung bereits beschlossen. Diese wird nach Inkraft treten des geänderten ADV-Zusammenarbeitsgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, die ITEOS steht bereits in den Startlöchern, ih ren neuen Anstaltsnamen Komm.ONE bekannt zu machen und als neue Anstaltsbezeichnung am Markt zu etablieren. Ein rechtzeitiges Inkrafttreten des Gesetzes vor Ablauf des im Ver gleich vereinbarten Zeitfensters bis 30. Juni 2020 führt dazu, dass mögliche weitere Verhandlungen und Streitigkeiten mit der I.T.E.N.O.S. aus dem Weg geräumt werden und ein Neu start der ITEOS unter dem Namen Komm.ONE erfolgt. Wenn es Ihnen gefällt, dann dürfen Sie auch, wenn Sie andere The men haben, sagen: der Anstalt „come on“.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf und danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.
Da haben Sie recht, Frau Präsidentin. Zu dem Kollegen Goll habe ich vollstes Vertrau en. – Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und
Kollegen! Der vorliegende Gesetzentwurf ist gerade für die kommunale Praxis von Bedeutung. Deshalb freue ich mich auch über die Unterstützung des Hauses.
Lassen Sie mich nochmals kurz auf die wichtigsten Änderun gen des Gesetzentwurfs eingehen. Kernpunkt ist die Weiter entwicklung der Vorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen der Eigenbetriebe. Das Eigenbetriebsgesetz ist seit dem Jahr 1992 nur punktuell geändert worden. Das Haushalts- und Rechnungswesen der Gemeinden hingegen hat sich seitdem grundlegend gewandelt – wir haben es schon gehört: von der Kameralistik zur kommunalen Doppik.
Hier knüpfen wir an. Nun sollen bestimmte Elemente der kommunalen Doppik in das Eigenbetriebsrecht übernommen werden. Damit wollen wir insbesondere zwei Punkte errei chen: Erstens wollen wir die Steuerungsmöglichkeiten ver bessern, und zweitens wollen wir hinsichtlich des Wirtschafts plans der Eigenbetriebe die Verständlichkeit auch für die Ge meinderäte erhöhen.
Vorgesehen sind vor allem folgende Änderungen: Im Kern haushalt wurde der Vermögenshaushalt durch einen Finanz haushalt ersetzt. Bei den Eigenbetrieben soll der Vermögens plan durch einen Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm ersetzt werden. Ergänzend hierzu soll der Jahresabschluss um eine Liquiditätsrechnung erweitert werden. Das Äquivalent hierzu ist im Kernhaushalt die Finanzrechnung.
Hinweisen möchte ich darauf, dass die für die Eigenbetriebe seit dem Jahr 2009 bestehende Wahlmöglichkeit für die Wirt schaftsführung und das Rechnungswesen bestehen bleibt. Die se kann entweder auf der Grundlage der Vorschriften des Han delsgesetzbuchs oder auf der Grundlage der für die Haushalts wirtschaft für Gemeinden geltenden Vorschriften der kommu nalen Doppik erfolgen. Dies entspricht auch dem Wunsch der kommunalen Landesverbände.
Die Details der Ausgestaltung dieser beiden Varianten wird unser Haus im Nachgang zur Änderung des Eigenbetriebsge setzes in zwei Rechtsverordnungen regeln. Ziel ist eine er leichterte und gute Anwendbarkeit.
In diesem Zusammenhang, Herr Dr. Podeswa: Wir haben das nicht übernommen, weil wir keine Dopplung wollten. Ich kann Ihnen aber noch im Detail erklären, warum das so nicht vorgesehen war.
Mit dem Gesetzentwurf gehen wir zwei weitere Punkte an. Zum einen soll mit der Änderung des Gesetzes über kommu nale Zusammenarbeit die Regelung über die Wirtschaftsfüh rung der haushaltsrechtlich geführten Zweckverbände an die Bedürfnisse der kommunalen Praxis angepasst werden. Zum anderen ist vorgesehen, in der Gemeindeordnung die verga berechtliche Regelung für die kommunalen Unternehmen zu aktualisieren; u. a. wird Teil A der Vergabe- und Vertragsord nung für Leistungen durch die Unterschwellenvergabeord nung ersetzt, und die Bagatellgrenzen werden erhöht. Dies stellt auch einen Beitrag zum Bürokratieabbau dar.
