Protokoll der Sitzung vom 16.07.2015

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Margarete Bause, Ludwig Hartmann, Ulrike Gote u. a. und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Rechtsstaatliche Reform der Tötungsdelikte im Strafgesetzbuch (Drs. 17/7581)

Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Die erste Rednerin ist Frau Kollegin Guttenberger für die CSUFraktion. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sicher hat jeder von uns den Medien entnommen, dass derzeit in Berlin eine Reform der Ahndung von Tötungsdelikten diskutiert wird. Für uns ist ein funktionierendes Rechtssystem die Basis für Rechtssicherheit, für Planbarkeit und letztlich für die Entfaltung des Menschen in einer Gesellschaft. Gerade das Vorhandensein eines funktionierenden Strafrechtssystems ist eine wichtige Ordnungsfunktion; denn nur dann, wenn der einzelne Bürger der festen Überzeugung ist, dass ein Übertreten der Regeln einer Gesellschaft eine Ahndung nach sich zieht, erhöht das seine Bereitschaft, sich an diese Spielregeln zu halten. Wichtig ist, dass der Einzelne mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verbrechen einer Strafe zugeführt werden.

Bei der Diskussion über die Reform der Ahndung der Tötungsdelikte geht es um ein Rechtsgut, das das Bundesverfassungsgericht selbst einmal als ein Höchstwertgut bezeichnet hat. Leben ist ein Rechtsgut von evidenter und herausragender Bedeutung. Das ergibt sich daraus, dass Eingriffe in dieses Rechtsgut in der Regel irreversibel sind. Dadurch, dass der Staat bei einer Verletzung dieses Rechtsguts die Höchststrafe, die unsere Rechtsordnung kennt, als Ahndung in Aussicht stellt, wird dieses Rechtsgut besonders herausgehoben und verdeutlicht, wie wichtig und schützenswert es ist.

Wir haben deshalb kein Verständnis dafür, dass derzeit darüber nachgedacht wird, die Bestrafung mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe als der zwingenden Antwort auf die Tötung eines Menschen, auf den Mord an einem Menschen, zu verändern. Eine Regelung, die besagt, dass die Strafe von fünf Jahren bis zu Lebenslänglich reicht, halten wir für völlig verfassungswidrig. Eine solche Regelung kann mit dem besonderen Schutzgut, das das Leben darstellt, in keiner Weise in Einklang gebracht werden.

Natürlich wissen auch wir, dass jede Tötungshandlung von ihrem Rahmen und vom Tathintergrund her differenziert zu betrachten ist. Der Gesetzgeber weiß das aber schon seit vielen Jahren und hat deshalb sehr differenziert verschiedenste Tatbestände definiert, um der besonderen Situation bei der Tötung eines Menschen Rechnung zu tragen. Eine Abschaffung der lebenslänglichen Haftstrafe würde das gesamte Strafgefüge durcheinanderwerfen und das gesamte Strafniveau für die irreversible Verletzung des Rechtsguts Leben nach unten bewegen. Das wollen wir nicht.

Wir wollen, dass sich die Allgemeinheit darauf verlassen kann, dass derjenige, der einem anderen das Leben nimmt, die Höchststrafe zu erwarten hat, nämlich eine lebenslängliche Haftstrafe. Die Kommission, die von der Bundesregierung eingesetzt wurde, sieht keinen zwingenden Bedarf, grundsätzlich über Tötungsdelikte nachzudenken. Sie hat jedoch den Ansatz, auf die lebenslange Haftstrafe zu verzichten. Wir sagen dazu ein ganz klares Nein. Wer in unserem Land das höchste Rechtsgut verletzt, muss auch die höchste Strafe, die unser Rechtsgut kennt, zu erwarten haben.

Abenteuerlich finde ich den Versuch, die lebenslange Haftstrafe für Mord dadurch auszuhebeln, dass gesagt wird: Die Ahndung von Tötungsdelikten muss insgesamt ohne Vorfestlegung reformiert werden, weil sich in den einzelnen Mordmerkmalen, ich zitiere, Relikte der nationalsozialistischen Täter-Typologie fänden, die es zu beseitigen gelte. Unter "Vorfestlegung" verstehe ich die lebenslange Haftstrafe. Ich bin hier wirklich ein bisschen sprachlos. 70 Jahre lang haben die bestehenden Regelungen niemanden evident gestört.

