Die Anfragen unter den Ziffern 5 bis 7 kann ich nicht mehr aufrufen, weil wir die eine Stunde verbraucht haben. Deshalb bitte ich die Regierungsvertreterinnen und -vertreter ja immer wieder, sich möglichst kurzzufassen, damit wir diese Fragen beantworten können.
Das geht jetzt nicht. Moment. – Wenn die Fragestellerinnen und Fragesteller damit einverstanden sind, dann können die Mündlichen Anfragen unter den Ziffern 5 bis 7 schriftlich be antwortet werden. Diese Antworten werden dann dem Sit zungsprotokoll beigefügt bzw. in das Protokoll aufgenommen. Vielen Dank.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. R a i n e r H i n d e r e r S P D – Z u k ü n f t i g e H o c h s c h u l s t a n d o r t e f ü r d a s H e b a m m e n s t u d i u m
nach der Umstellung auf die rein akademische Ausbildung das Hebammenstudium in Baden-Württemberg zukünftig stattfinden?
tung von Lehrstühlen, Finanzierungszusagen, Personalge winnung, Einbezug der bisherigen Hebammenschulen usw.)?
In Baden-Württemberg ist es durch das Ausbauprogramm „Akademisierung der Gesundheitsfachberufe“, das vom Wis senschaftsministerium am 11. März 2015 ausgeschrieben wur de, bereits früh gelungen, an der Universität Tübingen und verschiedenen Standorten der Dualen Hochschule BadenWürttemberg (DHBW) 105 Studienanfängerplätze im Bereich Hebammenwissenschaft einzurichten.
So konnten zum Wintersemester 2017/2018 an den DHBWStandorten Heidenheim und Stuttgart sowie an der Universi tät Tübingen jeweils 30 Studienanfängerplätze eingerichtet werden, an der DHBW Karlsruhe 15 Plätze. Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die DHBW selbst über die Verteilung ihres Studienangebots auf die Standorte ent scheidet.
Zur Realisierung eines zügigen Vorankommens ist es sinnvoll, zunächst bestehende Studiengänge maßvoll auszubauen. Dies geschieht durch den Aufbau von je 30 zusätzlichen Studien plätzen zum Wintersemester 2020/2021 an der Universität Tü bingen und den bestehenden Standorten der DHBW. Die Mit tel hierfür sind bereits im Haushalt 2020/2021 bereitgestellt.
Unser Ziel ist die ausgewogene regionale Verteilung der zu künftigen Standorte für die Hebammenstudiengänge. Hierfür sollen insgesamt bis zu ca. 75 Studienanfängerplätze vorge sehen werden. Gemäß der Analyse meines Hauses muss ins besondere im Südwesten das Angebot erhöht werden. Mit der HAW Furtwangen sowie auch der Universität Freiburg haben bereits zwei Institutionen ihr Interesse bekundet. Die Einrich tung von zwei Studiengängen wäre grundsätzlich möglich. Mein Wunsch ist es, dass wir zum Wintersemester 2021/2022 starten können.
Um auf Ihre zweite Frage zu antworten: Die Vorbereitungen für die beiden nächsten Ausbauschritte kommen gut voran. Mit einem Begleitkreis aus Vertreterinnen und Vertretern des Landesverbands Baden-Württemberg des Deutschen Hebam menverbands, der Krankenkassen, der Baden-Württembergi schen Krankenhausgesellschaft sowie Sachverständigen von Hochschulen außerhalb Baden-Württembergs unter dem ge meinsamen Vorsitz des Sozial- und des Wissenschaftsminis teriums werden die Bedarfe und Planungen erörtert. Zudem beziehen wir auch die Hebammenschulen in die Ausgestal tung der Praxisphase des Studiums ein.
Für die kommende Phase des Ausbaus ab 2020 werden Mit tel durch den laufenden Haushalt bereitgestellt. Für den fina len Ausbauschritt ab 2021 benötigen wir eine weitere Haus haltsentscheidung, die wir rechtzeitig in die parlamentarischen Beratungen einbringen werden.
Wichtig bleibt, dass sich die Länder weiter nach Kräften für eine angemessene Beteiligung des Bundes einsetzen. Denn die derzeit geplanten und laufenden Reformen zu den Heilbe rufen an den Hochschulen werden die Länder insgesamt bis zu 1 Milliarde € zusätzlich kosten. Der Bund entscheidet, die Länder zahlen. Damit können und dürfen wir uns nicht abfin den.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – G e l t e n d e R e c h t s l a g e z u m S t a n d o r t v o n O r t s t a f e l n i m E n z k r e i s
Standort von Ortstafeln, vor allem an überörtlichen Stra ßen im Enzkreis, hinsichtlich der Akzeptanz durch Anwoh ner, insbesondere solcher, deren Grundstücke im Zuge ei ner mitlaufenden Bebauung, aber nur durch parallel ver laufende örtliche Straßen erschlossen sind?
bleme, die sich aus den Regelungen zum Standort von Orts tafeln ergeben, für sinnvoll, beispielsweise den Standort der Ortstafel nur von der anliegenden Bebauung und nicht von der Erschließung der Grundstücke abhängig zu ma chen bzw. die Ausweitung von Tempo-50-Regelungen in diesen Bereichen zu ermöglichen?
Mit diesen Fragen haben Sie ein Thema angesprochen, das immer wieder an das Ministerium für Verkehr herangetragen wird: die Verlegung von Ortstafeln aus Gründen des Lärm schutzes oder der Geschwindigkeitsreduzierung. Vielen Dank für die Möglichkeit, über das wichtige Thema Lärmschutz sprechen zu können. Das wird in letzter Zeit ja auch kontro vers diskutiert.