Eines ist mir und unserem Haus sehr wichtig: Es geht um Än derungen für die Praxis, und deshalb sind diese auch der Pra xis – meine Kolleginnen und Kollegen Vorredner haben hier für bereits Beispiele genannt – gefolgt. Das heißt, sowohl mit der Änderung des Eigenbetriebsgesetzes wie auch mit der Än
derung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit haben wir Wünsche der kommunalen Landesverbände aufgegriffen.
Vertreter der kommunalen Landesverbände und der Gemein deprüfungsanstalt sowie Praktiker aus verschiedenen Städten und Landkreisen haben die Sicht der Praxis und die Bedürf nisse der Praxis eingebracht. Ich darf an dieser Stelle allen Be teiligten ausdrücklich für ihre Mitarbeit danken.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie deshalb, dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, der bedeutsame Änderungen für die kommunale Praxis enthält, zuzustimmen.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Lieber Kollege Dr. Schweickert, Ihrer Fragestellung kann im Grun de nur ein Einzelfall bzw. nur ein auf den Enzkreis bezogener Fall zugrunde liegen. Ich kann jetzt leider nur eine allgemei ne Auskunft erteilen.
Schädigungen können zivilrechtliche Schadensersatzansprü che nach sich ziehen. Sollten die Schäden anlässlich der Durchführung von Erschließungsarbeiten entstanden sein, so wäre zunächst und vorrangig die Haftung des die Arbeiten durchführenden Unternehmens zu prüfen.
Die Frage unter Buchstabe b, ob eine Natursteinmauer über haupt Bestandteil einer abrechnungsfähigen Erschließungs anlage sein kann, wäre für den Einzelfall zu prüfen.
Ich biete Ihnen schon jetzt an: Wenn Sie uns die konkreten Maßnahmen benennen würden – in einer weiteren Fragerun de bzw. schriftlich –,
würden wir Ihnen eine konkrete Antwort geben. Dies kann da hinstehen. Denn schon begrifflich kann es sich bei der Wie derherstellung einer Natursteinmauer nicht um die erstmali
ge Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne von § 35 des Kommunalabgabengesetzes handeln. Und dann ist die Frage, ob diese Mauern im Enzkreis möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt irgendwo Bestandteil der Er schließungsanlage waren.
Aber ich habe Ihre Frage auch so verstanden. Sie haben es so beschrieben: Natursteinmauern auf öffentlichem Gelände. Das heißt, diese Mauern würden der Gemeinde bzw. dem Land kreis gehören, der dann wiederum irgendwo eine Erschlie ßungsmaßnahme durchführt.
Dann ist ja nicht mehr unbedingt die Frage zu stellen, wer letztlich für die Wiederherstellung der Natursteinmauer auf kommen müsste.
Aber teilen Sie uns die konkreten Maßnahmen bitte mit, und wir würden Ihnen dann eine entsprechende Antwort erteilen.
Die Frage wird letztlich sein, was ursächlich dafür ist, dass die Mauer irgendwo kaputtgeht. Die entscheidende Frage ist immer, ob die Mauer zu dem Zeit punkt, als sie erstellt wurde, schon Bestandteil der Erschlie ßungsanlage war. Aber geben Sie uns, wie gesagt, konkret
die betroffenen Mauern oder Örtlichkeiten bekannt. Dann schauen wir uns das Ganze an.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Die EU hat ihren Mitgliedsstaaten für das Jahr 2021 eine Volkszählung angeordnet. Sie wird damit zehn Jahre nach der letzten Volkszählung von 2011 stattfin den.
Neben der Ermittlung und Feststellung der amtlichen Einwoh nerzahlen wird eine Gebäude- und Wohnungszählung durch geführt. Zudem wird eine Reihe soziodemografischer Merk male abgefragt. So soll der Zensus 2021 u. a. Antworten über die Entwicklung der Erwerbstätigkeit, über die demografische Entwicklung, über den Bildungsstand der Bevölkerung, über den Gebäude- und Wohnungsbestand, über Nettokaltmieten und Wohnungsleerstand liefern.
