Sehe ich richtig, Herr Staatssekretär, dass das Interesse des Gemeinderates der betroffenen Gemeinde, das genauso wie das der Bürgerinitiative im Interesse der Verkehrsberuhigung in eine andere Richtung geht, bei diesen Überlegungen keine Rolle spielt?
Staatssekretär Georg Schmid (Innenministerium) : Dieses Problem, an welcher Stelle Kreisverkehre errichtet werden sollen, haben wir immer wieder. Da gibt es unterschiedliche Auffassungen. Insbesondere spielen häufi g auch andere Interessenslagen aus kommunalpolitischer Sicht eine Rolle. Hier geht es um die Frage, wie man Verkehre vernünftig abwickelt. Wir haben auf dieser Staatsstraße den Hauptverkehr. Kreisverkehre werden dann errichtet, wenn mehrere Stränge zusammenkommen und die Verkehre etwa gleich stark auf diese einzelnen Arme verteilt werden sollen.
In diesem Fall haben wir eine ganz andere Situation. Wir haben hier einerseits die durchgängige Staatsstraße und andererseits lediglich die Abzweigung für das Gymnasium. In solchen Fällen wird vernünftigerweise eine Linksabbiegespur errichtet. Ich persönlich halte das für den richtigen Ansatz, weil es an dieser Stelle auch um die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geht. Denn auf dieser Staatsstraße wird schließlich nicht nur örtlicher Verkehr, sondern auch überregionaler Verkehr abgewickelt. Deswegen ist es auch eine Staatsstraße, und diese hohe Belastung kommt nicht nur aus dem örtlichen Verkehr heraus.
Ich halte es also, wie gesagt, für richtig, die Flüssigkeit und Leichtigkeit dieses Verkehrs beizubehalten, ihn nicht zu unterbrechen und den Verkehr ins Gymnasium sicher und wirtschaftlich durch eine Linksabbiegespur abzuleiten. Ein solches Verfahren ist gang und gäbe und man hat beste Erfahrungen damit gemacht. Es ist auch an dieser Stelle richtig.
Es gibt auch andere Situationen, wo man anders zu entscheiden hat, und zwar dann, wenn sich die Verkehre gleichmäßig verteilen. Dann ist es sinnvoll, an einen Kreisverkehr zu denken.
Herr Staatssekretär, wie sind Ihre Ausführungen zur Einrichtung eines Kreisels angesichts der Tatsache zu bewerten, dass südlich von Weilheim auf der so genannten Olympia-Straße, wo es mehr Verkehr gibt und keine Stränge zusammen kommen, ein Kreisel errichtet wurde? Hier werden wohl unterschiedliche Parameter angelegt. Sind Sie im Übrigen auch der Meinung, dass die Verkehrsproblematik, die sich jetzt auftut, auch ein Hinweis darauf ist, dass die Situation und Lage dieses Gymnasiums sehr ungünstig gewählt ist?
Frau Kollegin Paulig, Sie bestätigen mich geradezu in meiner Auffassung, dass jeder Fall für sich zu beurteilen ist. Zu sagen, weil es hier einen Kreisverkehr gibt, muss auch dort einer eingerichtet werden, wäre eine falsche Argumentation. Ich kann aus meiner kommunalpolitischen Erfahrung heraus nur sagen, dass ein Kreisverkehr an einer bestimmten Stelle richtig sein kann, an der anderen aber eventuell falsch ist.
Wer sich mit diesem Thema intensiv beschäftigt, kann relativ schnell beurteilen, an welcher Stelle ein Kreisverkehr richtig situiert ist. Ich habe vorhin auf die Frage von Frau Kollegin Sonnenholzner versucht, das darzustellen. Wenn Sie, wie in diesem Fall, eine klare Orientierung des Verkehrs haben, und nur eine Ableitung des Verkehrs zu einer einzelnen Nutzung – in diesem Fall zum Gymnasium – ist es völlig richtig und vernünftig, an dieser Stelle keinen Kreisverkehr zu haben. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert übrigens auch, dass der Verkehr fl üssig bleibt und abfl ießen kann.
