Wir würden uns wünschen, dass die Öffnung dieser Klausel nach dem Baugesetzbuch so erfolgt, dass die Kommunen, die landauf und landab in Bayern nicht den Ruf haben, Bauverhinderer zu sein, mitreden und mitbestimmen können, ob diese landwirtschaftlichen Gebäude zu Wohnzwecken umgenutzt werden oder nicht. Ich denke, die Kommunen werden vor Ort mit sehr großer Sensibilität mit diesem Recht umgehen.
Die Kommunen werden sicherlich verantwortungsbewusst im Interesse der Besitzer dieser Gebäude entscheiden. Die derzeitige Regelung ist so gefasst, dass Neuregelungen im Sinne des Bauherrn entschieden werden müssen, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist vor allem dann besonders problematisch, wenn unter Umgehung bestimmter Regelungen landwirtschaftliche Gebäude errichtet werden, nur um sie in wenigen Jahren zu anderen Zwecken umnutzen zu können.
Wir bitten daher, bei Verlängerung der Siebenjahresfrist durch geeignete Initiativen auf Bundesebene das Gesetz so zu ändern, dass die Kommunen eine Mitwirkungsmöglichkeit haben. – Wir werden uns bei diesem Antrag enthalten.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es gibt Anlass für einige Worte zu diesem Thema. Das Gesetz, über das Sie heute entscheiden, dient der Erleichterung des Strukturwandels in der Landwirtschaft. Dieser Strukturwandel ist nicht selten dadurch gekennzeichnet, dass bisher dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende vorhandene Gebäudesubstanz für landwirt
Die Nutzungsänderung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes im Außenbereich ist nicht mehr von der Privilegierung erfasst. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs bestimmt, dass unter im Gesetz im Einzelnen geregelten Voraussetzungen eine solche Nutzungsänderung erleichtert zugelassen werden kann. Eine dieser Voraussetzungen besteht darin, dass die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Diese Siebenjahresfrist können die Länder aufgrund einer ebenfalls im Baugesetzbuch enthaltenen Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2008 aussetzen.
Mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung der Bauordnung wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Mit diesem Gesetz können auch solche ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäude unter vereinfachten Voraussetzungen Neunutzungen zugeführt werden, deren landwirtschaftliche Nutzung bereits vor mehr als sieben Jahren aufgegeben worden ist. Damit beinhaltet das Gesetz eine Erleichterung für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe.
Um der Vollständigkeit willen sage ich, dass die erleichterte Nutzungsänderung auch für Gebäude gilt, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienten.
Mit diesem Gesetz kommt die Staatsregierung einem Beschluss des Landtags nach, der sich im März vergangenen Jahres dafür ausgesprochen hatte, dass von der genannten Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch gemacht wird. Die vorgesehene gesetzliche Regelung ermöglicht eine sinnvolle, und auch außenbereichsverträgliche Nachfolgenutzung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude. Von Außenbereichsverträglichkeit wird deshalb gesprochen, weil die weiteren Voraussetzungen für die erleichterte Nutzungsänderung in § 35 Absatz 4 unberührt bleiben. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass das betroffene Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs stehen muss und die Nutzungsänderung einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient. Das Gebäude darf sich also nicht in einem ruinösen Zustand befi nden. Auch muss die äußere Gestalt des Gebäudes gewahrt bleiben.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich danke für die zügige Beratung in den Ausschüssen und für die teilweise auch fraktionsübergreifende Zustimmung, die der Gesetzentwurf dort gefunden hat. Ich bitte das Haus auch heute um Zustimmung zu diesem Gesetz. Auch im Hinblick darauf, was Herr Kollege Huber vorhin mit Bezug auf die Fragen der demographischen Entwicklung und der Umstrukturierung des ländlichen Raums gesagt hat, ist dieses Gesetz wirklich sinnvoll. Auch die kritischen Mitarbeiter in der Obersten Baubehörde haben sich in dieser Richtung ausgesprochen. Es handelt sich also nicht um etwas, was die Politik der Verwaltung aufnötigt. Vielmehr sagen alle Beteiligten: Wie wir die Probleme der Umstrukturierung in
einer vernünftigen Weise bewältigen, ist nicht das Thema im unmittelbaren Umkreis der Metropolen. Aber je weiter es in den ländlichen Bereich hineingeht, umso schwieriger wird es, sinnvolle Nachfolgenutzungen zu fi nden. Insofern bietet das Gesetz eine vernünftige Erleichterung.
