Protokoll der Sitzung vom 14.12.2000

Die Staatsregierung fordert permanent, dass Kompetenzen und Zuständigkeiten von oben nach unten verlagert werden. Dies gilt für sie immer nur dann, wenn von der europäischen Ebene oder von Berlin etwas auf Bayern verlagert werden soll. Ich appelliere an Sie, den bayerischen Föderalismus zu leben. Dazu gehört auch, den Kommunen gerade in diesem Bereich Entscheidungsspielraum zu lassen.

Wir jedenfalls wollen nicht, dass die Beihilfemöglichkeit für die Kommunen gestrichen wird. Die kommunalen Spitzenverbände haben das klar dargestellt. Wir unterstützen diese Forderung. Mir ist unverständlich, warum Sie so darauf pochen, dass auch die Arbeiter und Angestellten der Kommunen in die Regelung mitaufgenommen werden sollen; denn dem Freistaat würde das keine müde Mark kosten; dies läge allein in der Verantwortung der Kommunen.

Sie sagen, dass keine Konkurrenzsituation zwischen den staatlichen Bediensteten und den Gemeindebediensteten aufgebaut werden darf. Dieses Argument ist überhaupt nicht stichhaltig. Wo ist denn hier die Konkurrenzsituation? Sie müssen doch auch sehen, wo die staatlichen Bediensteten, wo die bei den Gemeinden Angestellten arbeiten. Die kommunalen Arbeitsplätze liegen überwiegend in der Fläche, die staatlichen Arbeitsplätze überwiegend in den Städten.

In den Beratungen im Kommunal- und Innenausschuss konnte immerhin noch erreicht werden, dass die Streichung der Beihilfen jetzt nur noch für die neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt. Die Kritik bleibt natürlich: In Zukunft werden Beihilfen nicht mehr möglich sein. Praktisch wird nur eine Bestandswahrung aufgenommen.

Das Verhalten der Staatsregierung und auch der CSUFraktion zeigen, dass Sie Ihre eigenen Entscheidungskompetenzen nicht im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen. Aufgrund der Vielzahl der Regelungen, die nicht alle von uns als negativ eingestuft werden, und gerade wegen der Frage der Beihilfen werden wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Dr. Eyk- mann (CSU): Sie haben schon mitbekommen, dass wir 6,5 behalten haben?)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/3980, die Änderungsanträge auf den Drucksachen 14/4216, 14/4293, 14/4340 und 14/4447 sowie die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf Drucksache 14/5208 zugrunde.

Zunächst lasse ich über die vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zur Ableh

nung vorgeschlagenen Änderungsanträge auf den Drucksachen 14/4293 und 14/4340 abstimmen. Wer entgegen der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses dem Änderungsantrag der Abgeordneten Kellner, Sprinkart und Fraktion auf der Drucksache 14/4293 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das ist die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion der SPD. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.

Wer entgegen der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses dem Änderungsantrag der Abgeordneten Franzke, Odenbach, Wörner und anderer auf Drucksache 14/4340 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen bitte ich anzuzeigen. – Das ist die Fraktion der CSU. Der Änderungsantrag ist ebenfalls abgelehnt.

Zum Gesetzentwurf empfiehlt der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts– und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu, schlägt allerdings noch weitere Änderungen bzw. Ergänzungen vor. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/5208.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts– und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gibt es Gegenstimmen? – Ich sehe keine. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Es ist so beschlossen. Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts– und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen bitte ich, auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Ich sehe keine Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel „Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften“.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts– und Parlamentsfragen haben der Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eykmann, Ach, Dr. Waschler und anderer auf der Drucksache 14/4216 und der Änderungsantrag der Abgeordneten Ach, Gabsteiger, Grabner und anderer auf der Drucksache 14/4447 ihre Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon zustimmend Kenntnis. Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 15

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs (Druck- sache 14/4676)

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. – Ich sehe keine Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung zugrunde liegt der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/4676 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen auf der Drucksache 14/5273. Der federführende Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen empfiehlt die unveränderte Annahme.

Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und Herr Kollege Hartenstein. Gibt es Gegenstimmen? – Ich sehe keine. Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe keine Stimmenthaltungen. Es ist so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind alle anwesenden Kolleginnen und Kollegen. Das Gesetz ist damit einstimmig angenommen. Es hat den Titel „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 14

Gesetzentwurf der Staatsregierung

zur Änderung beamten– und richterrechtlicher Vorschriften (Drucksache 14/4331)

Zweite Lesung –

dazu

Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Eykmann, Brunner, Heckel, Jetz und anderer und Fraktion (CSU) (Drucksache 14/4726)

Änderungsantrag der Abgeordneten Glück, Herrmann, Welnhofer, Dr. Eykmann und Fraktion (CSU) (Drucksache 14/5110)

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Maget, Franzke, Irlinger und anderer und Fraktion (SPD)

Verpflichtendes Arbeitszeitkonto (Drucksache 14/4281)

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Der erste Redner ist Herr Kollege Brunner.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte auf die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs der Staatsregierung und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes zum Gesetzentwurf zur Änderung beamten– und richterrechtlicher Vorschriften eingehen. Schwerpunkte des Gesetzes sind der grundsätzliche Ausschluss der Kombination von Blockaltersteilzeit und Antragsruhestand für Beamte und Richter, die Verbesserung der Regelung in Fällen, in denen die geplante Freistellung vom Dienst im Blockmodell unmöglich wird und die Aufnahme einer ausdrücklichen Verordnungsermächtigung zum verpflichtenden Arbeitszeitkonto, die allerdings im Verlauf der parlamentarischen Beratungen aus dem Gesetzentwurf herausgenommen wurde.

Staatsminister Prof. Dr. Faltlhauser hat bereits bei der Ersten Lesung zum Gesetzentwurf ausführlich dargelegt, weshalb der grundsätzliche Ausschluss der Kombination von Altersteilzeit und Antragsruhestand erforderlich ist. Ich halte den Verweis auf die demografische Entwicklung im Zusammenhang mit den bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug der Altersteilzeit für durchaus nachvollziehbar. Zudem wird eine Kombination in Härtefällen auch in Zukunft möglich sein, so dass den Interessen der Beamten und des Dienstherrn gleichermaßen Rechnung getragen werden kann.

Ausnahmen gibt es bei Krankheit oder Behinderung des Betroffenen oder naher Angehöriger. Die Möglichkeit, dass Schwerbehinderte weiterhin den Antragsruhestand mit der Blockaltersteilzeit kombinieren können, begrüße ich als ein schwerbehindertenpolitisches Signal. Mit den vorgesehenen Korrekturen der Regelung in Fällen, in denen die geplante Freistellung vom Dienst im Blockmodell unmöglich wird, setzen wir uns in Bayern erneut positiv von den Regelungen beim Bund ab und schaffen einen sachgerechten Ausgleich für Beamte, die die Altersteilzeit im Blockmodell nicht wie vorgesehen abwickeln können. Auch dieser Vorschlag der Staatsregierung überzeugt. Für die betroffenen Beamten und Richter ist dies eine positive Entwicklung.

(Frau Naaß (SPD): Das meinen Sie!)

Der Änderungsantrag enthält für die Beamtinnen und Beamten weitere Verbesserungen. Nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde die Aufnahme einer ausdrücklichen Verordnungsermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum verpflichtenden Arbeitszeitkonto überflüssig. Zum Beispiel hinsichtlich der Verlängerung der Höchstdauer der Inanspruchnahme unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung wurden Verbesserungen beschlossen. Bei der Berechnung der Höchstdauer familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubungen sollen Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung von bis zu drei Jahren außer Betracht bleiben.

Meine verehrten Damen und Herren, damit wird beispielsweise einer Beamtin, die zur Kindererziehung den Erziehungsurlaub von drei Jahren und die familienpolitische Beurlaubung von zwölf Jahren ausgeschöpft hat, ermöglicht, in den ersten drei Jahren nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Beamtin in unterhälftiger Teil

zeit zu arbeiten. Auf diese Weise wird ihr ein gleitender Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglicht. Ich denke, die CSU-Fraktion setzt mit dieser Regelung ein weiteres familienpolitisches Signal.

Bei der Berechnung der Höchstdauer familien- und arbeitsmarktpolitischer Beurlaubungen sollen Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub außer Betracht bleiben. Dies ist eine weitere Verbesserung für die Beamten. Zeiten eines Erziehungsurlaubs werden nach derzeitiger Rechtslage auf die zwölfjährige Höchstdauer der Beurlaubungen angerechnet, wenn während des Erziehungsurlaubs eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.

