Ich bin in diesem Bereich nicht erfahren, ich habe aber zur Kenntnis genommen, dass mit diesen Waffen Schießsport durchgeführt wird und dass der Bundesgesetzgeber das bisher anerkannt hat.
Herr Staatsrat, Sie haben in Ihrer Antwort zur dritten Frage darauf abgestellt, dass es um Waffen geht, die wie Kriegswaffen aussehen. Ist damit gemeint, dass Sie ein Waffenverbot anstreben, dass diese Sturmgewehre umfasst, denn das Aussehen der Sturmgewehre kann ich ja verändern, wenn ich sie beispielsweise pinkfarben lackiere? Sie haben dann nicht mehr das Aussehen von Kriegswaffen!
Wir reden hier über eine besondere Variante, nämlich über halb automatische Sturmge wehre. Das Waffenverbot greift hier nicht, weil es sich nicht um eine voll automatische, sondern um eine halb automatische Waffe handelt. Die Zielsetzung des Senats ist es, auch diese Waffen in das allgemeine Verbot einzubeziehen.
Herr Staatsrat, die sogenannten legalen Waffen, über die wir gerade eben gesprochen haben, bilden ja nur einen Teil des Problems ab. Aus meiner Sicht stellen die illegalen Waffen das weitaus größere Problem dar. Sie werden zwar vom Waffen gesetz auch erfasst, aber auf welche Weise versucht der Senat oder versucht die Polizei, bundesweit zu verhindern, dass illegale Waffen nach Deutschland gelangen können oder eingesetzt werden können?
Natürlich ist der Einsatz illegaler Waffen – Sie haben es ja eben selbst gesagt – durch die Strafverfolgungsbehörden zu ahnden. Das ist keine primäre Aufgabe der Waffenkontrollbehörde, weil der Besitz illegaler Waffen nicht regelmäßig angezeigt wird.
Na ja, zum Teil kommt es durchaus vor, wenn bei spielsweise in einem Erbfall der Erbe die Waffe nicht aktiv erworben hat. Es kommt dann durchaus zu der Situation, dass der Erbe sagt, ich habe eine Waffe im Schrank des Erblassers gefunden, und ich bitte darum, dass diese Waffe abgeholt wird.
Der Handel mit illegalen Waffen ist dem Zuständig keitsbereich der Kriminalpolizei und der Staatsan waltschaft zuzuordnen. Der Aufwand, der in diesem Bereich betrieben werden muss, ist ungleich höher als der angezeigte illegale Waffenbesitz.
Herr Staatsrat, ist die The se des Kollegen Herrn Hinners überhaupt richtig, dass illegale Waffen bei Amokläufen eine größere Problematik in Deutschland darstellen? Verhält es sich nicht vielmehr so, dass alle Amokläufer – mit Ausnahme des Amoklaufs in München – mit legalen Waffen verübt worden sind?
Ich kann das jetzt nicht für alle Amokläufe in Deutschland sagen. Richtig ist aber, dass der Amoklauf in München – wie wir es inzwi schen alle wissen – mit einer im Darknet illegal erworbenen Waffe durchgeführt worden ist. Die meisten mir bekannten Amokläufe sind mit legal erworbenen Waffen häufig nicht durch den legalen Waffenbesitzer, sondern von anderen Personen, die sich Zugang zu den legal erworbenen Waffen verschafft haben, durchgeführt worden.
Das zeigt noch einmal, dass neben der grundsätzlichen Frage, ob jemand berechtigt ist, in den Besitz einer Waffe zu gelangen, auch regelmäßig zu überprüfen ist, ob die Waffe sicher aufbewahrt wird. Selbst wenn die Zuverlässigkeit bei dem Waffenbesitzer gegeben ist, ist sie nicht zwangsläufig bei allen Personen in seiner Umgebung vorhanden. Deshalb ist ein Bestandteil der Anforderungen, die an den Waffenbesitzer gestellt werden, dass die Waffe entsprechend zu sichern ist.
Für den Bereich der Amoktaten, auf die Sie bei Ihrer Frage abgehoben haben, ist das nach meinem Kennt nisstand nicht der Fall. Trotzdem ist natürlich neben dem legalen Waffenbesitz der illegale Waffenbesitz ein frappierendes Problem.
Die vierte Anfrage betrifft die Durchsetzung von Straftatbeständen des Gesetzes über das Halten von Hunden. Die Anfrage ist unterschrieben von den Ab geordneten Senkal, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Mit welchen Auflagen und gegebenenfalls Kontrollen stellen Senat und Messegesellschaft sicher, dass bei der Rassehundeausstellung Bremen vom 30./31. Juli auf der Bürgerweide bei den geplanten Sonderschau en für American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und Staffordshire Bullterrier, deren Handel und Zucht in Bremen verboten sind, die strafrechtlichen Vorschrif ten des Paragrafen 7 a Absatz 1 Nummern 1 und 2, Handel mit „gefährlichen Hunden“, des Gesetzes über das Halten von Hunden eingehalten werden?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Die Rassehundeausstellung „Bremen bellt“ am 30./31. Juli 2016 wurde auf Antrag des Veranstalters durch das Stadtamt Bremen als „Spezialmarkt“ mit dem Gegenstand Ausstellung von Rassehunden und Han del mit Tierbedarf festgesetzt.
