Protokoll der Sitzung vom 07.04.2011

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz hätten wir also in jedem Fall ändern müssen, da wir die bisherige Trennung zwischen der Pauschalförderung der Bremer Krankenhäuser und der Förderung der einzelnen großen Investitionen durch das Land aufheben wollen. Wir wollen hier auch dem Beispiel folgen – eine Vorrednerin oder ein Vorredner hat es schon gesagt –, was hier noch unter der alten CDU-geführten Regierung in Nordrhein-Westfalen bereits eingeführt worden ist. Die zukünftige einheitliche Pauschalförderung der Krankenhäuser mit im Haushalt veranschlagten Fördermitteln ist dabei zukunftsweisend, da sie den Krankenhäusern eine längerfristige Planbarkeit und Kalkulierbarkeit ihrer Investitionen ermöglicht, somit auch betriebswirtschaftliche Verantwortung für Investitionen stärkt und Möglichkeiten gibt, hier ganz spezielle Schwerpunkte

in ihren Investitionen zu setzen. Das entspricht dem heute eigentlich auch von Ihnen immer ins Feld geführten Wettbewerbsgedanken im Krankenhausbereich, und es setzt eine Forderung um, die vom Bundesverband der Krankenhausdirektoren bereits seit Jahren vorgetragen wird.

Ich will zu dieser Umstellung der Förderung auch noch sagen: Sie, Herr Dr. Möllenstädt, sagen ja schon, dass das hier ein Bürokratieaufbau ist. Ich frage mich allerdings ein bisschen, woher Sie diese Informationen nehmen, denn es gibt noch gar kein Verfahren dazu, und dieses Verfahren wird auch nicht durch uns, sondern ganz wesentlich durch die Bundesebene bestimmt. Insofern ist das, was Sie hier sagen, noch gar kein Argument. Es wäre auch das falsche Argument, das sage ich ganz deutlich. Es geht hier nicht um einen Bürokratieaufbau, sondern um die Möglichkeit der einzelnen Krankenhäuser, sich entsprechende Schwerpunkte und damit auch betriebswirtschaftliche Verantwortung für ihre Investitionen setzen zu können.

Das Krankenhausgesetz selbst geht über die Neuregelung der Fördergrundsätze natürlich weit hinaus. Es verpflichtet die Krankenhäuser zu Aktivitäten, die in einer modernen und demokratischen Gesellschaft einfach selbstverständlich sind. Ich meine damit die Stärkung der Interessenwahrnehmung der Patientinnen und Patienten, denn zukünftig soll jedes Krankenhaus – auch das ist hier mehrfach angeklungen – einen Patientenfürsprecher erhalten, der die Anliegen und Beschwerden der Patienten unabhängig und engagiert vortragen kann und so auch notwendige Reformen mit auf den Weg bringen und begleiten kann.

Des Weiteren wird das neue Bremer Kranken

hausgesetz die Gewährleistung einer hohen Versorgungsqualität und die Transparenz verstärken. Wir werden zukünftig schon aus der Ausweisung im Krankenhausplan erkennen können, ob eine Klinik das gesamte Spektrum eines Fachs mit hoher Qualitätsgarantie anbieten kann oder nur einen Ausschnitt desselben. Das heißt also, beispielsweise kann die bisher genannte Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie in Zukunft auch die Bezeichnung Klinik für Gelenkchirurgie tragen, also viel spezieller und konzentrierter und damit auch für die zukünftigen Patientinnen und Patienten viel besser durchschaubar.

Die Kliniken sind darüber hinaus verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität zu dokumentieren und zu belegen. Bei groben Verstößen gegen diese Vorgaben haben wir als Behörde die Möglichkeit, dort einzugreifen. Das war bisher in dieser Form nicht möglich, und das Beispiel ist hier schon angeklungen, das Sie, Frau Dr. Mohr-Lüllmann, insbesondere in Richtung Bremerhaven eingefordert haben. Diese Möglichkeit hatten wir bisher nicht, sie ist aber durch dieses neue Krankenhausgesetz gegeben. Im Übrigen gibt es eine bundesweite Anerkennung für dieses

umfassende Gesetz, das sowohl Qualitätssicherung als auch die Patientenrechte in den Mittelpunkt des Geschehens rückt.

