Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Jessica, Levke, Ulrike, Felix, Ayla, Peter und zuletzt Mitja sind nur einige Namen von Kindern, die Mordopfer von zuvor verurteilten Sexualstraftätern wurden.Trotz Therapie, trotz psychiatrischer Begutachtung und trotz Haft konnten die Täter rückfällig werden und sind es geworden. Und nicht nur Kinder zählen zu den Opfern dieses Täterkreises; über die erheblichen Zahlen vergewaltigter Frauen haben wir ja im letzten Plenum diskutiert.
Wenn die Eltern dieser Kinder ihre Trauer, ihren Schmerz und ihre Verzweiflung äußern, richtet sich dies auch als dringliche Anfrage an jeden Minister, an jeden Abgeordneten. Die Reaktionen nach Bekanntwerden solcher Taten sind dann meist stereotyp.Sie beschränken sich oft auf populistische Forderungen und zeigen immer nur punktuelle Lösungsansätze auf.
Ich glaube, es gehört zu den wichtigsten Verpflichtungen der Politik, entschlossen für die Sicherheit der Bevölkerung einzutreten. Die bestmögliche Erfüllung dieser Verpflichtung ist dabei keine Frage der liberalen oder nicht liberalen Ausrichtung von Politik. Entscheidend ist vielmehr das kraftvolle Bemühen, auf der Grundlage unserer christlich-jüdisch-abendländischen Grundwerte, unserer demokratischen Rechtskultur mit allen Mitteln eines wehrhaften Rechtsstaats das Risiko vor Gewalt- und Sexualstraftätern so gering wie möglich zu halten.
In Hessen sind an Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern für das Jahr 2003 166 Fälle und für die Jahre 2004 und 2005 je 169 Fälle gezählt worden. Bei den Verurteilungen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung von Erwachsenen sind in Hessen im Jahr 2003 158 Fälle und in den Jahren 2004 und 2005 je 152 Fälle erfasst worden.
Die Rückfallquote bei Tätern, die wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt wurden, liegt im Zeitraum von vier Jahren nach der Haftentlassung bundesweit bei rund 41 %. Darüber hinaus verdichten sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass Sexualstraftäter mit pädophiler Neigung kaum zu therapieren sind. Erst kürz
lich hat eine wissenschaftlich fundierte Studie ergeben, dass bundesweit 80 % der hauptsächlich pädophil veranlagten Männer rückfällig werden.
Diese Zahlen mögen vielleicht gar nicht so dramatisch hoch erscheinen. Doch vergessen wir nicht: Jeder Fall steht für einen sexuellen Übergriff in seiner schwersten Ausprägung. Jeder Fall steht für eine menschliche Tragödie, für eine zerstörte Kindheit, für ein zertrümmertes Leben, für ein einzelnes Schicksal. Daher müssen zur Abwehr dieser Gefahren für unsere Bevölkerung alle rechtsstaatlich zulässigen Möglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden.
Eine solche Strategie ist nur dann erfolgversprechend, wenn sie nicht nur vereinzelte Ansätze isoliert aufgreift und aneinanderreiht, sondern alle als tauglich erkannten Einwirkungs- und Überwachungsmöglichkeiten zu einem differenzierten Gesamtkonzept bündelt. Dieses Konzept muss für jeden Täter zu jedem Zeitpunkt eine passende Maßnahme bereithalten. Die hohen Rückfallquoten von Sexualtätern zeigen, wie wichtig es ist, diese Tätergruppe lückenlos während und nach der Haft zu überwachen sowie die Freilassung von gefährlichen Tätern zu verhindern oder zu erschweren.
Die unter dem Druck der aktuellen Diskussion von der Bundesjustizministerin vorgelegten und vom Bundestag am letzten Donnerstag verabschiedeten Regelungen bleiben leider auf halber Strecke stehen. Sie gehen nicht weit genug und setzen leider nur teilweise das um, was unionsgeführte Länder, darunter Hessen an führender Stelle, schon lange fordern.
Die Hessische Landesregierung verfolgt dagegen ein umfassendes Gesamtkonzept, das den Schutz vor Sexualstraftätern für Hessens Bevölkerung nachhaltig erhöht. Die Landesregierung setzt dabei auf eine Bündelung von Sicherungsmaßnahmen, die in ihrer Wirkungsweise ein engmaschiges Überwachungsnetz um gefährliche Gewaltund Sexualstraftäter spannen. Die Landesregierung unterstützt alle verfassungsrechtlich zulässigen Gesetzesinitiativen zur Ausweitung der rechtlichen Möglichkeiten der Sicherungsverwahrung und der Führungsaufsicht. Bereits ergriffene Initiativen werden weiterverfolgt, um neue Vorschläge ergänzt und so schnell wie möglich umgesetzt.
