Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Ich habe eine Frage zur An hebung der Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirt schaftsgüter.
desregierung, die seit 1965 geltende Grenze für geringwer tige Wirtschaftsgüter von derzeit 410 € auf 800 € anzuhe ben?
Vielen Dank. – Ich darf nun für die Landesregierung Frau Staatssekretärin Dr. Splett ans Redepult bitten.
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, sehr geehrte Damen und Herren! Die Anfrage des Abg. Berg beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zur ersten Frage muss ich ein bisschen etwas zum Steuerrecht sagen. Ich möchte zunächst die geltenden Regelungen zur Ab schreibung von Wirtschaftsgütern in aller Kürze erläutern.
Grundsätzlich sieht das Einkommensteuerrecht bei den Kos ten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern nur eine Abschreibung auf den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vor, sofern die Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter erfah rungsgemäß mehr als ein Jahr beträgt. Dadurch können die Kosten eines Wirtschaftsguts nicht sofort nach Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Für bewegliche geringwertige Wirtschaftsgüter besteht aller dings die Möglichkeit einer Sofortabsetzung, sofern die An schaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht mehr als 410 € net to betragen. Dies stellt die sogenannte Grenze für geringwer tige Wirtschaftsgüter – kurz: GWG-Grenze – dar. Seit einer Erhöhung von 600 DM auf 800 DM im Jahr 1964 kam es zu keiner weiteren Anhebung dieser Höchstgrenze.
Daneben wurde ab 2008 eine „Poolabsetzung“ mittels Sam melposten für Wirtschaftsgüter mit Kosten von 151 € bis 1 000 € eingeführt. Der Sammelposten ist gleichmäßig über fünf Wirtschaftsjahre verteilt abzusetzen.
Mittlerweile hat der Bundestag am 27. April dieses Jahres auf grund eines Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Rahmen des Gesetzes gegen schädliche Steu erpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ei ne Anhebung der GWG-Grenze auf 800 € beschlossen. Die Landesregierung unterstützt die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 €. Dies ist aus unserer Sicht ein guter erster Schritt sowie eine wirksame Verwaltungsvereinfachung. Die ur sprüngliche Zielsetzung der Regelung kommt damit auch wie der zur Geltung.
Der Kompromiss der Großen Koalition lässt aber eine ent scheidende Möglichkeit ungenutzt, die Abschreibung einfa cher zu machen. Bisher können Wirtschaftsgüter bis 1 000 € mittels einer sogenannten Poolabschreibung auf fünf Jahre von der Steuer abgesetzt werden. Im Vergleich zur Sofortab schreibung ist das aber immer noch ein relativ hoher Verwal tungsaufwand. Um die nach vielen Jahren überfällige Entlas tung bei der Bürokratie konsequent umzusetzen, sollten wir mit der Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 € die Poolab schreibung einfach überflüssig machen.
Im Rahmen der Behandlung des Gesetzes im Finanzausschuss des Bundesrats am 19. Mai wird sich Frau Finanzministerin Sitzmann deshalb mit einem Entschließungsantrag für eine weitere Anhebung dieser Grenze auf 1 000 € aussprechen.
Ich komme jetzt noch zur Frage b. Die Änderungen im Ein kommensteuergesetz zur Anhebung der GWG-Grenze sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt profitieren damit eben auch die Unternehmen in Baden-Würt temberg unmittelbar von der vorgesehenen Regelung und de ren liquiditätserhöhender Wirkung.
Daneben hat der Bundestag am 30. März dieses Jahres das zweite Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Mit dem Ge setz sollen die kleinen und mittleren Unternehmen in Deutsch land weiter von Bürokratieaufwand entlastet werden. Der Fi nanzausschuss des Bundesrats hat in seiner Sitzung am 27. April die Zustimmung zu diesem Gesetz empfohlen. Eine Verabschiedung des Gesetzes in der morgigen Plenarsitzung des Bundesrats ist geplant. Die Landesregierung unterstützt diese Maßnahme.
Was steckt da alles drin? Darin steckt die Entlastung bei der Pflicht zur Aufbewahrung von Lieferscheinen durch eine Än derung der Abgabenordnung sowie eine erhöhte Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig beschäftigte Mitar beiterinnen und Mitarbeiter. Zusätzlich ist die Grenze für die Kleinbetragsrechnung bei der Umsatzsteuer erhöht worden. Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsemp fänger zum Vorsteuerabzug.
Eine weitere Vereinfachung betrifft die optionale Bezifferung der Beiträge zur Sozialversicherung auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht be kannt ist. Die Unterlagen zur Abrechnung von pflegerischen Leistungen sollen von Unternehmen künftig in elektronischer Form sicher übermittelt werden können. Belege in Papierform entfallen dadurch vollständig.