Frau Dr. Mohr-Lüllmann, ich will gern noch kurz darauf eingehen: Sie haben angesprochen, dass eigentlich alles schon im Bundesgesetz geregelt ist, geregelt werden kann und geregelt werden muss. Regelungen auf Bundesebene sind Gegenstand des SGB V. Das SGB V ist das Gesetzbuch für die gesetzliche Krankenversicherung und regelt die Leistungsansprüche der Versicherten – also Leistungsrecht – und die Pflichten der Leistungserbringer, also der Krankenhäuser. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt werden, dürfen Einrichtungen und Leistungserbringer Versicherte behandeln und die Behandlung auch abrechnen. Das Land regelt unabhängig vom Versicherungsrecht – was ich soeben gesagt habe, geregelt im SGB V – seine Anforderungen. Es sollte selbstverständlich nicht im Gegensatz zum Versicherungsrecht stehen, auch das ist klar, und das ist im Übrigen auch nicht so, aber über das Versicherungsrecht hinausgehen darf es dabei sehr wohl.

Ich will auf einen Punkt eingehen, der mit dem Landeskrankenhausgesetz nicht direkt etwas zu tun hat, aber für die zukünftige Entwicklung unserer Krankenhauslandschaft von großer Bedeutung ist, ich meine die bereits heute mögliche Veröffentlichung von Regeln im Bereich von Leistungsfähigkeit unserer Kliniken, die es unseren Bürgerinnen und Bürgern erlauben würde, eine bestimmte Wahl für ein Krankenhaus im Krankheitsfall zu treffen! Unsere Klinken tun sich – und das wissen wir – leider noch sehr schwer, diese Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, sozusagen die Karten auf den Tisch zu legen und einen Einblick zu geben für die Patientinnen und Patienten und die Selbstbestimmung der Patienten zu akzeptieren. Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium und dessen Minister, Herrn Rösler, auf, endlich die bundesgesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, die bereits vorhandenen Daten der Krankenhäuser allgemein verfügbar zu machen. Das wäre ein wirklicher Fortschritt im Sinn von Transparenz und Verbraucherrechten.

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Wir haben mit der Vorlage dieses Landeskrankenhausgesetzes wirklich einen sorgfältigen Weg gewählt, und es ist an der Zeit, dieses Gesetz hier auch zu verabschieden. – Ich danke Ihnen sehr herzlich!

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Damit ist die Beratung geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse als Erstes über den Antrag der Gruppe der FDP abstimmen. Wer dem Antrag der Gruppe der FDP mit der Drucksachen-Nummer 17/1728 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür FDP)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE)

Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Antrag ab. Ich lasse nun über das Bremische Krankenhausgesetz in zweiter Lesung abstimmen. Gemäß Paragraf 51 Absatz 7 unserer Geschäftsordnung lasse ich zuerst über die Änderungsanträge zum Bremischen Krankenhausgesetz abstimmen. Zuerst lasse ich über den Änderungsantrag des Ausschusses „Krankenhäuser im Land Bremen“ abstimmen. Wer dem Antrag des Ausschusses „Krankenhäuser im Land Bremen“ mit der Drucksachen-Nummer 17/1723 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür SPD und Bündnis 90/Die Grünen)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen CDU, FDP und DIE LINKE)

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) stimmt dem Änderungsantrag zu.

Ich lasse nun über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU abstimmen.

Wer dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU mit der Drucksachen-Nummer 17/1729 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür CDU)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE)

Stimmenthaltungen?

(FDP)

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Änderungsantrag ab.

Ich lasse jetzt über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abstimmen.

Wer dem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE mit der Drucksachen-Nummer 17/1733 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür DIE LINKE)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP)

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt den Änderungsantrag ab.

Ich lasse jetzt über das Bremische Krankenhausgesetz mit der Drucksachen-Nummer 17/1539 in zweiter Lesung abstimmen. – Herr Kollege Oppermann, wir befinden uns in der Abstimmung über ein Gesetz!

Wer das Bremische Krankenhausgesetz mit der Drucksachen-Nummer 17/1539 unter Berücksichtigung der soeben vorgenommenen Änderungen in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

(Dafür SPD und Bündnis 90/Die Grünen)

Ich bitte um die Gegenprobe!

(Dagegen CDU, DIE LINKE und FDP)

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz in zweiter Lesung.

Im Übrigen nimmt die Bürgerschaft (Landtag) von dem Bericht des Ausschusses „Krankenhäuser im Land Bremen“, Drucksachen-Nummer 17/1723, Kenntnis.

Gerichtliche Mediation und außergerichtliche Streitschlichtung

Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 21. Dezember 2010 (Drucksache 17/1598)

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