Ich begrüße die anwesenden Damen und Herren sowie die Zuhörerinnen und Zuhörer an den Radios und den Fernsehgeräten und die Vertreterinnen und Vertreter der Presse.
Nachträglich wurde interfraktionell vereinbart, die miteinander verbundenen Tagesordnungspunkte 115 und 116 auf die Tagesordnung zu setzen und ohne Debatte aufzurufen.
Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen 30 frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor.
Die erste Anfrage trägt die Überschrift: „Fall ‚Strohhalm‘ – Kam das Landesjugendamt seinen Pflichten nach?“ Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Prof. Dr. Hilz, Frau Steiner und Fraktion der FDP.
Erstens: Wann und wie wurde das Landesjugendamt über die Zweifel des Jugenddezernats Bremerhaven (Dezernat III) an der Leistungserfüllung der Einrichtung „Strohhalm“ in Bremerhaven unterrichtet?
Zweitens: Warum wurde vom Landesjugendamt keine Überprüfung der Leistungserfüllung vor Ort (Prüfung nach § 46 SGB VIII) durchgeführt?
Drittens: Unter welchen Bedingungen muss das Landesjugendamt von Amts wegen eine Überprüfung der Leistungserfüllung vor Ort durchführen und lagen diese Bedingungen im Fall „Strohhalm“ vor?
Frau Präsidentin, Herr Abgeordneter Prof. Dr. Hilz, für den Senat beantworte ich die Anfragen wie folgt:
Zu Frage eins: In der Kommunikation mit dem Jugendamt Bremerhaven ging es nicht um Zweifel an der Leistungserbringung der Einrichtung „Strohhalm“, sondern um die Nicht-Einigung über das Entgelt. Ende 2015 nahm die Jugendamtsleiterin Bremerhaven erstmals telefonisch Kontakt mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport bezüglich der Einberufung der Schiedsstelle auf, da mit der Einrichtung keine Einigung über eine neu abzuschließende Entgeltvereinbarung erzielt werden konnte. Das Ansinnen wurde am 10. November 2016 erneut bekräftigt und schließlich am 1. Dezember 2016 schriftlich dargelegt. Die schriftliche Aufforderung zur Einrichtung einer Schiedsstelle nach § 78 SGB VIII wurde nachrichtlich ebenfalls an die Senatorische Behörde für Kinder und Bildung geschickt, da Unklarheit über die Zuständigkeit herrschte.
Zu Frage zwei: Die Einrichtung „Strohhalm“ war ausschließlich für die Erbringung von Leistungen nach § 32 und 35a SGB VIII für junge Menschen im Rahmen einer Tagesgruppe tätig. Das Angebot richtete sich an Schulkinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und diente neben therapeutischen Maßnahmen auch der Erfüllung der Schulpflicht. Für dieses Angebot hatte das Jugendamt bei der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 eine Betriebserlaubnis für eine Einrichtung zur Tagesbetreuung von Kindern erteilt. Die Struktur unterschied sich wesentlich von der Förderung und Bildung gemäß § 22a SGB VIII in einer Kindertageseinrichtung. Unterschiede bestanden einerseits in den therapeutischen Angeboten und andererseits in der Art der Finanzierung durch Entgelte.
Neben der Tagesgruppe „Strohhalm“ betrieb der gleichnamige Träger „Strohhalm“ seit 2008 die drei Kinderkrippen „Seepferdchen“, „Seeräuber“ und „Sprotten“. Das für Kindertageseinrichtungen zuständige Landesjugendamt bei der Senatorin für Kinder und Bildung erhielt im Sommer 2017 mehrere Beschwerden von Eltern und Mitarbeiterinnen dieser Einrichtungen über Mängel und Missstände. Das Landesjugendamt bei der Senatorin für Kinder und Bildung hat daraufhin mehrere örtliche Prüfungen gemäß § 46 SGB VIII durchgeführt, teils auch unangemeldet. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen und das Gesundheitsamt Bremerhaven wurden an den Überprüfungen beteiligt. Zudem wurden Eltern sowie Vertreterinnen und Vertreter
der Träger angehört. Nachdem für den Träger der Krippen keine Finanzierungsgrundlage mehr bestand, wurden diese in die Trägerschaft der Stadtgemeinde Bremerhaven überführt.
Die Überprüfung der Betriebserlaubnis liegt bei der genehmigenden Behörde. Für Kindertageseinrichtungen ist dies die Senatorin für Kinder und Bildung, für Maßnahmen gemäß § 32 und 35a SGB VIII ist dies die Senatorin für Jugend, Frauen, Integration und Sport. Im Rahmen von ambulanten Angeboten nach § 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung – ist keine Betriebserlaubnis erforderlich. Eine Meldung des Trägers über besondere Vorkommnisse bei der Tagesgruppe „Strohhalm“ nach § 47 SGB VIII lag bei der Senatorin für Jugend, Frauen, Integration und Sport nicht vor.
Zu Frage drei: Nach § 46 Absatz 1 SGB VIII soll „die zuständige Behörde nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen“. Darüber hinaus überprüft die Behörde die Einrichtung anlassbezogen nach § 46 SGB VIII Absatz 2 „zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen“. Für den Bereich der „Strohhalm“-Krippen lagen die Voraussetzungen für die Überprüfung der Betriebserlaubnisse vor, entsprechende Maßnahmen wurden eingeleitet und abgeschlossen, wie aus der Antwort auf Frage zwei hervorgeht. – So weit die Antwort des Senats!
Habe ich das richtig verstanden, dass an das Landesjugendamt nicht herangetragen wurde, dass es Zweifel gab, ob die Leistungen erfüllt worden sind? Das städtische Jugendamt hat diese Zweifel mehrfach in öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung dargestellt.
