Protokoll der Sitzung vom 10.05.2007

Es trifft nicht zu, was Sie hier behaupten, es wäre eine Behinderung des Geschäftslebens. Ich bin darüber wirklich schockiert. So haben wir das auch in den Ausschussberatungen nicht diskutiert. Ihr Beitrag wird uns sicherlich nicht davon abhalten, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Wir halten ihn für richtig. Das werde ich im Folgenden begründen. Die heute hier zum Ausdruck gebrachte Haltung zeigt mir, dass die CSU weit davon entfernt ist, sich tatsächlich gegen Diskriminierung einzusetzen.

(Beifall der Abgeordneten Johanna Werner-Mug- gendorfer (SPD) und bei Abgeordneten der GRÜNEN)

Nun zu dem, worum es sachlich geht; denn Ihr Beitrag war nicht sachlich: Als am 13. April 2000 das Bayerische Schlichtungsgesetz hier einstimmig beschlossen wurde, waren damit große Erwartungen verbunden. Man hat sich davon erwartet, dass viele Verfahren nicht bis zum Gericht gehen würden. Man hat allerdings die Erfahrung gemacht, dass bei Nachbarschaftsstreitigkeiten bis zu zwei Drittel der Fälle doch vor Gericht landen. Das Schlichtungsgesetz hat so, wie es beabsichtigt war – ich meine, von allen Fraktionen –, nicht funktioniert. Es war hier Konsens, einen Weg zu beschreiten, den andere Länder nicht oder erst später beschritten haben. Bayern ist damit sehr mutig vorangegangen. Es war eine sehr gute Entscheidung, das zu machen. Leider haben sich unsere Erwartungen nicht erfüllt. Ich bedauere das sehr.

Wir waren stets der Meinung, dass das Schlichtungsgesetz einen wichtigen Beitrag für den Rechtsfrieden leisten würde. Es gibt viele Sachverhalte, wo es nicht darum geht, von einem Gericht Recht zu bekommen, sondern tatsächlich den Frieden zwischen den Parteien wiederherzustellen. Gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten sind häufi g nicht die Äpfel, die in den Nachbargarten hängen, Hintergrund eines Verfahrens. Oft sind sehr tiefgehende persönliche Verletzungen über viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte hinweg der Auslöser.

Da hat das Schlichtungsgesetz unsere Erwartungen nicht erfüllen können, möglicherweise auch deshalb, weil sich die Personengruppe, die davon betroffen war, nicht auf eine Schlichtung einlassen wollte, sondern immer Interesse daran hatte, Recht zu bekommen.

Das sehe ich bei der jetzt betroffenen Personengruppe nicht so. Die, die sich aufgrund diskriminierenden Verhaltens ihrer Geschäftspartner an die Schlichtungsstelle wenden, sind gerne bereit, in den Streitfragen Rechtsfrieden einkehren zu lassen, um nicht in dauerhaftem Streit und dauerhafter Auseinandersetzung leben zu müssen. Deswegen haben wir uns mit viel Bauchweh entschlossen, dem Gesetz zuzustimmen.

Das Gesetz läuft aber zum 31. Dezember 2008 aus. Deshalb erwarte ich – und dazu bitte ich die Kolleginnen und Kollegen der CSU um Zustimmung –, dass wir das, was jetzt passiert, auch vernünftig evaluieren. Wir sollten die Evaluation nicht nur anhand von Zahlen durchführen, wie viele Verfahren zum Schlichter und wie viele Verfahren zu Gericht gegangen sind, sondern wir sollten auch mit den jetzt neu hinzukommenden betroffenen Personengruppen eingehend darüber reden, ob das Schlichtungsverfahren ein für sie adäquates Verfahren ist. Hier geht es nicht nur um nackte Zahlen, sondern auch darum, ob man Menschen, die diskriminiert werden, damit helfen kann.

