Protokoll der Sitzung vom 23.07.2020

Veterinärämtern, die sich zu Kontrollzwecken in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb aufhalten, ei nem nach der Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“ durch die Betriebe zu erstellenden Hygienekonzept?

b) Inwiefern dürfen sich Mitarbeiter von Gesundheits- und

Veterinärämtern, die sich zu Kontrollzwecken in einem Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieb aufhalten, frei innerhalb des Betriebs bewegen, insbesondere ohne mög lichen Anweisungen des Betriebs folgen zu müssen, bei spielsweise durch entsprechende Anpassung des Hygiene konzepts bei der notwendigen Prüfung durch das Gesund heitsamt?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Zu a: Nach der Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“ haben Betriebe mit mehr als 30 Beschäf tigten im Bereich Schlachtung und Zerlegung ein spezifisches Hygienekonzept zur Vermeidung der Virusübertragung zu er stellen. Dieses Konzept kann, aber muss nicht mit dem Ge sundheitsamt abgestimmt werden. Verantwortlich für die Ein haltung des Hygiene- und Sicherheitskonzepts ist der Betrei ber des Schlachthofs oder eines anderen Lebensmittelbetriebs.

Die Regelungen der Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“ definieren für alle Personen, die in

derartigen Betriebsstätten tätig sind oder sich dort aufhalten, die Begriffe „Beschäftigte“ oder „Besucher“. Sofern amtli ches Personal überwiegend in einem derartigen Betrieb tätig ist – z. B. bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in großen Schlachthöfen –, ist es aus Sicht des Infektionsschut zes einem „Beschäftigten“ gleichzustellen und unterliegt den gleichen Anforderungen.

Personen einschließlich amtlichem Kontrollpersonal der Ve terinärämter und der Lebensmittelüberwachung, die nicht überwiegend in einer spezifischen Betriebsstätte tätig sind, gelten als „Besucher“ im Sinne der Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“. Für andere Per sonen als Beschäftigte spricht die Corona-Verordnung „Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung“ ein allgemeines Zutrittsverbot aus und verweist dabei auf die Regelungen der allgemeinen Corona-Verordnung. Diese wiederum lässt aus drücklich zu, dass in den Fällen, in denen der Zutritt erforder lich ist und soweit der Infektionsschutz gewährleistet ist, die ses Verbot nicht gilt. Unter diese Regelung fallen zweifelsoh ne auch alle Kontrollen durch Personal der Veterinärämter so wie der Gesundheitsämter.

Somit hat sich auch das Kontrollpersonal der Gesundheits- und Veterinärämter an Hygienekonzepte von Unternehmen, die kontrolliert werden, zu halten.

Zu b: Sollte eine derartige Einschränkung vorliegen und dem Kontrollzweck nicht grundsätzlich zuwiderlaufen, hat der Kontrolleur dem Hygienekonzept und damit auch dem be gründeten Hausrecht des verantwortlichen Unternehmers nachzukommen.

Bisher sind dem Ministerium für Ländlichen Raum und Ver braucherschutz keine erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in Schlacht- oder Fleisch verarbeitungsbetrieben bekannt geworden.

Damit ist Tagesordnungs punkt 4 erledigt.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf, und hier zunächst Buchstabe a:

Wahl von Vertreterinnen/Vertretern des Landtags

a) für die Entsendung in den Rundfunkrat des Südwest

rundfunks

Meine Damen und Herren, nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk entsendet der Land tag von Baden-Württemberg acht Mitglieder in den Rund funkrat des Südwestrundfunks. Die Amtszeit des derzeitigen Rundfunkrats endete mit Ablauf des 10. Juli 2020. Der Vor sitzende des Rundfunkrats, Herr Gottfried Müller, hat darum gebeten, mitzuteilen, welche Mitglieder der Landtag in den Rundfunkrat des Südwestrundfunks entsendet.

Nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verteilen sich die acht zu wählenden Rundfunkratsmitglieder wie folgt auf die Fraktionen: GRÜNE drei Abgeordnete, CDU zwei Abgeordnete, SPD, AfD und FDP/DVP je ein Abgeord neter bzw. eine Abgeordnete.

Die nach § 17 a der Geschäftsordnung vorschlagsberechtig ten Fraktionen haben jeweils einen Wahlvorschlag vorgelegt (Anlagen 2 bis 6). Die Fraktionen sind übereingekommen, dass darüber offen abgestimmt wird. – Sie sind damit einver standen. Vielen Dank.

