Erträglich wird das für die Gemeinden dadurch, dass wir nicht mehr mit Prozentsätzen fördern, sondern dass wir eine Festbetragsfi nanzierung haben, sodass die einzelne Gemeinde sehr viel mehr Spielräume hat, ob sie hohe oder niedrige Ausgaben hat.
Ich darf ein Beispiel nennen: Wir haben die Förderung von Feuerwehrgerätehäusern – über die es viel Ärger gegeben hat, weil wir viele Vorgaben hatten: Wie sind die Bedingungen, wie hoch muss die Förderung sein? – brutal vereinfacht. Wir sagen: pro notwendigem Stellplatz für ein Feuerwehrfahrzeug bei Neubau eines Feuerwehrgerätehauses 40 000 Euro, und dann kann die Gemeinde machen, was sie will. Uns interessiert nicht, wie das im Einzelnen aussieht, wenn die Gemeinde ein sehr umfangreiches Feuerwehrhaus baut, hat sie eine niedrige Förderung, wenn sie aber nur ein Feuerwehrgerätehaus mit lediglich den notwendigsten Räumen hinstellt, hat sie eine höhere Förderung.
Darum haben wir bei drastischer Absenkung der bisherigen Fördersätze eine höhere Zustimmung, weil die Leute sagen: Wir können selber entscheiden, ob wir es günstiger machen – dann haben wir eine höhere Förderung – oder ob wir eine umfangreichere Maßnahme durchführen – dann haben wir eine entsprechend niedrigere Förderung; das ist allein unsere Entscheidung. Und daher habe ich eine breite Zustimmung. Ich habe auch eine Zustimmung dafür, dass diese niedrigeren Förderbedingungen bis 2006 gelten. Bis dahin werden wir den Förderberg hoffentlich abgebaut haben, und danach kann man über alles mögliche andere reden.
Herr Staatsminister, eine kleine Vorbemerkung: Mein Engagement in dieser Frage, die ich stellen werde, kann man daran erkennen, dass ich gerade im Moment meinen Zug versäume. Aber es ist mir trotzdem wichtig.
Anlässlich der Tatsache, Herr Staatsminister, dass die Bundesregierung in einem Schreiben vom 18.03.05 klargestellt hat, dass sich die Rechtslage in Bezug auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Ausländerinnen, die zwar freiwillig ausreisen könnten, aber nicht abgeschoben werden können, nicht geändert hat, frage ich: Ist der Bayerischen Staatsregierung bekannt, dass sich in Bayern eine Vielzahl von Fällen ereignet hat, in denen die Arbeitserlaubnis Menschen entzogen wurde bzw. nicht wieder erteilt wurde – zum Beispiel in Nürnberg und im Landkreis München –, die seit vielen Jahren ihre Existenz selbst sicherten, und das Recht von den ausführenden Behörden unterschiedlich gehandhabt wird?
Frau Kollegin, ich sage Ihnen zunächst, dass ich durchaus Respekt vor Ihrem Engagement habe, wenn mich dieses Engagement auch manchmal verfolgt und zu ärgern beabsichtigt. Trotzdem ist es gut, dass sich jemand in dieser Frage so engagiert.
Und jetzt zu Ihrer Frage: Die Bayerische Staatsregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Rechtsänderungen des Zuwanderungsgesetzes bei einer Vielzahl von geduldeten Ausländern die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit erstmals beschränkt worden wäre. Gleiches gilt für eine vermeintlich unterschiedliche Verwaltungspraxis. Ein Wegfall der Erwerbsmöglichkeit geduldeter Ausländer kann seinen Grund aber darin haben, dass unabhängig von der insoweit unveränderten Rechtslage die Voraussetzungen für die Zulassung der Erwerbstätigkeit bei den Betroffenen nicht mehr erfüllt waren oder bei der Überprüfung nicht mehr als erfüllt angesehen werden.
Nach meinen Recherchen ist die Voraussetzung nach der derzeitigen Rechtslage nicht entfallen; dennoch wurde es in der Praxis so gehandhabt. Ich frage Sie: Wenn das so ist, nimmt dann die Staatsregierung Einfl uss auf diese Handhabung?
Ich gehe auf den Sinn Ihrer Fragestellung ein. Im Prinzip werden diejenigen, die kein Asyl haben, aber langjährig hier sind, durch das Zuwanderungsgesetz besser gestellt. Nicht besser gestellt sind diejenigen, die selbst nicht bei der Feststellung ihrer Personalien mitwirken oder sie gar verschleiern.
