Protokoll der Sitzung vom 27.01.2005

Herr Staatssekretär.

Lieber Kollege Wörner, das wäre eine Verschlechterung der gesamten Situation. Ich sage noch einmal: An der Fassade oder in der Dachfläche ist das bisher schon genehmigungsfrei, also ohne Begrenzung; das „im Übrigen“ gilt nur, wenn es frei steht.

Jetzt sage ich Ihnen noch etwas. In der Musterbauordnung, die demnächst mit der Bayerischen Bauordnung umgesetzt werden soll, wird in diesem Fall noch über die 9 m2 hinausgegangen und von neun Meter Länge und drei Meter Höhe gesprochen. Das ist eine weitere Verbesserung.

Ich bitte um Nachsicht, dass ich Ihnen das noch einmal darlegen musste. Seien Sie froh, dass die Bayerische Bauordnung so formuliert ist. Das ist besser als Ihr Gesetzentwurf. Deswegen muss er abgelehnt werden.

(Beifall bei der CSU)

Ich möchte eigentlich dafür werben, dass eine Beratung im Ausschuss stattfindet. – Hier ist keine abschließende Abstimmung vorgesehen. In den Ausschussberatungen kann dann alles geklärt werden.

Frau Kollegin Kamm, Sie haben noch Redezeit; also haben Sie jetzt auch das Wort.

Ich mache es ganz kurz. Der Grund, warum wir den Antrag eingebracht haben, sind Schreiben der Landratsämter, in denen sie genau die andere Rechtsauffassung wiedergeben. Ich kann sie Ihnen gern zur Verfügung stellen.

(Eberhard Rotter (CSU): Aber das Gesetz haben Sie nicht gelesen! Sie haben sich offensichtlich nur auf die Landratsämter bezogen!)

In Schreiben der Landratsämter und auch in Schreiben des Innenministeriums ist dies so interpretiert, wie wir es interpretieren.

Meine Damen und Herren, damit ist die Aussprache geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 b auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Drucksache 15/2417) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung nicht begründet. Eine Aussprache findet, so die Vereinbarung im Ältestenrat, nicht statt. Im Einvernehmen mit diesem schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Ich sehe keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.

Tagesordnungspunkt 6 c hat seine Erledigung gefunden, nachdem die Antragsteller den Gesetzentwurf zurückgezogen haben.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 d auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes (Drucksache 15/2471) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Herr Staatssekretär Franz Meyer.

Sehr verehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! 1998 hat Bayern das Institut der Führungsfunktion auf Zeit eingeführt, um die Erprobung von Führungskräften sicherzustellen, und hat damit auch einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des Dienstrechtes gemacht. Danach wurden bestimmte Führungsfunktionen für einen Zeitraum von zehn Jahren zunächst zeitlich befristet vergeben.

Am 26. Oktober des vergangenen Jahres hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Regelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof stützt sich dabei wesentlich darauf, dass durch die ungesicherte Rechtsposition des Beamten und die Länge der Amtsperiode die Unabhängigkeit des Beamten gefährdet sei. Die durch diese Entscheidung entstandene Lücke soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschlossen werden.

Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, die Leistungsfähigkeit und Innovationskraft gerade der öffentlichen Verwaltung werden ganz wesentlich auch von den Behördenleitern und sonstigen Führungskräften bestimmt. Damit der öffentliche Dienst in Bayern auf Dauer zukunftsfähig bleibt, brauchen wir ein modernes und vor allem flexibles Dienstrecht. Wer Behörden leitet oder andere herausragende Spitzenämter in der bayerischen Verwaltung übernimmt, hat eine sehr wichtige Vorbildfunktion und muss seine Mitarbeiter durch die eigene Leistung überzeugen. Deswegen ist es richtig und notwendig, dass diese Führungskräfte, an die zu Recht besondere Anfor

derungen gestellt werden, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen, bevor sie dauerhaft mit einer besonderen, herausragenden Aufgabe betraut werden.

Vor diesem Hintergrund, verehrte Kolleginnen und Kollegen, hält die Bayerische Staatsregierung das Institut der Führungsfunktion auf Zeit auch weiterhin für einen ganz wesentlichen Bestandteil eines modernen und leistungsbezogenen Dienstrechtes. Die Bayerische Staatsregierung hat sich daher dafür entscheiden, dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Führungsfunktion auf Zeit unter Zugrundelegung der Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vorzulegen.