Von liberaler Seite habe ich aber bisher wenig Sympathien für Lärmschutzmaßnahmen durch langsames Fahren erkennen können. Es freut mich, dass der Eindruck täuscht und der Lärmschutz in Ihren Reihen wohl doch eine Rolle spielt.
Es gibt in diesem Fall aber leider nicht die einfache Antwort, dass Ortstafeln zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwoh ner verlegt werden können, obwohl das erst mal plausibel klingt und ich mich grundsätzlich für die meisten Maßnah men einsetze, die die Lärmbelastung reduzieren. Hier gibt es aber eine Reihe von Vorschriften, zu denen ich weiter ausho len muss.
Zur Situation: Es werden immer wieder neue Wohn- und Ge werbegebiete erschlossen, die entlang von überörtlichen Stra ßen angelegt werden, rückwärtig über parallel verlaufende ört liche Straßen. Die Nähe zur Straße bedeutet für die Bewoh nenden in erster Linie mehr Lärm. Hier stehen die Kommu nen in der Pflicht: Wer an eine bestehende Straße heranplant, hat für einen adäquaten Schallschutz zu sorgen.
Es gilt dann die DIN 18005 – Schallschutz im Städtebau –, die nach der baulichen Nutzung gemäß Baunutzungsverord nung differenziert und Orientierungswerte als Zielvorstellung für die städtebauliche Planung an die Hand gibt: für reine Wohngebiete 50/40 dB(A) tags/nachts, für allgemeine Wohn gebiete 55/45 dB(A), für Mischgebiete 60/50 dB(A). Es han delt sich nicht um Grenzwerte, sodass im Rahmen der Abwä gung im Bebauungsplanverfahren von diesen abgewichen werden kann und Überschreitungen an den Gebäuden in Kauf genommen werden können, wenn andere Belange überwie gen. In diesen Fällen sollen durch geeignete Maßnahmen – z. B. Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz – gesunde Wohnverhältnisse gesichert werden.
Solche neuen Wohngebiete werden in der Regel durch Lärm schutzwände oder Lärmschutzwälle vom Straßenverkehr ab gegrenzt.
Für den innerörtlichen Bereich kommen solche baulichen Lärmschutzanlagen aus Platzgründen häufig nicht infrage. In solchen Fällen sind neben passiven Lärmschutzmaßnahmen auch verkehrsrechtliche Maßnahmen zu prüfen.
Zur Rechtslage: Anstelle der Anordnung einer Geschwindig keitsbeschränkung auf 50 km/h wird oftmals gefordert, die Ortstafel zu versetzen. Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Verkehrsbehörden über die Aufstellung und den Standort von Ortstafeln ist die Straßenverkehrs-Ordnung des Bundes. Eine Konkretisierung der Vorgaben des Bundes erfolgt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ord nung.
Das Verkehrszeichen „Ortstafel“ wird in der Regel dort auf gestellt, wo die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für die ortseinwärts Fahrenden beginnt. Der Standort der Ortstafel ist auch häufig Gegenstand einer ge richtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Sach- und Rechtslage im März 2019 gut nachvollzieh bar aufgezeigt.
Eine Ortstafel verkörpert, dass die geschlossene Ortschaft an dieser Stelle beginnt. Die Annahme einer geschlossenen Ort schaft erfordert:
Dies ist dann der Fall, wenn sie derart an die Straße angebun den ist, dass sich die von der Bebauung typischerweise aus gehenden Verkehrsgefahren dort auf den Straßenverkehr aus wirken können.
Ein funktionaler Zusammenhang ist z. B. gegeben, wenn die Straße der Erschließung der bebauten Grundstücke dient. Es genügt, wenn
Eine rückwärtige Erschließung der Bebauung über eine ande re Straße führt grundsätzlich dazu, dass die Ortstafel diesen
Eine Versetzung der Ortstafel vor die geschlossene Bebauung wäre zum Zweck der Geschwindigkeits- und Lärmreduzie rung sinnvoll, widerspricht aber der geltenden Rechtslage.
Einfach gesagt: Der Standort von Ortstafeln ist klar geregelt und kann aus Lärmschutzgründen nicht geändert werden.
Wenn neue Häuser an überörtliche Straßen gebaut werden, sind diese durch bauliche Lärmschutzmaßnahmen vom Ver kehr abzuschirmen. Die Kommunen müssen den Lärmschutz bei ihren städtebaulichen Planungen entsprechend berücksich tigen. Ob dagegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich eines neuen Baugebiets erforderlich wird, ist in ei nem separaten Verfahren im Rahmen einer Verkehrsschau zu klären.
Schluss: Sie sehen, dass es nicht so einfach ist, eine Ortstafel zu versetzen. Wenn neue Baugebiete errichtet werden, sollte vorher geprüft werden, ob bauliche oder verkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden können. Unabhän gig davon müssen sich die Verkehrsteilnehmenden auch an die Regeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen halten und Rücksicht nehmen. Dann entsteht automatisch weniger Lärm, und es wird sicherer auf unseren Straßen.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. E r i k S c h w e i c k e r t F D P / D V P – E i n g e s c h r ä n k t e K o n t r o l l m ö g l i c h k e i t e n
d u r c h H y g i e n e k o n z e p t e i n S c h l a c h t - u n d F l e i s c h v e r a r b e i t u n g s b e t r i e b e n ?
Veterinärämtern, die sich zu Kontrollzwecken in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb aufhalten, ei nem nach der Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“ durch die Betriebe zu erstellenden Hygienekonzept?