Schwierigkeiten haben wir indes mit dem weiter gehenden Antrag, dass Dritte nicht die Entgegennahme übernehmen sol len; dies vor dem Hintergrund, dass das Land – der Herr Mi nister hat dies ausgeführt – nicht über die entsprechenden Ge
Dann sind wir wieder genau bei dem Rahmen der Verhältnis mäßigkeit, wie ich eingangs ausgeführt habe.
Der zweite Punkt, den wir kritisieren, sind die sehr weitrei chenden Strafvorschriften bei Verstößen gegen das Daten schutzrecht. Die Strafbarkeit bei entsprechenden Verstößen geht deutlich zu weit. Die Strafbarkeit der Justizbediensteten würde nach dem vorliegenden Gesetzentwurf, sofern er eine Mehrheit bekommt, weiter reichen als die von Privatpersonen und Unternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Dies halten wir für ein völlig verkehrtes Signal an die Justizbe diensteten in unserem Land.
(Beifall bei der FDP/DVP – Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜNE: Die Regelungen sind völlig identisch mit denen im Landesdatenschutzgesetz! Völlig identisch! 1 : 1!)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Justiz brauchen Rechtssicherheit, Herr Kollege Sckerl, dass sie sich nicht schon bei kleineren Verstößen gegen die Datenschutzvor schriften strafbar machen. Insoweit haben wir uns mit unse rem Antrag bewusst an das Bundesdatenschutzgesetz ange lehnt. Wir wollen hier eben auch eine einheitliche Begrifflich keit im „Datenschutzstrafrecht“ schaffen.
Der einzige Unterschied zum Bundesdatenschutzgesetz ist, dass nur solche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften be straft werden, die in Bereicherungsabsicht, also aus einer kom merziellen Motivation heraus, begangen werden. Damit wä re nur gravierendes Unrecht mit Strafe belegt; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Adressatenkreis des Landesdaten schutzgesetzes für den Justizbereich ausschließlich Justizbe dienstete umfasst, während beim Bundesdatenschutzgesetz auch das Handeln nicht öffentlicher Institutionen erfasst wer den soll und dort aufgrund einer geringeren Kontrolldichte – so die Begründung – eine größere Missbrauchsgefahr gese hen und begründet wird.
Insgesamt ist das vorliegende Gesetz auch ein Beleg für eine ausufernde und im Grunde genommen auch ein bisschen un durchsichtige Gesetzgebung. Vorher 57, jetzt 65 Paragrafen beschäftigen sich ausschließlich mit dem Datenschutz. Ledig lich 24 Paragrafen beschäftigen sich mit den Themenfeldern, die die Grundsätze der Unterbringung, die Organisation der JVA, die Aufsicht usw. betreffen. Insoweit bleibt zu hoffen, dass dieser bürokratische Aufwuchs nicht zulasten der eigent lichen Kernaufgaben in der Justiz geht.
Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bereits vor einer Woche habe ich diesen für die Justiz, aber auch für alle Buß geldbehörden des Landes wichtigen Gesetzentwurf einge
bracht, und wir hatten in der letzten Sitzung des Ständigen Ausschusses Gelegenheit, über die auch heute nochmals an gesprochenen Punkte, über die zum Teil eben auch nicht Ei nigkeit besteht, zu diskutieren.
Mit diesem Entwurf schließen wir noch bestehende Lücken, die die europa- und bundesrechtlichen Regelungen sowie das allgemeine Landesdatenschutzgesetz bisher offengelassen ha ben. Außerdem enthält der Entwurf Regelungen für die Si cherheit in Gerichtsgebäuden und Justizvollzugsanstalten so wie für Justizbedienstete im Außeneinsatz. Das ist aus den Beiträgen der Kolleginnen und Kollegen ja auch hinreichend hervorgegangen.
