Ja, ich habe Ihren Worten gelauscht und frage mich vor diesem Hintergrund, wie können Sie mir denn dann die Überlegung von Bremerhaven erklären, das eine weit höhere Inzidenz als die Stadt Bremen hat, zur Modellregion zu werden, was das Öffnungskonzept betrifft?
Die Überlegung in Bremerhaven ist vor dem Hintergrund genau so, wie ich es genannt habe. Die haben eine hohe Inzidenz, und wenn sie diese Überlegung anstellen, dann muss diese Inzidenz einbezogen werden in die Überlegung und ist natürlich ein bremsender und hemmender Faktor. Deshalb, das ist klar, sind die Möglichkeiten in Bremerhaven, Modellregionen einzurichten, durch die Inzidenz strenger limitiert als in Kommunen, in denen die Inzidenz deutlich geringer ist. Das ist der Hintergrund.
Natürlich muss man das Ergebnis, das dann letztlich dabei herauskommt, bewerten. Das Entscheidende ist nur, immer zu sagen, ich treffe die Entscheidung verantwortlich vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens, und nicht allgemein zu sagen, jetzt bin ich dafür, dass die Lockerung kommt, und unabhängig davon, wie die Sachlage ist, verfolge ich ein Ziel und einen Kurs. Das halte ich für falsch, und das ist reine Gesinnungsethik und keine Verantwortungsethik.
Jetzt komme ich zur konkreten Anwendung, zur Notbremse. Also, über die Notbremse kann man wie über alle Maßnahmen natürlich trefflich streiten, politisch und verfassungsrechtlich und unter jedem anderen denkbaren Gesichtspunkt. Ich sage nicht, dass es ein vorgegebenes Abwägungsergebnis gibt, das das einzig richtige ist. Das ist klar. Insofern finde ich, das Angebot, sich ernsthaft darüber auseinanderzusetzen, darüber zu diskutieren, was das Richtige ist, ist ein absolut seriöses und vernünftiges von der CDU-Fraktion, das ich natürlich auch persönlich gern annehme.
Ich möchte an diesem Punkt auch einmal einen Satz sagen: Ich bin mit dem Kollegen Röwekamp an vielen Punkten nicht einer Meinung, aber dass er mit einem klaren Wertegerüst im Gepäck unterwegs ist und von seiner Sichtweise aus die Dinge bewertet und immer den Anspruch hat, in einer gegebenen Situation Verantwortung zu übernehmen, die manchmal anders aussieht als so, wie ich sie bewerten würde, das würde ich zu keinem Zeitpunkt infrage stellen, Herr Röwekamp, und das wissen Sie, dass das meine Meinung ist.
Ich glaube allerdings, dass die Abwägung bei der Notbremse eine falsche wäre. Ich bin da in diesem Punkt mehr auf der Seite des CDU-Bundesvorsitzenden Armin Laschet und auch des möglichen Kanzlerkandidaten Markus Söder, die beide klar
und deutlich gemacht haben, in dieser Situation gibt es keine andere vernünftige Möglichkeit, als die gemeinsam beschlossene Notbremse zu ziehen und im Wesentlichen klar und deutlich umzusetzen. Es gibt nämlich ein Problem jenseits aller Fragen, wie die Abwägung im Einzelnen aussieht und im Einzelnen ausfällt, das ist der Grundsatz, dass man sich an gegebene Regeln auch halten muss.
Nun kann man die Regeln ändern, man kann sagen, die Regeln sind falsch, man kann auch sagen, was habt ihr da auf Bundesebene vereinbart, ich möchte es ganz anders machen. Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, was wir aber anrichten, wenn wir uns jetzt aus dem bundesweiten Geleitzug verabschieden und an dieser Stelle etwas völlig anderes machen! Wenn wir uns nicht an die gemeinsam gegebenen Regeln halten, dann werden wir die Verunsicherung in der Bevölkerung massiv vorantreiben und dann wird eine Haltung entstehen, die sagt, die da oben biegen sich die Dinge hin, wie es ihnen passt.
Meine Damen und Herren, das darf nicht sein. Deshalb, unabhängig davon, dass man im Ergebnis in der materiellen Bewertung an der einen oder anderen Stelle auch eine andere Position vertreten kann, glaube ich, der Grundsatz muss unstreitig sein. Wir müssen uns an die selbst gesetzten Regeln halten, auch dann, wenn es schwer ist wie im Fall der Notbremse. – Besten Dank!
Ich lasse darüber abstimmen, ob die Bürgerschaft (Landtag) einen Aufhebungs- oder Änderungsbedarf an der Dritten Änderungsverordnung der 24. Coronaverordnung sieht.
Wer seine Zustimmung dazu geben möchte, dass kein weiterer Aufhebungs- oder Änderungsbedarf besteht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen.
Ich stelle fest, die Bürgerschafft (Landtag) beschließt, dass sie keinen Aufhebungs- oder Änderungsbedarf an der Dritten Änderungsverordnung der 24. Coronaverordnung sieht.
Für die Fragestunde der Bürgerschaft (Landtag) liegen 21 frist- und formgerecht eingebrachte Anfragen vor. Die neunte Anfrage wurde von den Fragestellern zurückgezogen.