Wir kommen zur Abstimmung. Zugrunde liegt der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/4401. Die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses steht auf Drucksache 15/4857. Der federführende Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie empfi ehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt dem zu mit der Ergänzung, als Datum des Inkrafttretens den „1. April 2006“ einzusetzen. Wer dem Gesetz mit dieser Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. Damit ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, schlage ich vor, die Schlussabstimmung in vereinfachter Form vorzunehmen. – Ich vernehme keinen Widerspruch. Wer zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Das sind wieder die Fraktionen der CSU und der SPD. Gegenstimmen? – Keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: „Zweites Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung“.
Gesetzentwurf der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Ulrike Gote u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (Drs. 15/4769) – Erste Lesung –
Der Gesetzentwurf wird seitens der Antragsteller begründet. Das Wort hat Frau Kollegin Christine Stahl.
Am 7. Februar 2006 wurden mit Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur so genannten Schleierfahndung und den damit zusammenhängenden Maßnahmen Klarstellungen vorgenommen, die wir ausdrücklich begrüßen, weil sie Schutzfunktion haben. Wir wollen nicht verhehlen, dass es aus unserer Sicht in einigen Punkten noch deutlicherer Positionen bedurft hätte, wie sie beispielsweise das Verfassungsgericht in Mecklen
Uns sind aber auch kleine Schritte willkommen; denn Verfassung und Bürgerrechte brauchen viele Freundinnen und Freunde. Von der Bayerischen Staatsregierung und der CSU ist mit einem Schutz derselben ja nicht zu rechnen,
außer allerdings bei Kontenabfragen. Diese letzten Worte meine ich aber ironisch; dies sage ich, damit beim Lesen des Protokolls keine Missverständnisse auftauchen.
Herr Innenminister Beckstein hat in seiner Pressemitteilung vom 9. Februar verlauten lassen, dass sich an der polizeilichen Praxis nichts ändern werde, das Urteil also keine Auswirkungen habe. Diese Reaktion hat mich erstaunt; denn worauf muss dieses Urteil denn Auswirkungen haben, wenn nicht auf die polizeiliche Praxis?
Haben Sie sich wirklich nie gefragt, Herr Innenminister und meine Damen und Herren von der CSU, weshalb das Verfassungsgericht glaubte betonen zu müssen, dass eine Durchsuchung ein schwerwiegender Eingriff in die Privat- und Intimsphäre eines Menschen darstellt und dass bei derartigen Grundrechtseingriffen hinsichtlich Bestimmtheit und Klarheit der Eingriffsnormen hohe Anforderungen zu stellen sind? Wieso, Herr Innenminister, hat das Verfassungsgericht nochmals darauf hingewiesen, dass im präventiven Bereich eine Durchsuchung nicht zu einem Gefahrenerforschungseingriff werden darf? Eine Gefahrenerforschung – das betone ich – liegt sehr weit im Vorfeld einer strafbaren Handlung, auch dessen, was der Polizei an präventiver Gefahrenabwehrarbeit zusteht.
Ich sage Ihnen: Das Gericht hat dies aus bestimmten, besonderen Gründen gesagt. Es hat die Grundsätze des Verfassungsrechts bei der so genannten Schleierfahndung deutlich herausgehoben. Wir sind der Meinung, dass im Polizeiaufgabengesetz mittlerweile schleichend und nicht nur in Ausnahmefällen viele Regelungen dafür herhalten müssen, eine gesetzliche Begründung dafür zu liefern, dass unbescholtene Bürgerinnen und Bürger – ich sage: nur zeitweise; aber die Bürger empfi nden es anders – rechtlos gestellt werden, damit man sie wie Kriminelle behandeln kann.