Sie tun so, als wäre in den letzten 70 Jahren nichts passiert. In den letzten 70 Jahren hatten wir eine herausragende, gefestigte und transparente Strafrechtsprechung, die sehr wohl mit dem Instrumentarium dieser Mordmerkmale umzugehen wusste und weiß. Somit sehe ich überhaupt keinen Handlungsbedarf. Wir sind der Ansicht, ein demokratischer Rechtsstaat muss das höchste Gut in einem demokratischen Rechtsstaat effizient schützen. Der Rechtsstaat muss dies in einer Weise tun, wie es die Allgemeinheit von ihm erwartet. Deshalb sagen wir Nein zu allen Bestrebungen, die lebenslange Haftstrafe bei Mord abzuschaffen.

(Beifall bei der CSU)

Danke schön, Frau Kollegin Guttenberger. – Frau Kollegin Gote be

gründet den Dringlichkeitsantrag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim Boulevard mag es gut ankommen und wohlfeil sein, wenn gesagt wird: Bei Mord muss lebenslang auch lebenslang bleiben. Ich finde aber, dass Sie es sich mit diesem Dringlichkeitsantrag etwas zu einfach machen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Frau Guttenberger, Sie haben es sich auch mit Ihrem Redebeitrag etwas zu einfach gemacht; denn Sie haben nicht präzise unterschieden, worüber wir eigentlich sprechen. Da ging einiges durcheinander.

(Jürgen W. Heike (CSU): Das steht Ihnen überhaupt nicht zu!)

Wir GRÜNE begrüßen die Reform des sogenannten Mordparagrafen. Frau Guttenberger, Sie haben soeben aus unserem Antrag zitiert. Ich frage mich, ob die ganzen Diskussionen der letzten Jahre an Ihnen vorbeigegangen sind. Wir haben uns doch die Wurzel, von der dieser Paragraf kommt, nicht ausgedacht. Sie haben soeben so nett gesagt, der Gesetzgeber habe doch Vorkehrungen getroffen. Der Gesetzgeber hat an diesem Paragrafen sehr lange nichts verändert. Wer der Gesetzgeber war, werden wir, glaube ich, heute auch noch hören müssen.

Nachdem von schwergewichtiger Seite immer wieder über dieses Thema diskutiert und zu Recht Kritik geäußert wird, halte ich das Vorgehen der Bundesregierung, dieses Thema mit einer Expertinnen- und Expertenkommission einmal genauer zu betrachten, für absolut richtig. Wir wollen uns diesen Kommissionsbericht einmal ansehen und überlegen, was wir davon übernehmen wollen und was nicht.

In § 211 des Strafgesetzbuches heißt es "Mörder" und in § 212 des Strafgesetzbuches "Totschläger". Wir GRÜNE sind davon überzeugt, dass es keine juristische Wortklauberei ist, wenn man darauf hinweist und das ändert; denn bei allen im Strafgesetzbuch genannten Straftatbeständen ist die Handlungsweise, also zum Beispiel die Körperverletzung, der Diebstahl oder die Beleidigung, der Ausgangspunkt von Bestrafungen. Anders ist das eben bei diesen beiden genannten Paragrafen. Die unterschiedliche gesetzliche Beschreibung des Phänomens Kriminalität in den Tötungsdelikten des Strafgesetzbuches ist ein Erbe aus der dunkelsten Zeit deutscher Geschichte. Ich zitiere jetzt aus dem Papier des Deutschen Anwaltvereins zur Reform der Tötungsdelikte vom Januar 2014. Sie sagen – der Anwaltsverein, nicht ich -, die Formulierung der Mord- und Totschlagparagrafen aus dem

Jahre 1941 ist – Zitat – "penetrant nationalsozialistisch kontaminierte Mordkasuistik". Es wird bei dem Mörder das Normbild eines biologisch determinierten Menschen gezeichnet, der von vornherein mit moralisch extrem negativen Gesinnungsmerkmalen ausgestattet ist. Er ist von Natur aus mordlustig, triebhaft, habgierig, heimtückisch, grausam bzw. handelt aus niedrigen Beweggründen. Die Tat ist letztlich nur Ausfluss und Bestätigung seines Soseins. Wer auf diese Weise gekennzeichnet ist, hat ein Leben in Freiheit für immer verwirkt. Bei den Nazis war es damals noch der Strang.

Tatsächlich war die sogenannte Tätertypenlehre das Herzstück der nationalsozialistischen völkischen Rechtserneuerung, wie sie ausgehend von der Uni Kiel durch die Strafrechtsprofessoren Georg Dahm und Friedrich Schaffstein ab 1933 entwickelt wurde. Exemplarisch wurde sie neben § 211 StGB vor allem in der sogenannten Volksschädlingsverordnung von 1939. An das Urteil, ein Volksschädling oder ein Plünderer zu sein, wurde vor allem zum Ende des Krieges exzessiv die Todesstrafe geknüpft. In der barbarischen Sprache Freislers hieß das so: Bewusst hat der Gesetzgeber das Bild des Plünderers ganz einfach hingestellt, damit der Richter ihn ansehen kann und sagen kann: Das Subjekt verdient den Strang! Bekanntlich richteten Freisler und viele andere Nazirichter genau nach dieser Methode.

