Protokoll der Sitzung vom 20.07.2017

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P – V e r b a n d s k l a g e d e s B u n d e s f ü r U m w e l t u n d N a t u r s c h u t z D e u t s c h l a n d i n S a c h e n „ W i n d p a r k L a n g e n b u r g “

a) Welche Konsequenzen erwartet die Landesregierung infol

ge des Eilantrags des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland beim Verwaltungsgericht Stuttgart, der for dert, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den „Windpark Langenburg“ im Landkreis Schwäbisch Hall wiederherzustellen?

b) Inwiefern ist sie vor dem Hintergrund dieses exemplari

schen Falls bereit, mit Blick auf diejenigen im Jahr 2016 in Baden-Württemberg immissionsschutzrechtlich geneh migten Windenergieanlagen, bei denen im Rahmen des Ge nehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprü fung durchgeführt wurde, eine nachträgliche Überprüfung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuneh men?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft

Zu a: Das Verwaltungsgericht Stuttgart wird aufgrund des An trags gemäß § 80 Absatz 5 VwGO zu entscheiden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des BUND vom 18. Januar 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Ge nehmigung für die Errichtung und den Betrieb der zwölf Windkraftanlagen des Windparks Langenburg wiederherge stellt wird oder nicht.

Kommt das Verwaltungsgericht Stuttgart zu dem Ergebnis, dass der Sofortvollzug nicht aufgehoben wird, kann der Windpark weiter errichtet und auch betrieben werden, ob wohl der Rechtsweg noch nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung durchlaufen ist. Falls der Eilantrag des BUND erfolgreich wäre, das heißt, die aufschiebende Wirkung wie derhergestellt würde, dürften keine weiteren Errichtungsar beiten durchgeführt werden. Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung und abhängig von deren Ergebnis könnte ge gebenenfalls weitergebaut werden und könnten die Anlagen in Betrieb gehen.

Zu b: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat über den angespro chenen Eilantrag des BUND noch nicht entschieden. Nach Pressemeldungen ist auch vor den Sommerferien nicht mit ei ner Entscheidung zu rechnen. Insoweit steht bei diesem Vor haben noch nicht fest, ob im immissionsschutzrechtlichen Ge nehmigungsverfahren für den Windpark Langenburg eine UVP zu Unrecht nicht durchgeführt wurde. Da aber gerade Fragen des Umgangs mit artenschutzrechtlichen Problemen in der UVP-Vorprüfung und die Durchführung einer UVP im Zusammenhang mit Windenergievorhaben sehr komplex sind, hat das Umweltministerium mit Erlass vom 21. Februar 2017 eine Handreichung hierzu für die nachgeordneten Behörden eingeführt. Anlass zu grundsätzlichen Zweifeln an der recht lich und sachlich korrekten Durchführung von UVP-Vorprü fungen bei Windenergievorhaben hat die Landesregierung auf grund der wenigen Einzelfälle, bei denen diese infrage gestellt werden, nicht.

Im Übrigen ist das immissionsschutzrechtliche Genehmi gungsverfahren bundeseinheitlich geregelt. Danach steht po tenziellen Einwendern der Rechtsweg gegen ein Vorhaben in Form von Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten offen. Für eine darüber hinausgehende Überprüfung sehe ich keine Not wendigkeit.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. R a i n e r B a l z e r A f D – U n g l e i c h b e h a n d l u n g v o n S c h ü l e r n a n G a n z t a g s s c h u l e n i n B e z u g a u f d i e T e i l n a h m e a n a u ß e r h a l b d e r S c h u l e a n g e b o t e n e m M u s i k u n t e r r i c h t

Wie rechtfertigt die Landesregierung, dass sie – wie einer Pe tition des Tonkünstlerverbands zu entnehmen ist – an Ganz tagsschulen Schülern von Privatmusiklehrern das unbeauf sichtigte Verlassen des Schulgeländes zur Teilnahme an pri vatem Musikunterricht am Nachmittag verwehrt, den Schü lern der Musikschulen dies jedoch als Ausnahmeregelung pau schal gestattet?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport

Die Ganztagsgrundschulverordnung vom 6. Oktober 2014 re gelt, unter welchen Voraussetzungen Schülerinnen und Schü ler an entgeltpflichtigen gruppenbezogenen Angeboten außer halb des Ganztagsbetriebs teilnehmen können. Nach dem dor tigen § 4 Absatz 7 Satz 2 können Schüler von der Schulpflicht befreit werden, sofern der besondere pädagogische Wert des Angebots dies rechtfertigt und die Befreiung mit dem Ganz tagsbetrieb der Schule zu vereinbaren ist.

Eine pauschale Gestattung – beispielsweise für Musikschulen – ist nicht vorgesehen. Vielmehr können alle Angebote unter diese Ausnahmeregelung fallen, soweit diese die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Entscheidung über eine Befreiung von der Schulpflicht trifft der Schuleiter nach pflichtgemäßem Ermessen.