Was Sie im Sinn haben, ist etwas ganz anderes. Es geht bei der Errichtung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht darum zu sagen, wir wollen damit an dieser Stelle eine Verkehrsberuhigung erreichen. Es geht vielmehr darum, dass hier ein Gymnasium errichtet wird. Und die Errichtung des Gymnasiums – an welcher Stelle auch immer – entscheidet nicht die Straßenbauverwaltung, sondern wird vor Ort entschieden. Wir haben dafür zu sorgen, dass die Verkehre an die in unserer Kompetenz liegenden Straßen vernünftig angebunden werden, und dazu gehört eine Staatsstraße. Diese Linksabbiegespur ist eine vernünftige und richtige Lösung. Ein Kreisverkehr wäre an dieser Stelle mit der Begründung, die ich eben schon dokumentiert habe, falsch.
Lösung zu wählen, zumal im Moment die zu erwartenden Verkehre noch relativ gering sind? Denn wenn ich recht informiert bin, beginnt die Schule mit 180 Schülern, und es gibt keine hohen Klassen mit Schülern, die mit dem eigenen Auto kommen, es fällt also nur relativ wenig Busverkehr an. Wäre es daher nicht sinnvoll, die kleine Lösung zu wählen, ohne die geplante Maßnahme gegen die Interessen der Betroffenen übers Knie zu brechen?
Es geht jetzt darum, dass, wenn dieses Gymnasium genutzt wird, die Verkehre vernünftig angebunden werden, und dazu ist diese Linksabbiegespur notwendig, weil sonst die Sicherheit nicht gewährleistet wäre. Dazu, jetzt nichts zu machen, das alles so stehen zu lassen und einmal abzuwarten, wie sich der Verkehr entwickelt, kann ich Ihnen eines sagen, ob es nun 180 oder 280 Schüler sind: Im Vergleich zur Dimension des Verkehrs, der auf der Staatsstraße stattfi ndet, ist dies nicht das Problem. Um die Sicherheit für diejenigen zu gewährleisten, die zum Gymnasium abbiegen wollen, braucht es nicht irgendwann, sondern jetzt eine Lösung. Deswegen wird diese Linksabbiegespur sinnvollerweise errichtet.
Herr Staatssekretär, gibt es auf der rechtlichen Grundlage des Baugesetzbuches – § 35 „Bauen im Außenbereich“ und § 201 „Begriff der Landwirtschaft“ – bayernweit einheitliche Kriterien zur Feststellung der Privilegierung für Land- und Fischereiwirtschaft? Wenn ja, welche und wie wird die Einhaltung der Kriterien kontrolliert?
Frau Kollegin Paulig! Ausgangspunkt für die Prüfung der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Bauvorhabens ist das Baugesetzbuch. Nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben privilegiert, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfl äche einnehmen. Sie sind bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Unter den bauplanungsrechtlichen Begriff der Landwirtschaft fällt nach § 201 BauGB auch die berufsmäßige – nicht zwingend hauptberufl iche – Binnenfi scherei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Fischereihütten im Außenbereich im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus auch dann privilegiert zulässig sein, wenn sie dazu dienen, der landesrechtlichen Fischhegepfl icht nachzukommen. Rechtsgrundlage ist dann § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB, wonach Bauvorhaben privilegiert sind, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen.
Ob ein zur Genehmigung gestelltes Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Absatz 1 BauGB erfüllt, ist im Einzelfall von der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Diese beteiligt dabei regelmäßig das Landwirtschaftsamt oder gegebenenfalls – bei den angesprochenen fi schereiwirtschaftlichen Vorhaben – die Fachberatung für Fischerei beim Bezirk als Fachbehörde.
Zu der Frage nach einheitlichen Kriterien bei landwirtschaftlichen Bauvorhaben darf ich auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Landesentwicklung und Umweltfragen unter dem Titel „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ vom 10.06.1998 verweisen. Diese Bekanntmachung enthält Hinweise zur Behandlung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die von Ihnen angesprochene Kontrolle dahin gehend, dass die maßgeblichen Kriterien eingehalten werden, erfolgt natürlich zunächst unmittelbar im Baugenehmigungsverfahren. Abgesehen davon prüfen die Bauaufsichtsbehörden – wenn hierfür Anlass besteht – auch, ob nach Errichtung eines privilegierten Bauvorhabens die Voraussetzungen der Privilegierung fortbestehen.