Vor diesem Hintergrund - oder sagen wir besser vor diesem Abgrund - ist die Reform der §§ 211 und 212 StGB alles andere als unwichtig oder abwegig, und ich finde, es wird höchste Zeit, dass wir das Strafgesetzbuch von diesen grauenhaften Relikten der Nazizeit befreien.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ein zeitgemäßes, ein aufgeklärtes Strafrecht muss dem Prinzip folgen, einen Menschen für eine ganz bestimmte Tat zur Verantwortung zu ziehen, nicht aber der Vorstellung, über das Wesen eines Täters zu urteilen. Natürlich hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH trotz oder sogar entgegen dem Wortlaut des Mordparagrafen nach 1949 für eine rechtsstaatliche Urteilspraxis bei Tötungsdelikten gesorgt. Natürlich hat sie das. Das ist aber kein hinreichender Grund dafür, in geschichtsvergessener Beharrlichkeit das Erbe von Georg Dahm und Roland Freisler im Strafgesetzbuch zu bewahren. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, gerade im Kernbereich des Strafgesetzbuches klare und allgemein verständliche Vorschriften zu schaffen, um das menschliche Leben – also das höchste Rechtsgut, wie Sie richtig ausgeführt haben – zu schützen und in rechtsstaatlicher Weise Tötungsdelikte zu sanktionieren.

Bei allen gutwilligen Anstrengungen und auch mit weitestgehenden Auslegungstricks bleibt die Situation unbefriedigend. Es muss meines Erachtens nicht nur um eine sprachliche Bereinigung gehen, sondern wir sollten uns auch inhaltlich der Debatte stellen. Wir sollten inhaltlich eine Debatte führen über Schuld, über angemessene Strafen bei Tötungsdelikten. Ich halte den Exklusivitäts-Absolutheits-Mechanismus, an dem Sie – das ist die einzige konkrete Forderung in Ihrem Antrag – festhalten wollen, nicht mehr für zu rechtfertigen. Sie kennen die Beispiele alle: Viele Tötungsdelikte sind Beziehungsdelikte. Sie kennen das Bild von der heimtückischen Ehefrau, die ihren Mann nach jahrelanger Malträtur im Schlaf ermordet und dann eben eine Mörderin ist. Sie kennen die sogenannten Haustyrannenfälle. Sie wissen -

(Zuruf der Abgeordneten Petra Guttenberger (CSU))

- Die Rechtsprechung dazu hat dafür Wege gefunden, die aber, wie ich schon ausgeführt habe, nicht hinreichend sind und die zum Teil sogar eine ziemliche Überdehnung der Paragrafen bedeuten.

Im Übrigen – um Ihnen einmal die Angst zu nehmen – muss eine Änderung nicht dazu führen, dass gerade besonders schwerwiegende Tötungsdelikte ungesühnt bleiben. Dem Auftragsmörder zum Beispiel könnte weiterhin mit der ganzen Schärfe des Gesetzes begegnet werden, und der Täter oder die Täterin, die, von langer Hand geplant, einen Menschen tötet, dabei aber kein Mordmerkmal erkennen lässt, könnte sogar deutlich härter bestraft werden.

(Jürgen W. Heike (CSU): Das geht doch gar nicht!)

Wir haben Sympathie für den Vorschlag, den Mordtatbestand für Fragen der individuellen Strafzumessung zu öffnen. Ich finde, das würde auch der Komplexität und der Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeit, die zu der Tötung eines Menschen – diesem schlimmsten Verbrechen – führt, besser gerecht. Wir möchten auch prüfen – und hier geht es jetzt auseinander -

(Zurufe von der CSU)