Eine unterschiedliche Behandlung von privaten und öffentli chen Anbietern erfolgt nicht.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. R a i n e r B a l z e r A f D – G e f a h r d e r R a d i k a l i s i e r u n g j u n g e r M e n s c h e n

Wie rechtfertigt die Landesregierung, dass bei den Program men gegen Radikalisierung (z. B. des Kompetenzzentrums zur Koordinierung des Präventionsnetzwerks gegen [islamis tischen] Extremismus in Baden-Württemberg) nur die isla mistische Radikalisierung und die rechtsextreme Radikalisie rung in den Blick genommen wird, nicht jedoch die linksex treme Radikalisierung?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Inneres, Digi talisierung und Migration

Die aufgeworfene Fragestellung zeugt von Unkenntnis der Präventionslandschaft in Baden-Württemberg. Baden-Würt temberg ist in Sachen Sicherheit Spitzenreiter in Deutschland, und das nicht zuletzt, weil es gelingt, gerade junge Menschen vor einem Abgleiten in Kriminalität, Gewalt und Extremis mus zu bewahren. Dabei geht es zunächst um eine allgemei ne Wertevermittlung und eine höchstmögliche Immunisierung gegenüber extremistischen Rattenfängern aller Couleur, sei en es Rechte, Islamisten oder Linksextreme.

Diesem bewährten Grundsatz folgend gibt es in Baden-Würt temberg eine Vielzahl von Programmen zur Förderung der de mokratischen Kultur und Gewaltprävention. Dabei kann Ba den-Württemberg auf ein bundesweit vorbildliches Netzwerk aller gesellschaftlichen Verantwortungsträger zurückgreifen. Innen-, Kultus-, Sozial- und Justizministerium arbeiten ge meinsam mit externen Partnern Hand in Hand.

Um Beispiele aus einer langen Liste von möglichen Beispie len zu nennen, können alle weiterführenden Schulen im Land auf Angebote der Polizei zur Vorbeugung gegen Gewaltkri minalität und Gefahren im Bereich digitaler Medien zurück greifen. Die Vermeidung eines Abgleitens in extremistische Kreise steht auch hier mit im Mittelpunkt.

Richtig ist aber auch, dass es für Personen, die bereits einer extremistischen Szene angehören, zielgerichteter Maßnahmen bedarf.

Wir nehmen daher in Baden-Württemberg die verschiedenen extremistischen Phänomenbereiche auch mit gezielten Pro jekten in den Blick. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk dem Gewinnen und Betreuen von Aussteigerinnen und Aussteigern aus extremistischen Milieus.

Wir haben daher ganz bewusst im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbart, das Kompetenzzentrum zur Koordinierung des Präventionsnetzwerks gegen (islamistischen) Extremismus Baden-Württemberg (KPEBW) zu stärken und auf alle Ext remismusbereiche und damit auch auf den Linksextremismus auszuweiten.

Neben wissenschaftlichem Sachverstand werden auch die Vo raussetzungen geschaffen, ausstiegswillige Personen aus dem linksextremistischen Umfeld zu betreuen. Dies lässt die Fra gestellung völlig unberücksichtigt.

Ohne Zweifel sollten wir alle unseren Blick künftig auch auf den Bereich des Linksextremismus stärker richten und diesen Bereich noch intensiver in unseren Strategien und Maßnah men zur Extremismusbekämpfung berücksichtigen. Nicht zu letzt infolge der Ereignisse beim G-20-Gipfel sollte unstritti ger Konsens sein, dass Linksextremismus eben kein über schätztes Phänomen ist. Es muss Schluss damit sein, linke Ge walt zu relativieren und zu verharmlosen. Wir müssen klare Kante gegen gewaltbereite Chaoten und Krawalltouristen zei gen.

Im optimalen Fall gelingt es, junge Menschen rechtzeitig für die gefährliche Ideologie des Linksextremismus zu sensibili sieren und ein Abgleiten in die Szene zu verhindern. Ich bin zuversichtlich, dass dies gelingt.

Die Sicherheitsbehörden in Baden-Württemberg sind – an ders, als durch die Fragestellung unterstellt – auf keinem Au ge blind, und alle Ideologien, die unsere freiheitlich-demokra tische Grundordnung verachten, werden wir nicht dulden.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. S a b i n e W ö l f l e S P D – U m s e t z u n g d e r n a c h l a u f e n d e n S p i t z a b r e c h n u n g d e r K o s t e n p a u s c h a l e f ü r d a s J a h r 2 0 1 5 n a c h d e m F l ü c h t l i n g s a u f n a h m e g e s e t z B a d e n - W ü r t t e m b e r g

a) Bis wann dürfen die Stadt- und Landkreise damit rechnen,

dass die Landesregierung ihre Ankündigung einlöst, die über die gesetzliche Kostenpauschale nach dem Flücht lingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg hinausgehenden Mehrkosten aus dem Jahr 2015 spitz abzurechnen und rückwirkend komplett zu erstatten?

b) Trifft es zu, dass die Landesregierung den Stadt- und Land

kreisen zur Verrechnung der Mehrkosten aus dem Jahr 2015 zunächst eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 % gewähren und die Auszahlung des Restbetrags von den Prüfergebnissen des Landesrechnungshofs abhängig machen will?