Es gibt zahlreiche Bürgerinnen und Bürger, die sich nach solchen Maßnahmen ohnmächtig fühlen und sich voller Zorn an uns wenden. Ich möchte ein Beispiel aus der Praxis aufzeigen: Uns erklärt beispielsweise ein Bürger – es handelt sich um einen Touristen auf der Durchreise zu seinem Urlaubsort –, er sei auf der Autobahn lange Zeit und in kurzem Abstand von einem Polizeiwagen verfolgt worden; ich frage mich, wie in einem solchen Fall die Verkehrssicherheit gewährleistet werden kann. Auch wird mir berichtet, es sei zu einer Kontrolle gekommen, bei der sich die Beamten nicht so benommen haben – das muss im Einzelfall überprüft werden –, wie man es sich als
unbescholtener Bürger wünschen würde. Auf die Frage nach ihrem Namen hätten die Polizeibeamten auf die Aufschrift „Polizei“ an ihrem Arm verwiesen. Das sind Vorgehensweisen, bei denen ich mich frage, ob man nicht – das Verfassungsgericht hat das getan – sehr deutlich machen muss, dass es für präventive Handlungen gewisse Regeln gibt.
Ein weiteres schönes Beispiel – das sind alles Fälle, die mit Durchsuchungen zu tun haben –: Ein Bürger wendet sich an uns und sagt, er sei durchsucht worden, wobei die Polizei das Naheliegendste, nämlich die Kontrolle der Fahrzeugpapiere, unterlassen habe. Ich frage mich, ob es einer zielgerichteten Sicherheitskontrolle entspricht, wenn nicht einmal die Fahrzeugpapiere kontrolliert werden, während gleichzeitig das Auto von unten bis oben auf den Kopf gestellt wird. Trotz all der Beispiele – ich habe nur drei genannt, könnte Ihnen aber noch weitere aufzählen – wollen Sie uns sagen, Herr Innenminister Beckstein, dass Sie an dieser Praxis nichts ändern wollen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das ernst meinen.
Das Gericht hat Grenzen gesetzt; es verlangt bei Eingriffen durch die Polizei, dass wenigstens eine erhöhte abstrakte Gefahrenlage gegeben sein muss. Wir haben – ich will für Nichtjuristinnen und Nichtjuristen nicht so sehr ins Detail gehen – das Problem im Polizeiaufgabengesetz, dass der Gefahrenbegriff immer weiter abgeschwächt wird. Früher brauchte man einmal eine konkrete Gefahr. Mittlerweile reicht eine Gefahr, die irgendwann einmal eintritt. Das Gericht hat nunmehr festgestellt, dass wenigstens eine erhöhte abstrakte Gefahrenlage gegeben sein muss. Des Weiteren schreibt uns das Gericht ins Stammbuch: Diffuse Vermutungen und vage Vorstellungen dahin gehend, was alles passieren könnte, genügen nicht.
Für das Eingreifen der Polizei muss ein Mindestmaß an Indizien gegeben sein. Hautfarbe, Ohrringe, Haartracht oder Alter des Pkw – ich sage Ihnen das ausdrücklich – gehören nicht zu diesen Indizien. Solche Merkmale reichen unseres Erachtens nicht aus, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen.
Deshalb halten wir es für richtig, damit es in der Praxis nicht immer zu Missverständnissen kommt – ich möchte dabei festhalten, dass sich die Mehrheit der Beamten korrekt benimmt –, dass wir für die Übermütigen, damit diese ihrerseits nicht Missverständnissen unterliegen, klare gesetzliche Bestimmungen haben müssen. Deshalb haben wir in unseren Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes klare Bestimmungen und klare Begriffl ichkeiten aufgenommen.
In Bezug auf den Geltungsbereich der Schleierfahndung – das muss klar gesagt werden; ich will dabei nichts verschleiern – gehen wir über das hinaus, was im Verfahren vor dem Verfassungsgericht Gegenstand war und verhandelt worden ist. Wir sind der Auffassung: Wenn eine Gesetzesänderung notwendig ist, sollte man überlegen, ob etwa weitergehende Einschränkungen der Schleierfahndung erforderlich sind, wie sie Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen hat.