Dazu gehört – das will ich ausdrücklich ansprechen – auch ei ne Regelung zur sogenannten elektronischen Fußfessel bei vollzugsöffnenden Maßnahmen, also eine Regelung für mehr Sicherheit bei der Ausführung von Gefangenen. Da geht es nicht darum, dass man nach Lust und Laune Gefangene aus führt, sondern darum, dass Häftlinge auch nach der Rechtspre chung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch darauf haben, auf ein Leben in Freiheit vorbereitet zu werden. Bei Sicherungsverwahrten etwa sind es bis zu vier Ausführungen im Jahr, die gewährleistet sein müssen. Andererseits ist es un sere Aufgabe, den damit verbundenen Sicherheitsrisiken mit richtigen Maßnahmen entgegenzutreten.
Da ich die einzelnen Maßnahmen bei der ersten Lesung be reits näher dargestellt habe, möchte ich am Ende der heutigen Debatte kurz auf das bisherige Verfahren und die Beratung im Ständigen Ausschuss eingehen.
Zunächst möchte ich mich dafür bedanken, dass der Entwurf bei der ersten Lesung und durchaus auch bei den Erörterun gen im Ständigen Ausschuss mit Ausnahme der Punkte, bei denen auch heute hier nochmals die unterschiedlichen Positi onen deutlich geworden sind, in Teilen und bei den Regie rungsfraktionen ausschließlich Unterstützung erfahren hat.
Wir haben uns im Vorfeld sehr darum bemüht, einen angemes senen Ausgleich zwischen den Interessen des Datenschutzes einerseits und den Bedürfnissen zügiger und rechtsstaatlicher Gerichtsverfahren andererseits zu schaffen. Dabei haben wir auch wesentliche, wenn auch nicht alle Bedenken – das will ich einräumen – des Landesbeauftragten für den Datenschutz berücksichtigt.
Neben einzelnen Löschungsfristen, die aber auch dem Be weissicherungsinteresse des Betroffenen dienen können, ist lediglich die Regelung für den Einsatz mobiler Alarmgeräte mit Mithörfunktion für Justizbedienstete im Außendienst kri tisiert worden. Die SPD – Kollege Dr. Weirauch hat vorhin darauf hingewiesen – möchte mit ihrem aktuellen Änderungs antrag etwa die Speicherfrist für Videoaufnahmen im Vorführ bereich von Gerichten verkürzen. Unser Entwurf sieht eine Löschung unverzüglich, spätestens nach vier Wochen vor – spätestens!
Das beinhaltet natürlich auch die Forderung, dies im Einzel fall schon viel früher zu tun, aber spätestens nach vier Wo chen. Diese Frist soll gemäß Ihrem Änderungsantrag auf ma
ximal eine Woche beschränkt werden. Dabei entspricht die von uns vorgeschlagene Regelung der des § 18 Absatz 5 des Landesdatenschutzgesetzes – was sollen wir also noch mehr tun, als uns dieser Regelung des Landesdatenschutzgesetzes selbst anzuschließen? – und ist, wie dort auch, aus unserer Sicht durchaus angemessen.
Ich will einmal betonen: Die längere Speicherfrist kann durch aus den Beweisinteressen des Gefangenen selbst dienen. Man darf also nicht immer nur eine einseitige Betrachtung anstel len. Auch der Gefangene selbst kann im Einzelfall Interesse daran haben, aus diesen Erkenntnissen für sich vorteilhafte Schlussfolgerungen zu ziehen. Die längere Speicherfrist ist also durchaus im Interesse aller Beteiligten.
Geändert werden soll nach Auffassung der SPD daneben un sere Regelung zu den angesprochenen Alarmgeräten für Jus tizbedienstete. Dazu möchte ich eingangs noch einmal fest stellen: Die Gefährdungen im Außendienst etwa bei Gerichts vollziehern – in Baden-Württemberg sind übrigens fast die Hälfte weiblich – oder Betreuungsrichterinnen und -richtern nehmen leider zu. Das wissen wir aus allen statistischen Er hebungen. Nach meiner Überzeugung haben wir die Verant wortung, im Sinne der Bediensteten hier wirkungsvolle Schutz mechanismen einzubauen.