In Deutschland wird die Volkszählung 2021 wie schon im Jahr 2011 als sogenannter registergestützter Zensus umgesetzt. Das bedeutet, vorhandene Datenregister werden genutzt und er gänzende bzw. korrigierende Erhebungen durchgeführt. Da mit besteht der Zensus 2021 im Wesentlichen aus vier Be standteilen: erstens aus der Bevölkerungszählung, im Wesent lichen durch die Auswertung der Melderegister, zweitens ei ner Befragung von Haushalten auf Stichprobenbasis, drittens einer Erhebung von Anschriften mit Sonderbereichen, das heißt Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen, und viertens einer Gebäude- und Wohnungszählung bei allen Ei gentümern von Gebäuden mit Wohnraum und Eigentumswoh nungen.
Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen für Bund, Länder und Gemeinden hat eine große Bedeutung. Nahezu je der Bereich der Politik ist direkt von den Ergebnissen der Volkszählung betroffen. Von der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, eines Landes oder der ge samten Bundesrepublik Deutschland hängen zahlreiche ge setzliche Regelungen, Verteilungsschlüssel und Finanztrans fers ab. Deshalb ist auch für Baden-Württemberg von großer Bedeutung, welche Ergebnisse der Zensus erbringen wird.
Zu den Transferleistungen und Regelungen, die vom Ergeb nis des Zensus abhängen, gehören u. a. der Finanzkraftaus gleich unter den Ländern, der kommunale Finanzausgleich, die Einteilung der Wahlkreise, verschiedene Quoren für Wah len bei Bund, Ländern und Kommunen, die Verteilung der Länderstimmen im Bundesrat, die unionsrechtlichen finanzi ellen Verpflichtungen und die Beteiligung an Infrastruktur wie dem Straßenbau – um nur einige wichtige Beispiele zu nen nen. Eine möglichst präzise Ermittlung der Einwohnerzahlen ist also unerlässlich.
Die Volkszählung fällt in die alleinige Gesetzgebungskompe tenz des Bundes. Es handelt sich somit um eine Bundesstatis tik. Das Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 wurde im Jahr 2019 vom Bundestag beschlossen. Da der Bund den Ländern zunächst keine Finanzzuweisungen zum Aus gleich der Vorbereitung und Durchführung des Zensus gewäh ren wollte und aufgrund einiger Änderungswünsche der Län der, die die Durchführung des Zensus 2021 durch die Länder erleichtern sollen, haben die Länder den Vermittlungsaus schuss angerufen. Einige Änderungswünsche der Länder wur den im Verfahren aufgegriffen, und der Bund gewährt den Ländern nunmehr für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 eine Finanzzuweisung von 300 Millionen €.
Hiervon gehen 41,3 Millionen € an Baden-Württemberg. Der Bundesrat hat dem Gesetz Ende 2019 zugestimmt.
Das Zensusgesetz des Bundes regelt die Volkszählung aber nicht vollumfänglich. Aufbauend auf dem Bundesgesetz re geln die Länder durch Ausführungsgesetze weitere wichtige Aspekte. Dazu gehören die genauen Zuständigkeiten des Sta tistischen Landesamts, die Einrichtung, der Betrieb und die Finanzierung der kommunalen Erhebungsstellen insbesonde re für die Durchführung der Haushaltsstichprobe und die Er mächtigung des Statistischen Landesamts zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden.
Im vorliegenden Gesetzentwurf werden Landkreise und Kom munen mit mindestens 30 000 Einwohnerinnen und Einwoh nern zur Einrichtung einer Erhebungsstelle verpflichtet. Gro ße Kreisstädte mit weniger als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können freiwillig Erhebungsstellen errichten. Landkreise können ihre Erhebungsstelle auf bis zu drei räum lich getrennte Standorte aufteilen.
Der hier vorliegende Gesetzentwurf bringt Kosten mit sich. Dabei handelt es sich überwiegend um Erstattungen an Kom munen und Landkreise für die Einrichtung und den Betrieb der kommunalen Erhebungsstellen. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entsteht der Verwaltung im Land insgesamt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 45,4 Millionen €. Von diesem Betrag sollen den Kommunen und Landkreisen 43,8 Millionen € zufließen.
Das Zensusgesetz des Bundes verursacht aber auch unmittel bare Kosten für das Land, beispielsweise für die Durchfüh rung der Erhebungen, für die das Statistische Landesamt zu ständig ist.
Baden-Württemberg wird die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2021 insgesamt rund 100 Millionen € kosten. 54,6 Millionen € fallen für die Vorbereitung und Durchführung von Erhebungen an, für die das Statistische Landesamt zuständig ist.