Ich will an dieser Stelle gar keine Illusionen wecken: Absoluten Schutz vor Gewalt- und Sexualstraftätern wird es in einer demokratischen, rechtsstaatlichen Gesellschaft nicht geben. Aber wir sind es unseren Bürgern schuldig, nichts unversucht zu lassen, um das Risiko zu minimieren.
Erstens. Unter der Regie eines umfassenden Sicherheitsmanagements wird eine neu konzipierte, besonders spezialisierte Einheit für die Betreuung und Überwachung von Sexualtätern geschaffen. Sie besteht aus vorhandenen und zusätzlichen Kräften, die für ihre Aufgabe spezifisch geschult werden. Der Erfolg dieser speziellen Einheit wird gesondert evaluiert und fortlaufend optimiert.
Sexualtäter werden durch sogenannte Sicherheitsmanager eng begleitet und überwacht. Der Sicherheitsmanager wird bereits in der Haft für den konkreten Täter zustän
dig, sodass er so früh und so umfassend wie möglich über die Persönlichkeit und die Gefährlichkeit des Inhaftierten unterrichtet ist und notwendige Maßnahmen langfristig vorbereiten kann.
Der Sicherheitsmanager sorgt im Falle einer Haftentlassung für eine umfassende Kontrolle des Täters im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht. Dies erfordert ständige Kontakte und eine intensive Begleitung, trägt aber auch dazu bei, dass Kontakte mit möglichen Opfern unterbunden und Fehlentwicklungen so früh wie möglich entdeckt werden.Es wird konsequent verhindert, dass Personen, die wegen Sexualstraftaten zulasten von Kindern vorbestraft sind, in Schulen oder Kindergärten zum Einsatz kommen können. Fälle wie die, in denen entlassene Sexualstraftäter als Einschlafhelfer im Kindergarten oder als Mitarbeiter im Streichelzoo einer Grundschule tätig werden können, müssen wir in Hessen verhindern.
Teil dieses Sicherheitsmanagements ist ein umfassendes Therapieangebot im Justizvollzug. Die Durchführung eines erfolgversprechenden therapeutischen Ansatzes ist vor allem bei Sexualstraftätern problematisch, die nur für einen kürzeren Zeitraum inhaftiert sind. Es werden daher intensive Therapiemaßnahmen speziell auf diese Gruppe von Gefangenen zugeschnitten, indem z. B. Blocktherapien mit täglicher Behandlung vorgesehen sind. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Behandlung durch interne Kräfte. Jedoch fließt der Alltag in die sozialtherapeutische Behandlung ein, was eine bessere Überprüfung der Wirkung der Therapie ermöglicht. Zugleich wird die zu erstellende Gefährdungsanalyse auf eine fundierte Grundlage gestellt.
In Teilen wird dieses Konzept in Hessen bereits erfolgreich umgesetzt. Das Projekt über die konzentrierte Führungsaufsicht beim Landgericht Darmstadt hat gezeigt, dass aufgrund der besseren Koordination zwischen Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfern sowie einer Beschränkung der Fallzahl eine bessere Kontrolle und Betreuung gefährlicher Täter gewährleistet ist. Die Bewährungshelfer, die die eigentliche Betreuungsarbeit leisten, sind so in der Lage, durch zeitlich sehr dichte Kontakte zu den Verurteilten deren Entwicklung fortlaufend zu beobachten und auf negative Entwicklungen unmittelbar zu reagieren.
Zweitens. Zu Beginn der Haftzeit werden bei Sexualtätern eine sorgfältige Begutachtung vorgesehen, eine Gefährdungsanalyse erstellt und Aussagen zu den Erfolgsaussichten einer Therapie getroffen, um optimale Therapievoraussetzungen zu schaffen.
Rechtzeitig vor einer möglichen Entlassung ist eine weitere psychologisch und psychiatrisch gestützte Gefährdungsanalyse zu erstellen, die die Grundlage für die Entscheidung über eine Entlassung und Kontrollmöglichkeiten nach der Haftentlassung darstellt.
Bei besondern gefährlichen Tätern wird in jedem Fall eine Doppelbegutachtung durch zwei unabhängige Sachverständige vorgenommen. Hessen setzt sich für eine im Bundesrat anhängige Gesetzesinitiative ein, nach der diese zweifache Begutachtung bei Sexualtätern obligatorisch wird. Unabhängig davon gibt die Hessische Landesregierung die Doppelbegutachtung den Justizvollzugsanstalten bereits jetzt auf der Basis des geltenden Rechts im Erlasswege vor. Die dadurch entstehenden zusätzlichen
Drittens. Noch in dieser Woche werde ich mit meinen Amtskollegen die Schaffung einer zentralen Datei für Sexualtäter erörtern. Sie wird die Überwachung der rückfallgefährdeten Täter verbessern, vor allem wenn wir eine deutschlandweite Vernetzung erreichen. In diese Datei werden die Erkenntnisse aus dem Vollzug, insbesondere die Gefährdungsanalyse, Maßnahmen und Einschätzungen des Sicherheitsmanagers sowie Vorstrafen und Aufenthaltsorte des Täters aufgenommen. Sicherheitsmanager, Polizei und Justizbehörden werden auf diese Erkenntnisse jederzeit online zugreifen können. Auch Stellen, die eine besondere Verantwortung für mögliche Opfer haben,z.B.Kindergärten und Schulen,werden auf Anfrage Auskünfte von den Sicherheitsbehörden erhalten, ohne dass wir dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen werden.