Gott sei Dank liegt der in diesem Zusammenhang drama tischste Vorfall, der tragische Todesfall eines Gerichtsvollzie hers in Karlsruhe 2012, bereits einige Jahre zurück. Gleich wohl kann sich ein solches Szenario jederzeit wiederholen. Wir sollten uns dann nicht vorwerfen lassen müssen, nicht al les für dessen Abwendung Mögliche versucht zu haben. Ich füge hinzu: Ich unterstelle Ihnen, liebe Kolleginnen und Kol legen der SPD, nicht, dass Ihnen dieses Anliegen nicht in glei cher Weise wichtig wäre. Wir diskutieren letztlich über den richtigen Weg. In der Sache sind wir da sicherlich beieinan der.
Genau aus diesem Grund ist es wichtig, den Einsatz mobiler Alarmgeräte mit Mithörfunktion für Justizbedienstete im Au ßendienst zu ermöglichen. Lieber Kollege Weinmann, auch an dieser Stelle noch einmal: Auch wenn diese Alarmgeräte die Mithörfunktion bislang bereits hatten, sind sie in dieser Funktion nicht angewendet worden, weil wir dafür ja jetzt erst die gesetzliche Grundlage brauchen. Da ist also nichts gesche hen, was nicht rechtlich abgesichert gewesen wäre. Aber tech nisch ist diese Vorrichtung bereits geschaffen.
Nur wenn aufgrund eines Angriffs eine dringende Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Justizbediensteten be steht, soll für sie die Option geschaffen werden, einen Notruf zu aktivieren und der Polizei ausnahmsweise ein auch ver decktes Mithören zu ermöglichen, um eine schnelle Einschät zung der konkreten Lage vornehmen zu können. Dies dient dem Schutz des regelmäßig unbegleiteten Justizbediensteten, aber auch der Polizei, die bei ihrem Einsatz ein aktuelles La gebild erhält.
Die Gerichtsvollzieher sind nicht zu zweit unterwegs, wie es etwa bei Polizeistreifen richtigerweise üblich ist. Sie sind al
Für mich ist auch die nur ausnahmsweise bestehende Mög lichkeit eines verdeckten Einsatzes wesentlich. Zwar kann ein offener Einsatz deeskalierend sein, er kann aber auch das Ge genteil hervorrufen: Der Angreifer wird erst recht wütend und versucht, das Gerät zu zerstören, wird erst recht aggressiv. Ei gentlich ist es zudem offenkundig, dass eine solche Maßnah me nicht mit einer heimlichen Wohnraumüberwachung oder dem verdeckten Mithören von Telefongesprächen vergleich bar ist. Denn das Mithören, um das es uns hier geht, erfolgt nur kurzfristig bis zum Ende der akuten Bedrohung. Da sind wir in den Regierungsfraktionen und in der Landesregierung zu der Überzeugung gekommen, dass es in der Abwägung zwischen Datenschutz einerseits und Schutz des betroffenen Bediensteten vor Angriffen auf Leib und Leben andererseits richtig ist, dem Schutz der betroffenen Bediensteten den Vor rang zu geben.
Wir gehen von weniger als zehn Fällen pro Jahr aus, sodass man einerseits argumentieren könnte, warum man das alles braucht, aber andererseits ist jeder dieser zehn Fälle im Ein zelfall wichtig genug.
Und jeder Fall, der den Betroffenen in Mitleidenschaft zieht, ist einer zu viel. Deshalb ist dieses Vorgehen richtig.
Es kann kein überwiegendes Interesse eines Aggressors ge ben, schon gar nicht am Schutz seiner Daten. Vielmehr gebie tet die Fürsorgepflicht, die wir, das Land, für unsere Beamten haben, dass wir handeln, dass wir für mehr Sicherheit sorgen und die nötigen Mittel für mehr Sicherheit zur Verfügung stel len.
