Protokoll der Sitzung vom 15.05.2019

Herr Weinmann, ich möchte auch noch Ihre Worte aufgreifen, wonach Sie befürworten, eher mehr Personal einzustellen, als hier in die Freiheitsrechte Einzelner einzugreifen. Ich würde einmal sagen: das eine tun und das andere nicht lassen. Dass wir gleichwohl in diesem Bereich auch mehr Personal brau chen, um mehr Sicherheit zu erzielen, ist richtig. Aber es geht auf der anderen Seite auch um die richtigen Instrumente, die wir unserem Personal zur Verfügung stellen müssen. Denn auch noch so viel Personal beseitigt am Ende des Tages nicht jedes Risiko. Auch die technische Ausstattung muss entspre chend stimmen.

Herr Minister, lassen Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abg. Palka von der AfD zu?

Bitte schön.

Danke, Herr Minister, dass Sie die Frage zulassen. – Herr Minister, ich kann mir nicht vorstellen, dass die EnBW diese Dienstleistung kostenlos er bringt. Denn die verlangen von uns immer einen Haufen Strom gebühren. Da kann ich mir echt nicht denken, dass das nichts kostet. Bei der Polizei wäre es für das Land kostenlos. Ist mei ne Meinung richtig, oder können Sie sie nicht bestätigen?

Mit Si cherheit verlangt auch die EnBW für diese Dienstleistung ei nen Beitrag. Wobei ich Ihnen hingegen widersprechen muss: Auch wenn es die Polizei macht, ist es nicht kostenlos. Denn auch bei der Polizei erzeugt die Erbringung dieser Dienstleis tung einen Aufwand, erfordert Personal- und Sacheinsatz und ist deswegen auch dort nicht kostenlos. Insofern, glaube ich, können wir auch diesen Vergleich durchaus bestehen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin überzeugt, dass die ser Gesetzentwurf einen schonenden und sachgerechten Aus gleich zwischen den unterschiedlichen Polen Datenschutz so wie Sicherheit und Effektivität in der Justiz schafft.

Ich möchte den Regierungsfraktionen noch einmal ausdrück lich für ihre Unterstützung danken. Ich werbe auch dafür, dass der Gesetzentwurf darüber hinaus Unterstützung findet. Ich bitte Sie deshalb, diesem wichtigen Gesetzentwurf zuzustim men, und danke Ihnen bereits im Voraus.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der Grünen)

Meine sehr geehrten Da men und Herren, ich sehe keine Wortmeldungen mehr.

Wir kommen jetzt zur A b s t i m m u n g über den Ge setzentwurf Drucksache 16/5984. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Druck sache 16/6157. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetz entwurf zuzustimmen.

Ich rufe auf

Artikel 1

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Justizbehörden des Landes zu Zwecken der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten oder zum Zwecke der Straf vollstreckung sowie durch die Behörden des Landes zum Zwecke der Ahndung von Ordnungswidrigkei ten (Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Buß

geldbehörden – LDSG-JB)

mit den §§ 1 bis 11.

Zu Artikel 1 liegen zwei Änderungsanträge vor, nämlich der Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 16/62521, und Abschnitt I des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 16/6252-2.

Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der SPD, Druck sache 16/6252-1, der sich auf die §§ 5 und 6 bezieht, abstim

men. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Enthaltun gen? – Keine. Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion der SPD mehrheitlich abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über Abschnitt I des Ände rungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 16/6252-2, der § 10 betrifft. Wer stimmt Abschnitt I dieses Änderungsan trags zu? – Danke. Gegenprobe! – Danke schön. Enthaltun gen? – Damit ist Abschnitt I des Änderungsantrags der Frak tion der FDP/DVP mehrheitlich abgelehnt.

Nun schlage ich Ihnen vor, dass ich Artikel 1 insgesamt zur Abstimmung stelle. Sind Sie damit einverstanden? – Danke schön. Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzei chen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 1 mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 2

Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs

mit den Nummern 1 bis 5.

Zu den §§ 86 bis 91 liegt Abschnitt II des Änderungsantrags der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 16/6252-2, vor, den ich jetzt zunächst zur Abstimmung stelle. Ich schlage Ihnen vor, über Abschnitt II dieses Änderungsantrags mit seinen bei den Ziffern insgesamt abzustimmen. – Damit sind Sie einver standen.

Wer stimmt Abschnitt II dieses Änderungsantrags zu? – Dan ke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Ab schnitt II des Änderungsantrags mehrheitlich abgelehnt.