Ist nach diesen Grundsätzen, die Sie in der Bekanntmachung festgelegt haben, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendig? Ist es notwendig, dass das Haupteinkommen aus der Landwirtschaft kommt? Wie will man einer Zweckentfremdung nach der Aufgabe eines Betriebs entgegenwirken?
In dieser Bekanntmachung ist das alles natürlich im Detail geregelt, etwa folgende Fragen: Was heißt „Betrieb“? Wie intensiv muss dieser Betrieb sein? Dient dieses Vorhaben dem Betrieb? Im Übrigen darf ich Ihnen aus meiner Erfahrung als Baujurist an einem Landratsamt auch sagen, dass für diesen Bereich eine umfassende Rechtsprechung besteht. Das heißt, zu den Fragen, wie hoch das Einkommen sein muss, wie die Betriebsaufteilung sein muss, wenn noch sonstige Einkommen dokumentiert werden, was „Betrieb“ heißt, was bedeutet, „dem Betrieb dienen“, gibt es eine detaillierte Rechtsprechung. Auch die Frage, welche sonstigen Belange dem Vorhaben entgegenstehen, wird im Detail geprüft, weil auch bei privilegierten Vorhaben natürlich immer noch öffentliche Belange zur Geltung kommen. Das ist für diejenigen, die das draußen vor Ort machen, eigentlich eine Routineaufgabe.
Außerdem muss natürlich festgestellt werden, dass die Privilegierung im Nachhinein noch vorhanden ist. Beispielsweise wenn eine im Außenbereich errichtete privilegierte Hütte, die privilegierten Zwecken dient und möglicherweise diese Voraussetzungen zunächst auch erfüllt,
diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann es – sozusagen als schärfste Waffe im Bereich der Privilegierung – zur Beseitigung dieser Einrichtung kommen.
Wird bei der Baugenehmigung diese Zweckbestimmung gleich festgelegt, damit nach Beendigung dieser Zwecknutzung eine Entfernung dieses Gebäudes wirklich sichergestellt ist? Außerdem bitte ich Sie, meine beiden eben gestellten Fragen noch einmal zu beantworten: Erstens, ist für die Erteilung einer Baugenehmigung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs Voraussetzung? Meine zweite Zusatzfrage, die ich bereits gestellt habe, lautet: Muss das Haupteinkommen des Antragstellers für diese Baugenehmigung im Außenbereich aus der Landwirtschaft kommen?
Um bei der letzten Frage zu bleiben: Das Haupteinkommen muss natürlich nicht aus der Landwirtschaft kommen, sondern es kommt auf das gesamte Zusammenwirken dieses Einkommens an. Das Ganze muss mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden. Außerdem geht es sozusagen nicht um eine D-Mark- oder EuroGrenze, also darum zu sagen, so und so viel Prozent müssen konkret aus dem Betrieb herauskommen. Das ist nicht gefordert, sondern es ist im Detail festgelegt, was unter dem Begriff des Betriebes zu verstehen ist, das heißt: Wie nachhaltig muss das sein? Diese Fragen sind in der Bekanntmachung dargelegt, die ich jetzt nicht im Detail vortragen möchte, weil es zu weit führen würde. Frau Kollegin Paulig, ich werde Ihnen aber nachher diese Bekanntmachung gerne geben.
Zur Frage, wie dieser Zweck festgelegt und wie das Ganze begleitet wird: Zunächst muss dies der Antragsteller im Bauantrag dokumentieren; es ist nicht so, dass das die Baubehörde festzulegen hat, sondern der Bauherr muss natürlich in seinem Bauantrag begründen, warum er im Außenbereich das Gebäude gerade so errichten will. Im Übrigen gibt es da Rückfragen durch die Fachbehörden – entweder durch das Landwirtschaftsamt oder durch den Fachberater für das Fischereiwesen –, die ein Gutachten abgeben, und für diese Stellungnahme muss der Antragsteller konkrete Daten zur Verfügung stellen, sonst kann ein solches Gutachten nicht erstellt werden. Anhand eines solchen Gutachtens kann immer wieder verfolgt werden, ob die ursprünglichen Angaben noch zutreffen und ob das für die Privilegierung ausreicht. Die Behörde wird möglicherweise in den Bescheid Aufl agen und Bedingungen aufnehmen. Aber zunächst ist es auch Sache des Antragstellers, diese Unterlagen der Baugenehmigungsbehörde von Anfang an zur Verfügung zu stellen.
