Ich lasse zunächst über den Dringlichkeitsantrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/3079 abstimmen. Der federführende Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz empfi ehlt die Ablehnung des Dringlichkeitsantrags. Wer dagegen dem Dringlichkeitsantrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und die SPD-Fraktion. Wer ist dagegen? – Das ist die CSU-Fraktion. Stimment
Ich lasse jetzt über den Dringlichkeitsantrag der SPDFraktion auf Drucksache 15/2771 abstimmen. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie empfi ehlt die Ablehnung des Dringlichkeitsantrags. Wer dagegen dem Dringlichkeitsantrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der SPD. Wer ist dagegen? – Das ist die CSU-Fraktion. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Ich darf noch bekannt geben, dass der Antrag auf Drucksache 15/2988, das ist der Antrag der Abgeordneten Eduard Nöth, Annemarie Biechl, Gerhard Eck und anderer und Fraktion der CSU, Kürzung der Zuschüsse für den Bund Naturschutz, im Einvernehmen mit den Fraktionen von der Tagesordnung abgesetzt wird.
Ich darf noch das Ergebnis der vorhergehenden namentlichen Abstimmung zum Gesetzentwurf der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 15/2502 betreffend eines bayerischen Gesetzes zur Errichtung einer Härtefallkommission bekannt geben. Mit Ja haben 40 und mit Nein 87 Kolleginnen und Kollegen gestimmt. Es gab drei Stimmenthaltungen. Damit ist das Gesetz abgelehnt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind noch nicht am Ende dieser Sitzung, aber haben jetzt die Tagesordnungspunkte abgearbeitet. Ich darf mich bei den Kolleginnen und Kollegen, die uns jetzt verlassen, herzlich bedanken und ihnen einen schönen Abend wünschen. Wir fahren in der Tagesordnung fort.
Dafür stehen 90 Minuten zur Verfügung. Der erste Fragesteller, Herr Kollege Hufe, hat mitgeteilt, dass er seine Frage nicht stellen wird. Frau Staatsministerin Dr. Merk ist darüber informiert worden. Für die Beantwortung der nächsten Anfragen ist das Staatsministerium des Inneren zuständig. Ich bitte deshalb Herrn Staatssekretär Schmid um die Beantwortung der ersten Fragen. Die erste Fragestellerin ist Frau Kollegin Ackermann.
Herr Staatssekretär, vor dem Hintergrund, dass der Ansbacher Oberbürgermeister Ralf Felber den Leiter des Rechtsamtes der Stadt Ansbach, Herrn Stache, veranlasst hat, sich bei der zuständigen Polizeidirektion dafür einzusetzen, dass der Pressereferentin der Stadt Ansbach, Ute Fleischmann, ein Bußgeld für das Telefonieren mit einem Handy ohne Freisprechanlage während der Fahrt vermindert wird und dass der Leiter der Polizeidirektion, Thilo Bachmann, nachdem der zuständige Beamte dies abgelehnt hatte, der Pressereferentin aus Ermessen 10 Euro Bußgeld, die Bearbeitungsgebühr und einen Punkt in Flensburg erlassen hat,
frage ich die Staatsregierung, wie sie diesen Vorgang und das Verhalten der einzelnen Beteiligten beurteilt, insbesondere ist sie der Meinung, dass das Telefonieren mit einem Oberbürgermeister einer anderen rechtlichen Beurteilung unterliegt als zum Beispiel das Telefonieren mit einem Freund und sieht die Staatsregierung Möglichkeiten, gegen das Verhalten der einzelnen Beteiligten vorzugehen?
Frau Präsidentin, Frau Kollegin Ackermann! Ich versuche, in mehreren Sätzen zu antworten, um die Antwort etwas übersichtlicher zu gestalten. Das Telefonieren am Steuer eines Kraftfahrzeuges stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, welche entsprechend des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges „Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten“ mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und dem Eintrag eines Punktes in das Verkehrszentralregister zu ahnden ist.
Um sehr häufi g vorkommende Ordnungswidrigkeiten bundeseinheitlich gleich zu ahnden, sind im Bußgeldkatalog bestimmte Regelsätze festgelegt. Ein Abweichen von den Regelsätzen des Bußgeldkataloges ist im pfl ichtgemäßen Ermessen unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Opportunitätsprinzips möglich. So können objektive oder subjektive Tatumstände, welche die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden. Die vorgesehene Sanktion kann so im Einzelfall die Regelgeldbuße unterschreiten.