Sie haben die Beauftragung eines privaten Anbieters ange sprochen und diesbezüglich auch Kritik geäußert. Hier muss man bedenken, dass die Gerichtsvollzieher häufig außerhalb der normalen Dienstzeiten staatlicher Stellen tätig werden. Die Leitstelle muss deshalb entsprechend besetzt sein. Aus diesem Grund wollen wir eine bestehende Leitstelle der mehr heitlich in öffentlicher Hand befindlichen EnBW für deren Außendienstmitarbeiter mit benutzen. Diese ist rund um die Uhr besetzt. Denn eine entsprechende staatliche Stelle gibt es nicht. Sie für nur sehr wenige Notfälle aufzubauen wäre völ lig unverhältnismäßig.
Dann will ich noch auf einen weiteren Punkt des Änderungs antrags der SPD eingehen. Danach sollen die Daten sofort nach Beendigung der Frist gesperrt werden und dann nur noch sehr eingeschränkt genutzt werden dürfen. Trotzdem soll die Speicherfrist von einem Jahr auf einen Monat verkürzt wer den. Dabei dient die Speicherung doch gerade dem effektiven Rechtsschutz der Betroffenen, und denen sollte unser Augen merk gelten.
Vielen Dank, Herr Minister. – Ich habe noch eine Frage – ich habe Sie ja vorhin in der Re de schon direkt angesprochen –: Wie schätzen Sie die Kom petenz zur Beurteilung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines Gerichtsvollziehers, einer Gerichtsvollzieherin ein? Beurteilen Sie diese Kompetenz einer EnBW-Leitstelle im Kraftwerksbetrieb höher als die der Polizei? Das ist die ei ne Frage.
Die andere Frage ist – – Ich bin bisher davon ausgegangen, dass auch die Polizei in Baden-Württemberg rund um die Uhr erreichbar ist. Vielleicht können Sie mir sagen: Sind die jetzt nur tagsüber da? An dieser Stelle drängt sich mir der Verdacht auf – Sie können das bestätigen oder auch verneinen –, dass man im Prinzip ein System benutzt, weil es schon da ist. Das ist eine reine Frage der – ich will es jetzt nicht so sagen – Si cherheit nach Kassenlage. Ich würde von Ihnen an dieser Stel le gern noch einmal wissen, warum es keine direkte Aufschal tung bei der Polizei gibt. Warum gibt es den Umweg über die EnBW-Kraftwerkszentrale?
Wir ha ben diese Frage natürlich auch hinreichend mit der Polizei dis kutiert und sind unter Abwägung der Vor- und Nachteile zu dieser Lösung gekommen. Ich glaube, die Seriosität des bei der EnBW angesiedelten privaten Anbieters sollten wir nicht in Zweifel ziehen, sondern wir haben es hier – das ist natür lich geprüft – mit einer höchst seriösen Stelle zu tun, die die sem für uns zugeschnittenen Auftrag nach Einschätzung aller, die sich im Vorfeld damit befasst haben, am besten gerecht werden kann.
Meine Damen und Herren, dann will ich noch ein paar Sätze zum Änderungsantrag der Fraktion der FDP/DVP sagen, der auf eine Angleichung der Strafvorschriften an die bundesge setzliche Regelung in § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes abzielt. Wir halten es – auch damit haben wir uns im Vorfeld dieser zweiten Lesung noch einmal gründlich befasst – für sachgerecht, unsere Strafnorm an die bestehende landesrecht liche Regelung in § 29 des Landesdatenschutzgesetzes anzu lehnen.
Herr Weinmann, ich möchte auch noch Ihre Worte aufgreifen, wonach Sie befürworten, eher mehr Personal einzustellen, als hier in die Freiheitsrechte Einzelner einzugreifen. Ich würde einmal sagen: das eine tun und das andere nicht lassen. Dass wir gleichwohl in diesem Bereich auch mehr Personal brau chen, um mehr Sicherheit zu erzielen, ist richtig. Aber es geht auf der anderen Seite auch um die richtigen Instrumente, die wir unserem Personal zur Verfügung stellen müssen. Denn auch noch so viel Personal beseitigt am Ende des Tages nicht jedes Risiko. Auch die technische Ausstattung muss entspre chend stimmen.