Auf der Besuchertribüne begrüße ich recht herzlich eine Gruppe des Mütterzentrums Osterholz-Tenever, zwei Politik-Leistungskurse des elften Jahrgangs des Gymnasiums Syke, einen Integrationskurs des Paritätischen Bildungswerks Bremen, Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Maßnahme des Bildungsträgers „Bildung-Aktiv-Bremen“ und die Klasse 8 d des Alten Gymnasiums Bremen.
Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen 13 frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor.
Die erste Anfrage trägt die Überschrift „Erprobung von Richterinnen und Richtern auch beim Magistrat der Seestadt Bremerhaven?“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Grotheer, Frau Aulepp, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Welche Bedeutung hat im Rahmen von Beförderungsentscheidungen bei Richterinnen und Richtern
deren Bereitschaft, sich bei bremischen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Obergerichten erproben zu lassen?
Zweitens: Besteht für Richterinnen oder Richter die Möglichkeit, sich auch in Bremerhaven erproben zu lassen?
Drittens: Böte das große Aufgabenspektrum des Magistrats in Bremerhaven aus Sicht des Senats die Möglichkeit, beim Magistrat eine solche Erprobungsstelle für Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bremerhaven einzurichten, die mit einer Erprobung bei dem Oberlandesgericht gleichwertig ist?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage eins: Die Bereitschaft der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Tätigkeit in unterschiedlichen Bereichen ist im Interesse ihrer Verwendungsbreite besonders zu würdigen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten bei anderen Gerichten oder Dienststellen, unter anderem auch bei bremischen Verwaltungsbehörden.
Die Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung vom 11. April 2014 für die Personalentwicklung und Personalförderung stellt klar, dass Erprobungen im Verwaltungsbereich als grundsätzlich gleichwertig mit den Erprobungen bei den Obergerichten beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaft anzusehen sind, soweit die auszuübende Tätigkeit in ihren Anforderungen denen des Amtes nach R 2 nahekommen.
Die Erprobungen im Verwaltungsbereich sollten eine Mindestdauer von zwei Jahren haben. Die Bewerberinnen und Bewerber für eine Erprobung sollten bereits richterliche beziehungsweise staatsanwaltliche Erfahrungen nach ihrer Lebenszeiternennung erworben haben. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die aufnehmende Behörde die Personalkosten tragen kann.
Die Erprobungen werden bei Beförderungsentscheidungen im Rahmen der nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz vorzunehmenden Bestenauslese unter den Bewerberinnen und Bewerbern einbezogen.
Zu den Fragen zwei und drei: Wie zu Frage eins ausgeführt, gehören die bremischen Verwaltungsbehörden und damit auch der Magistrat in Bremerhaven zu dem Kreis der Dienststellen, bei denen die Möglichkeit der Erprobung besteht. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie haben eben die Gleichwertigkeit der Erprobung sowohl in der Verwaltung als auch bei den Obergerichten betont. Es handelt sich ja sozusagen bei den Verwaltungsstellen um laufbahnrechtlich eher eine andere Form der Tätigkeit. Das hat keinerlei Auswirkungen auf spätere Beförderungschancen?
Nein! Es kommt allein auf die Anforderung des Amtes an. Die Anforderungen müssen allerdings schon exponiert sein, weil R 2-Stellen, um die es dann geht, besondere Anforderungen an Richterinnen und Richter stellen. Deshalb müssen es schon herausgehobene und besondere Stellen sein, die anspruchsvoll sind, und darauf achten wir auch.
Die zweite Anfrage trägt die Überschrift „Sexualstraftaten in Bremerhaven“. Die Anfrage ist unterschrieben vom Abgeordneten Timke, BIW.
Erstens: Warum ist gegen einen 64-jährigen mutmaßlichen Sexualstraftäter, der im August 2013 wegen des sexuellen Missbrauchs eines heute zwölf Jahre alten Mädchens angezeigt wurde, bis heute kein Gerichtsverfahren eröffnet worden, und trifft es zu, dass der betroffene Mann im Verdacht steht, im vergangenen Jahr ein weiteres Mädchen sexuell unangemessen berührt zu haben und deshalb jetzt in Untersuchungshaft sitzt?
Zweitens: Ist der Tatverdächtige in der Vergangenheit wegen weiterer Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung strafrechtlich in Erscheinung getreten, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und wie wurden diese Straftaten durch die Justiz geahndet?
Drittens: Sind nach Aufnahme der Anzeige gegen den mutmaßlichen Sexualstraftäter im August 2013 vonseiten der Polizei oder der Justiz Maßnahmen ergriffen worden, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten durch den auf freiem Fuß befindlichen Mann zu schützen, und wenn ja, welche Maßnahmen waren das konkret, und wann genau wurden sie ergriffen?