Eine Beamtin, die während des Erziehungsurlaubs drei Jahre unterhälftig teilzeitbeschäftigt war, könnte demnach nach derzeitiger Rechtslage nunmehr 9 Jahre unterhälftige Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung statt der sonst ohne die Anrechnung der Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub möglichen zwölf Jahre in Anspruch nehmen. Der vorliegende Änderungsantrag der CSU-Fraktion nimmt aus familienpolitischen Gründen die Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub aus der Berechnung der Höchstdauer von familien- und arbeitsmarktpolitischen Beurlaubungen aus, so dass auch nach einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung der Erziehungsurlaub im Umfang von zwölf Jahren in Anspruch genommen werden kann. Die an dieser Stelle und anderen Stellen des Bayerischen Beamtengesetzes verteilten Regelungen zu den Höchstdauern von Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen werden im Artikel 80 e Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes zusammengefasst. Dies führt ebenfalls zur besseren Übersichtlichkeit und vermeidet entsprechende Wiederholungen.

Zum Arbeitszeitkonto: § 1 Nummer 4 des Gesetzentwurfs sieht zur Klarstellung der Ergänzung des Artikels 80 Absatz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung für die Einführung und inhaltliche Ausgestaltung des verpflichtenden Arbeitszeitkontos vor.

(Zurufe von der SPD)

Ich weiß, meine verehrten Damen von der Opposition, dass das noch einmal in einem eigenen Antrag aufgerufen wird.

(Frau Werner-Muggendorfer (SPD): Ich will nur wissen, ob alle Paragrafen genannt werden! – Nicht?)

Abschnitt 1 Nummer 3 – vielleicht fördert das Ihre Aufmerksamkeit, Frau Kollegin Werner-Muggendorfer – der Beschlussfassung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes nimmt die Verordnungsermächtigungen aus dem Gesetzentwurf heraus.

Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu einem Normenkontrollantrag des BLLV ist die Aufnahme einer klarstellenden Verordnungsermächtigung entbehrlich und kann aus dem Gesetzentwurf herausgenommen werden. Die erforderliche Verordnungsermächtigung ist

bereits in der jetzigen Fassung enthalten. Eines möchte ich an dieser Stelle klarstellen, um jedes Missverständnis auszuschließen. Mit der Herausnahme der Verordnungsermächtigung ist keine materielle Änderung der Rechtslage oder der Haltung des Ausschusses zum verpflichtenden Arbeitszeitkonto verbunden. Das verpflichtende Arbeitszeitkonto als solches steht jetzt nicht zur Diskussion. Die Grundentscheidung hierfür hat der Gesetzgeber bereits im 15. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften getroffen.

(Frau Naaß (SPD): Das ist ein VGH-Urteil!)

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes enthält die Verlängerung der Altersteilzeitregelung für bayerische Beamtinnen und Beamte. Auch dies ist ein deutliches beamtenpolitisches Signal unserer Fraktion. Der derzeitige Gesetzentwurf für ein Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz enthält eine identische Ausweitung auf Bundesebene. Selbstverständlich wollen wir mit unserer Initiative nicht dahinter zurückstehen.

Wir wollen eine weitere Verbesserung, eingebracht durch unseren Ausschuss, bei der Ausdehnung der Beurlaubung kraft Gesetzes für Assistenten und Oberassistenten. Das Ziel ist, den Wechsel von bereits auf Lebenszeit verbeamteten Nachwuchswissenschaftlern zu Hochschulen zu erleichtern. Zurzeit gilt: Wenn ein Beamter auf Lebenszeit zum wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule ernannt wird, so wird er für die Dauer seines Dienstverhältnisses kraft Gesetzes beurlaubt. Dies geschieht in der Regel zum Erwerb der Promotion. Im Gegensatz dazu hat die Ernennung zum Oberassistenten die Entlassung kraft Gesetzes aus dem Lebenszeitbeamtenverhältnis zur Folge. Oberassistenten bemühen sich um den Erwerb der Habilitation. Um diese ungewollte Konsequenz zu vermeiden, muss nach derzeitiger Rechtslage in jedem Einzelfall eine ausdrückliche Beurlaubung des Beamten ausgesprochen werden. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands wollen wir eine Gleichstellung. Das ist ebenfalls in unserem Antrag enthalten.