Danach werden die Damen und Herren Abgeordneten Petra Häffner, Dr. Ute Leidig, Alexander Salomon, Sabine Kurtz, Tobias Wald, Sabine Wölfle, Dr. Rainer Podeswa und Dr. Erik Schweickert zur Wahl vorgeschlagen. Wer den vorliegenden Wahlvorschlägen zustimmt, den bitte ich jetzt um das Hand zeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Wahlvorschlä gen ist einvernehmlich zugestimmt. Vielen Dank.

Damit ist Punkt 5 a der Tagesordnung erledigt.

(Unruhe)

Ich rufe Punkt 5 b der Tagesordnung auf:

Wahl von Vertreterinnen/Vertretern des Landtags

b) für die Entsendung in den Verwaltungsrat des Südwest

rundfunks

Meine Damen und Herren, nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk entsendet der Land tag von Baden-Württemberg drei Mitglieder in den Verwal tungsrat des Südwestrundfunks. Nach Satz 6 dieser Vorschrift kann für jedes Mitglied eine Stellvertretung bestellt werden. Die Amtszeit des derzeitigen Verwaltungsrats endete mit Ab lauf des 10. Juli 2020. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, Herr Hans-Albert Stechl, hat gebeten, ihm die vom Landtag in den Verwaltungsrat des Südwestrundfunks zu entsenden den Mitglieder und deren Vertretungen zu benennen.

Nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers verteilen sich die drei zu wählenden Verwaltungsratsmitglie der wie folgt auf die Fraktionen: GRÜNE, CDU und SPD je eine Person.

Die nach § 17 a der Geschäftsordnung vorschlagsberechtig ten Fraktionen haben einen gemeinsamen Wahlvorschlag ein gereicht. Dieser liegt Ihnen vor (Anlage 7). Danach werden folgende Personen zur Wahl vorgeschlagen: als ordentliche Mitglieder Frau Abg. Sandra Boser, Herr Abg. Paul Nemeth und Herr Abg. Andreas Stoch; als stellvertretende Mitglieder Frau Abg. Andrea Lindlohr, Herr Abg. Dr. Wolfgang Reinhart und Herr Wolfgang Drexler.

Die Fraktionen sind übereingekommen, dass auch über die sen Wahlvorschlag offen abgestimmt wird. – Sie sind damit einverstanden. Vielen Dank. Wer diesem Wahlvorschlag zu stimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gegenpro be! – Enthaltungen? – Dem Wahlvorschlag ist damit einver nehmlich zugestimmt. Vielen Dank.

(Abg. Daniel Rottmann AfD: Drei Gegenstimmen!)

Entschuldigung. Dann ist dem Vorschlag mehrheitlich zu gestimmt. Vielen Dank.

Damit ist auch Punkt 5 b der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD – Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes und des Ge setzes über die Rechtsverhältnisse der politischen Staats sekretäre – Drucksache 16/8322

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat folgende Rede zeiten festgelegt: für die Begründung fünf Minuten und für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.

Das Wort für die SPD-Fraktion erteile ich Herrn Abg. Dr. Wei rauch.

Sehr geehrte Frau Präsiden tin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute einen Gesetzentwurf der SPD-Landtagsfraktion, der die Einführung einer Karenzzeit für Mitglieder der Landesregierung nach de ren Ausscheiden aus ihrem Regierungsamt regelt. Unser Ge setzentwurf ist angelehnt an das entsprechende Karenzzeitge setz des Bundes, welches von der Großen Koalition aus CDU/ CSU und SPD bereits im Jahr 2015 initiiert und auch be schlossen wurde.

Lassen Sie mich vorab eines klarstellen: In einer Demokratie sind Ämter immer nur auf Zeit vergeben. Es gibt immer ein Leben vor der Politik und gemeinhin ein Leben nach der Po litik. Kein Politiker, keine Politikerin sollte sich an ein Amt klammern oder glauben, dies etwa auch aus finanziellen Grün den tun zu müssen. Dies wäre nicht nur politisch mehr als fragwürdig, sondern würde auch die Unabhängigkeit politi scher Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger mehr als nur infrage stellen. Und Unabhängigkeit ist – da sind wir uns wohl über Parteigrenzen hinweg einig – essenziell bei der Ausübung politischer Mandate oder politischer Ämter. Zu gleich kann es aber nicht der Weisheit letzter Schluss sein, Mandats- und Amtsträger, gerade wenn sie noch mitten im Leben stehen, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt für den Rest ihres Lebens zu alimentieren.