Im Anhörungsverfahren zu dem nun vorliegenden Entwurf hatten die kommunalen Landesverbände selbstverständlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Gesetzentwurf wurde von allen Seiten im Wesentlichen zugestimmt. Einige wenige Kritikpunkte betrafen Regelungen aus dem Zensusgesetz des Bundes. Diese unterliegen nicht der Gesetzgebungskompe tenz des Landes. Beispielsweise gab es Anregungen, wie die festgestellte amtliche Einwohnerzahl im Nachhinein von den Kommunen überprüft werden könnte. Diese Vorschläge konn ten aus rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen und technischen Gründen nicht verwirklicht werden.
Der Gesetzentwurf wurde zudem allen vorgesehenen Prüfins tanzen vorgelegt: dem Normenkontrollrat, dem Normenprü fungsausschuss, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Beauftragten der Lan desregierung für die Belange von Menschen mit Behinderun gen. Sie alle wurden angehört, und ihren Anregungen wurde entsprochen.
Nicht zuletzt hatten die Bürgerinnen und Bürger Baden-Würt tembergs die Möglichkeit zur Onlinebeteiligung.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der Zensus 2021 wird ein Mammutprojekt für die Verwaltung in Baden-Württemberg. Er ist aber auch sehr wichtig und ist auch Grundlage für viele relevante Zahlungsströme, Regelun gen und weiter gehende Vorschriften. Jeder und jede von uns ist damit zumindest mittelbar von den Ergebnissen betroffen. Lassen Sie uns deshalb mit diesem Gesetzentwurf die Grund lage und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umset zung schaffen.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, noch bin ich hier.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin! Herr Abg. Dürr, ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Der Ortsteil Altheim stellt einen sogenannten weißen NGAFleck dar. Eine ausreichende Internetversorgung ist dort also nicht gegeben.
An dieser Stelle kann das Land mit der Breitbandförderung den Glasfaserausbau unterstützen. Für den gesamten Ortsteil bietet sich erst recht aber eine Förderung des Bundes, näm lich flächendeckend für jeden Hausanschluss an.
Der Landkreis Freudenstadt und die Stadt Horb am Neckar haben bereits Förderanträge gestellt und auch bewilligt be kommen.
Die Versorgungslage 2015 lag in Horb am Neckar bei durch schnittlich 6 Mbit/s; heute werden bereits 89 % der Haushal te mit 50 Mbit/s versorgt. Damit liegt die Stadt nur einen Pro
zentpunkt unter dem Landesdurchschnitt von derzeit 90 %. Es hat erkennbar einen deutlichen Fortschritt bei der Versor gungslage gegeben; die Quote ist innerorts allerdings besser als außerorts.
Die Situation für den etwas abgelegenen Ortsteil Altheim ist aber lösbar. Überregionale Backbone-Leitungen und Teile des Ortsnetzes werden dort mit Förderung unseres Hauses bereits verlegt.
Zu Ihrer Frage unter Buchstabe b: Ja, die Sanierungsmaßnah me wurde vom Landratsamt Freudenstadt und der Stadt Horb am Neckar genutzt, indem ein Förderantrag gestellt wurde. Dabei handelt es sich um einen Teil des landkreisweiten regi onalen Backbone-Netzes. Dies ist ein sogenanntes glasfaser basiertes Rückgrat, welches mehrere Kommunen und auch Landkreise miteinander verbindet.
Der Förderantrag wurde am 11. März 2019 bei uns gestellt. Diesem wurde entsprochen; am 24. September 2019 wurde durch unser Haus eine Summe von 1 057 506 € bewilligt.
Frau Präsidentin, lieber Kol lege Dürr! Die Mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
Im Rahmen der Polizeistrukturreform 2014 war zunächst ein mal vorgesehen, das neu gebildete Verkehrskommissariat des Polizeipräsidiums Tuttlingen in Horb auf dem landeseigenen Grundstück Hornaustraße 8 unterzubringen. In diesem Zu sammenhang wurde entschieden, für das Verkehrskommissa riat und das Polizeirevier einen gemeinsamen Neubau zu er richten und die sich daraus ergebenden Synergieeffekte zu nut zen.