Bei den Nürnberger Eritrea-Fällen – ich nehme an, darauf spielen Sie an – ist es eindeutig so, dass die Betreffenden nicht mitgewirkt haben bei der Feststellung ihrer Personalien, obwohl es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, ihre Identität herzustellen. Wenn nun von einer Stadt festgestellt wird, dass hier entweder bewusst verschleiert wird oder nicht mitgewirkt wird, ist es die zwingende Fol
Da hat sich insoweit im Recht nichts geändert. Unter Umständen hat sich allerdings etwas bei der Beurteilung der Situation getan. Ich weiß aus den Fällen in Nürnberg, dass Nürnberg jetzt sagt, aufgrund anderer Erfahrungen wisse man, dass man ohne weiteres Anträge auf Feststellung der Personalien stellen kann und diese dann auch bearbeitet werden. Wenn allerdings nachgewiesen wird, dass das nicht der Fall ist, gibt es keine Probleme mit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
Herr Staatsminister, mir ist gesagt worden, dass diese Menschen – ich sage einmal – „Gefälligkeitsanwälte“ bekommen von der Botschaft, die dann aber 250 Euro dafür verlangen, dass sie den Pass beschaffen, den diese Menschen dann aber doch nicht erhalten. Für diejenigen, die davon betroffen sind, ist das eine ungewöhnliche Härte. Ist es wirklich zwingende Voraussetzung, dass das Verfahren so läuft?
Die Frage heißt: Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Wenn sich jemand weigert, eine Unterschrift abzuliefern, meinen wir, dass das keine Mitwirkung bei der Beschaffung des Passes ist. Das führt zu Sanktionen, dass derjenige – meist sind es Männer – keine Arbeitserlaubnis bekommt. Wenn dargelegt wird, dass die Botschaft keine Pässe ausstellt, dann gibt es auch eine Arbeitserlaubnis, das ist klar.
Herr Staatsminister, mir ist bekannt, dass bei entsprechenden Bestechungssummen die Pässe doch ausgestellt werden. Ich frage Sie: Wenn ich Ihnen nachweisen kann, dass sich die Menschen bemühen und es trotzdem nicht möglich war, bekommen sie dann ihre Arbeitserlaubnis wieder?
Wenn jemand dartut, dass er seine Mitwirkungspfl ichten erfüllt hat, und die betreffende ausländische Vertretung die Papiere nicht ausstellt, wird die Arbeitserlaubnis erteilt. Ich kann Ihnen versichern, davon gibt es Tausende von Fällen in Bayern. Ich biete Ihnen an, so etwas nicht allein durch Mündliche Anfragen zu regeln; wenn Sie mich anschreiben oder mein Büro anrufen, werden wir Ihnen im konkreten Fall kurzfristig sagen, wie wir das sehen.
Frau Präsidentin, Herr Staatsminister! Warum wurde – obwohl die rechtsextremen Umtriebe in der Öffentlichkeit bereits seit Monaten bekannt waren - von Seiten der Polizei erst am 12. März 2005 gegen die Gruppe, die den Kochler Bahnhofskiosk als Treffpunkt gemietet hat, vorgegangen, welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Mitgliedschaft in oder Verbindungen zu rechtsextremen Parteien oder Organisationen der am 12. März im bezeichneten Gebäude anwesenden, auch ausländischen Personen und wie wird die Stellungnahme „von Uns an Euch“, die seither von der Gruppe in den Fenstern des Bahnhofskiosks öffentlich aufgehängt und auch im Internet verbreitet wird, in verfassungsrechtlicher Hinsicht beurteilt?
Lieber Kollege Ritter, bis zu der Durchsuchungsaktion vom 12. März 2005 lagen über die „Division Oberland“ keine ausreichenden Erkenntnisse vor, die ein exekutives Einschreiten der Sicherheitsbehörden gerechtfertigt hätten. Nach Erkenntnissen des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz gründete ein bereits seit längerem als Skinhead bekannter 26-jähriger Penzberger im Jahre 2001 die Gruppierung „Division Oberland“. Mangels Interesse der Angehörigen zerfi el die Gruppierung zunächst und wurde Ende März 2002 durch dieselbe Person erneut gegründet. Geplant war unter anderem die Anmietung eines Anwesens, in dem interne Veranstaltungen durchgeführt werden können.
Ende des Jahres 2003 wurde von Mitgliedern der „Division Oberland“ der ehemalige Bahnhofskiosk in Kochel in der Bahnhofstraße 17 angemietet. Anschießend wurde dieser als Klubheim von den Angehörigen der SkinheadGruppierung umgebaut. Seit Beginn des Jahres 2004 fanden in regelmäßigen Abständen private Skinhead-Treffen bzw. Skinhead-Partys in kleinerem Rahmen statt. Seit Anfang 2005 beteiligten sich an den Skin-Veranstaltungen auch Skinheads aus dem Raum München. Bei diesen Treffen und Partys handelte es sich zunächst um interne Veranstaltungen ohne öffentlichen Charakter.
Über konkrete Verbindungen der Mitglieder dieser Szene zu rechtsextremistischen Parteien liegen dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz keine Erkenntnisse vor. Bei der Durchsuchung festgestelltes Werbematerial der NPD lässt aber auf Verbindungen zu dieser Partei schließen.