Kollege Weiß, in diesem Lande gibt es Diskriminierung. Das können auch Sie nicht bestreiten. Sie können nicht behaupten, dass das AGG das Leben in Bayern behindern würde. Die Menschen, die von Diskriminierung betroffen sind, müssen sich mit dem Schlichtungsverfahren auch tatsächlich an der richtigen Stelle fühlen. Deswegen stimmen wir zu, allerdings beantragen wir die Evaluation anhand von Kriterien, auf die man sich noch verständigen muss. Bevor das Gesetz am 31. Dezember 2008 ausläuft, müssen wir entscheiden, ob wir den Weg der Schlichtung weitergehen wollen oder ob wir ihn beenden sollen.

(Beifall bei der SPD)

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Stahl.

Herr Präsident, meine Herren und Damen! Wie hier schon ausgeführt worden ist, eröffnet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in einer Klausel die Möglichkeit, für einzelne Fälle ein Schlichtungsverfahren zwingend vorzuschreiben. Anders als Frau Rupp wundert es mich nicht, dass angesichts der Debatte, die im Vorfeld des Antidiskriminierungsgesetzes geführt worden ist, alles versucht wird, möglichst wenige Streitfälle bei den Gerichten ankommen zu lassen. Ich habe von dieser Klausel von vornherein nicht besonders viel gehalten. Jetzt haben wir sie aber. Allerdings stellt sich die Frage, ob wir davon wirklich Gebrauch machen müssen.

Ebenso wie die Kollegin Rupp bin ich der Meinung, dass es sich beim Antidiskriminierungsgesetz um ein wichtiges Gesetz handelt, weil die Werte, die damit geschützt werden sollen, wichtig und keine Bagatelle sind. Für wenige zivilgerichtlichen Verfahren mag das zwar zutreffen, damit öffnet man aber Tür und Tor für andere Fälle.

Ich möchte noch einmal den Kontext darstellen, in dem dieser Unterabschnitt des Antidiskriminierungsgesetzes zukünftig gesehen werden muss. Bisher war ein Schlich

tungsverfahren vorgesehen, um Bagatellverfahren schnell durchzuführen. Darunter fi elen vor allem Nachbarschaftsstreitigkeiten. Ich nenne sie einmal: Es ging um Überwuchs, Hinüberfall und Grenzbäume. Wollen Sie mir sagen, dass die Werte, die im Antidiskriminierungsgesetz geschützt werden, in diesen Kontext gehören? Das können Sie doch nicht wirklich behaupten. Die im Antidiskriminierungsgesetz aufgeführten Werte haben eine höhere Bedeutung als Nachbarfehden. Deswegen waren wir von Anfang an der Meinung, dass diese Punkte nicht ins Schlichtungsverfahren gehören.

Hinzu kommt, dass in allen anderen Bereichen Verfahren beschleunigt werden. Das Widerspruchsverfahren wird abgeschafft. Hier wird aber ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet, von dem nicht unbedingt gesagt ist, dass es zum Erfolg führt. Wir sind der Auffassung, dass die direkte Klärung vor Gericht der bessere Weg ist, zumal auch die Richterinnen und Richter eine Reihe von Instrumenten haben, um Verfahren schnell und teilweise auch gütlich zum Ende zu bringen. Nach unserer Auffassung braucht es deshalb diese Erweiterung des Schlichtungsgesetzes nicht. Wir werden daher den Gesetzentwurf ablehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nächste Wortmeldung: Frau Ministerin Merk.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes, über die Sie heute abstimmen, ist eine kleine, aber nicht unwichtige Änderung. Um welche Verfahren wird es gehen? Sie sind teilweise schon angesprochen worden. Ein Schwerpunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist sicherlich das Arbeitsrecht. Daneben gibt es aber auch ein Benachteiligungsverbot, das den gesamten Zivilrechtsverkehr betrifft.