Im Zuge der Evaluation der Polizeistrukturreform wurde ge mäß den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags diese Maß nahme im Jahr 2016 aufgrund der umfassenden Überprüfung der Polizeistrukturreform zurückgestellt. Die Evaluation kam zu dem Ergebnis, dass in Horb kein Verkehrskommissariat er forderlich ist. Infolgedessen wurden die Anforderungen an den Neubau Ende 2018 neu definiert und die bis dahin beste hende Planung aktualisiert.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bauprogramms für den Staatshaushaltsplan 2020/2021 im Frühjahr 2019 wies die Pla nung – die nicht wir im Innenministerium machen – noch er hebliches Optimierungspotenzial auf. Die Maßnahme konnte daher trotz hoher Priorisierung durch unser Haus nicht in das Bauprogramm aufgenommen werden.
Das Optimierungspotenzial wird derzeit planerisch aufgear beitet. Die Maßnahme soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt für eine Etatisierung im Staatshaushaltsplan vorbereitet wer den, also für den nächsten Haushalt. Jetzt hoffen wir nicht – zumindest ich nicht –, dass wir bis 2021 noch einen Nach tragshaushalt brauchen, aber wir tun alles, was innerhalb un serer Möglichkeiten liegt, um die Maßnahme in Horb so weit vorzubereiten, dass – wann immer wir über den nächsten Haushalt entscheiden – das Ganze dann entscheidungsreif ist. Wir verfolgen das Ganze deshalb auch mit entsprechendem Hochdruck.
Zu Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass der zu ständige Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württem berg in den vergangenen fünf Jahren 44 000 € für allgemeine Bauunterhaltungsmaßnahmen in das bestehende Polizeirevier Horb investiert hat.
Eine den aktuellen Anforderungen eines Polizeireviers ent sprechende Ertüchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes ist für die nur noch befristete Nutzungsdauer mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Das will auch niemand. Wir wissen aber sehr wohl ob des Zustands. Wir setzen alles daran, die sen Neubau entsprechend zu priorisieren. Vor diesem Hinter grund sind derzeit keine erneuten Investitionen bzw. andere Maßnahmen im Bestand geplant.
Lieber Kollege Beck, was die Polizei und auch die städtebauliche Entwicklung angeht, sind wir uns wahrscheinlich alle einig – auch die Kollegin Dr. Splett.
Was den Nachtrag angeht, da muss ich Ihnen leider sagen: We gen des Polizeireviers Horb allein wird es keinen Nachtrags haushalt geben.
Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Mit dem Gesetzentwurf soll die Be fugnis für den Präventivgewahrsam erweitert werden. Perso nen, die als gefährlich eingeschätzt werden, sollen bei Vorlie gen einer richterlichen Entscheidung bis zu drei Monate in Gewahrsam genommen werden können. In Extremfällen soll diese Entscheidung mehrfach wiederholbar sein.
Nun ist es, liebe Kolleginnen und Kollegen, kein Geheimnis, dass Herr Minister Strobl und auch ich selbst grundsätzlich Befürworter einer maßvollen Erweiterung der bestehenden Regelungen zum Präventivgewahrsam sind.
In besonderen Einzelfällen, nämlich zur Abwehr einer kon kreten und erheblichen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie etwa bei möglichen Terroranschlägen, könnte die Befug nis für einen verlängerten Präventivgewahrsam durchaus ei nen wertvollen Beitrag zu noch mehr Sicherheit in BadenWürttemberg leisten.
Allerdings, liebe Kolleginnen und Kollegen, dürfen wir ein solches Mittel nicht beliebig einsetzen, sondern nur innerhalb sehr – ich betone: sehr, sehr – enger Grenzen und auch nur als Ultima Ratio. Solche engen Grenzen kann ich im vorgelegten Gesetzentwurf beileibe nicht erkennen. Denn zum einen soll die Regelung nach der Gesetzesbegründung für Gefährder jed weder Art gelten, und für die Beurteilung, wann eine Person gefährlich ist, soll eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen herangezogen werden. Das ist jedoch ange sichts des weitreichenden Eingriffs – wir sprechen hier schließ lich von Freiheitsentzug – viel zu weit gefasst. Denn konkret könnte es nach der vorliegenden Regelung so weit kommen, dass bereits eine Person – der Kollege hat es angesprochen – in Gewahrsam genommen wird, die Flugblätter mit sich führt, auf denen lediglich zu einer Straftat aufgefordert wird.
Eine Person in Gewahrsam zu nehmen ist keine Verkehrskon trolle, meine lieben Kolleginnen und Kollegen.