Bevor wir nun in die Abstimmung über Artikel 2 eintreten, muss ich noch folgenden Hinweis geben: In Nummer 2 muss bei dem neuen § 92 – Übergangsvorschrift für die Anpassung automatisierter Verarbeitungssysteme – in Absatz 3 der bis herige Klammerzusatz durch den Tag vor Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes in der Fassung des heute zu beschlie ßenden Gesetzes ersetzt werden. Da dem Landtag diese An gabe nicht bekannt ist, bitte ich Sie, damit einverstanden zu sein, dass das Ausfertigungs- und Verkündungsorgan ermäch tigt wird, diese Angabe vor der Verkündung im Gesetzblatt zu ergänzen. – Sie stimmen dieser Ermächtigung zu.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich nun Artikel 2 insge samt zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall. Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Artikel 2 mehr heitlich zugestimmt.

Jetzt schlage ich Ihnen vor, dass ich die Artikel 3 bis 14 ge meinsam zur Abstimmung stelle. Sind Sie damit einverstan den? – Danke schön.

Artikel 3 bis Artikel 14

Wer den Artikeln 3 bis 14 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist den Artikeln 3 bis 14 mehrheitlich zuge stimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 15. Mai 2019 das folgende Ge setz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutz rechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehör den sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, der möge sich bitte er heben. – Vielen Dank. Wer dagegen ist, den bitte ich auch, sich zu erheben. – Danke schön. Wer enthält sich? – Damit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt, und wir haben Punkt 5 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Ge setzes – Drucksache 16/6217

Das Wort zur Begründung hat Herr Minister Lucha.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Her ren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in ers ter Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung des PsychischKranken-Hilfe-Gesetzes.

Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist zum einen, die Entschei dung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 um zusetzen und so verfassungskonforme Rechtsgrundlagen für Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und im Maßregelvollzug zu schaffen.

Meine Damen und Herren, was galt bisher? Für die Fixierung reichten grundsätzliche richterliche Unterbringungsbeschlüs se und konkrete ärztliche Anordnungen aus.

Lieber Kollege Hinderer, ich erinnere mich noch gut, dass wir schon damals, als wir dieses gute Gesetz gestaltet haben, da rüber diskutiert haben, ob der Richtervorbehalt nötig ist. Wir waren der Meinung, unsere ganzen Begleitmaßnahmen – die Dokumentation, die Form der Durchführung – würden aus reichen.

Nun hat aber das Bundesverfassungsgericht anders entschie den. Die Klage kam für uns nicht ganz überraschend. Es ist auch das Gute an Gerichten – darum haben wir auch so ein tolles Verfassungsgericht –, dass wir immer wieder unser Tun überprüft bekommen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass Fixierungen einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte darstellen.

Deswegen stellen wir Ihnen heute in diesem Gesetzentwurf vor allem zwei Neuerungen vor. Erstens: Freiheitsentziehen de Fixierungsmaßnahmen müssen künftig direkt von einem Richter, einer Richterin genehmigt sein, wenn sie voraussicht lich länger als eine halbe Stunde dauern. Hierzu wird zudem, lieber Kollege Justizminister, von 6 Uhr morgens bis 21 Uhr ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet. Zweitens: Das medizinische Personal ist künftig verpflichtet, Betroffe ne auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, ihre Fixie rung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.

Meine Damen und Herren, Baden-Württemberg ist – ich glau be, das können wir sagen – bisher Vorreiter bei der Umset zung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes. Das Bundesver fassungsgericht hat nämlich unser bisheriges Gesetz im Kern gestärkt. Die Richter haben uns eindeutig bestätigt, dass es ein Hauptziel unseres Gesetzes war und ist, die Rechte psychisch kranker Menschen zu stärken und ihr Wohl, das Wohl der Pa tientinnen und Patienten, in den Mittelpunkt zu stellen. Schon bisher gilt – und es galt und wird weiterhin gelten –: Wir wä gen in jedem Einzelfall sorgfältig die Verhältnismäßigkeit ab, halten strenge Dokumentationspflichten ein und stellen den Schutzgedanken in den Vordergrund.

Mit diesem Gesetz war Baden-Württemberg auch das erste Bundesland, das ein Melderegister für die Erfassung von Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – darunter eben auch die Fixierungen – eingeführt hat.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir nun die Vor gaben des Bundesverfassungsgerichts um, und wir gehen so gar noch einen Schritt weiter. Die Entscheidung des Bundes verfassungsgerichts betrifft die sogenannten Fünf- und Sie benpunktfixierungen. In Baden-Württemberg gelten die neu en Regelungen nun aber für alle Fixierungen – egal, welcher technischen Art sie sind –, die länger als eine halbe Stunde dauern. In der Praxis wird das in etwa so aussehen: Die rich terliche Genehmigung wird in der Regel erst im Nachhinein erfolgen. Eine richterliche Anordnung vor der Fixierung bleibt vermutlich eher die Ausnahme, denn häufig besteht akute Ge fahr für Leib und Leben der Betroffenen, aber auch Dritter. Deswegen wird ja die Fixierung oftmals notwendig.