Die Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, aus Gründen der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der Sexualität ist bei den Geschäften verboten, bei denen das Ansehen der Person typischerweise keine oder nur eine nachrangige Bedeutung hat. Über diese Massengeschäfte hinaus kann eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auch bei sonstigen zivilrechtlichen Verträgen unzulässig sein. Bei dementsprechenden Benachteiligungen gibt es im Einzelfall Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Da zumindest theoretisch weite Teile des Zivilrechts vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz betroffen sind, kann das Spektrum der denkbaren Streitfälle natürlich weit sein. Als möglicher Antragsteller kann der vom Türsteher einer Diskothek zurückgewiesene Gast infrage kommen. In Betracht kommen kann aber auch die Bewerberin um eine Mietwohnung, die die Absage des Vermieters auf ihre Eigenschaft als Ausländerin zurückführt.

Derartige Streitigkeiten hat schon der Bundesgesetzgeber als schlichtungsgeeignet eingestuft. Er hat den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die obligatorische au

ßergerichtliche Streitbeilegung auf diese Streitigkeiten zu erstrecken. Nach der Begründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind die Streitigkeiten deshalb besonders schlichtungsgeeignet, weil sie eine Nähe zum bereits jetzt der obligatorischen Schlichtung unterfallenden Anspruch wegen Verletzung der persönlichen Ehre zeigen.

Diese Auffassung des Bundesgesetzgebers teilt die Bayerische Staatsregierung, und deswegen legen wir Ihnen heute diesen Gesetzentwurf zur Schlussabstimmung vor. Bayern wird damit von dieser neuen durch Bundesgesetz eingeräumten Möglichkeit als erstes Land Gebrauch machen. Die Zurücksetzung wegen der Diskriminierungsmerkmale, die das AGG verbietet, wird von den Betroffenen – das ist sicher auch sehr deutlich zum Ausdruck gekommen – vielfach als Verletzung der persönlichen Ehre empfunden. Das Schlichtungsverfahren bietet einen breiteren Ansatz, den Streit zwischen den Parteien endgültig und nachhaltig aus dem Weg zu räumen. Die in erster Linie zur Schlichtung aufgerufenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Notarinnen und Notare in Bayern haben bereits jetzt gezeigt, dass sie diese Aufgabe bestens erledigen. Ich bin davon überzeugt, dass das ebenso für die Ansprüche nach dem AGG gilt.

Wie ebenfalls schon angesprochen wurde, werden wir uns zu den Erfahrungen mit dem neuen Tatbestand detailliert von den Rechtsanwaltskammern und den Notarkammern berichten lassen, die ihre Erfahrungen an uns zurückmelden. Auf der Basis dieser Erfahrungen können wir dann im Jahr 2008 entscheiden, ob die obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung in dieser Form beibehalten werden muss. In diesem Sinne bitte ich Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorgeschlagenen Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes zuzustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/7397 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf Drucksache 15/7990 zugrunde. Der federführende und endberatende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt Zustimmung mit der Maßgabe, dass in § 2 als Datum des Inkrafttretens der „1. Juli 2007“ eingefügt wird.

Wer dem Gesetzentwurf mit dieser Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die CSU-Fraktion und die SPD-Fraktion. Gegenstimmen? – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Enthaltungen? – Keine. Damit ist dieser Gesetzentwurf so angenommen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfa

cher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dasselbe Abstimmungsergebnis wie zuvor. Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes“.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 a auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Heilberufe-Kammergesetzes (Drs. 15/8105) – Erste Lesung –

Die Staatsregierung hat mitgeteilt, dass sie den Gesetzentwurf nicht begründen wird. Die Fraktionen haben daraufhin auf eine Aussprache verzichtet. Ich schlage daher vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall, so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 b auf:

Gesetzentwurf der Abg. Franz Maget, Susann Biedefeld, Franz Schindler u. a. u. Frakt. (SPD) zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände (Bayerisches Tierschutzverbands- klagegesetz – BayTierSchVbklG) (Drs.15/7945) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird begründet; dann wird gleich die Aussprache angeschlossen. Erste Wortmeldung: Frau Kollegin Biedefeld, bitte. Sie haben zehn Minuten.

Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Seit der Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 20. Februar 1998 ist der Tierschutz als Staatsziel in der Bayerischen Verfassung verankert. Endlich – das darf ich gerade aus der Sicht der Tierschutzverbände und der Menschen, die sich im Tierschutz engagieren, sagen – wurde den Tieren der notwendige verfassungsrechtliche Stellenwert eingeräumt, der eine Güter- und Interessenabwägung ermöglicht und den die Tiere auch verdient haben. Sie sind Geschöpfe, die ebenso Qualen und Schmerzen erleiden wie wir Menschen.

Parallel dazu wurde durch die Staatszielbestimmung des Artikels 20 a des Grundgesetzes der ethische Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang erhoben. Ein effektiver Schutz für die Tiere wurde somit auch vom Bundesgesetzgeber angestrebt. Bislang wird aber den Tieren kein gesetzlicher Vertreter zugestanden, der sich für sie einsetzen könnte und der sie vor dem Gesetzgeber vertreten könnte, sozusagen den Tieren eine Stimme geben könnte. Das wird seit vielen Jahren, ja sogar seit Jahrzehnten von den Tierschutzvereinen und -verbänden ein

gefordert. Das ist ein untragbarer Zustand gerade vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung und der Einstufung der Tiere im Tierschutzgesetz als schutzbedürftige Lebewesen und Mitgeschöpfe. Das darf nicht so bleiben. Seit vielen Jahren und Jahrzehnten wird darüber diskutiert, wer wirklich die Gesetzgebungskompetenz hat, ob nun der Bund oder die Länder. Ich sage jetzt etwas überspitzt: fünf Juristen, sieben Meinungen.

(Widerspruch des Abgeordneten Dr. Thomas Beyer (SPD))

Entschuldigung, ich wollte niemandem zu nahe treten.

Frau Kollegin, ich muss Sie für das, was Sie soeben gesagt haben, abmahnen. – Bitte fahren Sie fort.

(Allgemeine Heiterkeit)

Wie gesagt, ich wollte hier niemandem zu nahe treten. Wir vom Arbeitskreis haben mit einer Reihe von Juristen gesprochen, die gerade in Fragen der Tierschutzgesetzgebung sehr kompetent sind, und selbst da bestehen verschiedene Meinungen. Wir haben uns auf eine verständigt, aber darauf kann ich jetzt in Anbetracht der kurzen Redezeit nicht eingehen. Wir haben in der Begründung auch angeführt, warum wir davon überzeugt sind, dass es richtig ist, diese Kompetenz auf Länderebene anzusiedeln. Das werden wir in den Ausschussberatungen noch vertiefen können.

Daher ist unser Gesetzentwurf sinnvoll, der die Schaffung eines Verbandsklagerechts für Tierschutzverbände in Bayern einfordert. Wir wollen mit dem Gesetzentwurf aber nicht jedem Tierschutzverein ein Klagerecht ermöglichen. Meine oberbayerischen Kollegen haben gesagt, das geht doch nicht, dass dann jeder „Grattlerverein“ – diesen Begriff zitiere ich jetzt nur – klagen kann. Das wollen wir defi nitiv nicht. Wir wollen analog zum Bayerischen Naturschutzgesetz das Klagerecht klar begrenzen. Wir gehen sogar noch einen Schritt weiter. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf der GRÜNEN führen wir klar auf, wem ein Klagerecht eingeräumt wird. Nach unserem Vorschlag sind das der Deutsche Tierschutzbund Landesverband Bayern. e. V., der Bund gegen den Missbrauch der Tiere e. V., Animal 2000 – Menschen für Tierrechte Bayern e.V. und das Bündnis Bayerischer Tierrechtsorganisationen. Dieses Bündnis ist der Dachverband wirklich anerkannter Tierschutzorganisationen. Wir haben das Klagerecht also klar begrenzt, weil wir von vornherein vermeiden wollten, dass der Gesetzentwurf mit der Begründung abgelehnt wird, dann sei eine Klagefl ut zu erwarten.

