Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 16. März 2004 (Drucksache 16/192)
Die gemeinsame Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen.
Wer dem Antrag des Abgeordneten Tittmann, DVU, mit der Drucksachen-Nummer 16/175 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Jetzt lasse ich über den Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen abstimmen.
Wer dem Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit der DrucksachenNummer 16/192 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen elf frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor.
Die erste Anfrage trägt die Überschrift „Dienstrechtliche Konsequenzen bei Verurteilung wegen Volksverhetzung“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Herderhorst, Kastendiek und Fraktion der CDU.
Inwieweit hält der Senat seine Antwort auf die Anfrage in der Fragestunde vom 18. September 2002 in der 64. Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) mit der Überschrift „Antiisraelische Propaganda an der Universität Bremen“ aufrecht, nachdem jetzt ein gerichtliches Verfahren gegen den Betroffenen zu einer Verurteilung wegen Volksverhetzung führte?
Inwiefern gedenkt der Senat jetzt, dienstrechtliche Konsequenzen gegenüber dem Angestellten zu ergreifen?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Der Senat bekräftigt seine Auffassung vom 18. September 2002, dass die Äußerungen des Betroffenen in vollständigem Widerspruch zur Politik des Senats stehen. Nachdem nunmehr ein Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vorliegt, hat der Senator für Bildung und Wissenschaft die Universität als Arbeitgeber des Betroffenen aufgefordert, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zu prüfen und einzuleiten.
Herr Senator, halten Sie denn eine bloße Aufforderung an die Universität zu prüfen, ob es hier dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Aspekte gibt, die verfolgt werden sollten, für verhältnismäßig aufgrund der Äußerungen und der Agitation in der Öffentlichkeit, nämlich via Internet, die von diesem Angestellten des bremischen öffentlichen Dienstes ausgegangen sind? Halten Sie das für angemessen?
Ist Ihnen denn bekannt, dass der Rektor schon geäußert hat, dass er Konsequenzen für nicht angezeigt hält?
Halten Sie die Äußerungen im Gegensatz zur Antwort vom September 2002, die Herr Ö. via Internet verbreitet hat, heute auch noch mit Paragraph 8 BAT vereinbar, wonach ja der Angestellte ein Gelöbnis abzulegen hat, ähnlich dem Eid eines Beamten?
Wie Sie wissen, Herr Herderhorst, hat sich der Betroffene bereits 2002 ausdrücklich und uneingeschränkt zur Rechtstreue in der freiheitlichdemokratischen Bundesrepublik geäußert. Wir sind jetzt in einem Verfahren, das nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, wir werden das noch abwarten. Wir leben in einem Rechtsstaat, und da gilt hier selbstverständlich auch das Recht des Betroffenen. Wir haben das abzuwarten. Wir haben bereits die entsprechenden Schritte eingeleitet, indem wir den Arbeitgeber, die Universität – ich wiederhole das aus der Beantwortung der Anfrage –, aufgefordert haben, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu überprüfen und einzuleiten. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt und das Verfahren abgeschlossen wird, werden wir darüber unterrichtet, was der zuständige Arbeitgeber eingeleitet hat.
Eine letzte! Herr Senator, sind Ihnen denn die Gegenstände, die zu dieser Verurteilung geführt haben und die offenbar noch in der Sache in die Berufung gehen, bekannt?
Die sind der Universität bekannt, oder sie sind in unmittelbarer Abfrage. In meiner Information für die Beantwortung der Frage heißt es, dass die Urteilsbegründung von der Universität angefordert worden ist. Dennoch weise ich darauf hin, dass zunächst das Revisionsverfahren in Oldenburg abgewartet werden muss, bevor der Arbeitgeber handeln kann.