Eine Person ihrer Freiheit zu berauben, ihrer freien Entschei dung, wohin sie geht und wann sie dies tun möchte, bedeutet einen ganz massiven Eingriff in die Grundrechte dieser Per son. Das darf nur unter engsten Voraussetzungen gerechtfer tigt sein. Dafür haben wir ganz klare verfassungsrechtliche Vorgaben.
Zum anderen sieht der Gesetzentwurf eine pauschale Höchst dauer des Gewahrsams von drei Monaten vor. Weitere Verlän gerungen mit einer Höchstdauer von je drei Monaten sollen möglich sein. Jetzt sage ich mal: 90 Tage, das ist schon eine ziemlich lange Zeit, wenn man bedenkt, dass Jules Verne in nur 80 Tagen um die ganze Welt gereist ist.
Doch ich bin überzeugt, dass auch in solchen Fallkonstellati onen, in denen etwa Anhaltspunkte für einen Anschlag vor liegen, eine Ingewahrsamnahme der betroffenen Person für die Dauer von maximal vier Wochen ausreichend sein dürfte.
Auch wenn die Entscheidung letztlich einem Richter vorbe halten bleibt, bin ich zwischenzeitlich zu der Auffassung ge langt, dass man hier insgesamt differenzieren muss. Wir sind verpflichtet, stets das mildeste Mittel zu wählen – das ist nicht mehr als sachgerecht – und die Höchstfristen nach den einzel nen Gewahrsamsgründen zu differenzieren. Auch hier bleibt der Gesetzentwurf hinter unseren Ansprüchen an ein verhält nismäßiges, aber auch verfassungskonformes Gesetz zurück.
Deshalb ist der Gesetzentwurf aus unserer Sicht abzulehnen.
Jetzt, lieber Kollege Binder, doch noch ein Satz zu Ihren Aus führungen.
Nein, ich zitiere gleich den Kollegen Blenke.
Ich muss Ihnen sagen: Wir müssen unserer Polizei Instrumen te an die Hand geben, damit sie sie im Fall, dass sie sie braucht, auch entsprechend anwenden kann.
Das Zitat des Kollegen Blenke lautet: Wenn man so wie Sie argumentiert, könnte man gleich alle unsere Feuerwehren ab schaffen.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! In Baden-Württemberg können Bür germeister seit Bestehen des Landes Mitglied des Kreistags sein. In den vergangenen Jahrzehnten – das wurde schon an gesprochen – gab es zwar immer wieder vereinzelte parlamen tarische Initiativen zur Einführung einer Inkompatibilitätsre gelung; der Landtag hat eine solche aber bisher nie beschlos sen.
Ich frage Sie mal, ob es dem Land und den Landkreisen ge schadet hat, dass seit Bestehen des Landes Bürgermeister dem Kreistag angehört haben.
Das hat aus meiner Sicht auch gute Gründe, liebe Kollegin nen und Kollegen.
Für die Mitgliedschaft von Bürgermeistern im Kreistag spricht, dass sie – neben den anderen Kreistagsmitgliedern – Sachverstand, Wissen und Erfahrung einbringen, die für die Arbeit im Kreistag sehr wertvoll sein können. Sie helfen da bei, die Balance zwischen Kreisinteressen und Gemeindein teressen zu wahren.
Professor Goll hat richtigerweise darauf hingewiesen: Auch wenn die Bürgermeister nicht mehr im Kreistag vertreten wä ren, hätten sie eine Plattform oder würden eine finden, um ih re Interessen anderweitig kundzutun.
Deswegen sage ich: Die engen Wechselbeziehungen zwischen Gemeinden und Landkreis erfordern eine Kooperation, zu der Bürgermeister im Kreistag einen wichtigen Beitrag leisten können. Dies gilt umso mehr, als es eine förmliche Vertretung der Gemeindeinteressen innerhalb des Landkreises nicht gibt.
Wie die Wahlergebnisse der Kreistagswahlen zeigen – das muss man schon zur Kenntnis nehmen, liebe Kolleginnen und Kollegen –, entspricht die Mitgliedschaft von Bürgermeistern im Kreistag offensichtlich auch den Wünschen und Vorstel lungen vieler Wählerinnen und Wähler. Bürgermeister, die in den Kreistag wollen, müssen wie alle anderen Bewerber kan
didieren und gewählt werden. Für Wähler, die nicht von Bür germeistern vertreten sein möchten, besteht bei Kreistagswah len eine ausreichende Auswahl an weiteren Kandidatinnen und Kandidaten.
