Lassen Sie mich kurz über die unterschiedlichen Grundsteu ermodelle sprechen. Ziel der bundesgesetzlichen Regelung ist es, einen objektiv realen Grundstückswert zu ermitteln. Da durch will man dem Verkehrswert möglichst nahekommen. Trotz aller Vereinfachungsbemühungen ist ein kompliziertes Verfahren notwendig. Das gilt sowohl für die Steuerpflichti gen als auch für die Steuerverwaltung.
Neben dem Bodenrichtwert und der Grundstücksfläche, die für unser Modell notwendig sind, müssten die Bürgerinnen und Bürger beim Bundesmodell zudem die Nutzungsart, die Gebäudefläche und das Baujahr angeben. Das sind Angaben, die vielleicht nachvollziehbar erscheinen. Allerdings muss man z. B. bei Sanierungen entscheiden, wie intensiv saniert worden ist. Unter Umständen gilt dann das Jahr der Sanierung als Baujahr.
Die Grundstücksfläche liegt natürlich bei Gebäuden immer vor. Die Gebäudefläche ist bei älteren Gebäuden dagegen oft mals nicht verfügbar. Auch das ist ein Problem.
Alternativ stand von Anfang an das sogenannte Flächenmo dell im Raum. Bei diesem Modell würden vielerorts Grund stücke in wertvollen Lagen zulasten von Grundstücken in günstigeren Lagen entlastet. Wenn der Wert nicht berücksich tigt wird, ist das unseres Erachtens nicht gerecht, und es ist verfassungsrechtlich auch bedenklich.
Meine Anforderungen an ein Gesetz waren deshalb: Es muss einfach sein, es muss transparent sein, es muss verfassungs konform sein, und es sollte eine Wertkomponente haben.
Deshalb hat mein Haus Ende des letzten Jahres einen ersten Gesetzentwurf für eine Bodenwertsteuer ausgearbeitet. Er be ruht im Kern auf dem Gedanken, die Grundsteuer B auf den Grund und Boden zu beschränken und eben die Grundstücks fläche mit den vorhandenen Bodenrichtwerten zu multiplizie ren. Zwei Angaben werden also miteinander multipliziert. Ich denke, es ist einfach, es ist nachvollziehbar und auch gerecht.
Auf Einladung von Ministerpräsident Kretschmann gab es dann Ende Januar dieses Jahres im Staatsministerium eine An hörung mit Expertinnen und Experten zum Verfassungsrecht. Sie haben die verschiedenen Grundsteuermodelle bewertet. Unser Entwurf wurde durchweg positiv bewertet. Er wurde
als einfach, als innovativ und vor allem auch als verfassungs konform beschrieben. Bei den anderen Grundsteuermodellen ist die Beurteilung deutlich kritischer ausgefallen.
Weil das eine Steuer ist, die den Kommunen zusteht, war es uns wichtig, dass wir ein Modell auf den Weg bringen, dem die kommunalen Landesverbände zustimmen. Etwas gegen den Willen der Kommunen zu verabschieden, denen diese Steuer zusteht, wäre wirklich absurd. Deshalb freue ich mich, dass die kommunalen Landesverbände voll und ganz hinter unserem Gesetzentwurf stehen.
Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in den gemeinsamen Beratungen in der Koalition und auch mit der kommunalen Familie deutlich besser. Selbstverständlich hat es auch inten sive verfassungsrechtliche Überprüfungen gegeben.
Meine Damen und Herren, warum gibt es überhaupt eine Grundsteuer? Die Kommunen sollen einen Ausgleich für die kommunalen Leistungen erhalten, die nicht über Gebühren und Beiträge direkt zugeordnet werden können. Das ist die Basis für die Grundsteuer, und unser Landesgrundsteuerge setz knüpft genau an diesen Grundsatz an. Es lehnt sich vor rangig an das sogenannte Äquivalenzprinzip an.
Auf der anderen Seite haben wir eine Verbindung zum Leis tungsfähigkeitsprinzip hergestellt, das besagt, dass jede Bür gerin, jeder Bürger nach Maßgabe seiner individuellen öko nomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Dabei bleiben wir bei der Unter scheidung zwischen der Grundsteuer A für forst- und land wirtschaftliche Flächen und der Grundsteuer B.