Der Gesetzentwurf zielt dabei auf zwei Punkte ab. Erstens. Die in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes getroffenen Vorgaben sollen umgesetzt werden. Zweitens. Gleichzeitig soll der Spielraum, den das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes bietet, im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Ämter, die auf Zeit übertragen werden, vollumfänglich ausgeschöpft werden. Der Gesetzentwurf sieht daher gegenüber der früheren Regelung des Artikels 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes folgende Abweichungen vor – ich darf diese Abweichungen kurz anfügen –: Die Führungsfunktion wird nur noch für eine Amtsperiode mit einer Dauer von fünf Jahren auf Zeit übertragen. Der Beamte erhält mit Ablauf der Amtsperiode einen Rechtsanspruch auf Übertragung des Amtes auf Lebenszeit, sofern er den Anforderungen des Amtes im Rahmen seiner bisherigen Amtsführung in vollem Umfang genügt hat.

Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen, die Grundstruktur der Führungspositionen auf Zeit bleibt gegenüber der früheren Regelung im Übrigen unverändert. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird zum einen der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen, zum anderen bleiben die Vorteile des Instituts der Führungsfunktionen auf Zeit erhalten. Ich bitte um Unterstützung des Gesetzentwurfs bei den anstehenden Beratungen im Bayerischen Landtag.

(Beifall bei der CSU)

Ich eröffne die Aussprache. Erste Wortmeldung: Frau Kollegin Naaß.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Am 3. Februar 1998 – also vor fast sechs Jahren – hatten wir das 14. Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften im Parlament abschließend beraten. Dies wurde aufgrund der Dienstrechtsreform des Bundes aus dem Jahre 1997 erforderlich, die die Länder damals bis zum 31. Dezember 1998 umsetzen mussten. Artikel 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes sah dabei die Übertragung von Führungsfunktionen auf Zeit für zwei Amtsperioden von jeweils fünf Jahren vor.

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Artikel 32 des Bayerischen Beamtengesetzes in seiner bisherigen Form für nichtig erklärt hat, musste eine an die Vorgaben der Verfassung angepasste Regelung geschaffen werden. In diesem Zusammenhang darf ich an die Beratungen vor sechs Jahren erinnern. Der SPD wurde damals

vonseiten der CSU vorgeworfen, dass sie mit der Vergabe von Führungspositionen auf Zeit Probleme hätte. Ferner war von einem Zugriff der Politik auf das Beamtentum die Rede und davon, dass sich die SPD als Gralshüter des Artikels 33 des Grundgesetzes gebärde. Kolleginnen und Kollegen, wir hatten jedoch Recht.

(Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Gut schauen wir aus!)

Es ist schön, wenn man nach sechs Jahren Recht bekommt. Die Einwendungen der SPD wurden nun durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Wir hatten damals die Befürchtung, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgabe Amtschefs und Behördenleiter zehn Jahre warten müssten, bis sie wüssten, ob sie das von ihnen ausgeübte Amt einnehmen würden. Wir befürchteten außerdem die Schaffung politischer Beamter, die stromlinienförmig sein müssten, um ihre Position nicht aufs Spiel zu setzen.

Der Bayerische Senat hatte ebenfalls ein Gutachten abgegeben, in dem verfassungsrechtliche und beamtenpolitische Bedenken geäußert wurden. Die Staatsregierung hat jetzt notgedrungen einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes vorgelegt, mit dem in Artikel 32 a die Führungspositionen auf Zeit auf fünf Jahre begrenzt werden sollen. Warum es ausgerechnet fünf Jahre sein sollen, werden wir im zuständigen Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes diskutieren. Sind diese fünf Jahre verfassungskonform, oder wäre es besser eine Zwei-Jahres-Frist, ähnlich einer Beförderung auf Probe? Wären vielleicht drei Jahre verfassungskonform, um damit einen Gleichklang mit dem Versorgungsrecht zu erhalten?

Herr Staatssekretär, über diese Frage werden wir im Ausschuss diskutieren, damit Sie begründen können, warum ausgerechnet fünf Jahre vorgesehen wurden. Wir sollten vermeiden, dass wieder verfassungsrechtliche Bedenken laut werden, sodass sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch einmal mit diesem Thema beschäftigen müsste.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Dr. Marcel Huber.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Naaß, es ist schön, wenn man Recht bekommt. Für das Parlament ist es selbstverständlich, dass es diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts freudig befolgen wird. Trotzdem muss ich feststellen: Die Idee, die hinter diesem Vorschlag steckt, ist vollkommen korrekt. Bedenken, die Sie vor sechs Jahren hatten, nämlich dass dies eine Maßnahme sei, um stromlinienförmige Beamte hervorzubringen, haben sich so nicht bestätigt. Ich verweise darauf, dass wir nur die Prinzipien, die aus der Wirtschaft kommen, umgesetzt haben:

Das Unternehmen Staat, das viele Mitarbeiter hat, ist mit einem großen Wirtschaftsunternehmen vergleichbar. Ich

komme selbst aus der Wirtschaft und weiß, wie es dort läuft. Wer wird denn Führungskraft und hat die Chance, so weit aufzusteigen? – In der Regel sind das Fachleute, die sich in ihrem Fach bewährt haben. Das sind Ingenieure, das sind Chemiker, und das sind Betriebswirte, die sich irgendwann einmal vor der Aufgabe sehen, etwas anderes zu machen, zum Beispiel Organisation, Management und Menschenführung. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass solche Leute plötzlich merken: „Herrschaftszeiten, ich beherrsche zwar mein Fach, aber das ist eine ganz neue Art von Arbeit.“ Ich halte es daher im Interesse beider Seiten für fair und sachdienlich, einen Zeitraum von fünf Jahren als Bewährungsfrist ins Auge zu fassen.

Wir werden uns in den Diskussionen in den Fachausschüssen diesbezüglich noch annähern müssen. Ich bin der Meinung, der Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, macht Sinn. Ich werde ihn daher bei der Diskussion im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes in dieser Form unterstützen.

(Beifall bei der CSU)

Mir liegt keine weitere Wortmeldung vor. Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. - Damit besteht Einverständnis.

Ich rufe jetzt den Tagesordnungspunkt 6 e auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drucksache 15/2478) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Das Wort hat Frau Staatsministerin Hohlmeier.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen befasst sich mit der früheren Einschulung der Kinder, und zwar dergestalt, dass wir im Laufe von sechs Jahren, beginnend ab dem Schuljahr 2005/2006, den Stichtag für die Einschulung vom 30. Juli jahresweise sukzessive über den 31. Juli auf den 31. August bis zum 31. Dezember verlegen wollen.

Hintergrund dieser Diskussion ist, dass wir zwar als Bayern innerhalb Deutschlands eine relativ gute frühzeitige Einschulung haben, aber im internationalen Vergleich – in der Relation – weit hinten liegen, weil es in anderen Ländern üblich ist, Kinder spätestens mit sechs Jahren einzuschulen, nicht erst mit einem Durchschnittsalter von 6,7 oder 6,8 Jahren.

Einige deutsche Länder liegen im Durchschnitt sogar bei sieben Jahren. Das ist auf jeden Fall zu spät. Zum Teil liegt das an hohen Rückstellungsquoten, die es in Bayern nicht gibt. Für die Kinder, die ab dem 31. Oktober, dem 30. No

vember oder dem 31. Dezember bis zum Jahr 2010/2011 einer frühzeitigeren Schulpflicht unterliegen werden, werden die Eltern allerdings ein weitreichendes Eigenentscheidungsrecht darüber haben, ob sie ihr Kind für schulreif halten. Wenn sie im Gespräch mit den Lehrkräften und den Erziehern zu der Erkenntnis gelangen sollten, dass ihr Kind noch nicht schulreif ist, können sie diese Entscheidung gemeinsam mit der Schule treffen und werden vor diesem Hintergrund auf keine Hindernisse stoßen. Sie müssen auch keine eigenen schulpsychologischen Gutachten beibringen. Sie können dann ihr Kind unkompliziert von einer früheren Einschulung ausnehmen lassen.

Wesentlicher Hintergrund dieser Entscheidung ist unser Versuch, die Ausbildungszeiten gemäß dem internationalen Standard so zu gestalten, dass junge Menschen frühzeitig in das Berufsleben wechseln können. Hintergrund ist aber auch, dass mittlerweile für den Kindergarten ein Erziehungs- und Bildungsplan geschaffen wird, mit dem Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren in einer veränderten Form auf den schulischen Prozess vorbereitet werden. Die Zusammenarbeit zwischen Kindergärten und Grundschulen ist deutlich ausgebaut worden, aber wir müssen den Ausbau dieser Kooperation künftig noch weiter voranbringen.

Ich glaube, dass diese Gesetzesvorlage sehr moderat ist, vor allem vor dem Hintergrund, dass beispielsweise bei den so genannten Juli-Kindern bereits 50 % schon heute eingeschult sind. Die Eltern sind also bereits vorbereitet und werden somit von diesem Gesetzentwurf, der in der Öffentlichkeit schon lange intensiv diskutiert worden ist, nicht mehr überrascht.