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Inneres, Digi talisierung und Migration

Wegen des engen Zusammenhangs beantworte ich beide Fra gen zusammen:

Wie Sie wissen, erstattet das Land den Stadt- und Landkrei sen für die vorläufige Unterbringung der Flüchtlinge eine ein malige Pro-Kopf-Pauschale nach dem Flüchtlingsaufnahme gesetz. In dieser Pauschale sind verschiedene Ausgabenposi tionen typisierend abgebildet. Vor dem Hintergrund der ho hen Flüchtlingszugänge seit dem Spätsommer des Jahres 2015 hat sich das Land mit den kommunalen Landesverbänden da rauf geeinigt, die Ausgaben der vorläufigen Unterbringung für das Jahr 2015 auf der Basis der Rechnungsabschlüsse der Stadt- und Landkreise nachträglich spitz abzurechnen.

Die Abrechnung für das Jahr 2015 hat mit der Erhebung der Aufwendungen bei den Stadt- und Landkreisen begonnen. Die Regierungspräsidien wurden anschließend damit beauftragt, die gemeldeten Ausgaben stichprobenweise auf ihre Erstat tungsfähigkeit nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz zu über prüfen. Dabei sollten sie sich jeweils auf auffällige Ausgaben positionen konzentrieren, die erheblich vom Mittel der gemel deten Ausgaben abwichen. Die Auswertung der Prüfberichte der Regierungspräsidien steht vor dem Abschluss.

Unabhängig davon prüft der Rechnungshof ebenfalls die vor läufige Unterbringung 2015 bei 22 Stadt- und Landkreisen. Die Übersendung der Prüfungsmitteilungen an die Kreise hat der Rechnungshof für Mitte August angekündigt. Mit dem Städtetag und dem Landkreistag wurde vereinbart, dass die Ergebnisse der Rechnungshofprüfung und der Überprüfung durch die Regierungspräsidien bei der abschließenden Fest legung neuer kreisindividueller Pauschalen einfließen sollen. Die neuen Pauschalen werden dann durch Rechtsverordnung festgelegt.

Das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Um die Liquidität der Stadt- und Landkreise zu sichern, wird das Land den Stadt- und Land kreisen, die mit Nachzahlungen rechnen dürfen, eine Vor griffszahlung in Höhe von 80 % der geltend gemachten Aus gaben abzüglich der bereits für 2015 erstatteten Pauschalen leisten. Es wird angestrebt, die besagten Vorgriffszahlungen bis Ende Juli 2017 abzuwickeln.

Sobald die Rechtsverordnung, mit der die neuen kreisindivi duellen Pauschalen für 2015 festgesetzt werden, in Kraft ge treten ist, erfolgt die endgültige Verrechnung.

Wann die Revision für das Jahr 2015 endgültig abgeschlos sen werden kann, vermag ich derzeit noch nicht abzuschät zen. Auch dem Land ist daran gelegen, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschließen. Es wird daher angestrebt, die nachlaufende Spitzabrechnung der Aufwendungen für die vorläufige Unterbringung im Jahr 2015 noch 2017 zu Ende zu bringen.

Die Auswertung der Prüfergebnisse der Regierungspräsidien wird voraussichtlich Ende Juli abgeschlossen. Der Rech nungshof hat angekündigt, den Kreisen die Prüfmitteilungen am 15. August zu übersenden. Das Innenministerium erhalte anschließend (vermutlich im Herbst) einen Gesamtbericht über die Prüfung der Spitzabrechnung für Aufwendungen der vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen bei den Stadt- und Landkreisen. Die Kreise werden auf der Basis der Bean standungen ihre Erhebungsbögen nachbessern müssen.

Kreise, die Rückzahlungen zu leisten haben werden, werden darauf ebenfalls eine Vorgriffszahlung in Höhe von 80 % leis ten.

Wie geht es für 2016 ff. weiter? Für das Jahr 2016 wurde ein Vorgehen nach demselben Muster ins Auge gefasst. Danach soll geprüft werden, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen wird.

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. K l a u s D ü r r A f D – I m p r e s s u m s p f l i c h t i n M e d i e n , d i e f ü r A n z e i g e n d e r L a n d e s r e g i e r u n g g e n u t z t w e r d e n

Sollten aus Sicht der Landesregierung im Impressum des je weiligen Mediums die Besitzverhältnisse deutlich erkennbar dargestellt werden, wie dies in der Vergangenheit auch der CDU-Bundesverband forderte?

Schriftliche Antwort des Staatsministeriums

Impressumspflichten finden sich für gewerbliche und ge schäftsmäßige Webpräsenzen im Internet im Telemedienge setz des Bundes, für sogenannte Telemedien im Rundfunk staatsvertrag der Länder sowie für periodische Druckerzeug nisse in den jeweiligen Landespressegesetzen.

Nach Kenntnis der Landesregierung ist derzeit weder eine Er weiterung der Impressumspflichten im Telemediengesetz des Bundes noch der Impressumspflichten für Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag der Länder, die bisher keine Angabe der Beteiligungsverhältnisse verlangen, vorgesehen.