Bei der Grundsteuer A haben wir das Bundesmodell vollstän dig übernommen. Die Grundsteuer B wird zukünftig nach ei nem anderen Modell besteuert. Das betrifft übrigens mehr als 80 % der wirtschaftlichen Einheiten.
Die Bewertung des Grundstücks erfolgt durch die kommuna len Gutachterausschüsse, und ich freue mich auch, dass sich mittlerweile immer mehr Kommunen mit anderen Kommu nen zusammentun, um die Gutachterausschüsse sozusagen auf eine breitere Basis zu stellen. Diese von den Gutachteraus schüssen ermittelten Bodenrichtwerte werden dann mit einer Steuermesszahl multipliziert. Auf diesen Wert legen die Kom munen vor Ort dann ihren individuellen Hebesatz an. Das er gibt die Höhe der Grundsteuer.
Dieses Hebesatzrecht der Kommunen ist verfassungsrechtlich verbürgt, und es gilt bei allen Modellen, egal, ob man ein Bun desmodell, ein Flächenmodell, ein Flächen-Lage-Modell oder was auch immer in der Diskussion ist, wählt. Am Ende ent scheidet sich die Höhe der Grundsteuer immer durch den von den Kommunen festgelegten Hebesatz.
Für die Bewertung der Grundsteuer B gilt der 1. Januar 2022 als Stichtag. Ich denke, mit unserem Bodenwertmodell haben
wir wohl das einfachste Modell in dieser Republik ausge wählt. Auch bei der Anhörung haben viele Verbände die Ein fachheit unseres Modells sehr gelobt, meine Damen und Her ren, und das freut uns natürlich sehr.
Meine Damen und Herren, ich habe gerade schon gesagt, dass die Bewertung von Gebäuden eine komplizierte und streitan fällige Sache ist. Auch dann, wenn nur die Quadratmeter zäh len, stellt sich die Gerechtigkeitsfrage. Wie bewerte ich z. B. ein denkmalgeschütztes Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, oder wie bewerte ich einen energetisch hocheffizienten Neu bau, oder wie bewerte ich das sanierte Hochhaus aus den Sieb zigerjahren?
Deshalb denke ich, dass unser Modell gut und richtig ist. Denn bei unserem Modell zählt nur der Wert des Grundstücks.
Unbebaute Grundstücke werden damit auch stärker belastet – ja –, aber das hat auch einen Zweck: Unbebaute, ungenutzte, brachliegende Grundstücke, beispielsweise im Innenbereich, wollen wir ja in größerem Umfang für die Wohnbebauung nutzbar machen. Wir schaffen mit unserem Modell also auch Anreize zur Bebauung. Ich muss hier niemandem erklären, dass Wohnraum leider sehr, sehr knapp ist und deshalb drin gend Flächen gebraucht werden.
Ich habe es schon gesagt: Uns war es natürlich wichtig, dass wir Wohnen nicht verteuern. Deshalb erfolgt bei Grundstü cken, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, ein Abschlag von 30 %. Damit erreichen wir eine zielgenaue För derung, und zwar ohne großen bürokratischen Aufwand.
Bei der Anhörung wurde von manchen Verbänden die Sorge geäußert, ob denn dann die sogenannte Aufkommensneutra lität gewährleistet ist. Aufkommensneutralität bedeutet, dass innerhalb einer Kommune die Einnahmen aus der Grundsteu er so bleiben, wie sie nach dem altem Modell sind; sie sollen also nicht steigen. Aber da gilt, wie bereits gesagt: Das ist letztendlich über den kommunalen Hebesatz die Entscheidung jeder Kommune vor Ort. Die kommunalen Landesverbände haben sich erfreulicherweise grundsätzlich zum Ziel der Auf kommensneutralität bekannt.
Als krönenden Abschluss legen wir heute zum ersten Mal ein Steuergesetz des Landes Baden-Württemberg vor; das hat es noch nie gegeben. Unser Entwurf ist innovativ und mutig, ein fach und transparent, verfassungsfest und ökologisch. Er ist ein wirklicher Beitrag zur Steuervereinfachung und vor allem zu einer gerechteren Besteuerung. Deshalb hoffe ich auf gute parlamentarische Beratungen und am Ende auch auf Ihre Un terstützung.
Sehr geehrte Frau Präsiden tin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Unser Grund und Boden ist wertvoll. Er ist die Grundlage unseres Lebens. Er ist wich tig für den Klimaschutz, die Qualität des Wassers und unsere Nahrungsmittelproduktion. Er stellt die Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Industrie und Verkehr.