Ich erkläre es Ihnen noch einmal: Ich meine, Sie wollen nicht zuhören, aber nachher wahrscheinlich antworten. Hören Sie doch einfach einmal zu! – Wir fordern nicht per se die Abschaffung der lebenslangen Strafe, aber wir wollen auch darüber sprechen – wir sind nicht die Einzigen; Sie kennen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den 70er-Jahren dazu – bzw. prüfen, ob die lebenslange Freiheitsstrafe in ihrer jetzigen Form dem Ziel gerecht wird, unter Achtung der Menschenwürde die Sicherheit der Be

völkerung – darum muss es uns doch auch gehen – vor weiteren Straftaten durch die Resozialisierung der straffällig gewordenen Personen zu gewährleisten. Ich habe ehrlich gesagt meine Zweifel, ob die lebenslange Freiheitsstrafe das so, wie sie bei uns gelebt wird, noch durchsetzen kann.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Eine Reform ist überfällig. Wir befreien uns damit von den letzten Resten nationalsozialistischen Rechtsverständnisses. Ich finde, das wäre eines aufgeklärten Rechtsstaates würdig, und es wäre dringend nötig. Ich bitte Sie jetzt, nicht gleich schon mit Vorfestlegungen diesen Expertenbericht vom Tisch zu wischen. Stellen Sie sich der offenen Debatte. Seien Sie offen für eine neue Herangehensweise an diese Frage, und treffen Sie keine Vorfestlegung. Wir können Ihrem Antrag nicht zustimmen, bitten aber um Zustimmung zu unserem Antrag.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Einen kleinen Moment noch bitte. Bevor ich Kollegin Frau Guttenberger das Wort für eine Zwischenbemerkung erteile, darf ich mitteilen, dass die CSU-Fraktion für ihren Dringlichkeitsantrag namentliche Abstimmung beantragt hat. – Frau Guttenberger, bitte schön.

Frau Gote, nur zur Klarstellung. Sind Sie sich bewusst, dass ein Straftatbestand aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand besteht? – Ich hatte den Eindruck, dass dafür anscheinend nicht unbedingt das Bewusstsein vorhanden ist.

Frau Kollegin Guttenberger, ich bin mir bewusst, dass viele Richterinnen und Richter der Meinung sind, dass sie mit dem Paragrafen, wie er jetzt abgefasst ist, gut zurechtkommen und gerechte Urteile fällen können. Ich denke, das tun sie auch, finde allerdings, dass es trotzdem mittlerweile und das ist nicht nur meine Einsicht - eine Überdehnung dieser Paragrafen in der Auslegung gibt, und es uns gut anstünde, hier der Rechtssystematik zu folgen, die wir sonst überall im Strafgesetzbuch anlegen, und diesen Naziparagrafen endlich zu bereinigen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Danke schön, Frau Kollegin Gote. – Für die SPD-Fraktion darf ich jetzt Herrn Kollegen Schindler das Wort erteilen. Bitte schön.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Antrag der CSU

Fraktion ist ärgerlich - ärgerlich deshalb, weil er mit einem Satz eine Position einnimmt zu einer Diskussion, die seit 50 Jahren läuft und jetzt in einem Abschlussbericht einer Expertengruppe von 1.000 Seiten gegipfelt ist. Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag maßt sich an, darüber den Stab zu brechen, ohne ihn gelesen zu haben.

(Beifall bei der SPD – Jürgen W. Heike (CSU): Umgekehrt wird ein Schuh daraus!)

Meine Damen und Herren, die Reform der Tatbestandsmerkmale, der Ahndung der Tötungsdelikte ist überfällig.

(Beifall bei der SPD)

Wie die Frau Kollegin Gote völlig korrekt ausgeführt hat, erfüllt die geltende Regelung seit Langem nicht mehr die Anforderungen, die an eine rechtsstaatliche Kodifizierung zum Schutz des höchsten Rechtsgutes zu stellen sind.

Worum geht es? - Um es ganz deutlich zu sagen, im Gesetz heißt es: Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Dann wird definiert, was ein Mörder ist, und in § 212 heißt es: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft." Das Gesetz stellt also auf verschiedene Tätertypen ab, und weil es im Jahr 1941 geschrieben worden ist, hat es natürlich etwas zu tun mit der Anmaßung, zu meinen, man könne den Mörder unterscheiden von dem Totschläger oder von dem, der fahrlässig tötet, weil das in der Typologie begründet ist.

Nein, meine Damen und Herren, diese Formulierungen sind nicht nur deswegen abzulehnen, weil sie aus dem Jahr 1941 stammen, sondern weil sie in unserem Strafgesetzbuch systemfremd sind. Sie sollten deswegen aus dem StGB entfernt werden.

(Beifall bei der SPD)

Im Übrigen ist der Begriff Totschlag mittelalterlich und ungenau. Sie wissen, wie viele Möglichkeiten der Vernichtung menschlichen Lebens es gibt. Der Begriff Totschlag passt überhaupt nicht ins System. Deswegen reden wir zum Beispiel auch nicht von fahrlässigem Totschlag. Im Gesetz steht nicht "fahrlässiger Totschlag", sondern "fahrlässige Tötung", weil man da das Problem erkannt hat.