Bewegungsfreiheit und Reisefreizügigkeit bewerten wir im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sehr hoch. Wir bewerten sie in jedem Fall höher als Gefahrenerforschungswünsche – also nicht präventive Gefahrenabwehr – des bayerischen Innenministers, dem es anscheinend egal ist, dass jemand kontrolliert wird, wenn er auch nur den Hauch eines Verdachtes erweckt; im anderen Fall hätte er Änderungen vorgenommen.
Ich muss Ihnen sagen: Es geht nicht so, wie man es sich manchmal wünscht, denn wir haben keinen Polizeistaat und wir wollen auch keinen. Deshalb müssen wir differenziert darauf achten, was wir der Polizei an Regelungen und Befugnissen zur Verfügung stellen.
Es ist uns natürlich auch bewusst, dass zwischen dem, was wir schriftlich in Gesetzesform gießen, und dem, wie vor Ort tatsächlich gehandelt wird oder was einzelne Beamte tun oder lassen, ein Unterschied besteht. Wir müssen dringend dafür sorgen, dass die Bestimmungen, die wir in Gesetzesform gegossen haben, auch eingehalten werden. Ich fordere Sie auf, dem dringend zu folgenden Beispiel nachzugehen; wenn Sie es nicht tun, müssen wir für diesen Fall einen eigenen Antrag stellen. So erstaunt es mich zu erfahren, dass anscheinend bei Jedermann-Kontrollen in einzelnen Regionen unzulässige Abfragen getätigt werden. Bei Personenüberprüfungen dürfen Beamte eine so genannte Fahndungsabfrage durchführen – dagegen haben wir überhaupt nichts –, aber die Mehrzahl der Beamten in einer bestimmten Region, die ich im Auge habe, scheint dabei eine Gesamtabfrage oder Vollauskunft vorzunehmen. Mit dieser gelangen sie an Daten in der so genannten KANDatei – das ist der Kriminalaktennachweis –, auf den sie eigentlich nur unter Einhaltung ganz bestimmter gesetzlicher Regelungen Zugriff hätten. Das scheint bei dieser Schleierfahndung nicht weiter zu stören. Sie ignorieren die Bestimmungen schlicht und einfach. Ich sage Ihnen: Das kann so nicht hingenommen werden, wenn Ihnen als Innenminister tatsächlich an einem rechtmäßigen Vorgehen gelegen ist.
Warum erwähne ich das explizit? – In den KAN-Akten wird so ziemlich alles gespeichert, was im Zusammenhang mit Strafverfahren steht. Das betrifft auch Fälle von geringerer Bedeutung und Fälle, die sich für einen Verdächtigen positiv entwickelt haben. Es betrifft Vorkommnisse, die nicht gelöscht werden, auch wenn sich der strafprozessuale Anfangsverdacht nicht mehr halten lässt oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen beendet
wird. In der Datei sind nicht nur die wirklich dicken Straftäter enthalten – dann könnte man noch Verständnis dafür haben, dass auf die KAN-Dateien zurückgegriffen wird –, in der Datei sind auch Menschen enthalten, die schlicht und einfach Zeugen in einem Verfahren waren. Das wird leider aus dem KAN-Nachweis nicht ersichtlich. Wenn Sie, Herr Beckstein, ausführen werden – ich nehme das stark an –, dass Sie und Ihre Beamtinnen und Beamten nur aufgrund zusätzlicher Erkenntnisse tätig werden – zumindest haben Sie das bereits in der Pressemitteilung so formuliert –, dann mag das für viele Fälle gelten. Aber ich habe versucht, deutlich zu machen, dass diese Erkenntnisse teilweise nicht rechtmäßig gewonnen werden.
Mancher Zeuge wundert sich, warum er plötzlich immer wieder in Polizeikontrollen gerät. Ich setze in dieser Frage große Hoffnungen auf den neuen Datenschutzbeauftragten. Vielleicht kann er mehr als der alte Datenschutzbeauftragte bewirken, den wir sehr geschätzt haben, der aber hinsichtlich des Zugriffs auf die KAN-Akten meistens auf Granit gebissen hat. Ich würde mir auf jeden Fall vonseiten des Innenministeriums eine Klarstellung wünschen, dass das, was Polizeibeamte in einzelnen Regionen tun, nicht in Ordnung ist.