Herr Staatssekretär, ist die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes Voraussetzung für einen Bauantrag mit landwirtschaftlicher Privilegierung?
Es kann sein, dass jemand an einer anderen Stelle einen völlig anders strukturierten landwirtschaftlichen Betrieb hat, dann ein Gewässer dazukauft und zu dem landwirtschaftlichen Betrieb, den er schon hat, noch etwas Weiteres errichten möchte. Dann kann es sein, dass dieses Teilstück Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist oder es kann auch ein selbstständiger Betrieb sein. Ich könnte mir vorstellen, an welchen Fall Sie konkret denken. Dann würde ich sagen, selbst wenn er keinen landwirtschaftlichen Betrieb hat, zum Beispiel im Bereich der Fischerei, dass ein Gebäude im Außenbereich dennoch zulässig ist, auch wenn es nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ist. Ich habe vorhin ausgeführt, Frau Kollegin Paulig, dass es nicht nur die Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches gibt, sondern auch die Privilegierung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuches, die ich dargestellt habe, wonach solche Gebäude typischerweise im Außenbereich errichtet werden sollen.
Wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist die Bindung unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb nicht zwingend notwendig und geboten.
Herr Staatssekretär, anlässlich des Baues der so genannten Süd-Ost-Tangente in Ansbach, die vorgeblich des Haushaltsplanes der Stadt Ansbach mit circa 70 v. H. GVFG-Mitteln und circa 10 v. H. FAG-Mitteln durch den Freistaat Bayern gefördert wird, frage ich die Staatsregierung, ob sie schlüssig und eindeutig beweisen kann, dass die gesamte Förderung, alle Kostenbeteiligungen und eventuell sonstige Mittel für die Süd-Ost-Tangente, in Ansbach ausschließlich aus den Mitteln des GVFG und des FAG stammen, und falls dies nicht zutrifft, kann die Herkunft aller Mittel für die Süd-OstTangente klar und eindeutig dargelegt und eindeutig die Verwendung von Regionalisierungsmitteln ausgeschlossen werden?
Die Südost-Tangente in Ansbach wird von der Stadt Ansbach aus Eigenmitteln, gesetzlichen bzw. vertraglichen Beiträgen Dritter sowie mit den staatlichen GVFG- und FAGZuschüssen fi nanziert.
Die Beiträge Dritter sind zum einen Kosten für das Verlegen von Leitungen, soweit diese die Versorgungsunternehmen zu tragen haben, und zum anderen ein Kostenanteil des Freistaats Bayern für den Umbau der Kreuzung von Staatsstraße 2223 mit der Kreisstraße AN 3. Dort mündet die Straße „An der Eich“ in die „Eyber Straße“ ein. Das ist ein unmittelbarer Anteil des Freistaates wegen der Staatsstraßenbaulast.
Der Freistaat Bayern trägt zur Finanzierung des Projekts bei mit Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfi nanzierungsgesetz – GVFG – sowie dem Finanzausgleichsgesetz – FAG – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Weitere staatliche Zuschüsse fl ießen nicht.
Die staatliche Förderung ist gesetzlich u. a. im Haushaltsrecht geregelt und wird nach den „Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger“ – RZStra – abgewickelt. Dem Bund legen wir jährlich Rechenschaft über die Verwendung der GVFG-Mittel ab. Die allgemeine Förderpraxis wie auch das einzelne Förderprojekt werden laufend vom Bayerischen Obersten Rechnungshof und vom Kommunalen Prüfungsverband überwacht.
Herr Staatssekretär, Sie können also die Verwendung von Regionalisierungsmitteln für diesen Bau eindeutig ausschließen?