Beim Nutzungsdruck hat sich in den letzten Jahrzehnten na türlich einiges geändert. Nicht nur die Bevölkerungszahl ist zwischen 1952 und 2002 um 60 % gewachsen, nein, ab Ende 2000 hat sich der Siedlungs- und Verkehrsflächendruck noch verstärkt. 10 % mehr Flächen wurden verbraucht.
Es hat sich also einiges geändert, und trotzdem basiert unse re Grundsteuer auf Einheitswerten, die in den Sechzigerjahren im Westen und in den Dreißigerjahren im Osten von Deutsch land erhoben worden sind. Es liegt daher klar auf der Hand – die Finanzministerin hat es schon gesagt –, dass diese Basis nicht mehr verfassungskonform sein kann. Sie entspricht nicht mehr den grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsät zen und führt zu großer Ungerechtigkeit. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht im April 2018 geur teilt.
In Baden-Württemberg müssen wir 5,6 Millionen Grundstü cke bis 2024 neu bewerten – es ist also ein gewisser Zeitdruck dahinter –, um die wichtige Steuereinnahmequelle für unsere Kommunen abzusichern. Es geht um 1,8 Milliarden €, die über eine aufkommensneutrale Regelung den Kommunen auch in Zukunft zufließen können sollen.
Kriterien für eine Reform der Grundsteuer sind für uns: Zum einen muss sie verfassungskonform im Sinne der Gleichbe handlung sein, also gerecht. Zum anderen soll kein hoher Ver waltungsaufwand damit verbunden sein. Es geht ja um Milli onen Grundstücke, die immer wieder neu zu bewerten wären, und es geht um Nachhaltigkeit im Hinblick auf das Thema „Flächennutzung und -verbrauch“.
Auf Bundesebene wurde lange verhandelt; das wurde schon dargestellt. Am Ende ist ein Gesetzentwurf herausgekommen, der uns nach diesen Kriterien nicht überzeugt hat. So ist Ba den-Württemberg jetzt das erste Bundesland, das ein vollum fängliches eigenes Steuergesetz zur Grundsteuer vorlegt.
Wir legen ein Modell für eine modifizierte Bodenwertsteuer vor, welches das Kriterium der Einfachheit erfüllt, weil es nur um zwei Kriterien geht: die Grundstücksfläche und den Bo denrichtwert. Im Vergleich dazu mussten bei dem Bundesmo dell fünf Kriterien abgefragt werden.
Ergänzt wird die Bodenwertsteuer durch eine Steuermesszahl, modifiziert nach der Nutzung der Grundstücke. Das heißt, es gibt einen Abschlag für vorwiegend zu Wohnzwecken genutz te Grundstücke. Denn Wohnen soll nicht teurer werden. Das ist ganz klar.
Im Gegenteil: Die Bodenwertsteuer schafft Anreize, zu bau en. Denn sie besteuert bewusst unbebaute Grundstücke ge nauso wie bebaute und verhindert dadurch Spekulationen.
Sie fördert Investitionen in Gebäude und verhindert eine wei tere Zersiedlung. Damit fördert sie – das ist für uns Grüne sehr wichtig – einen ressourcenschonenden Umgang mit unseren Flächen, meine lieben Kolleginnen und Kollegen.
Die Bodenwerte liegen größtenteils vor. Das heißt, die auf wendige und zeitraubende Bewertung der Gebäude fällt weg. Das spart Kosten und Verwaltungsaufwand in enormer Höhe. Das hat insgesamt auch bei der Expertenanhörung, die wir mit Verfassungsrechtlern, mit Steuerexperten und auch mit den kommunalen Landesverbänden durchgeführt haben, über zeugt. Das Bodenwertmodell hat im Vergleich der verschie denen Alternativen eindeutig die beste Position erhalten.
Das muss man wirklich sagen. Die Bodenwertsteuer wurde insbesondere von den Verfassungsrechtlern als das verfas sungsfesteste Modell gesehen.
Deswegen wurde sie auch parteiübergreifend von verschiede nen Oberbürgermeistern unterstützt. Unterschiedliche Verbän de wie das Institut der deutschen Wirtschaft, der Naturschutz bund und auch der Mieterschutzbund