Der in Paragraf 7 a Absatz 1 Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden strafbewehrte Handel mit sogenannten Listenhunden war vom Veranstalter nicht beabsichtigt. Vorsorglich wurde dem Veran stalter dennoch im Zulassungsbescheid mittels einer Auflage der Handel mit Listenhunden untersagt, und es wurde ein Hinweis auf die entsprechenden Strafvorschriften aufgenommen.
Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Verbot des Handels mit Listenhunden bei der diesjährigen Hunde messe liegen dem Senat nicht vor. Vor-Ort-Kontrollen fanden nicht statt, sind für zukünftige Veranstaltungen dieser Art aber vorgesehen. – Soweit die Antwort des Senats!
In welchen Verantwortungsbe reich würde die Ermittlung entsprechender Straftaten fallen? Ressortiert der Sachverhalt im Stadtamt oder bei der Polizei?
Sowohl als auch! Wenn wir einen Markt genehmigen und Auflagen erlassen, dann kann natürlich das Stadtamt die Einhaltung der Auflagen überprüfen. Da es sich bei dem Handel mit Listen hunden um eine Straftat handelt, ist natürlich auch die Polizei zur Verfolgung dieser Straftat aufgerufen.
Sind die Auflagen, die Sie erteilt haben, nur dem Veranstalter erteilt worden? Das wäre ja relativ widersinnig, weil die Veranstal tung nicht hätte genehmigt werden dürfen, wenn die Veranstaltung dazu dienen würde, Handel zu treiben. Sind die Auflagen so gefasst worden, dass vor allen Dingen die weiteren Teilnehmer von den Auflagen erfasst werden?
Die Auflagen richten sich nur gegen den Veranstalter, denn im Zulassungsbescheid kön nen nur dem Veranstalter Auflagen erteilt werden. Wir werden die Auflagen allerdings dahingehend überprüfen, ob die Auflagen hinreichend geeignet waren, nicht nur eigene Handelsabsichten, die wir in der Tat nicht angenommen haben, sonst hätten wir nicht genehmigen dürfen, sondern auch mög liche Handelsabsichten von Ausstellern auf dieser Veranstaltung hinreichend zu unterbinden.
Es sind die beiden Verbote vorhanden, die Sie in Ihrem Gesetz konstatiert haben, und zwar zum einen, dass man nicht selbst Handel treiben darf, zum anderen, dass man kein Forum für einen Handel anbieten und den Handel begünstigen soll. Wir werden überprüfen, ob die Auflagen hinreichend scharf gefasst worden sind oder ob im Hinblick auf das Anhalten des Ver anstalters, die Auflagen gegenüber den Ausstellern durchzusetzen, nachgelegt werden muss, weil na türlich nicht gewährleistet ist, dass im Gegensatz zum Veranstalter derjenige, der mit zwei Hunden nach Bremen kommt, sich vorher intensiv mit der landesspezifischen Rechtslage auseinandergesetzt hat.
Nach meiner Rechtsauffassung gehört es schon heute zu den Pflichten des Veranstalters, dafür Sorge zu tragen, dass auf seiner Veranstaltung keine Straftaten begangen werden.
Um Ihre letzten Ausführungen noch einmal zum Anhaltspunkt zu nehmen: Ist es nicht so, dass die Einfuhr solcher Hunde bundesge setzlich verboten ist und dass der Bundesgesetzgeber ursprünglich ein eng gefasstes Handelsverbot ver abschiedet hatte, dann aber schlicht und ergreifend daran gescheitert ist, dass der Handel in die Gesetz gebungskompetenz der Länder fällt? Es handelt sich hier also nicht um einen Bremer Sonderweg – wie es manche Leute behaupten –, sondern um die ur sprüngliche Intention des Bundesgesetzgebers, der die gesetzlichen Grundlagen nie geändert hat.
Das mag so sein. Sie wissen das bestimmt besser als ich. Ich weiß aber schlicht nicht, ob und inwieweit alle Bundesländer das in gleicher Form umgesetzt haben wie Bremen. Ich vermute, dass es in der Umsetzung Länderspezifika gibt. Umso mehr wäre der Veranstalter einer solchen Messe in der Pflicht, den jeweiligen Ausstellern, die aus ande ren Ländern kommen, noch einmal den gesonderten Hinweis auf die bremische Rechtslage zu vermitteln.
Ich habe die Fra ge, inwieweit dieses Handelsverbot greift. Ist es in diesem Fall tatsächlich der Handel Austausch von Hund gegen Geld oder auch die Verabredung, den Handel vielleicht auf niedersächsischem Gebiet im Haus des Züchters durchzuführen?
Da müssen wir einmal gemeinsam in das Gesetz schauen. Ich bin mir nicht sicher, ob die Anbahnung von Handel auch schon abgefasst ist.
Herr Tschöpe weist darauf hin, dass dem so ist. Dann würde ich mich einmal darauf verlassen und sagen, dass es wohl so sein wird.