Nach unserem Wissensstand ging es wirklich um die Höhe der Entgelte und nicht um die Leistungserbringung.
Sie haben zu Frage zwei gesagt, eine Betriebserlaubnis wurde nicht erteilt, deswegen ist dort entsprechend keine Prüfung erfolgt. Unter welchen Umständen hätte
man denn so eine Einrichtung überhaupt vom Landesjugendamt prüfen können oder gibt es keine Möglichkeit, so etwas zu prüfen?
Es ist gesetzlich nicht vorgesehen und vorgeschrieben. Wenn sich allerdings Eltern beschwert hätten, wäre das Jugendamt Bremerhaven auch tätig geworden oder hätte tätig werden müssen und vom Träger selbst bin ich auch angesprochen worden, dass es Streitigkeiten zwischen dem Jugendamt Bremerhaven und dem Träger gibt. Da ist einfach die Frage aufgeworfen worden – und das wurde uns auch schriftlich mitgeteilt –, ob man unterstützend mit Mediation eingreifen kann. Das ist ja die Funktion der Schiedsstelle. Die Konflikte zwischen dem Jugendamt Bremerhaven und dem Träger konnten nicht beigelegt werden.
Die zweite Anfrage trägt den Titel: „Umgang mit CBD-haltigen Produkten in Bremen“. Die Anfrage ist unterzeichnet von der Abgeordneten Frau Steiner und Fraktion der FDP.
Zweitens: Wie viele durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Durchsuchungen betreffender Verkaufsstellen gab es in den letzten fünf Jahren und warum?
Drittens: Wie will der Senat darauf hinwirken, dass es eine einheitliche Regelung und Rechtssicherheit für Start-ups und andere Unternehmen gibt, die mit CBD-Produkten handeln, und wie hat sich das Wirtschaftsressort bislang auf Anfragen von Unternehmerinnen und Unternehmern in diesem Kontext verhalten beziehungsweise positioniert?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
aus Cannabis-sativa-Pflanzen gewonnen. Diese Produkte sind als neuartige Lebensmittel zugelassen und dürfen legal im Lebensmittelhandel verkauft werden.
Ebenso dürfen Lebensmittel wie Hanfsamen-Kaffee, Hanfsamen-Bier und Hanfsamen-Schokoladen in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol, THC, 0,2 Prozent nicht übersteigt.
Zu Frage zwei: Nach Kenntnis des Senats wurden in den letzten fünf Jahren aufgrund gerichtlicher Durchsuchungsbeschlüsse drei Verkaufsstellen für CBD-haltige Produkte in Bremen durchsucht. Die angeordneten Durchsuchungen sind allerdings wegen THC-haltiger Produkte erfolgt. Cannabinolhaltige Produkte sind bislang nicht Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen.
Zu Frage drei: Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, sich über Recht und Gesetz kundig zu machen und sich gesetzeskonform zu verhalten. Erforderliche Informationen können hierzu über verschiedene Medien und zuständige Stellen eingeholt werden. Sofern in der Gründungsberatung beispielsweise über das STARTHAUS bei der Bremer Aufbau-Bank Fragestellungen behandelt werden, die offensichtlich rechtswidriger Natur sind oder in einer rechtlichen Grauzone liegen, werden entsprechende Hinweise gegeben und/oder es wird auf die rechtlich zuständigen Stellen verwiesen. Konkrete Anfragen an das Wirtschaftsressort oder die Wirtschaftsförderung hat es bislang nicht gegeben. – So weit die Antwort des Senats!
Herr Staatsrat, habe ich das richtig verstanden, noch einmal zum Nachfragen, Hanfsamen und Hanföle sind zugelassen, demnach sind Hanfblätter und Hanfblüten verboten, richtig?
Ich weil es einmal so sagen: Ich sehe, dass Sie da eine Packung Tee liegen haben. Sie werden mir wahrscheinlich gleich erklären, was hier zulässig ist und was hier nicht zulässig ist. Ich darf es einmal so zusammenfassen: Nach meiner Kenntnis und so, wie ich es gerade vorgelesen habe, ist es tatsächlich so, dass es um den THC-Ge
halt in diesen Produkten geht, also 0,2 Prozent dürfen es maximal sein. Deswegen würde ich einmal unterstellen, dass Blätter, sofern sie denn welk genug sind oder so ähnlich – –. Ich bin leider zu wenig firm in diesem Sachverhalt der gesundheitlichen Aufklärung, deswegen kann ich Ihnen das – –.
Was soll ich auch anderes sagen? Deswegen werde ich Ihnen das nicht im Detail beantworten können. Aber ich verstehe das genauso.
Sie haben das richtig gesehen, ich habe Hanftee in einem ganz normalen Shop gekauft. Ich frage mich, wie Sie erklären können, dass man Hanftees und Hanfcookies, die nun einmal Hanfblätter enthalten, die laut Ihrer Aussage – was übrigens richtig ist – verboten sind, in ganz normalen Geschäften in Bremen zu günstigen Preisen zwischen 2,50 Euro und 5,90 Euro erwerben kann. Wie wollen Sie da eine Rechtssicherheit herstellen?
Zunächst einmal wird die Rechtssicherheit nicht allein durch ein Bundesland hergestellt werden können, sondern hier geht es um nationale Regeln, die der Gesetzgeber zu verantworten hat, und ehrlich gesagt geht es eigentlich auch um europaweite Regelungen dazu. Ob das Samen, Blätter oder Blüten sind, auch das entzieht sich meiner Kenntnis.