Eine solchermaßen angelegte Sexualstraftäterdatei trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch jedes Straftäters auf Schutz vor sozialer Ausgrenzung und Isolierung Rechnung,unterbindet Tendenzen der Selbstjustiz und ist folglich mit unseren Rechtsprinzipien vereinbar. Ein für jedermann unbeschränkter Zugriff auf die Datei führt hingegen weder zu mehr Sicherheit, noch ist er mit unserer Rechtskultur vereinbar.
Viertens. Der Schutz der Allgemeinheit vor Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten ist durch die derzeitige Rechtslage nicht ausreichend gewährleistet. Es bestehen keine ausreichenden Möglichkeiten, um gegen Straftäter vorzugehen, deren hohe Gefährlichkeit bereits bei ihrer Verurteilung wegen einer ersten schweren Straftat bekannt ist.
In diesen Fällen kann derzeit keine Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Es besteht hier lediglich die Möglichkeit, die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich Erkenntnisse während des Vollzugs in Bezug auf die Gefährlichkeit des Täters ergeben.
Dies ist nicht ausreichend. Hält ein Richter nach dem ihm vorliegenden Gutachten einen Täter für so gefährlich, dass nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung unserer Bevölkerung ausreichend Schutz garantiert, dann muss er dieses gesetzliche Instrumentarium auch zur Verfügung haben. Daher wird eine entsprechende Bundesratsinitiative vom Dezember 2005 weiterverfolgt werden.
Fünftens. Wegen des unklaren Wortlauts des § 66b Strafgesetzbuch, den die Rechtsprechung eng auslegt, kommt eine Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nur dann in Betracht, wenn während des Vollzugs neue Tatsachen bekannt werden, die die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Damit werden die bedeutsamen Fälle, in denen die Gefährlichkeit des Täters bereits bei Verurteilung bekannt war, eine Sicherungsverwahrung aber aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden konnte, nicht erfasst. Hier droht die Entlassung hochgefährlicher Straftäter aus formalen Gründen. Es muss daher sichergestellt werden, dass alle Tatsachen, die über den Täter bekannt sind, bei der Prüfung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung Berücksichtigung finden können. Der Bundesrat hat am 19. Mai 2006 mit hessischer Unterstützung einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der diese erhebliche Sicherheitslücke schließt.
Nach unvertretbar langem Zögern hat nun auch das Bundesjustizministerium den dringlichen Handlungsbe
darf erkannt und einen Lösungsvorschlag auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Nach der Befassung des Bundestags am letzten Donnerstag und der Befassung des Bundesrats am kommenden Freitag ist nun endlich die seit Langem angemahnte Abhilfe in greifbare Nähe gerückt.
Sechstens. Nach der gegenwärtigen Rechtslage kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei Tätern angeordnet werden, die aktuell wegen schwerer Straftaten eine erhebliche Freiheitsstrafe verbüßen. Eine Sicherheitslücke besteht daher in den Fällen, in denen der Täter derzeit zwar nur eine geringfügige Strafe verbüßt, aber in der Vergangenheit bereits wegen erheblicher Straftaten verurteilt war. Zeigt sich während des Vollzugs, dass die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten von diesem Täter ausgeht, muss der Richter zum Schutz unserer Bevölkerung geeignete Maßnahmen anordnen können. Dies lässt sich durch eine Ausweitung der Anwendungsvoraussetzungen des § 66b Strafgesetzbuch erreichen.
Siebtens.Es ist sicherlich nichts Neues,dass Jugendliche in unserer Gesellschaft vereinzelt zu Straftätern werden. Zu den traurigen Erkenntnissen unserer Zeit gehört jedoch, dass von jugendlichen Tätern im Einzelfall eine Gefährlichkeit ausgeht, die sich in der von erwachsenen Sexualund Gewalttätern in nichts mehr unterscheidet. Zum Schutz unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere zum Schutz potenzieller kindlicher Opfer, dürfen diese Täter am Ende ihrer Strafzeit nicht auf freien Fuß gesetzt werden.
