Protokoll der Sitzung vom 14.10.2020

tronischen Aktenführung in den Behörden des Landes. Und weil das Projekt, lieber Kollege Stickelberger, nicht scheitern soll, machen wir genau dies.

Lieber Kollege Karrais, einen Punkt habe ich aufmerksam re gistriert, nämlich als Sie gesagt haben – das kann ich nur un terstreichen –: Sorgfalt vor Eile.

(Abg. Rainer Stickelberger SPD: Seit 2016! – Gegen ruf des Abg. Ulli Hockenberger CDU: Immer!)

Zweitens wird die Pflicht zur Nutzung der BITBW bei der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fachver fahren angepasst.

Drittens wird die Regelung zum Geltungsbereich des E-Govern ment-Gesetzes geringfügig angepasst.

Zum ersten Punkt: Die Änderung von § 6 des E-GovernmentGesetzes zeichnet die Umstellung der Vorgehensweise zur Einführung der E-Akte Baden-Württemberg nach. Die gesetz liche Pflicht zur elektronischen Aktenführung soll für die Be hörden des Landes nicht, wie bisher gesetzlich vorgesehen, einheitlich – das ist auch wichtig – zum 1. Januar 2022 ein treten, sondern individuell jeweils ein Jahr, nachdem den ein zelnen Behörden die E-Akte Baden-Württemberg zum Roll out bereitgestellt wurde.

Die gesetzlichen Fristen sollen daher entsprechend flexibili siert und angepasst werden. Das Inkrafttreten der Regelung zur Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ziehen wir dabei um ein Jahr vor auf den 1. Januar 2021.

Die vorgesehene Zeitspanne zwischen der Bereitstellung der E-Akte Baden-Württemberg und dem Eintritt der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist mit einem Jahr zudem so be messen, dass einerseits eine rasche landesweite Verbreitung der elektronischen Aktenführung bewirkt wird und anderer seits diese Zeitspanne einen sicheren Rollout in den einzelnen Behörden ermöglicht. Sie ist auch für große Behörden ausrei chend, um die Umstellung auf die elektronische Aktenführung vorzubereiten und umzusetzen. Dies haben wir bei der Pilo tierung der E-Akte Baden-Württemberg u. a. im Innenminis terium zeigen können.

Die Bereitstellung erfolgt durch ein Schreiben des Innenmi nisteriums, in dem mitgeteilt wird, dass die E-Akte BadenWürttemberg zur Implementierung in der Behörde bereitsteht. Dieses Schreiben wird im Benehmen mit der betreffenden obersten Landesbehörde nach einem vom Ministerrat verab schiedeten Zeitplan übermittelt. Diesen hat der Ministerrat am 7. Juli 2020 beschlossen und somit die vorgesehenen gesetz lichen Bestimmungen bereits erfüllt. Bei allen Behörden des Landes werden wir bis Ende 2024 und bei der Polizei im Jahr 2025 die elektronische Aktenführung eingeführt haben.

Die geplante Änderung des Eintritts der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist eine Konsequenz der erst bei der Vorbereitung der Ausschreibung getroffenen Entschei dung, auch die Polizei in die Ausschreibung für ein landesein heitliches E-Aktensystem einzubeziehen und die Einführung behördenweise vorzunehmen.

Das E-Government-Gesetz enthält für die Polizei keine Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Die Entscheidung ist aber

dennoch konsequent; denn so gelingt es in Baden-Württem berg, nur ein landeseinheitliches Softwareprogramm betreu en zu müssen. Das bedeutet aber auch, dass statt ursprünglich 25 000 Arbeitsplätzen nun gut 57 000 Arbeitsplätze mit der Software für eine E-Akte auszustatten und auch viel mehr Be schäftigte vorzubereiten, zu schulen und zu unterstützen sind. Dass der Rollout der E-Akte bei einer mehr als verdoppelten Anzahl von Beschäftigten länger dauert, erklärt sich, denke ich, von selbst. Aber der Rollout ist angelaufen. Die Pilotpha se wurde erfolgreich abgeschlossen, und der Zeitplan steht.

Zum zweiten Punkt: Im Errichtungsgesetz BITBW, das 2015 im Landtag einstimmig verabschiedet wurde, ist der Eintritt der Pflicht der Landesverwaltung zur Nutzung der BITBW zur Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fach verfahren auf den 1. Juli 2021 festgelegt. Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass aus technischen und organisatorischen Gründen die Umsetzung dieser Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein wird. Aus heutiger Sicht wären am 1. Juli 2021 weder die BITBW noch die verpflichteten Landesbehörden in der Lage, die Entwicklung und Pflege al ler Fachverfahren zu übernehmen bzw. an die BITBW zu übergeben.

Die Verschiebung des Termins zum Eintritt der Nutzungs pflicht auf den 1. Juli 2025 ist daher notwendig. Wir reparie ren damit auch ein Stück weit Startfehler der BITBW, die nun verbessert werden.

(Zuruf des Abg. Rainer Stickelberger SPD)

Das ist bei einem solchen Großprojekt, liebe Kolleginnen und Kollegen, wie der IT-Konsolidierung des Landes durchaus er wartbar gewesen.

Wir haben mit den gesetzlichen Änderungen jetzt ausreichend Zeit, die gesetzliche Verpflichtung der Landesbehörden zur Nutzung der BITBW sowie weitere grundlegende Regelun gen des BITBW-Gesetzes wie die Rechtsform oder die Finan zierung zu prüfen und gegebenenfalls auch anzupassen.

Dies werden wir im Rahmen der begonnenen und bereits fort geschrittenen Evaluierung der BITBW in enger Abstimmung mit den Ministerien und unter Einbeziehung externer Exper tise angehen. Bis dahin werden die im Zuge der Evaluierung vereinbarten Ertüchtigungsmaßnahmen bei der BITBW um gesetzt.

Deshalb bedanke ich mich für die bisherigen Beratungen und bitte um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Meine Damen und Her ren, gibt es noch weitere Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen nun in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 16/8481. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Inneres, Digitalisierung und Migration, Druck sache 16/8810. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetz entwurf zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Würt

temberg

mit den Nummern 1 und 2. Ich schlage Ihnen vor, Artikel 1 insgesamt zur Abstimmung zu stellen. – Damit sind Sie ein verstanden. Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltun gen? – Damit ist Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu

Artikel 2

Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektroni schen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vor

schriften

mit den Nummern 1 und 2. Kann ich Artikel 2 insgesamt ab stimmen? – Das ist der Fall. Wer Artikel 2 zustimmt, den bit te ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei einer Enthaltung ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu

Artikel 3

Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

mit den Nummern 1 und 2. Artikel 3 kann ich ebenfalls ins gesamt zur Abstimmung stellen. Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltun gen? – Damit ist Artikel 3 mehrheitlich zugestimmt.

Wir kommen zu

Artikel 4

Inkrafttreten

Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Bei einer Enthaltung ist Artikel 4 mehrheitlich zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 14. Oktober 2020 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Ba den-Württemberg und weiterer Vorschriften“. – Mit der Über schrift sind Sie einverstanden.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetz bei einer Enthaltung mehrheitlich zugestimmt.

Wir haben Tagesordnungspunkt 8 erledigt.

Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personal ausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes und zur Än derung weiterer Vorschriften – Drucksache 16/8486