Noch einmal zurück zu Altentrüdingen: Die Aussage von Ihnen steht also, dass im Herbst mit dem Aus- und Umbau begonnen werden kann, ist das verbindlich?
Wenn mir meine Mitarbeiter das aufgeschrieben haben und ich das im Plenum des Landtags verkünde, dann wird das gehalten werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 1,5 Millionen Euro: 100 000 Euro sind Grunderwerbskosten, 1,4 Millionen Euro betragen die Baukosten. Das verteilt sich auf dieses und das nächste Jahr. Einen Teil der Mittel haben wir schon, einen anderen Teil bekommen wir von der EU. Wir können also mit dem Bau beginnen und im nächsten Jahr die Verkehrsfreigabe erteilen. Das ist aber eine der großen Maßnahmen, die wir jetzt überhaupt noch angehen. Sie sehen daran, wie begrenzt unsere Möglichkeiten geworden sind.
Ich rufe jetzt die nächste Frage auf und darf Frau Kollegin Ackermann um ihre Frage bitten. Bitte schön, Frau Kollegin.
Herr Staatsminister, wie viele und welche „bestimmte“ Gemeinschaftsunterkünfte gibt es in Bayern, und welche Gemeinschaftsunterkünfte sollen in „bestimmte“ umgewandelt werden?
Frau Präsidentin! Frau Kollegin Ackermann, in Bayern gibt es derzeit zwei so genannte „bestimmte“ Gemeinschaftsunterkünfte. Es handelt sich dabei um die Gemeinschaftsunterkunft in Hormersdorf und um die Gemeinschaftsunterkunft in Nürnberg in der Silberstraße. In den so genannten „bestimmten“ Gemeinschaftsunterkünften fungiert die Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern als Ausländerbehörde und bemüht sich mit großem Nachdruck um eine frühzeitige Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit der dort Untergebrachten.
Es ist geplant, den Zentralen Rückführungsstellen ausländerbehördliche Aufgaben in weiteren Gemeinschaftsunterkünften zu übertragen. Konkrete Entscheidungen sind aber noch nicht getroffen, sodass Angaben über künftige „bestimmte“ Gemeinschafsunterkünfte und deren Orte noch nicht gemacht werden können.
Welche konkreten Auswirkungen wird dies auf die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber haben, wenn ihre Gemeinschaftsunterkunft in eine „bestimmte“ umgewandelt wird?
Ich hoffe, dass ich die Zusatzfrage richtig verstanden habe. Ich wiederhole: Welche Auswirkungen hat es auf Leute, die nicht in der Gemeinschaftsunterkunft, sondern irgendwo in einer Einzelunterkunft wohnen, die sie von den Sozialbehörden bekommen haben, wenn die Gemeinschaftsunterkunft zur „bestimmten“ gemacht wird, indem dort eine Zentrale Rückführungsstelle besteht?
Aus meiner Sicht ändert sich nichts, denn die entscheidende Aufgabe heißt, dass für diejenigen, die in der Unterkunft sind, die Ausländerverwaltung bei der Zentralen Rückführungsstelle angesiedelt ist. Für diejenigen, die in den sonstigen freien Unterkünften wohnen, hat es keine Auswirkung.
Parallel dazu machen wir Anstrengungen, möglichst viele Asylbewerber in die Sammelunterkünfte zu bringen, weil dann der Staat die Kosten bezahlt und nicht die Gemeinden. Deshalb liegt dies im Interesse der Kommunen. Das hat nichts mit den „bestimmten“ Gemeinschaftsunterkünften zu tun. Das sind zwei parallele Entwicklungen.
Wird sich für die Asylbewerber, die jetzt in Gemeinschaftsunterkünften leben, etwas ändern, wenn diese Gemeinschaftsunterkünfte in „bestimmte“ umgewandelt werden?