Die nach der Durchsuchungsaktion veröffentlichte Stellungnahme „von Uns an Euch“ ist strafrechtlich nicht relevant. Jedoch wird wegen dem im Internet eingestellten Artikel „Gräuelpropaganda“, in dem der Holocaust zumindest zahlenmäßig geleugnet wird, wegen Volksverhetzung ermittelt.
Können Sie mir sagen, was letztendlich die qualitative Veränderung war, die dann zur Durchsuchung geführt hat?
Die entscheidende Frage war, dass wir gesehen hatten, dass in die zunächst rein internen klubartigen Treffen dann auch die Münchner Szene herangegangen worden ist, sodass das Ganze eine über den kleinsten Raum hinausgehende Bedeutung erlangt hat. Damit haben wir die Möglichkeit gehabt, mit Maßnahmen der Sicherheitsbehörden vorzugehen.
Wird die Holocaust-Relativierung im Internet, die Sie genannt haben, strafrechtliche Konsequenzen haben?
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Volksverhetzung in diesem Internetartikel. Die Sicherheitsbehörden haben das der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt. Diese Prüfung ist nach meiner Kenntnis noch nicht abgeschlossen. Sie wissen, dass es immer darauf ankommt zu prüfen, wann die Strafbarkeit gegeben ist. Das ist leider nicht vom Innenminister abschließend zu prüfen, sondern von der Staatsanwaltschaft. Deshalb muss ich Sie auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vertrösten.
Herr Staatsminister, ich frage Sie: Nachdem eine Vielzahl von Kommunen über überzogene Brandschutzaufl agen in Millionenhöhe klagen, die Sie in den letzten Jahren durchführen mussten, frage ich Sie als Vertreter der Staatsregierung, für wie hoch Sie die diesbezüglichen Ausgaben der bayerischen Kommunen in den letzten drei Jahren schätzen, ob Sie diese Ausgaben – etwa im Vergleich zum Schutz vor möglichen Folgen des Autoverkehrs – für gerechtfertigt halten oder im Zuge des geforderten Bürokratieabbaus daran denken, den Kommunen mehr Entscheidungskompetenzen in der Aufgabe einzuräumen, ihre Bürgerinnen und Bürger vor Brandfolgen zu schützen?
Vielzahl von Beschwerden bayerischer Kommunen, die über Brandschutzaufl agen in Millionenhöhe klagen, ist dem Innenministerium nicht bekannt. Das materielle Anforderungsniveau ist in diesem Bereich seit 1994 im Wesentlichen nicht verändert worden. Die gesetzliche Lage ist im Wesentlichen identisch mit der Lage im Jahre 1994. Einzelfälle erhöhter Baukosten, die bekannt geworden sind, wurden stets sorgfältig überprüft. Inwieweit sie berechtigt sind, kann nur festgestellt werden, wenn konkrete Fälle bekannt werden. Entsprechende Einzelfallprüfungen ergaben jedoch regelmäßig, dass die kostenerhöhenden Ursachen nicht in den gesetzlichen Anforderungen zu suchen waren. Vielmehr ergab sich als typische Fallgestaltung bei Neubauten, dass der Entwurf eines Planers erhebliche Abweichungen von baulichen Regelanforderungen der Bayerischen Bauordnung, wie beispielsweise Brandwände, vorsah und diese dann durch teure anlagentechnische Maßnahmen, wie beispielsweise Sprinkleranlagen, kompensiert werden mussten.
Daneben fordert die Bayerische Bauordnung auch nicht die Nachrüstung bestehender Gebäude, die den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entsprochen haben, solange sie nicht wesentlich umgebaut oder wesentlich anders genutzt werden. Ein Bestandsschutz kann nur durch nachträgliche Anforderungen im Einzelfall durchbrochen werden, wenn solche zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig sind. Für möglicherweise in diesem Zusammenhang zusätzlich von den Feuerwehren erhobene Forderungen sind die Gemeinden zuständig, da die Feuerwehr eine Aufgabe der Kommune im eigenen Wirkungskreis ist.
Die materiellen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung gelten für alle, egal ob sie private oder öffentliche Bauherren sind. Verfahrenstechnisch haben jedoch Landkreise und Gemeinden den Vorteil, ihre Baumaßnahmen in eigener Verantwortung selbst durchführen zu können. So ist eine bautechnische Prüfung und Bauüberwachung durch die staatliche Bauaufsichtsbehörde nicht erforderlich, wenn ihre Baudienststellen mit geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt sind.
Herr Minister, in meiner Eigenschaft als Stadtrat meiner Heimatstadt Germering wurde ich immer wieder mit Aufl agen des Brandschutzes konfrontiert. Ich kenne Fälle, in denen für Umbauten Nachrüstungen in Millionenhöhe gefordert wurden. In unserem Lokalteil klagen die Kommunen ständig darüber, dass solche Aufl agen umgesetzt werden müssen. Kann es sein, dass die Landratsämter unterschiedlich vorgehen?