Deshalb muss die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch gegen Sexual- und Gewalttäter verhängt werden können, wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden. Das lässt unsere bisherige Rechtslage nicht zu. Diese Gesetzeslücke, die dem kleinen Peter aus München zum Verhängnis wurde, ist so offenkundig, dass keine Zeit verloren werden darf, sie zu schließen. Wir müssen alles daransetzen,erkannte Gefahren rechtsstaatlich beherrschbar zu machen.
Der Bundesrat hat mit wesentlicher Unterstützung Hessens schon mehrfach Gesetzesinitiativen zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden beraten und beschlossen. Offenkundig auf Druck der Länder hat der Komplex Aufnahme in das Regierungsprogramm der Bundesregierung gefunden. Diese hat nunmehr einen Gesetzentwurf angekündigt, der aber eine Anwendung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur ermöglichen soll, wenn eine Verurteilung zu mindestens sieben Jahren Jugendstrafe zugrunde liegt. Dies bleibt hinter unseren Forderungen zurück. Wir glauben, dass der Richter berechtigt sein muss, ab mindestens fünf Jahren Jugendstrafe die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Ich begrüße in diesem Zusammenhang ausdrücklich das klare Votum der CDU-Fraktion dieses Hauses, die in ihrem Entschließungsantrag vom 20. März 2007 exakt dieses Anliegen forciert und unterstützt.
Achtens. Nach derzeit gültiger Gesetzeslage ist die Führungsaufsicht grundsätzlich auf mindestens zwei und höchstens fünf Jahre befristet. Das ist unzureichend, weil die Gefährlichkeit von Sexualstraftätern über diesen Zeitraum hinausreichen kann. Die Führungsaufsicht muss bei stark rückfallgefährdeten Tätergruppen so lange andauern, bis eine Gefährlichkeit nicht mehr gegeben ist.
Wir hoffen,dass unser Drängen,das Drängen der Bundesländer, endlich Erfolg hat und wir in der kommenden Sitzung des Bundesrates diese Gesetzeslücke schließen können.
Neuntens. Eine Weisung an den Täter im Rahmen der Führungsaufsicht, keinen Kontakt zu früheren Opfern herzustellen oder Kontakte zu neuen potenziellen Opfern zu unterlassen, ist bislang nicht strafbewehrt. Dadurch ist eine Lücke im strafrechtlichen Schutz der Opfer gegeben. Kontaktverbote sollten in den Katalog der strafbewehrten Weisungen aufgenommen werden – ich glaube sogar, im Interesse der potenziellen Täter.
Zugleich muss der Strafrahmen bei Verstößen generell bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe statt maximal ein Jahr erhöht werden. Darüber hinaus müssen die Gerichte in den Fällen, in denen ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde, verpflichtet werden, das Opfer über das Bestehen eines solchen Verbotes zu informieren. Dieses Wissen versetzt die Opfer in den Stand, sich gegen Verstöße gegen eine solche Weisung zu schützen.
Zehntens. Nach der bisherigen Rechtslage ist es im Rahmen der Führungsaufsicht nicht möglich, den Täter unter Androhung einer Strafe anzuweisen, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen.
Die Praxis hat gezeigt, dass das Druckmittel der unbefristeten Führungsaufsicht allein nicht genügt, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern wirksam zu schützen. Zwar hängt der Erfolg einer Therapie maßgeblich von der freiwilligen Mitwirkung eines Verurteilten ab; das wissen wir. Die Therapieweisung ist aber eine geeignete Möglichkeit, zunächst Behandlungsunwillige an eine Therapie heranzuführen. Bei behandlungsunwilligen, aber behandlungsbedürftigen Verurteilten muss zunächst mit allen Mitteln versucht werden, die Bereitschaft für eine Therapiemaßnahme zu wecken.
Die Reformvorschläge des Bundesjustizministeriums für die Führungsaufsicht sehen eine solche strafbewehrte Weisung nicht vor, obwohl der Bundesrat mit der Unterstützung Hessens eine solche gefordert hat. Die strafbewehrte Weisung zur Aufnahme einer Therapie und deren Durchführung sind entscheidende Elemente zur messbaren Erhöhung der Sicherheit vor Sexualstraftätern.
Hessen plant, in einem ersten Schritt am kommenden Freitag im Bundesrat – zusammen mit Bayern und BadenWürttemberg und, wie ich gehört habe, auch mit Hamburg – mit einem Entschließungsantrag die Bundesregierung aufzufordern, die vorhandenen Lücken schnellstmöglich zu schließen.
Meine Damen und Herren, zu den bitteren Wahrheiten, auf die eine ehrliche und glaubhafte Politik hinweisen muss, gehört: In einem demokratischen Rechtsstaat nach unserem Verständnis wird es einen hundertprozentigen Schutz vor Sexualstraftätern nicht geben. Umso wichtiger ist es, umso mehr sind wir verpflichtet, alle verfassungs