Insgesamt wird die Wirtschaft mit diesen Maßnahmen nach der Kalkulation des Bundesgesetzgebers um ca. 360 Millio nen € entlastet. Ich meine, das lässt sich sehr gut sehen. Sie können daran erkennen, wie wichtig es der Landesregierung ist, kleine und mittlere Unternehmen von Bürokratieaufwand zu entlasten.
Vielen Dank. – Frau Staatsse kretärin, mich würde noch einmal genau interessieren, war um Baden-Württemberg die Anhebung der GWG-Grenze auf 1 000 € fordert und ob das nicht zu hohe Kosten verursacht.
Vielen Dank, Frau Ab geordnete, für diese Zusatzfrage. – Wir finden es einfach schlüssig, wenn die GWG-Grenze jetzt schon auf 800 € er
höht wird, dann gleich den Schritt auf 1 000 € zu machen und die Poollösung damit einfach überflüssig zu machen. Das er leichtert den Unternehmen die Arbeit, und es erleichtert auch der Steuerverwaltung die Arbeit.
Wir haben uns natürlich auch Gedanken darüber gemacht, was das dann an Steuermindereinnahmen bedeutet, und meinen, dass das angesichts des Nutzens, den diese neue Regelung hät te, vertretbar ist. Es käme dabei bundesweit in den Jahren 2019 und 2020 zu Steuermindereinnahmen gegenüber dem Vorschlag der Großen Koalition von round about 0,8 Milliar den €. Aber das ist nicht strukturell so, sondern im Wesentli chen ist es eine Verschiebung. Das heißt, dieser steuermin dernde Effekt für die öffentliche Hand reduziert sich dann in den Folgejahren wieder. Insoweit meinen wir, dass man da mit leben kann und dass das insgesamt eine sinnvolle Lösung wäre, die wir da anstreben.
Vielen Dank. – Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 2 beendet.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. S t e f a n H e r r e A f D – F i n d e t d a s S p a r k a s s e n g e s e t z f ü r B a d e n - W ü r t t e m b e r g i n d e n L a n d k r e i s e n , S t ä d t e n u n d G e m e i n d e n k e i n e A n w e n d u n g ?
kreisen im Regierungsbezirk Tübingen in den letzten zehn Jahren Ausschüttungen durch Sparkassen, nachdem sie in ihren Jahresgeschäftsberichten Überschüsse ausgewiesen hatten?
Oberbürgermeister, Landräte, Stadt- und Gemeinderäte in den Kommunen auf die gemäß § 31 des Sparkassengeset zes für Baden-Württemberg möglichen Ausschüttungen, obwohl die Eigenkapitalquoten übererfüllt sind?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Ab geordneten! Herr Abgeordneter, im Regierungsbezirk Tübin gen schüttete in den vergangenen zehn Jahren nur eine sub stanzstarke Sparkasse einen erwirtschafteten Überschuss aus.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ausschüttungen sind rechtlich nur dann zulässig, wenn die in § 31 Absatz 2 und 3 des Sparkas sengesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hiernach ist eine Ausschüttung unzulässig, wenn die Sicherheitsrück lage weniger als 4 % der Bilanzsumme erreicht. Beträgt die
Sicherheitsrücklage zwischen 4 und 7,5 % der Bilanzsumme, sind der Rücklage 75 % des Überschusses zuzuführen. Be trägt die Sicherheitsrücklage zwischen 7,5 und 10 % der Bi lanzsumme, sind der Rücklage 50 % des Überschusses zuzu führen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, entscheidet nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 des Sparkassengesetzes des Landes al lein der Verwaltungsrat der Sparkasse über die Verwendung des Überschusses. Die Ausschüttung gehört zu den Selbstver waltungsangelegenheiten einer Sparkasse und fällt nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung. Es ist der Landesregie rung daher auch nicht bekannt, welche Motive die Mitglieder der jeweiligen Verwaltungsräte bei ihren Entscheidungen lei ten, gegebenenfalls keine Ausschüttungen vorzunehmen.
Ich sehe auch keine weiteren Wortmeldungen dazu. Damit ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3 been det. Vielen Dank, Herr Minister.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. L a r s P a t r i c k B e r g A f D – E i g e n h e i m z u l a g e – U n t e r s t ü t z u n g f ü r F a m i l i e n m i t K i n d e r n a u f d e m W o h n u n g s m a r k t
lien mit Kindern verstärkt die Möglichkeit zu geben, nach Abschaffung der Eigenheimzulage Wohneigentum zu er werben?