Der gegenständliche Sachverhalt wurde vom Polizeipräsidium Mittelfranken geprüft. Hierzu ist festzustellen, dass der Regelsatz hätte verhängt werden sollen.
Mit der Bezahlung des Verwarnungsgeldes seitens der Betroffenen ist das Verwarnungsverfahren allerdings rechtskräftig abgeschlossen und kann deshalb zum Nachteil der Betroffenen nicht wieder aufgenommen werden.
Das Polizeipräsidium Mittelfranken hat den Sachverhalt zum Anlass genommen, diesen mit dem betroffenen Polizeibeamten ausführlich zu erörtern. Weitergehende Maßnahmen sind aus dienstaufsichtlicher Sicht nicht veranlasst.
Herr Staatssekretär, beabsichtigt die Staatsregierung, zu dem Vorgang in der Form Stellung zu nehmen, dass sie das Verhalten zwar nicht ahndet, aber zumindest rügt?
Ich hoffe, dass ich das gerade deutlich gemacht habe. Ich habe gesagt, dass das Verhalten des Beamten nicht korrekt war, sondern – ich zitiere – dass der Regelsatz hätte verhängt werden sollen. Eine andere Entscheidung war nicht angemessen. Das war ein Ermessensfehler.
Halten Sie das Vorgehen des Oberbürgermeisters in diesem Zusammenhang für angemessen, und wäre es nicht auch angebracht, dass sich die Staatsregierung gegenüber einem Mandatsträger äußert, der sich – vornehm ausgedrückt – dermaßen unvorbildmäßig verhält?
Aus meiner Sicht ging es in der Frage zunächst darum, ob das Verhalten des zuständigen Beamten korrekt ist oder nicht und welche Maßnahmen daraufhin getroffen wurden. Deswegen habe ich meine Antwort zunächst daraufhin ausgerichtet. Mir ging es darum festzustellen, dass jede andere Entscheidung als die Verhängung des Regelsatzes ermessensfehlerhaft ist, damit das klar und eindeutig gesagt ist. Jeder einfache Bürger kann natürlich bei der Polizei anrufen und sagen: Könnt ihr mir das nicht heruntersetzen oder verändern? Dieses Recht steht jedem zu. Die Frage ist, wie der Polizeibeamte darauf reagiert. Natürlich kann jeder sagen, dass er damit nicht einverstanden ist, oder Argumente vorbringen, warum eine Ermessensentscheidung hätte anders getroffen werden sollen.
In diesem Fall war es aber so, dass eine andere Ermessensentscheidung eben gerade nicht hätte getroffen werden können. Deswegen war das Verhalten nicht in Ordnung, und deswegen ist der zuständige Beamte auch gerügt worden.
Ob ein Oberbürgermeister hätte erkennen können und erkennen müssen, dass in der Situation eine Tatsache vorliegt, die es gerechtfertigt hätte, vom Regelfall abzuweichen, überlasse ich Ihrer Beurteilung. Normalerweise hätte der Oberbürgermeister auch wissen müssen, dass bei diesem Sachverhalt keine Rechtfertigung für eine Abweichung vom Regelsatz gegeben war. Von einem Oberbürgermeister hätte ich das erwartet. Zunächst geht es aber darum, dass ich das Verhalten des Beamten zu beurteilen habe. Das habe ich klar und deutlich gesagt.
Sie haben eine Frage noch nicht beantwortet, die auch in diesem einen Satz enthalten ist, nämlich ob es eine andere Qualität ist, wenn man einen Oberbürgermeister anruft, als wenn man einen Freund anruft.
Noch einmal, um das zu dokumentieren: Es geht um die rechtliche Auseinandersetzung, um die rechtliche Frage: Gibt es einen Sachverhalt, der es gerechtfertigt hätte, hiervon abzuweichen? Diesen hat es nicht gegeben. Der Oberbürgermeister hat, wenn ich das richtig verstanden habe, durch einen weiteren Beamten dort anrufen lassen. Was dazwischen war und wer da wem etwas weitergegeben hat, kann ich von dieser Stelle aus nicht nachvollziehen und ist, glaube ich, für die rechtliche Beurteilung des Falles auch unbedeutend. Ich glaube, ich habe in meiner vorigen Antwort auf Ihre vorige Frage deutlich gemacht, wie ich die Situation sehe, auch wenn ein Oberbürgermeister anruft.