Wir dürfen dabei nicht vergessen, dass die Verbandsklage den in diesen Verbänden vorhandenen wichtigen und wertvollen Sachverstand in das gerichtliche Verfahren und damit auch in die Entscheidungsfi ndung einbringt. Diese Verbände und Institutionen verfügen über enormen fachlichen und rechtlichen Sachverstand und wären vor Gericht gute Vertreter der Interessen von Tieren.

Werte Kolleginnen und Kollegen, natürlich wäre eine bundeseinheitliche Regelung besser. Der SPD-Landtagsfrak

tion wäre der Erlass eines Tierschutzverbandsklagegesetzes durch den Bund lieber. Eine solche Entscheidung würde bundesweit Transparenz schaffen, und wir müssten nicht nach landeseigenen Lösungen suchen. Leider mussten wir erkennen – das hat uns aber nicht abgeschreckt –, dass es bislang hierfür keine politischen Mehrheiten gibt, was das Scheitern des Gesetzesantrages des Landes Schleswig-Holstein im Bundesrat am 5. November 2004 mehr als deutlich machte.

Von den Kritikern eines Tierschutzverbandsklagerechts höre ich immer wieder, dass mit einer Genehmigung erst einmal eine Klage- und Prozesswelle auf uns zukommen würde und das zu erheblich höheren Kosten, zu enormen Zeitverzögerungen etc. führen würde. Diese Diskussion brauchen wir nicht mehr zu führen, weil wir genau diese Diskussion – daran kann ich mich sehr gut erinnern, damals war ich bereits Mitglied dieses Hohen Hauses – beim Verbandsklagerecht für den Naturschutz geführt haben. Damit haben wir bereits Erfahrungen. Auf meine Anfrage hin hat selbst das Ministerium bestätigt, dass das nicht zu einer riesigen Prozesswelle geführt hat, sondern dass mit diesem Instrument sehr sorgsam umgegangen wird. Diese Diskussion brauchen wir also nicht mehr zu führen. Wer sie hier wieder anfacht, der will nur vom eigentlichen Gegenstand ablenken. Dieses Argument wirkt auch nicht mehr, wie die Erfahrung zeigt.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der GRÜNEN)

Wir haben im Vorblatt geschrieben, dass dieses Gesetz zu Mehrkosten durch erhöhten Arbeitsanfall bei den Gerichten führen kann. Die Höhe der Kosten können wir nicht abschätzen, wahrscheinlich kann das auch nicht das Ministerium. Eine Beschränkung in unserem Gesetzentwurf auf die vier Verbände lässt aber einen maßvollen und verantwortungsvollen Umgang mit dem Klagerecht erwarten. Tatsache ist, dass die nach Artikel 42 Absatz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine auf jeden Fall das ihnen durch das Bundesnaturschutzgesetz eingeräumte Verbandsklagerecht im Bereich des Naturschutzes verantwortungsvoll und maßvoll wahrnehmen.

Wir sprechen uns gegen die Vorlage der Kolleginnen und Kollegen des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN aus, die eine Anerkennung als klageberechtigter Verband auf Antrag erteilen wollen. Das Staatsministerium wird hier befugt, Vereine nach gewissen Kriterien anzuerkennen. Im Gesetzentwurf der GRÜNEN – darum können wir unter anderem diesem Gesetzentwurf nicht zustimmen und haben einen eigenen Gesetzentwurf erarbeitet – ist eine Frist von drei Jahren vorgegeben. Wenn Vereine und Verbände drei Jahre lang bayernweit tätig waren, stünde ihnen sozusagen die Anerkennung zu. Das wären sehr viele Vereine und Verbände. Vielleicht bekämen sogar Vereine das Klagerecht, die nicht im Interesse des Tierschutzes arbeiten. Ich warne vor einer Dreijahresfrist, die uns als viel zu knapp erscheint. Wir befürchten bei einer solchen Regelung wirklich eine Klagefl ut und nennen deshalb in unserem Gesetzentwurf die klageberechtigten Vereine und Verbände beim Namen.