Zwischenzeitlich wurde die Anhörung zum vorliegenden Ge setzentwurf durchgeführt. Die Kollegen haben es schon an gesprochen: Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag lehnen die vorgeschlagene Änderung
einhellig und entschieden ab –
auch der Landkreistag.
Da es aus unserer Sicht also keine überzeugenden Gründe gibt, die für die von der Fraktion der AfD vorgeschlagene Rechtsänderung sprechen, lehnen wir auch vonseiten der Lan desregierung diesen Gesetzentwurf ab.
Ich kann dem Kollegen Dr. Goll in einem anderen Punkt eben falls nur beipflichten: Wir haben aus meiner Sicht auch in die sem Haus schon einmal einen Fehler gemacht, indem wir auch hier Bürgermeister und Oberbürgermeister ausgeschlossen ha ben.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Sechs von acht Spielen in der Qualifikation für die Fußballeuropa meisterschaft hat Deutschland seit Sonntag hinter sich. Die Chancen, sich für die Europameisterschaft im kommenden Jahr zu qualifizieren, stehen gut.
Was uns aus rein sportlicher Sicht erfreut, beschäftigt uns aber auch in anderer Hinsicht. Ein Sportgroßereignis wie die EM übt Faszination aus auf uns alle als Zuschauer, aber auch auf spiel- und wettsüchtige Menschen. Hier müssen wir Verant wortung übernehmen. Es ist wichtig, das Glücksspiel in ge ordnete Bahnen zu lenken und die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes vor seinen Gefahren zu schützen.
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag haben wir hierfür in Deutsch land einen umfangreichen Rechtsrahmen. Aufgrund der Ent scheidung hessischer Verwaltungsgerichte ist eine effiziente Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags für den Bereich der Sportwetten seit einiger Zeit jedoch nicht möglich. Diese ha ben die Erteilung der Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgeschoben.
Daher haben die Länder mit dem Mannschaftsgeist eines Fuß ballteams gemeinsam reagiert und den Dritten Glücksspielän derungsstaatsvertrag erarbeitet. Dieser wurde im Frühjahr die ses Jahres von allen Ministerpräsidentinnen und -präsidenten unterzeichnet. Durch die Konzentration auf die Sportwetten regulierung wird die unbefriedigende Hängepartie im Kon zessionsverfahren für Sportwetten beendet. Die Kontingen tierung auf 20 Sportwettkonzessionen wird aufgehoben, und wir gehen zu einem zahlenmäßig nicht limitierten Erlaubnis verfahren über. Zudem stellt der Glücksspieländerungsstaats vertrag klar, dass die Experimentierphase, die die probewei se Abkehr vom staatlichen Sportwettenmonopol vorsieht, bis zum 30. Juni 2021 anwendbar ist.
Mit der Weiterentwicklung des Staatsvertrags wird im Bereich der Sportwetten eine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt, die Klarheit für alle Beteiligten schafft: Klarheit für die An bieter, Klarheit für die Spieler und Klarheit für die Behörden.
Lassen Sie es mich präzisieren: Jeder Anbieter, der die gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt, kann nunmehr legal am Markt teilnehmen. Er muss kein Auswahlverfahren durchlaufen, son dern er kann die Konzession bei der für das ländereinheitli che Verfahren zuständigen Behörde in Hessen beantragen. Spieler erlangen die Sicherheit, dass ihnen künftig zugelasse ne Anbieter gegenüberstehen, die die gesetzlichen Vorausset zungen wie den Spielerschutz einhalten. Der Schutz der Spie ler vor Gefahren wie Sucht und Betrug muss uns allen ein be sonderes Anliegen sein. Den Behörden schließlich wird mit dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag ein Instrumen tarium an die Hand gegeben, das ihnen ein gezieltes und flä
chendeckendes Vorgehen gegen illegale Sportwettangebote ermöglicht.
Dieser Staatsvertrag ist ein wichtiger Schritt hin zu einem ko härenten Regelungssystem, das ein effektives, ländereinheit liches Vorgehen gegen illegales Glücksspiel ermöglicht und gleichzeitig dem Spannungsfeld zwischen Spielerschutz und attraktivem Spielangebot hinreichend Rechnung trägt. Wir, das Land, sind nun gehalten, die Wirksamkeit unserer mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags abgegebenen Erklärung zu bestätigen.