Herr Staatssekretär, wie kann nach Auffassung des Staatsministeriums des Innern der Verbleib des Dießener Polizeibootes gewährleistet werden, ohne den 300 000 Euro teuren und 66 Meter langen Steg zu bauen, der neben den Kosten auch einen massiven Einschnitt in die Landschaftskulisse bedeutet?
Frau Präsidentin, werte Kollegin! Die Polizeiinspektion Dießen ersetzte ihr aussonderungsreifes Einsatzboot durch ein neues und leistungsfähigeres Dienstboot. Die Bayerische Polizei benötigt am Ammersee ein ausreichend groß dimensioniertes Einsatzboot. Sie muss auf dem See nicht nur ihre polizeilichen Einsatzaufgaben erfüllen, sondern auch Rettungseinsätze leisten. Das spielt eine wichtige Rolle. Der Ammersee ist bei Sturm gefährlich; bei Windstärke 8 und mehr können weder Wasserwacht noch Feuerwehr ausrücken, sodass die Rettung von in Seenot geratenen Seglern und Surfern dann allein Aufgabe der Polizei bleibt. Gerade der vergangene Samstag hat das wieder überdeutlich gezeigt, als die Polizei mehrere gekenterte Segler und Surfer bei stürmischem Wasser aus dem Ammersee bergen musste.
Mit dem ehemaligen kleineren Boot war das nur unter erheblicher Eigengefährdung der eingesetzten Vollzugsbeamten möglich.
Es steht außer Frage, dass dieses Polizeiboot vernünftig untergebracht werden muss, damit Einsätze schnell und ohne Verzögerung gefahren werden können und es nicht Beschädigungen und Witterungseinfl üssen ausgesetzt ist. Der alte Liegeplatz vor dem Ortsteil Sankt Alban in Dießen war infolge Versandens bereits für das alte kleinere Boot nicht mehr geeignet; bei Niedrigwasser gab es sogar
Der für das Dienstboot der Polizeiinspektion Dießen vorgesehene Standort am alten Dampfersteg von Sankt Alban wurde nach umfassender Prüfung aller gebotenen Alternativen und mit Zustimmung aller beteiligten Behörden einschließlich des Naturschutzes ausgewählt. Auch die Marktgemeinde Dießen erteilte ihre Zustimmung. Alle Beteiligten teilten die Ansicht, dass das Dienstboot hier einen aus Sicht des Polizeieinsatzes wie auch der Wasserrettung idealen Standort hätte, der auch die Forderungen und Vorgaben des Naturschutzes erfüllt. Im Zuge der jetzt über diesen Standort geführten Diskussionen wurden alternative Liegemöglichkeiten für das Polizeiboot erwogen, die in der bisherigen Standortsuche nicht verfügbar waren. Sollte einer dieser Alternativstandorte die einsatzbedingten und wirtschaftlichen Kriterien erfüllen, könnte auf das nunmehr umstrittene Bauvorhaben bei Sankt Alban verzichtet werden; andernfalls wird es durchgeführt werden. Mit einer Entscheidung, welcher Standort nun vorzugswürdig ist, ist in einer der nächsten Wochen zu rechnen.
Herr Staatssekretär, wie kann ich Ihre Aussage, die ich im Übrigen teile, dass das Polizeiboot auf dem Ammersee dringend nötig ist, mit anders lautenden Aussagen in Einklang bringen, dass für den Fall, dass dieser genannte Steg nicht gebaut wird, das Polizeiboot abgezogen wird?
Ich kann nur sagen, dass dieses Boot genau für den vorgesehenen Zweck und genau in dieser Dimensionierung angeschafft wurde und dass deswegen nicht die Absicht besteht, dieses Boot abzuziehen.
Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, dass dieses Boot hochseetauglich ist und außerdem einen viel zu großen Tiefgang hat, um auf dem Ammersee in sensiblen Bereichen für Ordnung zu sorgen, zum Beispiel in Schilfzonen? Wäre es angesichts dieser Tatsache nicht das Beste, das Boot einfach am Dampfersteg Dießen zu belassen? Dort stört es niemand; es ist sofort einsatzbereit; und wenn des im Winter einfrieren würde, braucht es sowieso nicht zur Rettung hinauszufahren. Das Sinnvollste wäre doch, es dort zu belassen, wo es überhaupt niemand stört und wo es einsatzbereit ist.