Anfrage 1: Umschreibung der Führerscheine von Geflüchteten Anfrage der Abgeordneten Sahhanim Görgü-Philipp, Ralph Saxe, Björn Fecker und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Februar 2021
1. Wie lässt sich rechtfertigen, dass deutsche Staatsangehörige ihren Führerschein problemlos verlängern können, selbst wenn sie ihn vor Jahrzehnten verfallen ließen, während Geflüchtete für eine Umschreibung ihres ausländischen Führerscheins eine Dreijahresfrist einzuhalten haben, obwohl sie in der Regel eine deutlich längere Zeit in Deutschland benötigen, bis sie sich überhaupt wieder ein Auto leisten können?
2. Welche Reaktion des Bundes wäre zu erwarten, wenn das Land Bremen die Ausnahmeregelung für Geflüchtete nach § 74 Absatz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr von drei auf fünf Jahre verlängern würde?
3. Inwiefern ist die Dreijahresfrist geeignet und erforderlich, um die Vorlage gefälschter Führerscheindokumente im Rahmen der Umschreibung zu verhindern?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Im deutschen Fahrerlaubnisrecht ist zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Mit Bestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung wird die Fahrerlaubnis für die jeweils geprüfte Klasse erteilt. Der Besitz einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse wird auf dem vom Inhaber mitzuführenden Führerschein dokumentiert. Fahrerlaubnisse, die zum Führen von Motorrädern und Pkws berechtigen, wurden bis zum 18. Januar 2013 unbefristet, ab dem 19. Januar 2013 werden sie für die Dauer von 15 Jahren erteilt. Fahrerlaubnisse, die zum Führen von Lkws und Bussen berechtigen, werden für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Zur Verlängerung der Fahrerlaubnis ist eine erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung in der Regel nicht erforderlich. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jedoch eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn zum Beispiel über einen längeren Zeitraum nachweislich kein Kraftfahrzeug geführt wurde beziehungsweise ein Kraftfahrzeug nicht geführt werden durfte.
Infolge der erhöhten Aufnahme von Geflüchteten 2016 und 2017 wurde zwischen dem Bund und den Ländern erörtert, ob und gegebenenfalls wie diesem Personenkreis Erleichterungen beim Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis gewährt werden können. Da diese Gruppe häufig keinen gültigen Führerschein besaß, verständigten sich Bund und die Länder darauf, auf den Nachweis eines gültigen Führerscheins zu verzichten. Die Vorlage eines bis zu maximal drei Jahren abgelaufenen nationalen Führerscheins von Drittstaatsangehörigen sollte ausreichen, um die ausländische Fahrerlaubnis umschreiben zu können. Diese Frist von maximal drei Jahren wurde einvernehmlich gewählt, da Fahrerlaubnisse aus diesen Drittstaaten nicht ohne weiteres mit deutschen Fahrerlaubnissen vergleichbar sind. Wenn in solchen Fällen mehr als drei Jahre nach Wohnsitznahme verstrichen sind, ohne dass Fahrpraxis erworben wurde, sind die vorgenannten Erleichterungen aus Verkehrssicherheitsgründen bei der Umschreibung nicht vertretbar.
Zu Frage 2: Wenn Bremen die einvernehmlich zwischen Bund und Ländern im Spannungsfeld zwischen angemessener Reaktion auf die besondere Situation der Geflüchteten und der Verkehrssicherheit abgestimmte Verfahrensweise ohne besondere
Begründung verlässt, wird dies auf zumindest großes Unverständnis des Bundes stoßen. Die Stellung Bremens im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss als zuverlässiges Mitglied, das sich an einvernehmlich getroffene Vereinbarungen hält, würde deutlich geschwächt.
Zu Frage 3: Je älter die vorgelegten Dokumente sind, desto schwieriger ist die Überprüfung für die Fahrerlaubnisbehörde, ob sie gefälscht sind. Daher ist die Frist auch geeignet, dieses Risiko zu verringern. – So weit die Antwort des Senats!
Anfrage 2: Digitale Einreiseanmeldung aus COVID-19-Risikogebieten Anfrage der Abgeordneten Ute Reimers-Bruns, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD vom 18. Februar 2021
1. Wie wurde in Bremen die seit dem 8. November 2020 geltende Verpflichtung, nach der sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren müssen, wenn sie aus einem COVID-19-Risikogebiet kommen, umgesetzt und welche Erfahrung hat der Senat bereits jetzt damit gemacht?
2. Welche Möglichkeiten hat der Senat, sicherzustellen, dass Einreisende nach Bremen ihrer digitalen Einreiseverpflichtung nachkommen und wie wird dies kontrolliert?
3. Welche Erfahrung liegt dem Senat über die Funktionsfähigkeit der Datenübermittlung der digitalen Anmeldung an die zuständigen Gesundheitsämter vor beziehungsweise wie stellt der Senat die Funktionalität sicher?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
um diesen intensiv bemüht hatte, über einen Zugriff auf die jeweils aktuell hinterlegten Einreisedaten des Portals www.einreisemeldung.de. Die Daten werden insbesondere nach Auftreten hochinfektiöser Virusmutationen von den Kontrollteams des Ordnungsamtes genutzt.