Mit der Ratifizierung des Staatsvertrags kommen wir unserer Verpflichtung nach, den Sportwettenmarkt in Deutschland ab schließend zu regulieren und so der fortschreitenden Erosion des Glücksspiels als Sonderordnungsrecht entgegenzuwirken. Ferner leisten wir hierdurch auch einen wichtigen Beitrag für den Erhalt des Lotteriemonopols. Wir sorgen für Fair Play nicht nur im Sport, sondern auch am Rande des Spielfelds.
Mit dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag dürfen wir uns auf die Europameisterschaften und andere große Sport ereignisse freuen.
Dafür danke ich Ihnen sehr herzlich.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kolle gen! Ich bin der Fraktion GRÜNE dankbar für die heutige Ak tuelle Debatte. Denn sie wirft letztendlich das Scheinwerfer licht auf eine Institution, die ein hohes Gut unserer parlamen tarischen Demokratie darstellt.
Das Petitionsrecht macht unsere Parlamente ein großes Stück greifbar und zugleich auch volksnah. Es ist die Möglichkeit eines jeden Bürgers, sich in einer Sache, in der er Unrecht empfindet oder seine persönliche Situation nicht ausreichend gewürdigt sieht, an das Parlament zu wenden.
Gerade mit der Onlinepetition ist der Zugang sehr viel stärker vereinfacht worden. Oftmals ist das für die Petenten die letz te Hoffnung in einer vielleicht verzweifelten Lage.
Gerade dieses Instrument ist es, das unsere freiheitliche De mokratie und unseren Rechtsstaat auszeichnet. Es zeigt, dass sich die Exekutive bei allen Entscheidungen immer auch hin terfragen lassen muss, und es zeigt, dass keine Behörde für sich in Anspruch nehmen darf, unanfechtbar zu sein.
Es zeigt aber vor allem – Herr Kollege Nelius, Sie haben es angesprochen –, dass unsere Verfassungsväter ein kluges und austariertes System der Gewaltenteilung ausgearbeitet haben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihre teils mahnenden Wor te habe ich zur Kenntnis genommen.
Ich habe nicht gesagt Ihre, Kollege Zimmermann.
Im Amerikanischen wird das ewige Austarieren innerhalb der Systemkomponenten der Demokratie klangvoll mit „Checks and Balances“ umschrieben. Viele, viele Petitionen, die Er folg hatten, zeigen gleichzeitig den Erfolg des Petitionswe sens. Es ist im Übrigen ein Ausgleich, der in vielen anderen Staaten so schmerzlich vermisst wird.
Mit Frau Kollegin Böhlen als Vorsitzender des Petitionsaus schusses hatte der Landtag auch eine starke Stimme im Peti tionswesen. Schon von Beginn an hat sich Frau Böhlen hier immer stark eingebracht. An dieser Stelle ist es unserem In nenminister Thomas Strobl, der zusammen mit dem Herrn Mi nisterpräsidenten gerade mit den Vertretern der IRGW zu ei nem gemeinsamen Mittagessen unterwegs ist,
sehr wichtig, Ihnen im Namen der Landesregierung für die ses Engagement noch einmal herzlichen Dank auszusprechen.
Der Nachfolgerin oder dem Nachfolger im Ausschussvorsitz wünsche ich schon heute viel Erfolg und immer ein offenes Ohr.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Lieber Kollege Dr. Goll, es ist kein schlechtes Omen. Sie wissen ja, ich war vor meiner Zeit im Innenministerium mal Sozialpolitiker. Deshalb bin ich daran gewöhnt, dass solche Themen immer am Ende der Tagesord nung aufgerufen werden.
Aber ich sage Ihnen: Das Thema Rettungsdienst – egal, was wir verändern, auch in Zukunft – unterliegt nicht nur in Ba den-Württemberg, sondern überhaupt einer ständigen Opti mierung. Auf der anderen Seite sage ich auch in aller Deut lichkeit: Wir können nicht immer von Selbstverwaltung re den, doch dann immer wieder hoffen, dass von staatlicher Sei te alles reguliert wird.
Ich glaube, wir sind uns aber in einem Punkt einig: Im Mit telpunkt unserer Diskussion, der Entwicklung sollte immer der Patient stehen. Deswegen ist auch die Hilfsfristdiskussi on nicht alles. Ich sage Ihnen auch: Ich habe keine Lust – das habe ich im Herbst 2018 einmal mitgemacht –, mich mit ir gendwelchen Fristen aus dem Vorjahr auseinanderzusetzen.