Die Zuständigkeit in ausländerrechtlichen Fragen ändert sich. Vor allem ändert sich, dass die Rückführungsstelle als Ausländerstelle unmittelbar in der Unterkunft ist. Daraus folgt einerseits eine direktere Ansprechmöglichkeit, und andererseits – ich verhehle nicht, dass das keine Serviceleistung ist – wollen wir auf diese Weise die Möglichkeit der schnelleren Identität- und Staatsangehörigkeitfeststellung haben, um eine etwaige notwendige Aufenthaltsbeendigung durchführen zu können. Es wird also deutlich, dass der Staat seine Verwaltungsakte durchzusetzen beabsichtigt. Bei Asylgewährung gibt es den normalen Weg und bei Ablehnung die Rückführung.
Ist es richtig, dass in den „bestimmten“ Gemeinschaftsunterkünften Befragungen der dort untergebrachten Asylbewerber durchgeführt werden, die teilweise sehr rigide ablaufen?
Befragungen werden durchgeführt, aber die betreffenden Mitarbeiter bestreiten massiv, dass sie irgendwelche rigiden Maßnahmen durchführen würden. Ich bitte
dass diejenigen, die Asyl bekommen, großzügig behandelt werden sollen, aber dass Leute, die ihre Identität fälschen indem sie falsche Geburtsdaten angeben – heute haben wir einen derartigen Fall –, die Nationalität falsch angeben und sich durch alle möglichen Tricksereien bis hin zu Straftaten den Aufenthalt erschleichen wollen, nicht hier bleiben können. Ziel der Befragung ist, etwa durch den Dialekt feststellen zu können, aus welchem Land jemand kommt. Die Personen können sich in Widersprüche verwickeln und versehentlich angeben, aus welchem Land sie kommen. Auf diese Weise können die Papiere erstellt werden.
Dieses Konzept wird durch das Zuwanderungsgesetz erleichtert. Darin werden ausdrücklich die entsprechenden Gemeinschaftsunterkünfte und Ausreisezentren fixiert.
Herr Staatsminister, ist es aufgrund der Empfehlung im Landesentwicklungsplan zur Verdichtung im Innenortsbereich zwingend erforderlich, bei Änderung des Bebauungsplans entsprechend den Änderungen auch bei Altbauten erhöhte Gebühren gemäß der Änderung einzuheben?
Sehr verehrte liebe Frau Präsidentin, liebe Kollegin Lück! Eine Gemeinde kann in ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung sowie zur Wasserversorgungseinrichtung als Beitragsmaßstab den Maßstab der zulässigen Geschoßfläche vorsehen. Das bedeutet, dass neben der Grundstücksfläche die im Bebauungsplan ausgewiesene zulässige Geschoßfläche als Beitragsmaßstab herangezogen wird. Wird der Bebauungsplan geändert und die dort festgesetzte Geschoßflächenzahl erhöht, erhöht sich auch die zulässige Geschoßfläche im Sinne der Beitrags- und Gebührensatzung. Ergänzende Beiträge sind dann zu erheben.
Das mag für den Bürger, der an seinem Grundstück und seinem Haus nichts verändert hat – insbesondere bei Altbauten – zunächst Fragen nach der Rechtmäßigkeit für die entsprechende Beitragserhebung aufwerfen. Im Beitragsrecht geht es aber um die Abgeltung eines abstrakten Vorteils, der dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Anschlussnahme an die gemeindliche Einrichtung entsteht. Kann der Grundstückseigentümer sein Grundstück intensiver bebauen, wie das gerade das Ziel der Änderung des Bebauungsplans war, erhöht sich
dementsprechend der Vorteil, den er aus der gemeindlichen Einrichtung hat. Umgekehrt ist aber auch die Gemeinde in der Pflicht, mit Hilfe der Beiträge die Einrichtung in den Stand zu versetzen, der den infolge dichterer Bebauung umfangreicheren Anschluss- und Benutzungsrechten der Eigentümer genügt.
Ist es den Gemeinden freigestellt, in ihren Satzungen eine Ausnahme für bestehende Gebäude vorzusehen, für die es keine Möglichkeit gibt, die Geschoßflächen zu erhöhen, oder ist dies per Gesetz nicht möglich?
Für die Gemeinden ist es nicht möglich, von der abstrakten Nutzungsmöglichkeit auszugehen und Privilegierungen vorzunehmen, es sei denn es liegen bestimmte Tatbestände wie Härten und ähnliches vor.