Ein Wechsel aus der Politik, aus einem öffentlichen Amt in ei ne andere Erwerbstätigkeit oder eine sonstige Beschäftigung in der freien Wirtschaft muss insoweit nicht nur möglich sein, sondern ist dem Grunde nach auch zu begrüßen. Dieser Grundsatz muss aber umso mehr gelten, wenn das Ausschei den aus der Politik unfreiwillig geschieht, etwa im Zuge ei nes Regierungswechsels oder eines Mandatsverlusts. Im Üb rigen können beide Seiten – Politik wie auch Wirtschaft – von den jeweiligen Erfahrungen, der Expertise und auch von dem Blick von außen auf die jeweilige Sphäre profitieren.

Mit unserem Gesetzentwurf für ein Karenzzeitgesetz wollen wir aber verhindern, dass durch den Anschein einer voreinge nommenen Amtsführung im Hinblick auf mögliche spätere Karriereaussichten oder durch die private Verwertung von Amtswissen nach Beendigung des Amtsverhältnisses das Ver trauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigt wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schlagen wir Ihnen ein transparentes Verfahren vor, das zum einen eine Anzeigepflicht während der Amtszeit und nach dem Ende des Amtsverhältnisses und zum anderen die Möglich keit einer Untersagung der Beschäftigung nach der Beendi gung des Amtsverhältnisses vorsieht.

Eine Untersagung soll dabei die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Un tersagung aber auch bis zu 18 Monate betragen. Das ist bei spielsweise immer dann der Fall, wenn die neue Beschäfti gung in Bereiche fällt, die in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsmitglieds während seiner Amtszeit gehörten. Die Regelungen sollen analog auch für politische Staatssekretäre und Staatssekretärinnen gelten.

Die Entscheidung über die Verfügung einer Karenzzeit obliegt der Landesregierung, die diese auf Empfehlung eines unab hängigen Gremiums trifft, dessen Mitglieder Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben und nachweislich über eine hohe Re putation verfügen.

Wir werben insbesondere bei den Regierungsfraktionen von Grünen und CDU um Offenheit, um Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf, zur Intention des Gesetzentwurfs. Denn wie hat es der geschätzte Geschäftsführer der grünen Fraktion, Herr Sckerl, auch im „Staatsanzeiger“ im September 2019 treffend formuliert?

Politische Entscheidungen müssen unabhängig getroffen werden, nicht im Gedanken an den neuen Arbeitsvertrag. Deshalb befürworten wir

die grüne Fraktion –

eine Karenzzeit für Regierungsmitglieder. So kann ein transparenter Wechsel von Politik in die Wirtschaft er möglicht werden und Anreize für Korruption, Machtmiss brauch, Wettbewerbsvorteile durch Insiderwissen und Netzwerke verringert werden. Die Negativbeispiele Da niel Bahr und Ronald Pofalla zeigen eine Kehrtwende in der Personalpraxis auch auf Landesebene nötig.

So weit Herr Sckerl von der grünen Fraktion.

Bei der CDU gehen wir ebenfalls von grundsätzlicher Offen heit und Zustimmung aus, zumal Sie ja mit uns gemeinsam auf Bundesebene die oben genannten Regelungen eingeführt haben und sich auch im „Staatsanzeiger“ sehr wohlwollend zu einem Landeskarenzzeitgesetz geäußert haben.

Also eigentlich scheint alles klar zu sein. Die Regierungsfrak tionen sind sich ausnahmsweise mal einig. Deshalb verwun dert es schon, dass die Koalition von Grün-Schwarz trotz voll mundiger Ankündigungen bis heute keinen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Sie hatten ja jetzt schon ein paar Jährchen Zeit, dies zu tun. Es ist nichts passiert. Nachdem auch bereits eini ge Regierungsmitglieder – Frau Sitzmann und Herr Unterstel ler beispielsweise – ihren Abschied aus der Politik nach der Landtagswahl angekündigt haben, könnte es naheliegen, dass das Gesetz in Bälde auch praktisch anzuwenden sein könnte.

(Zuruf – Unruhe)