Die Gemeinde kann insgesamt vom Maß der vorhandenen Nutzung ausgehen und nicht von der Nutzungsmöglichkeit. Das ist selbstverständlich möglich. Darauf wird die Aufsicht keinen Einfluss nehmen. In diesem Fall würde automatisch die vorhandene Geschoßfläche gelten. Ohne Umbauten wird es keine neuen Beiträge geben.
Wenn man aber die abstrakte Nutzungsmöglichkeit schafft, kann man keine Ausnahmen machen. Man muss dann auf das andere System übergehen, das viele Bürger vielleicht als gerechter ansehen. Dies liegt in bestimmten rechtlichen Grenzen in der kommunalen Selbstverwaltung.
Frau Präsidentin! Herr Staatsminister, ich frage Sie: Teilt die Staatsregierung die Meinung, dass aufgrund der Zinserhöhung für Darlehen beim sozialen Wohnungsbau das Konnexitätsprinzip ausgelöst wird, weil die geplante Zinserhöhung zu Mieterhöhungen führt und die Mieten für Sozialwohnungen in vielen Fällen von den Kommunen übernommen werden müssen, und wurden deshalb die Kommunen im Rahmen des Konsultationsverfahrens gehört?
Frau Präsidentin, lieber Herr Kollege Wörner! Die Staatsregierung sieht bei der zum 1.1.2005 geplanten Anhebung der Zinsen bisher unverzinslicher und niedrig verzinslicher staatlicher Baudarlehen der Jahre 1970 bis 1989 das Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung nicht berührt.
Bei den von der Zinsanhebung betroffenen Darlehen wurde bei der Bewilligung vertraglich vorbehalten, den Zinssatz entsprechend den gesetzlichen und einzelvertraglichen Bedingungen anzuheben. Die Umsetzung der Zinsanhebung obliegt der die Darlehen verwaltenden Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Betroffene Darlehensnehmer sind bei den Miet- und Genossenschaftswohnungen in der Mehrzahl der Fälle Privatpersonen, rechtlich selbstständige Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften, aber auch kommunale Gesellschaften, Kommunen und Sparkassen.
Die erhöhten Kapitalkosten können an die Mieter nach dem Wohnungsbindungsgesetz weitergegeben werden. Dies führt aber nicht automatisch zu erhöhten Aufwendungen bei den Kommunen. Nur soweit die betroffenen Haushalte die erhöhte Miete nicht aus eigener Kraft und gegebenenfalls nur mit Hilfe des Wohngeldes aufbringen können, kommt eine Mehrbelastung der örtlichen und überörtlichen kommunalen Sozialhilfeträger in Betracht.
Mit der Zinsanhebung ändert die Landesbodenkreditanstalt den Inhalt von Darlehensverträgen, die grundsätzlich jedermann abschließen konnte. Den Kommunen wird also weder eine neue Aufgabe übertragen noch wird eine bestehende Aufgabe erweitert noch werden besondere Anforderungen an ihre Erfüllung gestellt.
Von daher war eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht erforderlich. Da es sich um eine Förderung für jedermann handelt, ergibt sich ein Anhörungserfordernis auch nicht aus Nummer I.5. der Konsultationsvereinbarung, denn dort ist über die Fälle des Konnexitätsprinzips hinaus eine Konsultation über die Zwecksetzung und Ausgestaltung neuer oder umgestalteter staatlicher Förderungen für die Kommunen vorgesehen.
Herr Staatsminister, Sie geben in Ihrer Antwort zu, dass Belastungen auf die Kommunen zukommen können. Das ist wohl auch unstrittig. Es handelt sich wahrscheinlich um Mieterhöhungen zwischen 50 Cent und einem Euro pro Quadratmeter. Wieso kommt die Staatsregierung bei ihrer rechtlichen Prüfung nach dem viel gelobten Konnexitätsprinzip zu dem Ergebnis, dass eine Anhörung der kommunalen Spitzenverbände nicht notwendig sei? Das müssen Sie mir bitte noch einmal erklären.